Wer zahlt noch soli ab 2022

Kapitalerträge: Für Anleger mit Kapitalerträgen zum Beispiel aus Zinsen, Dividenden und dem Verkauf von Aktien und Fonds gilt der bisherige Steuerabzug. Liegt der Ertrag über dem Sparerpauschbetrag von 801 Euro, muss neben der Abgeltungssteuer von 25 Prozent weiterhin 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag gezahlt werden. 

[01.12.2022, 14:16 Uhr] Der Finanzausschuss des Bundestages hat über das Jahressteuergesetz beraten und dieses mit zahlreichen Änderungen beschlossen. Die Zustimmung des Bundestages erwarten wir für den 16.12.2022. Welche steuerlichen Pauschbeträge und Freibeträge erhöht werden mehr

  • Erbschaftsteuer: Änderungen bei der Immobilienbewertung ab 2023

    [01.12.2022, 06:49 Uhr] Ende Dezember wird der Bundesrat das Jahressteuergesetz beschließen. Und wenn alles so bleibt, wie es aktuell im Entwurf steht, wird die Erbschaftsteuer auf Immobilien steigen. Grund dafür ist eine Änderung bei der Immobilienbewertung. Die meisten Erben mehr

  • Grundsteuererklärung: So prüfen Sie Grundsteuerwertbescheid und Grundsteuermessbetragsbescheid

    [29.11.2022, 06:33 Uhr] Die Abgabefrist für die Grundsteuererklärung wurde zwar bis 31.1.2023 verlängert. Viele Immobilieneigentümer haben aber bereits abgegeben und bekommen jetzt den Grundsteuerwertbescheid. Das ist der erste von drei Steuerbescheiden, die es bei der Neufestsetzung mehr

  • Inflationsausgleichsgesetz: Steuerliche Entlastungen beschlossen

    [25.11.2022, 15:43 Uhr] Der Bundesrat hat heute dem Inflationsausgleichsgesetz zugestimmt, mit dem für rund 48 Millionen Bürgerinnen und Bürger die Steuerlast an die Inflation angepasst wird. Zudem werden Familien gezielt steuerlich unterstützt. Die Änderungen gelten zum Teil mehr

  • 2023: Grundfreibetrag und Kinderfreibetrag sollen erhöht werden

    [04.11.2022, 10:36 Uhr] Einen Erhöhungsbedarf beim Grundfreibetrag und beim Kinderfreibetrag hat der aktuelle Existenzminimumbericht festgestellt, den das Kabinett beschlossen hat. Die Erhöhungen sind gesetzlich vorgeschrieben, denn das sogenannte Existenzminimum muss für alle mehr

  • Weitere News zum Thema

    Der Soli wurde übrigens 1991 nicht zur Finanzierung der Wiedervereinigung eingeführt.Soli abschaffen, Einkommensteuer anheben?

    04.07.2022, 15:11 Uhr - 

    Nach den Folgen bei einem vollständigen Wegfall des Solidaritätszuschlags hatte die Fraktion Die Linke sich bei der Bundesregierung erkundigt. Die schätzt jetzt: Wenn der Solidaritätszuschlag wegfallen würde, müsste der Höchststeuersatz auf 55,5 Prozent angehoben werden, um den Aufkommenswegfall bei der Lohnsteuer und der veranlagten Einkommensteuer zu kompensieren.

    Dies teilt die Bundesregierung in ihrer Antwort (Link zum PDF) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke mit. Daraus geht weiter hervor, dass das Kassenaufkommen am Solidaritätszuschlag zur Lohnsteuer und zur veranlagten Einkommensteuer im Mai 2022 rund 495 Millionen Euro betragen hat (Deutscher Bundestag, hib-Meldung 342/2022 vom 4.7.2022)

     

    Inhalt

     

    Wer bezahlt noch Solidaritätszuschlag?

    Durch das »Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags« ist der »Soli« ab 2021 für rund 90% derer vollständig weggefallen, die ihn vorher bezahlen mussten. Für weitere 6,5 Prozent ist der Zuschlag zumindest in Teilen entfallen.

    Nur die Topverdiener, das sind die verbleibenden 3,5% der bisherigen Zahler, bezahlen den Solidaritätszuschlag weiter in voller Höhe.

    Wer Kapitaleinnahmen über dem Sparer-Freibetrag von 801 Euro hat und entsprechend Steuern auf diese zahlt, zahlt weiter den vollen Soli. Das könnte man zwar in der aktuellen Niedrig-Zins-Phase als irrelevant abtun, aber wer schon vor Jahren einen Sparvertrag abgeschlossen hat und darauf noch hohe Zinsen bekommt, übersteigt damit schnell den Sparer-Freibetrag und zahlt weiter.

    Auch wer eine GmbH betreibt und dafür Körperschaftssteuer zahlt, ist von der Änderung ausgenommen und zahlt weiter.

    Im Ergebnis werden durch die teilweise Abschaffung 96,5 Prozent der Soli-Zahler bessergestellt, teilte das Bundesfinanzministerium (BMF) in einer Pressemitteilung vom 21.8.2019 zum damals veröffentlichten Gesetzentwurf mit.

    Und weil große Zahlen viel Eindruck machen, schob das BMF noch hinterher, dass die Steuerzahler von 2021 an um rund 10 Mrd. Euro entlastet würden, bis 2024 steige diese Entlastungswirkung auf etwa 12 Mrd. Euro.

    Mythen rund um den Solidaritätszuschlag

    Was vielen gar nicht bewusst ist: Wie alle Steuereinnahmen sind auch die Einnahmen aus dem Soli nicht zweckgebunden, sondern fließen in den Bundeshaushalt ein. Das Geld wurde nie eins zu eins in den Aufbau Ost investiert.

    Ebenfalls ein Mythos ist, dass der Soli nur im Westen erhoben wird: Nein, auch Steuerzahler in den ostdeutschen Bundesländern zahlten und zahlen Solidaritätszuschlag!

    Solidaritätszuschlag: Freigrenzen

    Die Freigrenze, bis zu der kein Solidaritätszuschlag anfällt, ist 2021 auf 16.956 Euro bzw. auf 33.912 Euro (Einzel-/Zusammenveranlagung) der Steuerzahlung gestiegen. Das hat zur Folge, dass eine Familie mit zwei Kindern bis zu einem Bruttojahreslohn von 151.990 Euro und Alleinstehende bis zu einem Bruttojahreslohn von 73.874 Euro keinen Solidaritätszuschlag mehr entrichten.

    Die Milderungszone (Gleitzone) wurde angepasst, so dass die Entlastung bis weit in den Mittelstand wirkt. Übersteigt die tarifliche Einkommenssteuer die Freigrenze, wird der Solidaritätszuschlag, wie bisher auch, nicht sofort in voller Höhe erhoben. Dadurch wird die Mehrheit der noch verbleibenden Soli-Zahler ebenfalls entlastet, allerdings bei steigenden Einkommen mit abnehmender Wirkung.

    Solidaritätszuschlage: Rechenbeispiele

    Das Finanzministerium hat folgendes berechnet (zitiert nach: Süddeutsche Zeitung</<p>

    Solidaritätszuschlag: Bemessungsgrundlage

    Bemessungsgrundlage des Solidaritätszuschlags war und ist die Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer nach der Berücksichtigung von Freibeträgen (z.B. des Kinderfreibetrags).

    Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn ist die Bemessungsgrundlage die um Freibeträge verminderte Lohnsteuer.

    Steuerbescheid: Der Solidaritätszuschlag wird »vorläufig« festgesetzt

    In allen Steuerbescheiden ab 2005 ist die Festsetzung des Solidaritätszuschlags vorläufig hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995. Für die Veranlagungszeiträume ab 2020 erfasst dieser Vorläufigkeitsvermerk auch die Frage, ob die fortgeltende Erhebung eines Solidaritätszuschlages nach Auslaufen des Solidarpakts II zum 31.12.2019 verfassungsgemäß ist.

    »Vorläufigkeit« bedeutet: In den im Vorläufigkeitsvermerk genannten Punkten bleibt der Steuerbescheid offen. In diesen Punkten brauchen Sie keinen Einspruch gegen den Steuerbescheid einzulegen. Wird das Verfahren zugunsten der Steuerzahler entschieden, kann der Steuerbescheid auch Jahre später in diesem Punkt noch geändert werden und Sie erhalten zu viel gezahlte Steuer zurück.

    → Checkliste: In diesen Punkten ergeht Ihr Steuerbescheid vorläufig

    Solidaritätszuschlag: Einführung und Höhe

    Zum 1.7.1991 wurde der Solidaritätszuschlag eingeführt und betrug damals bis 30.6.1992 7,5%. Begründet wurde seine Einführung nicht nur mit dem Aufbau Ost, sondern so: Vor dem Hintergrund der jüngsten Veränderungen in der Weltlage (Entwicklungen im Mittleren Osten, in Südost- und Osteuropa und in den neuen Bundesländern), die die Bundesrepublik Deutschland verstärkt in die Pflicht nehmen, müssen zur Finanzierung der zusätzlichen Aufgaben die Haushaltseinnahmen des Bundes verbessert werden. (Quelle)

    1993 und 1994 gab es keinen Solidaritätszuschlag. 1995 wurde er wieder eingeführt mit der Begründung, dass die Deutsche Einheit finanziert werden müsse. 1995, 1996 und 1997 waren wieder 7,5% fällig, ab 1998 zahlten die meistens Soli-Pflichtigen 5,5%.

    Manche Steuerzahler wurden weniger belastet, denn es gab eine Freigrenze mit Gleitzone (auch Milderungszone genannt): Für Bruttoeinkommen bis etwa 1.522 Euro pro Monat (Lohnsteuerklasse I) bzw. 2.878 Euro pro Monat (Lohnsteuerklasse III) wurde kein Solidaritätszuschlag erhoben. Aber auch oberhalb dieser Grenze lag der durchschnittliche Solidaritätszuschlagssatz zunächst unter 5,5% (bezogen auf den Steuerbetrag) und erreichte erst bei etwa 1.700 Euro pro Monat (Lohnsteuerklasse I) bzw. 3.200 Euro pro Monat (Lohnsteuerklasse III) den Höchstsatz.

    Wie viel Solidaritätszuschlag nimmt der Staat ein?

    2018 nahm der Staat – denn ihm allein stehen die Einnahmen aus dem Solidaritätszuschlag zu – 18,9 Milliarden Euro mit dem Soli ein.

    Für das Jahr 2019 waren es etwas über 19,6 Mrd. Euro, 2020 knapp 18,7 Milliarden und 2021 noch rund 11 Milliarden Euro.

    Wer muss noch den Soli bezahlen?

    Seit 2021 wird diese Regel umgedreht und den Solidaritätszuschlag zahlen jetzt nur noch Gutverdiener ab einer Lohnsteuer von 16.956 Euro im Jahr. Für Eheleute bzw. Personen in der Steuerklasse III (3) steigt der Grenzbetrag auf 33.912 Euro im Jahr.

    Wer muss kein Soli mehr zahlen?

    Bei einer Familie mit einem Alleinverdiener liegt die untere Grenze bei einem Bruttojahreseinkommen von etwa 152.000 Euro. Bis 221.000 Euro fällt nur ein Teil-Soli an. Sofern beide Eltern gleich viel verdienen, zahlen sie bis zu einem gemeinsamen Bruttojahreseinkommen von rund 164.000 Euro keinen Soli mehr.

    Für wen fällt der Soli weg?

    Diese Freigrenze wurde 2021 deutlich angehoben: auf 16.956 Euro (einzeln veranlagt) beziehungsweise 33.912 Euro (zusammen veranlagt). Damit müssen beispielsweise Alleinstehende bis zu einem Jahresbruttolohn von rund 73.000 Euro keinen Soli mehr zahlen, so das Bundesfinanzministerium.

    Welche Steuerklasse zahlt Solidaritätszuschlag?

    Personen der Steuerklasse III sind vom Solidaritätszu- schlag befreit, wenn die monatliche Lohnsteuer die Freigrenze von 2.826 € (33.912 € im Jahr) nicht überschrit- ten wird.

    zusammenhängende Posts

    Toplist

    Neuester Beitrag

    Stichworte