Pflegegeld in der häuslichen Pflege
Für Pflegebedürftige, deren Angehörige oder Bekannte ist es oftmals schwierig, den Überblick über die einzelnen Leistungen der Pflegekasse zu behalten. Neben zuzahlungsfreien Pflegehilfsmitteln für die häusliche Pflege, welche Sie z. B. bei meinPflegeset erhalten, stehen pflegebedürftigen Personen, die Zuhause gepflegt werden noch weitere Leistungen der Pflegekasse zu. Eine wichtige, vor allem finanzielle Unterstützung in der häuslichen Pflege von Pflegebedürftigen stellt das sogenannte Pflegegeld dar.
Was bedeutet Pflegegeld?
Der Anspruch auf Pflegegeld ist im Sozialgesetzbuch XI § 37 festgelegt. Demnach handelt es sich um eine finanzielle Unterstützung, welche durch die Pflegeversicherung des Pflegebedürftigen getragen wird. Das Pflegegeld wird dem Pflegebedürftigen durch die Pflegekasse überwiesen. Dieses ist zur Entlohnung der jeweiligen Pflegeperson gedacht, dennoch ist es nicht zwingend zweckgebunden und kann beliebig eingesetzt werden. In der Regel wird das Pflegegeld an die pflegende bzw. betreuende Person des Pflegebedürftigen weitergegeben.
Wer hat einen Anspruch auf Pflegegeld?
Die Grundvoraussetzung für einen Anspruch auf Pflegegeld ist das Vorhandensein eines anerkannten Pflegegrades. Zudem muss die häusliche Pflege durch Personen durchgeführt werden, welche die Pflegetätigkeit nicht gewerblich ausführen. Das können z. B. Angehörige, Bekannte, Freunde oder Familienmitglieder sein. Anders als bei den zuzahlungsfreien Pflegehilfsmitteln, haben jedoch erst pflegebedürftige Personen ab dem 2. Pflegegrad einen Anspruch auf das Pflegegeld. Um die Qualität der häuslichen Pflege zu gewährleisten, sind zudem pflegefachliche Beratungen beim Pflegegeldbezug verpflichtend. Diese sind bei Pflegebedürftigen mit einem Pflegegrad 2 oder 3 jeweils einmal halbjährlich und bei einem Pflegegrad 4 oder 5 jeweils vierteljährlich durchzuführen. Die Pflegeberatung kann bspw. durch einen zugelassenen Pflegedienst oder durch eine von der Pflegekasse anerkannte Beratungsstelle durchgeführt werden. Wichtig! Um eine Kürzung oder gar eine komplette Streichung des Pflegegeldes durch die Pflegekasse zu verhindern, sollte der Pflegebedürftige und der Pflegende an diesen Beratungstermine zwingend teilnehmen!
Wie hoch ist das Pflegegeld?
Die Höhe des Pflegegelds ist abhängig von dem jeweiligen Pflegegrad des Pflegebedürftigen. Je Kalendermonat beträgt das Pflegegeld:
- 316 Euro für Pflegebedürftige des
Pflegegrades 2
- 545 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3
- 728 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4
- 901 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5
Achtung: Bei Pflegegrad 1 besteht kein Anspruch auf Pflegegeld
Muss das Pflegegeld beantragt werden?
Ja, denn das Pflegegeld wird nicht automatisch überwiesen. Sobald der Antrag auf einen Pflegegrad durch die Pflegekasse genehmigt wurde, können Sie einen Antrag auf Pflegegeld stellen. Hierfür ist es ausreichend, wenn Sie einen formlosen Antrag auf die Auszahlung des Pflegegeldes an die Pflegekasse des Pflegebedürftigen stellen. Daraufhin erhält der Pflegebedürftige einen Fragebogen, welcher durch die pflegebedürftige Person oder durch eine bevollmächtigte Betreuungsperson ausgefüllt werden muss. Nach der erfolgreichen Genehmigung wird das Pflegegeld monatlich auf das im Antrag angegebene Konto des Pflegebedürftigen oder des Bevollmächtigten überwiesen.
Wird das Pflegegeld bei Kurzzeit- oder Verhinderungspflege weitergezahlt?
Ja! Bei Kurzzeit- oder Verhinderungspflege wird die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes für vier Wochen je Kalenderjahr durch die Pflegekasse weitergezahlt. Ist das Pflegegeld zu verteuern? Das Pflegegeld ist eine Sozialleistung, welche von dem Pflegebedürftigen nicht zu versteuern ist. Erhält der Pflegende das Pflegegeld, ist dieses ebenfalls für ihn steuerfrei, solange er keine weitere Vergütung für die Pflege erhält.
Pflegegeld – Das wichtigste im Überblick:
- nur bei häuslicher Pflege: Ein Anspruch auf Pflegegeld besteht nur bei häuslicher Pflege durch einen Angehörigen, Freund oder Bekannten
- erst ab Pflegegrad: Zur Genehmigung des Pflegegeldes ist ein anerkannter Pflegegrad notwendig. Pflegebedürftige mit einem Pflegegrad 1 haben keinen Anspruch auf Pflegegeld
- pflegefachliche Beratungen: Für Pflegegeldempfänger sind pflegefachlichen Beratungen verpflichtend. Wie oft diese durchgeführt werden müssen, ist vom Pflegegrad abhängig. Werden die Beratungen nicht durchgeführt, kann die Pflegekasse das Pflegegeld kürzen oder ganz streichen.
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Inhalt
- FAQ: Pflegegeld für Angehörige
- Pflegegeld für die häusliche Pflege
- Was ist Pflegegeld eigentlich?
- Wer hat Anspruch auf Pflegegeld?
- Wie viel Pflegegeld gibt es?
- Welche Leistungen gibt es neben dem Pflegegeld?
- So können Sie Pflegegeld beantragen
- Quellen und weiterführende Links
FAQ: Pflegegeld für Angehörige
Wann habe ich einen Anspruch auf Pflegegeld?
Sie haben gemäß Sozialrecht einen Anspruch auf monatliches Pflegegeld, wenn bei Ihnen ein Pflegegrad von 2 oder mehr anerkannt wird.
Wie hoch fällt das Pflegegeld aus?
Unsere Tabelle zeigt Ihnen, wie hoch das Pflegegeld für die einzelnen Pflegegrade ausfällt, wenn Sie nur diese Leistung von der Pflegeversicherung beziehen.
Wer bekommt das Pflegegeld überwiesen?
Beim Pflegegeld ab Pflegegrad 2 erfolgt die Auszahlung grundsätzlich an die pflegebedürftige Person. Diese kann das Geld allerdings an pflegende Angehörige oder Bekannte weitergeben.
Wie kann ich einen Antrag auf Pflegegeld stellen?
Um Pflegegeld zu erhalten, müssen Sie einen Antrag auf Anerkennung von einem Pflegegrad stellen. Wenden Sie sich diesbezüglich an die Pflegekasse. Diese ist meist Ihrer Krankenkasse angegliedert. Der Antrag wird Ihnen in aller Regel per Post zugeschickt.
Dürfen Sie als Hartz-4-Empfänger Pflegegeld erhalten? Erfahren Sie mehr hier in unserem Ratgeber „Wird Pflegegeld auf die Hartz-4-Leistungen angerechnet?„
Pflegegeld für die häusliche Pflege
Die Pflegeversicherung gehört zu den Pflichtversicherungen in Deutschland. Diese soll Versicherungsnehmer für den Fall abdecken, dass bei ihnen eine Pflegebedürftigkeit auftritt. Setzt dieser Fall ein, können sie Leistungen aus der Pflegeversicherung beantragen.
Dabei handelt es sich um eine finanzielle Hilfe. Wie hoch diese ausfällt, hängt maßgeblich davon ab, welcher Pflegegrad der pflegebedürftigen Person zugesprochen wird. Auch die Art der Leistung hat Einfluss auf die monatlichen Zahlungen.
Doch wer bekommt eigentlich Pflegegeld ausgezahlt? Wie fällt die Höhe vom Pflegegeld bei den einzelnen Pflegegraden aus? Wie können Sie diese Leistung beantragen? Diesen Fragen geht der nachfolgende Ratgeber auf den Grund und informiert Sie umfassend.
Was ist Pflegegeld eigentlich?
Das Pflegegeld stellt eine Leistung aus der Pflegeversicherung dar. Es handelt sich dabei um eine monatliche finanzielle Unterstützung für pflegebedürftige Menschen, die in den eigenen vier Wänden durch Angehörige oder Bekannte gepflegt werden.
Doch wem steht das Pflegegeld bei häuslicher Pflege eigentlich zu? Grundsätzlich wird der Betrag an die pflegebedürftige Person überwiesen. Ihr ist es auch überlassen, ob sie das Geld an die Pflegenden weitergibt oder nicht.
Gut zu wissen: Damit Sie das Pflegegeld in Anspruch nehmen können, müssen Sie in den letzten zehn Jahren mindestens zwei Jahre lang Beiträge zur Pflegeversicherung geleistet haben. Waren Sie in diesem Zeitraum familienversichert, wird dies auch angerechnet.
Wer hat Anspruch auf Pflegegeld?
Erlangt ein Mensch den Status der Pflegebedürftigkeit, bedeutet das nicht automatisch, dass dieser direkt in einem Pflegeheim untergebracht werden muss. Kann die betroffene Person noch einige Dinge selbstständig erledigen, ist es durchaus möglich, dass sie weiterhin in den eigenen vier Wänden lebt.
Pflegebedürftigkeit bedeutet allerdings auch, bei bestimmten Anforderungen des Alltags auf die Hilfe Dritter angewiesen zu sein. Dabei kann es sich um professionelle Hilfe durch einen Pflegedienst oder einen anderen Dienstleister handeln.
Aber auch die Pflege durch Angehörige oder Bekannte ist denkbar. Wird diese Option in Anspruch genommen, hat der Pflegebedürftige einen Anspruch auf Pflegegeld, sofern die Pflegekasse einen Pflegegrad von 2 oder höher anerkennt.
Wann eine Pflegebedürftigkeit überhaupt vorliegt, ist in § 14 Absatz 1 SGB XI definiert:
Pflegebedürftig im Sinne dieses Buches sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, und mit mindestens der in § 15 festgelegten Schwere bestehen.
Wie viel Pflegegeld gibt es?
Haben Sie einen Anspruch auf Pflegegeld, wird die Höhe der Leistung von der Pflegekasse anhand des Pflegegrads bemessen. Mit diesem Rechner können Sie die Höhe des Pflegegeldes ermitteln:
Wie viel Geld Ihnen monatlich jeweils zusteht, können Sie auch der nachfolgenden Tabelle entnehmen:
1 | - |
2 | 316 € |
3 | 545 € |
4 | 728 € |
5 | 901 € |
Der Entlastungsbetrag beträgt 125 € für jeden Pflegegrad |
Welche Leistungen gibt es neben dem Pflegegeld?
Wie bereits erwähnt, wird das Pflegegeld ausgezahlt, wenn der Betroffene in den eigenen vier Wänden durch Angehörige und Bekannte versorgt wird. Ist dies nicht möglich, haben Sie auch die Möglichkeit, Pflegesachleistungen zu beantragen.
Diesen finanziellen Zuschuss können Sie dann verwenden, um einen ambulanten Pflegedienst zu beauftragen, der je nach Bedarf mehrmals wöchentlich vorbeikommt. Ist eine Pflege zuhause nicht möglich, gibt es aus der Pflegekasse auch einen Zuschuss für die stationäre Pflege.
Die Höhe der monatlichen Hilfe richtet sich danach, welcher Pflegegrad anerkannt wurde. So kann die finanzielle Unterstützung bis zu 2.000 Euro bei Pflegegrad 5 betragen.
Weitere Leistungen aus der Pflegeversicherung sind beispielsweise:
- Verhinderungspflege
- Tages- und Nachtpflege
- Soziale Absicherung der pflegenden Person (Beiträge zur Rentenversicherung können übernommen werden)
- Pflegehilfsmittel
- Pflegekurse für Angehörige
- Zuschüsse von bis zu 4.000 Euro für notwendige Wohnungsanpassungen
Gut zu wissen: Pflegegeld und Pflegesachleistungen lassen sich kombinieren. Nehmen Sie nicht den vollen finanziellen Rahmen für einen Pflegedienst in Anspruch, kann die Differenz als Pflegegeld ausgezahlt werden. Es handelt sich dann um eine Kombi-Leistung.
So können Sie Pflegegeld beantragen
Doch wie genau können Sie Pflegegeld eigentlich beantragen? Stellen Sie eine Pflegebedürftigkeit fest, müssen Sie sich an Ihre Pflegekasse wenden. Diese ist in aller Regel der Krankenkasse angegliedert. Dort können Sie ein entsprechendes Formular beantragen.
Dieses wird Ihnen postalisch zugeschickt. Haben Sie alle Angaben gemacht und den Antrag zurückgesendet, wird sich ein Gutachter mit Ihnen in Verbindung setzen, um einen Termin für einen Besuch zu vereinbaren.
In diesem Rahmen klärt der Gutachter, ob und wenn ja, welcher Pflegegrad für den Antragsteller angemessen erscheint. Die Beurteilung erfolgt anhand einheitlicher Richtlinien. Dabei wird die Lebenssituation genau unter die Lupe genommen.
Bei den insgesamt sechs Modulen wird ein besonderer Fokus auf die Selbstversorgung gelegt. Ist das Gutachten abgeschlossen, erhält der Antragsteller anhand der Gesamtpunktzahl einen Pflegegrad zugeteilt.
Je nachdem, um welchen es sich dabei handelt, erhalten Sie Pflegegeld oder nicht. Dieses wird nämlich erst ab einem Pflegegrad von 2 ausgezahlt. Sind Sie mit dem Ergebnis des Gutachters nicht einverstanden, weil Sie einen höheren Pflegegrad für gerechtfertigt ansehen, können Sie einen Widerspruch bei der Pflegekasse einlegen.
Gut zu wissen: Die Pflegekasse muss Ihren Antrag auf Anerkennung eines Pflegegrad inklusive Pflegegeld innerhalb von 25 Werktagen bearbeiten. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die finanzielle Hilfe zeitnah ankommt, wenn diese dringend benötigt wird. Daher erhalten Sie die entsprechenden Leistungen auch ab dem Tag, an welchem Sie den Antrag eingereicht haben.
Quellen und weiterführende Links
- bundesgesundheitsministerium.de