Wie sind Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern?

2.1 Tarif

Abweichend von § 32a EStG – welcher den progressiven Einkommensteuertarif in der Bandbreite zwischen 0 und 45 % regelt – werden Kapitaleinkünfte nach einer eigenen Tarifvorschrift besteuert. Der Steuersatz auf Kapitaleinkünfte beträgt einheitlich 25 %.[1] Hinzu kommen der SolZ und ggf. die Kirchensteuer.

 

Solidaritätszuschlag

Die Erhöhung der Freigrenzen beim Solidaritätszuschlag ab 2021 gelten nicht bei der Festsetzung der Abgeltungsteuer nach § 32d Abs. 1 EStG und im Steuerabzugsverfahren. Hier erfolgt nach wie vor die Festsetzung von Solidaritätszuschlag.[2]

Die Ermäßigung bei einer Doppelbelastung von Einkommen- und Erbschaftsteuer nach § 35b EStG ist nach Verwaltungsauffassung auf Kapitaleinkünfte, die mit dem Abgeltungstarif besteuert wurden, nicht anzuwenden.[3] Das BVerfG hält eine solche Doppelbelastung bei der Vererbung von Zinsansprüchen (vor Einführung der Abgeltungsteuer) nicht für verfassungswidrig.[4]

Die gem. § 32d Abs. 3 und 4 EStG veranlagte und dem gesonderten Tarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegende Einkommensteuer kann nicht nach § 35a EStG ermäßigt werden.[5]

2.2 Ausländische Steuern

Ausländische Steuern auf Kapitaleinkünfte werden auf die inländische Steuer angerechnet. Voraussetzung hierfür ist, dass die Steuer der deutschen Einkommensteuer entspricht[1] oder nach einem Doppelbesteuerungsabkommen anrechenbar ist.[2] Die ausländischen Steuern müssen um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzt werden.

Die Regelungen zur Anrechnung der ausländischen Steuern gelten auch beim Kapitalertragsteuerabzug durch inländische Kreditinstitute/Banken.[3]

2.3 Kirchensteuer

Bei kirchensteuerpflichtigen Kapitalanlegern wird die Kirchensteuer auf Grundlage des Steuersatzes für Kapitaleinkünfte berechnet. Da Kapitalerträge möglichst nicht mehr in die Einkommensteuererklärung aufgenommen werden sollen, wurde der Sonderausgabenabzug auf Kirchensteuer – soweit dieser auf mit dem Abgeltungsteuersatz besteuerte Kapitalerträge entfällt – eingeschränkt.[1] Im Fall einer Kirchensteuerpflicht[2] ermäßigt sich anstelle dessen die Steuer um 25 % der auf die Kapitalerträge entfallenden Kirchensteuer.[3]

Bei nicht ganzjähriger Kirchensteuerpflicht wird die Kirchensteuer auf die Kapitalertragsteuer durch das Finanzamt gezwölftelt. Bei der Ermäßigung der Kapitalertragsteuer ist der gezwölftelte Kirchensteuersatz anzuwenden.[4]

2.4 Formel

Die Einkommensteuer ist nach folgender Formel zu berechnen:

e – 4q

4 + k

 
Hierbei sind: e = die Einkünfte
  q = die anrechenbare ausländische Steuer
  k = der maßgebende Kirchen­steuersatz
 

Beispiel 1
Berechnung bei einer nicht kirchensteuerpflichtigen Person

A erhält Zinsen aus einer ausländischen Anleihe i. H. v. 100 EUR. Die ausländische Steuer nach DBA beträgt 10 EUR. A ist nicht kirchensteuerpflichtig.

 
Einkommensteuer

100 – (4 × 10)

4
15,00 EUR
Solidaritäts­zuschlag 15,00 × 5,5 % 0,82 EUR

 

Beispiel 2
Berechnung bei einer kirchensteuerpflichtigen Person

A erhält Zinsen aus einer ausländischen Anleihe i. H. v. 100 EUR. Die ausländische Steuer nach DBA beträgt 10 EUR. A ist kirchensteuerpflichtig (Steuersatz 9 %).

 
Einkommensteuer

100 – (4 × 10)

4 + 0,09
14,67 EUR
Kirchensteuer 14,67 × 9 % 1,32 EUR
Solidaritäts­zuschlag 14,67 × 5,5 % 0,80 EUR
Bei einem Kirchensteuersatz von 8 % ergäbe sich folgende Formel: 100 – (4 × 10)
4 + 0,08

 

Beispiel 3
Berechnung bei einer kirchensteuerpflichtigen Person ohne ausländische Quellensteuer

A erhält Zinsen aus einer inländischen Anleihe i. H. v. 100 EUR. A ist kirchensteuerpflichtig (Steuersatz 9 %).

 
Einkommensteuer

100

4 + 0,09
24,45 EUR
Solidaritäts­zuschlag 24,45 × 5,5 % 1,34 EUR
Kirchensteuer 24,45 × 9 % 2,20 EUR

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