Thema Übergangsgeld ﹣ Die 10 wichtigsten Tipps Übergangsgeld als Entgeltersatzleistung der gesetzlichen Rentenversicherung steht Ihnen für die Teilnahme an Maßnahmen
zur medizinischen Rehabilitation (Reha, Kur) zu. Zudem steht es behinderten Menschen, die an einer beruflichen Bildungsmaßnahme teilnehmen zu. In welcher Höhe und für welche Dauer Sie Anspruch auf Übergangsgeld haben sowie zahlreiche weitere Informationen finden Sie unter den folgenden Fragen und Antworten. Oder berechnen Sie gleich hier Ihren Anspruch mit dem Übergangsgeld-Rechner. Übergangsgeld-Rechner startenÜbergangsgeld - 10 Fakten zur Entgeltersatzleistung bei einer Reha
Die wichtigsten Fragen zum Thema Übergangsgeld
- 01.
Was versteht man unter Übergangsgeld?
Übergangsgeld kann unter bestimmten Voraussetzungen bei medizinischer sowie beruflicher Rehabilitation an einen Versicherten gezahlt werden. Die Rechtsgrundlagen hierzu werden in dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) Kapitel 6 dargelegt. Dabei stellt das Übergangsgeld eine Entgeltsersatzleistung dar, um den Einkommensausfall des betroffenen Arbeitnehmers auszugleichen. Es muss beantragt werden und wird erst dann gezahlt, wenn die Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers (in der Regel nach 6 Wochen) beendet ist. Während der Zahlung von Übergangsgeld leistet der Rentenversicherungsträger die Beiträge zur Sozialversicherung, mit Ausnahme des Beitragszuschlages für Kinderlose ab dem 24. Lebensjahr in der Pflegeversicherung.
- 02.
Was bedeutet Entgeltersatzleistung?
Unter diesem Begriff versteht man eine finanzielle Hilfeleistung, erbracht von den verschiedenen Sozialleistungsträgern.
- 03.
Wann hat man Anspruch auf Übergangsgeld?
Übergangsgeld kann von Versicherten beantragt werden, die aufgrund einer Erkrankung oder eines Arbeitsunfalls im Anschluss an die Akutbehandlung weiterhin intensive Betreuung benötigen, um wieder arbeiten zu können. Um möglicherweise Übergangsgeld zu erhalten, muss der Patient unmittelbar vor Beginn der Reha Einkommen bezogen und Rentenversicherung gezahlt haben oder entweder Krankengeld, Arbeitslosengeld oder Verletztengeld bekommen haben - sogenannte Entgeltersatzleistungen, denen ein rentenversichertes Einkommen zugrundeliegen muss.
Übergangsgeld-Rechner
- 04.
Von wem wird das Übergangsgeld gezahlt?
Bei einer medizinischen Reha wird das Übergangsgeld vor allem von der gesetzlichen Rentenversicherung, Krankenversicherung oder Unfallversicherung gezahlt. Die Rentenversicherung ist meist dann zuständig, wenn der Grundsatz "Reha vor Rente" zutrifft, wenn also durch eine Reha-Maßnahme eine Frühverrentung vermieden werden kann. Trifft wiederum der Grundsatz "Reha vor Pflege" zu, womit gemeint ist, dass durch medizinische Reha eine Behinderung oder Pflegebedürftigkeit gemildert oder abgewendet werden kann, zahlt meist die gesetzliche Krankenkasse. Auch hier muss zunächst ein Antrag auf Reha gestellt werden, über den der Medizinische Dienst der Krankenversicherung entscheidet. Zuständig für finanzielle Leistungen bei der beruflichen Reha sind vor allem die Bundesagentur für Arbeit, die gesetzliche Rentenversicherung oder die gesetzliche Unfallversicherung.
- 05.
Was ist eine berufliche Rehabilitation?
Eine berufliche Rehabilitation kann in Anspruch genommen werden, wenn ein Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen den bisherigen Beruf nicht mehr ausüben kann oder Schwierigkeiten hat, einen Arbeitsplatz zu finden, der seinen gesundheitlichen Problemen Rechnung trägt. Ziel der Rehabilitationsmaßnahme ist es, entweder den Arbeitsplatz des Betroffenen z.B. durch technische Hilfmittel zu erhalten oder ihm durch Umschulung bzw. Weiterbildung zu einer beruflichen Neuorientierung zu verhelfen, weswegen diese Maßnahme auch als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bezeichnet wird. Die berufliche Reha kann außerdem in Berufsbildungs- oder -förderungswerken sowie in Werkstätten für behinderte Menschen erfolgen.
- 06.
Was versteht man unter einer medizinischen Rehabilitation?
Während einer medizinischen Rehabilitation werden vor allem Gesundheits- und Funktionsstörungen mit dem Ziel behandelt, den Rehabilitanden möglichst schnell wieder ins Berufsleben einzugliedern. Diese Reha erfolgt entweder stationär in Reha-Kliniken oder in ambulanten Reha-Einrichtungen. Anspruch auf stationäre Reha besteht allerdings erst dann, wenn eine ärztliche Behandlung oder eine ambulante Reha nicht ausreichen und diese Behandlungen mindestens 4 Jahre lang erfolgt sind - es sei denn, eine stationäre Reha ist aus medizinischer Sicht für die Behandlung vorzeitig erforderlich.
- 07.
Haben auch freiberuflich Tätige bzw. freiwillig Versicherte Anspruch auf Übergangsgeld?
Selbstständige, die Mitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung sind, können Anspruch auf Übergangsgeld haben. Bei freiberuflich Tätigen werden hierbei 80 Prozent jenes Einkommens berechnet, das der Beitragszahlung für die Rentenversicherung im vergangenen Kalenderjahr zugrundelag. Kein Anspruch besteht jedoch, wenn eine Person zwar freiwillig versichert oder selbstständig ist, aber keine Einkünfte hat oder im Kalenderjahr vor der Reha-Maßnahme keine Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt hat.
- 08.
Welche finanziellen Leistungen können Sie bei Übergangsgeld erwarten?
Die Höhe des Übergangsgeldes wird auf der Grundlage der letzten Arbeitseinkünfte berechnet. In der Regel bedeutet dies 80 Prozent des Bruttogehaltes, höchstens jedoch die Höhe des Nettogehalts. Normalerweise erhält ein kinderloser Versicherter 68 Prozent des letzten Nettogehalts, während ein Arbeitnehmer mit einem Kind 75 Prozent bekommt. Außerdem werden möglicherweise die Kosten für eine Haushaltshilfe übernommen und Reisekosten erstattet.
- 09.
Wie lange wird Übergangsgeld gezahlt?
Gezahlt wird für die Dauer der medizinischen bzw. beruflichen Rehabilitation (maximal 6 Wochen). Übergangsgeld erhält ein Rehabilitand nur für die Tage, an denen er aktiv an der Reha-Maßnahme teilnimmt. Ein Fehlen muss entschuldigt werden. Leistungen für einen Monat werden regulär für 30 Tage angesetzt.
- 10.
Wodurch unterscheidet sich das Übergangsgeld von Krankengeld und Verletztengeld?
Krankengeld wird bei Arbeitsunfähigkeit von der gesetzlichen Krankenversicherung gezahlt. Die Zahlungen beginnen, sobald die Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers endet, was in der Regel nach 6 Wochen der Fall ist. Berechnungsgrundlage für das Krankengeld ist das letzte Bruttogehalt und die Anspruchshöhe beläuft sich auf 70 Prozent dieses Betrages, maximal aber auf 90 Prozent des Nettogehalts. Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung werden vorab von der Krankenkasse abgezogen und an die Versicherungsträger gezahlt. Das Verletztengeld ist im Grunde das Krankengeld der gesetzlichen Unfallversicherungen oder Berufsgenossenschaften und wird ähnlich wie dieses berechnet. Allerdings beläuft sich hier der Regelentgelt auf 80 Prozent des letzten Bruttogehalts und kann maximal die Höhe des Nettogehalts erreichen. Nur der Kinderlosenzuschlag zur Pflegeversicherung muss von dem Betroffenen selbst getragen werden, ansonsten werden keine Sozialbeiträge abgezogen.
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Quellenangaben
Insbesondere die Informationen folgender Quellen haben wir für die Themenwelt "Übergangsgeld" verwendet:
Letzte Aktualisierung am 28.11.2022
Die letzten Änderungen in der Themenwelt "Übergangsgeld" wurden am 28.11.2022 umgesetzt durch Stefan Banse. Hauptsächlich wurde folgendes aktualisiert:
- 28.11.2022: Berücksichtigung der geänderten Parameter für die neuen Sozialversicherungsbeiträge, Bemessungsgrenzen und Bezugsgrößen 2023 im Übergangsgeldrechner.
- 04.11.2021: Berücksichtigung der geänderten Parameter für die neuen Sozialversicherungsbeiträge, Bemessungsgrenzen und Bezugsgrößen 2022 im Übergangsgeldrechner.
- 05.11.2019: Erweitern des Übergangsgeldrechners um die Auswahl des Berechnungsjahres.
- Redaktionelle Überarbeitung aller Texte in dieser Themenwelt
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