2.1 Tarif
Abweichend von § 32a EStG – welcher den progressiven Einkommensteuertarif in der Bandbreite zwischen 0 und 45 % regelt – werden Kapitaleinkünfte nach einer eigenen Tarifvorschrift besteuert. Der Steuersatz auf Kapitaleinkünfte beträgt einheitlich 25 %.[1] Hinzu kommen der SolZ und ggf. die Kirchensteuer.
Solidaritätszuschlag
Die Erhöhung der Freigrenzen beim Solidaritätszuschlag ab 2021 gelten nicht bei der Festsetzung der Abgeltungsteuer nach § 32d Abs. 1 EStG und im Steuerabzugsverfahren. Hier erfolgt nach wie vor die Festsetzung von Solidaritätszuschlag.[2]
Die Ermäßigung bei einer Doppelbelastung von Einkommen- und Erbschaftsteuer nach § 35b EStG ist nach Verwaltungsauffassung auf Kapitaleinkünfte, die mit dem Abgeltungstarif besteuert wurden, nicht anzuwenden.[3] Das BVerfG hält eine solche Doppelbelastung bei der Vererbung von Zinsansprüchen (vor Einführung der Abgeltungsteuer) nicht für verfassungswidrig.[4]
Die gem. § 32d Abs. 3 und 4 EStG veranlagte und dem gesonderten Tarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegende Einkommensteuer kann nicht nach § 35a EStG ermäßigt werden.[5]
2.2 Ausländische Steuern
Ausländische Steuern auf Kapitaleinkünfte werden auf die inländische Steuer angerechnet. Voraussetzung hierfür ist, dass die Steuer der deutschen Einkommensteuer entspricht[1] oder nach einem Doppelbesteuerungsabkommen anrechenbar ist.[2] Die ausländischen Steuern müssen um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzt werden.
Die Regelungen zur Anrechnung der ausländischen Steuern gelten auch beim Kapitalertragsteuerabzug durch inländische Kreditinstitute/Banken.[3]
2.3 Kirchensteuer
Bei kirchensteuerpflichtigen Kapitalanlegern wird die Kirchensteuer auf Grundlage des Steuersatzes für Kapitaleinkünfte berechnet. Da Kapitalerträge möglichst nicht mehr in die Einkommensteuererklärung aufgenommen werden sollen, wurde der Sonderausgabenabzug auf Kirchensteuer – soweit dieser auf mit dem Abgeltungsteuersatz besteuerte Kapitalerträge entfällt – eingeschränkt.[1] Im Fall einer Kirchensteuerpflicht[2] ermäßigt sich anstelle dessen die Steuer um 25 % der auf die Kapitalerträge entfallenden Kirchensteuer.[3]
Bei nicht ganzjähriger Kirchensteuerpflicht wird die Kirchensteuer auf die Kapitalertragsteuer durch das Finanzamt gezwölftelt. Bei der Ermäßigung der Kapitalertragsteuer ist der gezwölftelte Kirchensteuersatz anzuwenden.[4]
2.4 Formel
Die Einkommensteuer ist nach folgender Formel zu berechnen:
e – 4q
4 + k
Hierbei sind: | e = | die Einkünfte |
q = | die anrechenbare ausländische Steuer | |
k = | der maßgebende Kirchensteuersatz |
Beispiel 1
Berechnung bei einer nicht kirchensteuerpflichtigen Person
A erhält Zinsen aus einer ausländischen Anleihe i. H. v. 100 EUR. Die ausländische Steuer nach DBA beträgt 10 EUR. A ist nicht kirchensteuerpflichtig.
Einkommensteuer | 100 – (4 × 10) 4 | 15,00 EUR |
Solidaritätszuschlag | 15,00 × 5,5 % | 0,82 EUR |
Beispiel 2
Berechnung bei einer kirchensteuerpflichtigen Person
A erhält Zinsen aus einer ausländischen Anleihe i. H. v. 100 EUR. Die ausländische Steuer nach DBA beträgt 10 EUR. A ist kirchensteuerpflichtig (Steuersatz 9 %).
Einkommensteuer | 100 – (4 × 10) 4 + 0,09 | 14,67 EUR |
Kirchensteuer | 14,67 × 9 % | 1,32 EUR |
Solidaritätszuschlag | 14,67 × 5,5 % | 0,80 EUR |
Bei einem Kirchensteuersatz von 8 % ergäbe sich folgende Formel: | 100 – (4 × 10) | |
4 + 0,08 |
Beispiel 3
Berechnung bei einer kirchensteuerpflichtigen Person ohne ausländische Quellensteuer
A erhält Zinsen aus einer inländischen Anleihe i. H. v. 100 EUR. A ist kirchensteuerpflichtig (Steuersatz 9 %).
Einkommensteuer | 100 4 + 0,09 | 24,45 EUR |
Solidaritätszuschlag | 24,45 × 5,5 % | 1,34 EUR |
Kirchensteuer | 24,45 × 9 % | 2,20 EUR |
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