Wer ist ein prokurist

Die Prokura ist eine umfassende kaufmännische Vollmacht mit gesetzlich fixiertem Umfang. Sie ermächtigt zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb irgendeines Unternehmens mit sich bringt. Als kaufmännische Vollmacht wirkt die Prokura im Außenverhältnis: der Prokurist kann Dritten gegenüber Rechtshandlungen setzen, die den Geschäftsherrn (= Unternehmer) unmittelbar berechtigen und verpflichten. Umgekehrt kann sich der Vertragspartner in der Regel darauf verlassen, dass das Geschäft/der Vertrag für oder gegen den Geschäftsinhaber wirkt.  

Wer kann Prokura erteilen?

Die Prokura kann nur von einem im Firmenbuch eingetragenen Unternehmer (z.B. Einzelunternehmer), OG, KG, GesmbH, AG, Genossenschaft etc.) erteilt werden.

Keine Prokura kann etwa von einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts erteilt werden.

Die Prokura kann nur durch ausdrückliche - mündliche oder schriftliche - Erklärung erteilt werden. Aus Beweisgründen ist der Schriftform der Vorzug zu geben.  

Wo scheint die Prokura auf?

Im Hinblick auf die umfassenden Befugnisse eines Prokuristen ist eine entsprechende Publizität dieser kaufmännischen Vollmacht erforderlich. Daher ist die erteilte Prokura vom Unternehmer zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Der Prokurist zeichnet im Geschäftsverkehr, indem er der Firma seinen Namen mit einem die Prokura andeutenden Zusatz (ppa = per Prokura) beifügt. Eine solche Musterzeichnung ist zur Aufbewahrung bei Gericht der Anmeldung beizulegen. 

Wozu berechtigt die Prokura?

Die Prokura ermächtigt zu allen Rechtshandlungen, die der Betrieb irgendeines Unternehmens überhaupt mit sich bringt. Sie deckt daher auch Rechtsgeschäfte, die der Geschäftsbetrieb nicht mit sich bringt. Unbeachtlich ist daher, ob das vom Prokuristen abgeschlossene Geschäft für den Betrieb gewöhnlich oder ungewöhnlich ist, ja sogar ob es überhaupt je in diesem Betrieb vorgekommen ist oder nicht.

Zum Betrieb eines Unternehmens gehören insbesondere:

  • Abschluss von Dienstverhältnissen

  • Bürgschafts- und Darlehensgeschäfte

  • Filialgründungen

  • Ein- und Verkauf von Waren

  • Eingehen von Beteiligungen

  • Änderung des Unternehmensgegenstandes

  • Gründung oder Auflösung von Niederlassungen

  • Veräußerung des Inventars

  • Eingehen von Wechselverbindlichkeiten

  • Erwerb, Vermietung, Verpachtung von Grundstücken

 Was darf der Prokurist nicht?

  • Einstellung oder Veräußerung des Unternehmens
  • Veräußerung und Belastung von Grundstücken

  • Änderung der Firma

  • Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

  • Anmeldung weiterer Gewerbe

  • Unterzeichnung der Bilanz

  • die Bestellung weiterer Prokuristen

In welcher Form kann die Prokura erteilt werden?

  • Einzelprokura (Prokurist kann alleine handeln)
  • Gesamtprokura (zwei oder mehrere Prokuristen müssen gemeinsam handeln)
  • Filialprokura (Vertretungsbefugnis erstreckt sich auf eine Niederlassung)
  • gemischte Vertretung (Prokurist handelt gemeinsam mit einem gesetzlichen Vertreter, z.B. GmbH – Geschäftsführer)

Achtung:
Der gesetzliche Umfang der Prokura kann Dritten gegenüber weder in sachlicher, persönlicher, zeitlicher, geographischer oder sonstiger Hinsicht beschränkt werden. Mit dem Prokuristen vertraglich vereinbarte Beschränkungen oder erteilte Weisungen sind nur im Innenverhältnis zwischen Prokuristen und Unternehmer wirksam. Wenn also der Prokurist solche internen Weisungen oder Vereinbarungen nicht beachtet - sich aber im Rahmen der gesetzlichen Vertretungsmacht hält - so muss der Geschäftsherr dennoch dieses Geschäft gegen sich gelten lassen. Der Prokurist, der seine Vertretungsmacht weisungswidrig missbraucht, wird dem Geschäftsherrn gegenüber allerdings schadenersatzpflichtig.

Wie endet die Prokura?

  1. Widerruf: Grundsätzlich kann der Unternehmer die Prokura jederzeit widerrufen. Davon muss aber ein etwa im Zusammenhang stehendes Dienstverhältnis unterschieden werden. Beide Rechtsverhältnisse bestehen selbständig nebeneinander, sodass die Beendung des einen nicht auch automatisch das Erlöschen des anderen Rechtsverhältnisses zur Folge hat.
  2. Ebenso kann aber auch der Prokurist die Prokura jederzeit kündigen. Im Außenverhältnis bleibt sie aber solange bestehen, bis sie im Firmenbuch gelöscht ist.
  3. Tod des Prokuristen
  4. Wegfall der Geschäftsfähigkeit des Prokuristen

Achtung:
Wie die Erteilung der Prokura ist auch das Erlöschen der Prokura zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.


Stand: 11.11.2021

In Unternehmen, in denen täglich viele Verträge geschlossen oder andere Rechtsgeschäfte begründet werden, muss dies so effizient wie möglich erfolgen. Die Inhaber einer Handelsgesellschaft oder dessen gesetzliche Vertreter können deshalb weitere Personen mit einer umfassenden Handlungsvollmacht ausstatten. Voraussetzung dafür ist, dass die Handelsgesellschaft im Handelsregister eingetragen ist. Auch die erteilte Vollmacht, die sogenannte Prokura, muss in das Handelsregister eingetragen werden. Das sorgt für Transparenz und Rechtssicherheit, insbesondere für die Geschäftspartner. Und das beschleunigt wiederum den Rechtsverkehr.

Wer darf keine Prokura erteilen?

Natürliche Personen dürfen keine Prokura erteilen. Das trifft ebenso auf Kaufleute und Betreiber eines Kleingewerbes zu, die nicht im Handelsregister eingetragen sind. Auch Prokuristen selbst dürfen keine Prokura erteilen.

An wen kann Prokura erteilt werden?

Die Prokura darf ausschließlich an volljährige, natürliche Personen erteilt werden, die voll geschäftsfähig sind. Diese müssen weder selbst Kaufmann im Sinne des HGB noch im Unternehmen angestellt sein. Im Regelfall werden jedoch leitende Angestellte als Prokuristen eingesetzt. Für den Arbeitgeber hat dies den Vorteil, dass der Prokurist dessen Weisungsbefugnis unterliegt.

Wie wird eine Prokura erteilt? Welche formalen Anforderungen bestehen?

Eine Prokura muss von einer berechtigten Person und zudem ausdrücklich erklärt werden. Eine stillschweigende Erteilung ist nicht möglich. Je nach Unternehmensform ist, wie zuvor geschildert, ggf. ein Gesellschafterbeschluss erforderlich.

In der Regel wird Prokura schriftlich erteilt – sie kann grundsätzlich aber auch mündlich erteilt werden. Die Bevollmächtigung muss zudem durch Eintrag der Prokura im Handelsregister bestätigt werden, um jederzeit für Geschäftspartner sichtbar und nachprüfbar zu sein.

Was darf ein Prokurist?

Die Handlungsvollmacht eines Prokuristen erstreckt sich, wie geschildert, auf alle gerichtlichen und außergerichtlichen Handlungen und Geschäfte einer Handelsgesellschaft. Der Prokurist darf auch branchenübergreifende Geschäfte für den Geschäftsherren wahrnehmen. Unter anderem zählen folgende Verkehrsgeschäfte und organisatorische Maßnahmen zu den Befugnissen von Prokuristen:

  • Verträge abschließen, umsetzen und beenden
  • Personal einstellen und entlassen
  • Gerichtsverfahren führen
  • Darlehen und Kredite aufnehmen und gewähren
  • Verpflichtungsgeschäfte, Verfügungsgeschäfte und Aktiengeschäfte tätigen
  • Wechsel und Scheckerklärungen ausstellen
  • Grundbesitz mieten, erwerben, vermieten
  • andere Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen kaufen und verkaufen
  • Bürgschaften und Schenkungen vornehmen
  • Arbeitnehmern Handlungsvollmachten erteilen
  • neue Branchen erschließen
  • Produktumstellungen veranlassen
  • neue Produktionsmethoden einführen
  • Zweigniederlassungen errichten oder schließen
  • den Geschäftssitz verlegen

Ist ein Prokurist auch Geschäftsführer?

Ein Prokurist ist, anders als ein Geschäftsführer, ein so genannter „gewillkürter Vertreter/Abschlussgehilfe“. Er ist anders als der Geschäftsführer bei der gemischten Gesamtvertretung nicht Teil der organschaftlichen Vertretung und nimmt nicht Aufgaben eines Organs der Gesellschaft wahr.

Was ist ein Prokurist und was darf er?

Die Prokura ermächtigt zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt. Zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken ist der Prokurist nur ermächtigt, wenn ihm diese Befugnis besonders erteilt ist.

Was genau ist ein Prokurist?

Beim Berufsbild des Prokuristen handelt es sich nicht um eine klassische Ausbildung, sondern um eine Position im Unternehmen. Ein Prokurist verfügt über eine Prokura, das bedeutet er besitzt eine geschäftliche Vertretungsvollmacht und kann das Unternehmen vertreten.

Wer kann Prokurist sein?

Prokura erteilen kann nur der Kaufmann, also derjenige der im Handelsregister eingetragen ist oder eingetragen sein müsste. Für Handelsgesellschaften (GmbH, OHG, KG) handeln deren vertretungsberechtigte Organe. Die Erteilung der Prokura hat ausdrücklich zu erfolgen (vgl. § 48 Abs.