Wenn man gekündigt wird bekommt man Arbeitslosengeld

Personen, die ihr Dienstverhältnis selbst gekündigt haben oder ihre Arbeitsstelle aufgrund eigenen Verschuldens verloren haben, erhalten in der Regel in den ersten vier Wochen ab Ende der Beschäftigung kein Arbeitslosengeld. Wird die Kündigung von der Dienstgeberin/dem Dienstgeber ausgesprochen, gibt es grundsätzlich keine Sperrfrist, es sei denn, die Kündigung erfolgt aufgrund schuldhaften Verhaltens der Dienstnehmerin/des Dienstnehmers. Auch im Falle einer einvernehmlichen Auflösung gibt es keine vierwöchige Sperre.

Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld wird von der Sperrfrist nicht beeinflusst; es verschiebt sich lediglich der erste Tag des Bezugs um vier Wochen.

Ein Krankenversicherungsschutz ist während der Sperrfrist gegeben, wenn der Antrag auf Arbeitslosengeld rechtzeitig (d.h. in der Regel spätestens am 1. Tag der Arbeitslosigkeit) gestellt wird. Nähere Informationen zum Thema "Arbeitslosengeld - Antrag" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Hinweis

Liegen berücksichtigungswürdige Gründe für die Beendigung der Beschäftigung vor (z.B. Aufnahme einer anderen Beschäftigung oder zwingende gesundheitliche Gründe), besteht die Möglichkeit, dass die vierwöchige Sperre teilweise oder zur Gänze vom Arbeitsmarktservice (AMS) nachgesehen wird.

In bestimmten Situationen (z.B. bei Bezug von Krankengeld, während des Zivildienstes etc.) "ruht" der Anspruch auf Arbeitslosengeld. Das bedeutet, dass in dieser Zeit kein Arbeitslosengeld ausbezahlt wird. Ausführliche Informationen zum Thema "Arbeitslosengeld – Ruhen" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Normalerweise bekommen Sie erstmal kein Arbeitslosengeld, wenn Sie selbst kündigen. Aber es gibt ein paar Ausnahmen.

Wenn Sie selbst Ihr Arbeitsverhältnis beenden, sind Sie für den Erhalt von Arbeitslosengeld zunächst einmal bis zu zwölf Wochen gesperrt. Das gilt übrigens auch, wenn Ihnen aufgrund einer Pflichtverletzung gekündigt wird. Zum einen bedeutet das, dass Sie erst einmal keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben. Außerdem verringert sich zum anderen die Dauer des Arbeitslosengeldbezugs und Sie bekommen maximal neun anstatt zwölf Monate Arbeitslosengeld. Sie sollten daher gründlich darüber nachdenken, bevor Sie eine Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses aussprechen. Seien Sie auch vorsichtig beim Unterschreiben eines Aufhebungsvertrags, da auch dies zu einer Arbeitslosengeld-Sperre führen kann.*

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In welchen Fällen kann man die Sperre umgehen, wenn man selbst kündigt und dennoch Arbeitslosengeld beziehen möchte?

In bestimmten Fällen können Sie eine Arbeitslosengeld-Sperre umgehen, wenn Sie selbst kündigen oder aufgrund einer Pflichtverletzung gekündigt wurden. Dazu zählen:

  • Neuer Arbeitsvertrag: Sie haben bereits ein neues Arbeitsverhältnis gefunden und den Arbeitsvertrag unterschrieben? Für die Agentur für Arbeit besteht darin ein triftiger Grund auf eine Arbeitslosengeld-Sperre zu verzichten.
  • Private Gründe wie zum Beispiel Umzug: Ebenfalls vor der Arbeitsagentur zu rechtfertigen sind private Gründe wie ein Umzug bzw. Zusammenzug mit dem Partner oder wegen der Pflege eines Angehörigen. In diesen Fällen können Sie bedenkenlos kündigen, ohne dass Sie mit einer Sperre des Arbeitslosengelds rechnen müssen.
  • Berufliche, unzumutbare Gründe: Wenn Sie an Ihrem Arbeitsplatz unter Mobbing oder sexueller Belästigung zu leiden hatten, besteht von Seiten der Agentur für Arbeit ebenfalls keinen Grund, Ihnen Ihr Recht auf Arbeitslosengeld streitig zu machen. Auch wenn Sie extrem überfordert wurden, kann das ein Grund sein, die Arbeitslosengeld-Sperre aufzuheben. Sie benötigen dafür allerdings meist ein ärztliches Attest.

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Allgemein empfiehlt es sich allerdings, schon vor der Kündigung Kontakt mit der Agentur für Arbeit aufzunehmen. Legen Sie die aktuelle Arbeitssituation dar, erklären Sie Ihre Gründe, weshalb Sie kündigen möchten und suchen Sie gemeinsam mit einem Mitarbeiter bzw. einer Mitarbeiterin nach einem Ausweg.

Wann bekomme ich kein Arbeitslosengeld, wenn ich gekündigt werde?

Wenn Sie als Arbeitnehmer Ihre im Arbeitsvertrag festgelegten Pflichten verletzt haben, kann die Agentur für Arbeit eine Arbeitslosengeld-Sperre verhängen. Auch wenn Sie selbst fristlos gekündigt haben, muss die Arbeitsagentur erst einmal prüfen, ob es tatsächlich keine andere Möglichkeit als die Kündigung gegeben hätte. Darum sollten Sie unbedingt vorab das Gespräch mit der Agentur für Arbeit suchen.

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Zudem können Sie gerichtlich gegen eine verhaltensbedingte Kündigung durch den Arbeitgeber vorgehen, indem Sie beim Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage einreichen. In vielen Fällen wird ein Vergleich ausgehandelt, sodass die Arbeitslosengeld-Sperre aufgehoben wird, sie bekommen ein gutes Arbeitszeugnis ausgestellt und haben Anspruch auf Arbeitslosengeld. (jn) *Merkur.de ist ein Angebot von IPPEN.MEDIA.

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