Wie heißen die empfehlungen des ausschusses für gefahrstoffe

1 Neues aus dem Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) ---- Was bringt die neue Gefahrstoffverordnung? Dortmund, 4. Mai 2015 Dr. Martin Henn, BAuA, Dortmund 1

2 20 Gefahrstoffverordnung (3) Zu den Aufgaben des Ausschusses gehört es: zu ermitteln, wie die in dieser Verordnung gestellten Anforderungen erfüllt werden können und dazu die dem jeweiligen Stand von Technik und Medizin entsprechenden Regeln und Erkenntnisse zu erarbeiten, 3. das BMAS in allen Fragen zu Gefahrstoffen zu beraten,

3 Ausschuss für Gefahrstoffe - AGS Zzt. 22 Mitglieder und Stellvertreter: 5 Vertreter der Arbeitgeber 5 Vertreter der Arbeitnehmer 3 Vertreter der gesetzlichen Unfallversicherung 3 Vertreter der Länderbehörden 6 weitere Sachverständige >> Themen von A-Z >> Gefahrstoffe >> Ausschuss für Gefahrstoffe Kurz-URL: 3

4 Informationen über AGS und TRGS 4

5 Arbeitsweise des AGS Arbeitsprogramm zzt. noch in Vorbereitung konkretisiert durch Projektskizzen jährliche Überprüfung und Aktualisierung Unterausschüsse und Projektgruppen Abstimmung mit anderen Regel setzenden Gremien z.b. Länder, BGen, MAK-Kommission Kooperationsmodell Gesprächsforen ( AGSpublik ) für interessierte Fachöffentlichkeit Aufgreifen neuer Themen und Fragestellungen bisherige s. baua.de/ags >> Veranstaltungen AGSpublik 5

6 Ausschuss für Gefahrstoffe - AGS 22 Mitglieder und Stellvertreter Vorgesehen zum Beschluss am 11. Mai: Vorsitzender: Dr. Martin Kayser, BASF AG Stellv. Vorsitzender: Dr. Hanns Pauli, DGB Unterausschüsse (UA): UA I Gefahrstoffmanagement, Dr. Ursula Vater, RP Kassel UA II Schutzmaßnahmen, Antje Ermer, BG RCI UA III Gefahrstoffbewertung, Dr. Gisela Stropp, Bayer Pharma AG Koordinierungskreis / Geschäftsführung 6

7 Bedeutung der TRGS: 7 Abs. 2 GefStoffV Um die Gesundheit und die Sicherheit der Beschäftigten... Dabei hat er (der Arbeitgeber) die nach 20 Abs. 4 (GefStoffV) bekannt gegebenen Regeln und Erkenntnisse (des AGS) zu beachten. = TRGS, BekGS u.a. Bei Einhaltung dieser Regeln und Erkenntnisse ist... davon auszugehen, dass die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt sind. 7

8 Bedeutung der TRGS: 7 Abs. 2 GefStoffV Von diesen Regeln und Erkenntnissen kann abgewichen werden, wenn durch andere Maßnahmen zumindest in vergleichbarer Weise der Schutz der Gesundheit und die Sicherheit der Beschäftigten gewährleistet wird. Dies ist in der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung zu begründen. jetzt in 6 Abs. 8 bei Dokumentation der GB 8

9 Konzeption Technisches Regelwerk Gefahrstoffe Grund -TRGS, z.b. TRGS 400 Gefährdungsbeurteilung TRGS 500 Schutzmaßnahmen TRGS 510 Lagerung TRGS 555 Betriebsanweisung TRGS 600 Substitution spezifische z.b. TRGS 500 ff. oder 600 ff. 9

10 Änderungen und Anpassungen bei TRGS Reihe 200 bis 299 Inverkehrbringen Einstufung, Kennzeichnung, Sicherheitsdatenblatt TRGS 200 entbehrlich ab Überarbeitung der TRGS 201 notwendig: Zusammenfassung aller Regelungen zur innerbetrieblichen Kennzeichnung, ggf. in Einklang bringen mit neuem Abfallrecht, Normung zu Rohrleitungen etc. weitere Anpassung der BekGS 220 an REACH: insbes. bzw. nur noch nationale Besonderheiten 10

11 Änderungen und Anpassungen bei TRGS Reihe 400 bis 499 Grundsätze im Gefahrstoffmanagement TRGS 400 Gefährdungsbeurteilung angepasst: - Exposition-Risiko-Beziehung (ERB) (Risikokonzept) - erweitertes Sicherheitsdatenblatt - CLP-Verordnung weitere Anpassung in Arbeit, insbes. in Hinblick auf GefStoffV 2015 Abstimmung mit den entspr. TR von ABS und ASTA 11

12 Änderungen und Anpassungen bei TRGS Bekanntmachung zu Gefahrstoffen 408 Anwendung der GefStoffV und TRGS mit Inkrafttreten der CLP-Verordnung Eigentlich entbehrlich, aber bei vielen Übergang in betriebliche Abläufe/Praxis noch in Arbeit! Bekanntmachung zu Gefahrstoffen 409 Effiziente Nutzung der REACH-Informationen für den Arbeitsschutz Weitere Überarbeitung in Diskussion. 12

13 Änderungen und Anpassungen bei TRGS TRGS 460 Handlungsempfehlung zur Ermittlung des Standes der Technik - Handlungskonzept für Arbeitgeber zur Erfüllung der Pflichten nach GefStoffV AGS bei der Erarbeitung von TRGS Weiterentwicklung in Arbeit, auch bei Internet-Publikation zu Praxisbeispielen 13

14 Änderungen und Anpassungen bei TRGS Neue TRGS 509 Lagerung von Gefahrstoffen in ortsfesten Anlagen sowie Füll- und Entleerstellen für ortsbewegliche Behälter (Sommer 2014) gilt für das Lagern von flüssigen und festen Gefahrstoffen in ortsfesten Behältern einschließlich 14

15 Änderungen und Anpassungen bei TRGS Neue TRGS 509 einschließlich 1. dem Befüllen und Entleeren der Behälter über festangeschlossene Einrichtungen zur Ein- und Auslagerung, 2. der Lagerung in ortsfesten Behälter zusammen mit ortsbeweglichen Behältern, 3. ortsfester Lagerung im Freien und in Räumen, 4. den Füll- und Entleerstellen für ortsbewegliche Behälter sowie deren aktive Lagerung. 15

16 Änderungen und Anpassungen bei TRGS Neu gefasst (Sommer 2014): TRGS 525 Gefahrstoffe in Einrichtungen der medizinischen Versorgung Hinweise zu Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung Tätigkeiten mit Arzneimitteln (ohne/mit CMR-Eigenschaften) Tätigkeiten mit Inhalationsanästhetika Tätigkeiten mit Desinfektionsmitteln Tätigkeiten mit sonstigen Gefahrstoffen 16

17 Änderungen und Anpassungen bei TRGS Neue TRGS 529 Tätigkeiten bei der Herstellung von Biogas Mit Hinweisen zu Gefährdungsbeurteilung, Technische, organisatorische und persönliche Schutzmaßnahmen, Fachliche Anforderungen an Arbeitgeber und Beschäftigte einschl. Beschreibung von Mindestschulungsinhalten zum Erwerb der Fachkunde 17

18 Änderungen und Anpassungen bei TRGS - TRGS 407 Tätigkeiten mit Gasen Gefährdungsbeurteilung - TRBS 3145 / TRGS 725 Ortsbewegliche Druckgasbehälter Füllen, Bereithalten, innerbetriebliche Beförderung, Entleeren Ergänzungen bzgl. Tätigkeiten mit Acetylen vorgesehen. - TRBS 3146 / TRGS 726 Stationäre Druckanlagen für Gase Ergänzungen bzgl. Füllanlagen (bisher TRG Reihe 400) und Flüssiggaslagerbehälteranlagen (bisher TRB 801 Nr. 25) vorgesehen. 18

19 Änderungen und Anpassungen bei TRGS Reihe 700 Brand- und Explosionsschutz Anpassung der TRGS 751 Vermeidung von Brand-, Explosionsund Druckgefährdungen an Tankstellen und Füllanlagen zur Befüllung von Landfahrzeugen, u.a.: - Kohärenz mit GefStoffV und CLP-Verordnung, - Technische Anforderungen bei unbeaufsichtigtem Betrieb und zum Blitzschutz, - Anforderungen an ausschließlich innerbetrieblich genutzte Füllanlagen für Flüssiggas. GMBl-Bekanntmachung in Vorbereitung! 19

20 Änderungen und Anpassungen bei TRGS >> Neues vom AGS Z/Gefahrstoffe/AGS/Neues-vom-AGS.html 20

21 Änderungen und Anpassungen bei TRGS Reihe 900 Grenzwerte, Stoffbewertungen und andere Beschlüsse TRGS 900 Arbeitsplatzgrenzwerte ständige Anpassung, aktuell: Neuer allgemeiner Staubgrenzwert A-Fraktion AGW für Formaldehyd TRGS 905 Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender Stoffe Umstellung auf CLP vorgesehen. 21

22 Änderungen und Anpassungen bei TRGS Allgemeiner Staubgrenzwert (Nummer 2.4 u. 2.5 der TRGS 900) 10 mg/m³ für E-Staub-Fraktion bleibt abgesenkter AGW für Granuläre Biobeständige Stäube (A-Staub-Fraktion) in Höhe von 1,25 mg/m³ (bezogen auf eine mittlere Dichte von 2,5 g/cm³), Übergangsfrist bis 2018 in besonderen Fällen: - aktuelle Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen nach Stand der Technik auf Basis Beurteilungsmaßstab 3 mg/m³ - Erarbeitung einer Schutzmaßnahmen-TRGS "Tätigkeiten mit Exposition gegenüber A- und E-Staub" 22

23 Änderungen und Anpassungen bei TRGS Für Mai-Sitzung des AGS vorgesehen: Neue TRGS zu 14 Absatz 3 GefStoffV Expositionsverzeichnis bei Gefährdung gegenüber karzinogenen oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorien 1A oder 1B auch mit Hinweisen zur Übertragung der Arbeitgeberpflichten auf ZED Neufassung der TRGS 551 Teer und andere Pyrolyseprodukte aus organischem Material 23

24 Weitere wichtige Beratungsergebnisse des AGS Vorschläge zur Weiterentwicklung der GefStoffV 2015 Beraterkreis mit Mitgliedern aus AGS und Unterausschüssen und den 6 Arbeitsgruppen 1: CLP Anpassungen an die CLP-Verordnung 2: ERB-Konzept Weitere Implementierung des Risikokonzeptes für krebserzeugende Stoffe 3: Schädlingsbekämpfung/Begasung Anpassung des Anhangs I Nr. 3 und 4 an die EU-BiozidVO 24

25 Weitere wichtige Beratungsergebnisse: GefStoffV : Staub Überprüfung des Anhangs I Nr. 2 (Partikelförmige Gefahrstoffe) im Hinblick auf Granuläre, biopersistente Stäube (GBS) und erforderliche Schutzmaßnahmen für die Umsetzung des neuen A-Staub-Grenzwertes 5: Asbest Novellierung des Anhangs I, Nr. 2.4 und Anhang II Nr. 1 6: Weitere Themen Überprüfung diverser Regelungen, z.b. Begriff der geringen Gefährdung, mitgelieferte Gefährdungsbeurteilungen, Berücksichtigung von Biomonitoring in der Gefährdungsbeurteilung, Gefahrstoffverzeichnis, Minimierungsgebot 25

26 Verordnung zur Neufassung der Biostoffverordnung und zur Änderung der Gefahrstoffverordnung Anpassung der Verordnung zur Arb.med. Vorsorge 2010 Verordnung zur Neufassung der Gefahrstoffverordnung und zur Änderung sprengstoffrechtlicher Verordnungen 2008 EU-CLP-Verordnung Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge 2006 EU-REACH-Verordnung 2004 Neufassung der GefStoffV als Umsetzung der RL 98/24/EG 26

27 2015 zum Ersten : Inkrafttreten der Verordnung zur Neuregelung der Anforderungen an den Arbeitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln und Gefahrstoffen Artikel 1 Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln (Betriebssicherheitsverordnung BetrSichV) Artikel 2 Änderung der Gefahrstoffverordnung 27

28 Anlässe für eine Anpassung 2010 Anpassungsbedarf durch Inkrafttreten der EG-REACH-Verordnung (z.b. Sicherheitsdatenblatt) EG-CLP-Verordnung (z.b. Einstufung von Stoffen) und u.a. daraus resultierend Anpassungen beim Schutzstufenkonzept 28

29 Weiterentwicklung 2010 der GefStoffV Anpassung des abgestuften Maßnahmenkonzeptes: struktureller Aufbau bleibt erhalten Stärkere Anpassung an RL 98/24/EG stärkere Differenzierung zwischen allgemein gültigen Grundpflichten und beurteilungsbasierten Schutzmaßnahmen: aufeinander aufbauende Schutzmaßnahmenpakete ohne Bezug zur Kennzeichnung Kennzeichnungsunabhängige Schutzmaßnahmenpakete: Voraussetzung für die zukünftige Umsetzung des Risikokonzeptes für krebserzeugende Stoffe Einbindung des Konzeptes in die GefStoffV nach erfolgreicher Erprobung in der Praxis geplant 29

30 Weiterentwicklung der GefStoffV 2013 kl. Änderung 2013 mit Auslöser REACH-VO durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. April 2013 (BGBl. I S. 944) (Verordnung zur Neuordnung der Straf- und Bußgeldvorschriften bei Zuwiderhandlungen gegen EG- oder EU-Verordnungen auf dem Gebiet der Chemikaliensicherheit) Aufhebung von 23 Chemikaliengesetz EG-Rechtsakte 30

31 Änderungen der GefStoffV im Rahmen der Artikelverordnung Verordnung zur Neufassung der Biostoffverordnung und zur Änderung der Gefahrstoffverordnung folgende Folien aus Vortrag von Astrid Smola, BMAS 31

32 Änderung der GefStoffV 2013 Verankerung des Risikokonzeptes für krebserzeugende Gefahrstoffe des AGS (1. Schritt) Einführung von Beurteilungsmaßstäben für krebserzeugende Stoffe Basis ist das vom AGS festgelegte Akzeptanz- und Toleranzrisiko Festlegung von risikoabhängigen Maßnahmen auf der Basis dieser Beurteilungsmaßstäbe Maßnahmenkonzept Präzisierung der Aufgaben des AGS bei krebserzeugenden Stoffen 32

33 Änderung der GefStoffV 2013 Ergänzung der Regelungen zu Aufbewahrungs- und Aushändigungspflichten von Verzeichnissen bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden Stoffen Schaffung der Option, diese Pflichten auch auf den zuständigen Unfallversicherungsträger zu übertragen Möglichkeit der Erfassung der Daten in einer zentralen Datenbank 33

34 Änderung der GefStoffV 2013 Aufnahme und Aktualisierung von Regelungen der UV- Träger zu organischen Peroxiden in die GefStoffV Aufnahme der UVT-Regelungen zu Explosivstoffen und zu pyrotechnischen Gegenständen fand im Bundesrats-Verfahren keine Mehrheit 34

35 1. Änderung der GefStoffV 2015 Im Rahmen der Strukturreform der BetrSichV Überarbeitung und Zusammenführung der Grundvorschriften zum atmosphärischen Explosionsschutz der GefStoffV mit den Regelungen der BetrSichV auch Explosionsschutzdokument und Zoneneinteilung in der GefStoffV Prüfungen von EX-Anlagen und Arbeitsplätzen im Ex-Bereich bleiben in der BetrSichV 35

36 2. Änderung der GefStoffV 2015 Neufassung der GefStoffV bis Ende 2015 mit folgenden Schwerpunkten Vollständige Umstellung auf die EU-CLP-Verordnung Vollständige Implementierung des Risikokonzeptes Modernisierung der Anhänge zur Schädlingsbekämpfung und Begasung sowie Anpassung an die EU-Biozid- Verordnung Anwender- und vollzugspraktikable Gestaltung der Regelungen zu Asbest Anpassung des Anhangs Partikelförmige Gefahrstoffe (Staub) an Stand von Wissenschaft und Technik 36

37 Änderung der GefStoffV 2015 Vollständige Umstellung auf die EU-CLP-Verordnung Wegfall aller Bezüge auf Stoff- und Zubereitungsrichlinie Verweis auf Gefahrengruppen der CLP-VO Auflistung der Gefahrenklassen Umstellung auf CLP-Begriffe Zubereitung - Gemisch krebserzeugend karzinogen 37

38 Änderung der GefStoffV 2015 Vollständige Implementierung des Risikokonzeptes In Einklang mit Gesamtkonzept GefStoffV und EU-Recht Vertiefte Integration der Beurteilungsmaßstäbe und des Maßnahmenkonzeptes Unterschreitung der Toleranzkonzentration als Grundpflicht Zur Rechtssicherheit für die Betroffenen und den Vollzug ist eine vollständige Verankerung des Konzepts in der GefStoffV erforderlich, insbesondere zum Vorgehen im roten Bereich 38

39 Änderung der GefStoffV 2015 Modernisierung der Anhänge zur Schädlingsbekämpfung und Begasung, Anpassung an die EU-Biozid-Verordnung Regelungen zu Erlaubnis, Anzeige, Sachkunde und zum Befähigungsschein in einem Paragrafen Aktualisierung und Zusammenfassung der Regelungen zur Schädlingsbekämpfung und zu Begasungen in einem Anhang Abgleich mit den Vorschriften des Binnenmarktrechts zu Biozid-Produkten (Verordnung (EU) Nr. 528/2012) und Kompatibilität mit ihrem Zulassungsverfahren 39

40 Änderung der GefStoffV 2015 Anwender- und vollzugspraktikable Gestaltung der Regelungen zu Asbest aktuelle Erfahrungen aus dem Vollzug Erkenntnisse aus der Überarbeitung der TRGS 519 Asbest: Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten aktuelle Diskussionen aus dem Ausschuss für Gefahrstoffe, z.b. - Problem Renovierung im Bestand - Arbeiten geringen Umfangs vs. Tätigkeiten mit geringer Exposition - Überarbeitung der ASI-Begrifflichkeiten sowie Befähigung, Erlaubnis Anzeige 40

41 Weiterentwicklung der GefStoffV 2015 Weitere Themen in der Diskussion (Überprüfung/Klarstellung/Anpassung) : - Überprüfungsfrist Gefährdungsbeurteilung - Gefahrstoffverzeichnis - geringe Gefährdung (Substitution, ) - Biologischer Grenzwert - mitgelieferte Gefährdungsbeurteilung und Handlungsempfehlungen Dritter - Anpassung des Anhangs Partikelförmige Gefahrstoffe (Staub) unter Berücksichtigung der Beschlüsse des AGS zum allgemeinen Staubgrenzwert - Berücksichtigung psychischer Belastungen - 41

42 Weiterentwicklung der GefStoffV 2015 und der Referentenentwurf sowie die Anhörungen sind für den Frühsommer vorgesehen, die Befassung von Bundeskabinett und Bundesrat für Herbst, so dass es doch noch eine GefStoffV 2015 werden könnte Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Weiteres zur GefStoffV siehe 42