In allen Fällen:
Wenn Sie einen Dritten mit der Eintragung der Änderung beauftragen, benötigt dieser eine schriftliche Vollmacht von Ihnen. Außerdem muss er Ihr Personaldokument (in Kopie) bei der Zulassungsbehörde vorlegen. Er selbst muss das für ihn zutreffende Personaldokument dabei haben, um sich zu auszuweisen. Zusätzlich bei technischen Änderungen:
Es werden Gebühren nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr erhoben. Nähere Auskünfte zur Gebührenhöhe erteilt Ihnen die Kfz-Zulassungsbehörde. TIPP: Fragen Sie vor Ein- oder Umbau eine/n amtlich anerkannte/n Sachverständige/n für den Kraftfahrzeugverkehr oder eine(n) Prüfingenieur/in einer Überwachungsorganisation, ob die Betriebserlaubnis beeinträchtigt wird beziehungsweise ob die Änderung überhaupt genehmigungsfähig ist. Beachten Sie aber bitte, dass bei einigen technischen Änderungen die Betriebserlaubnis für das Fahrzeug erlischt. Die Eintragung der Änderungen in die Zulassungsbescheinigung muss daher unverzüglich beantragt werden. Das Fahren mit erloschener Betriebserlaubnis kann gegebenenfalls als Straftat bewertet werden. An den Kreis oder die kreisfreie Stadt (Zulassungsbehörde). Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnort der Fahrzeughalterin/des Fahrzeughalters (Hauptwohnung entsprechend des Personalausweises). Bei juristischen Personen ist es der Sitz der Hauptniederlassung oder der Sitz der Zweigniederlassung; dies gilt auch für eine OHG, KG oder für Gewerbetreibende und Selbstständige mit fester Betriebsstätte. Hinweise für Kiel: Sie können sich an das Kieler Stadtamt (Zulassungsstelle) oder an die Zulassungsbehörde Altenholz (Tel. +49 431 320979-23 bis -26, -30, -31, sh. nachfolgenden Link unter Zulassungsbehörde Altenholz) wenden. Zulassungsbehörde Altenholz
§ 13 FZV GebOSt Worum geht es?Ihr Fahrzeug ist bereits zugelassen und wurde technisch verändert, zum Beispiel durch Anbau einer Anhängerkupplung, Verwendung anderer Rad-/Reifenkombinationen, Leistungsreduzierung des Motorrades oder ähnliches. Eine technische Änderung liegt auch dann vor, wenn eine Umschlüsselung des Fahrzeuges erfolgen soll, weil es seit dem Tag der ersten Zulassung nach einer vorzulegenden Herstellerbescheinigung eine höhere Abgasnorm erfüllt, als in den aktuellen Zulassungsdokumenten eingetragen ist. Bestimmte technische Änderungen müssen unverzüglich von der Technischen Prüfstelle (TÜV Nord) oder einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation (DEKRA, FSP, GTÜ, KÜS, TÜV Nord, TÜV Süd Autopartner GmbH) begutachtet werden:
Wenn die Änderung nicht in die Fahrzeugpapiere eingetragen werden muss, ist dies auf der entsprechenden Teilegenehmigung vermerkt. Technische Änderungen müssen in einer Reihe von Fällen (wie zum Beispiel die Umschlüsselung eines Fahrzeugs) in die Fahrzeugdokumente eingetragen werden. Bei einer Verbesserung der erreichten Abgasnorm wirkt sich die Verbesserung erst mit dem Eintrag in die Fahrzeugpapiere auf die zu zahlende Kraftfahrzeugsteuer aus. Voraussetzungen: |