Welcher Abstand zur Ackergrenze gilt für Bäume und Sträucher? Immer wieder erreichen uns Leserfragen zu diesem Thema. Lesen Sie dazu die wichtigsten Regeln. Show
Grenzabstand nach Höhe der PflanzenFür Grenzabstände von Büschen und Bäumen finden sich spezielle Regelungen im Niedersächsischen Nachbarrechtsgesetz (NNachbG). Anders als im Schwengelrecht – danach müssen Einfriedungen einen Grenzabstand von 0,60 m einhalten (§ 31 NNachbG) – orientiert sich der nötige Abstand von Büschen und Bäumen an der Höhe des Gewächses. So gilt für Bäume und Sträucher je nach Höhe ein Grenzabstand von 0,25 m bis zu 8,00 m. (§ 50 Abs. 1 NNachbG) Das gilt auch für lebende Hecken und wild angelaufene Pflanzen, nicht aber für Waldungen. Allerdings gibt es in der Praxis zwei wichtige Ausnahmen:
Anspruch auf Rückschnitt bei unzulässigem GrenzabstandHat ein Nachbar Gehölze in einem unzulässigen Abstand zur Grenze gesetzt oder unterhält er sie in diesem Zustand, dann besteht für den Eigentümer bzw. den Erbbauberechtigten ein Anspruch auf Rückschnitt oder Beseitigung gegen den Nachbarn. Dieser ist allerdings immer nur zwischen dem 1.10. und dem 15.03. eines jeden Jahres (§ 53 NNachbG) erfüllbar. Weiterhin verlangt werden kann dann immerhin noch, dass die Pflanzen durch regelmäßigen Rückschnitt auf ihrer jetzigen Höhe zu halten sind. Sind die die fraglichen Gehölze, ohne dass jeweils Klage erhoben worden ist,
dann entfällt der Anspruch auf Beseitigung (§ 54 NNachbG). Was tun bei Überhang und Wurzeln?Treiben grenznahe Anpflanzungen Wurzeln auf das eigene Grundstück oder hängen Äste über, sind Betroffene im Interesse eines guten nachbarschaftlichen Verhältnisses in jedem Fall gut beraten, zunächst den Nachbarn auf diesen Zustand anzusprechen. Sie sollten um Rückschnitt bitten, ganz gleich ob der Nachbar eine Privatperson oder die öffentliche Hand ist. Weigert sich der Nachbar etwas zu unternehmen,kommt es wiederum darauf an,
Die Bepflanzung des Straßenkörpers ist allein Sache des Straßenbaulastträgers. Anlieger müssen außerdem alles dulden, was der Baulastträger unternimmt, um die Straßenanpflanzungen zu erhalten oder zu ergänzen. Allerdings ergibt sich aus § 32 Satz 3 des Niedersächsischen Straßengesetzes (NStrG) im Umkehrschluss folgendes: Anlieger einer öffentlichen Straße sind befugt, auf das eigene Grundstück eingedrungenes Wurzelwerk der Straßenbäume abzuschneiden – wenn das der Verwaltung rechtzeitig vorher angezeigt worden ist. Das der öffentlichen Hand eingeräumte Recht zur nahezu beliebigen Bepflanzung des Straßenraumes wird ferner durch das Grundgesetz beschränkt, insbesondere durch die Eigentumsfreiheit sowie Vorschriften zur Abwehr gegen Störung des Eigentums und des Besitzes im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Was bedeutet "Schwengelrecht"?Selbsthilfe ist erlaubtDer Überhang von Anpflanzungen an Grenzen zu Grundstücken, die keine Straßenflächen darstellen, darf vom Eigentümer eines Grundstückes unter den Bedingungen des § 910 BGB zurückgeschnitten werden:
Wurzeln und Äste dürfen aber nur dann gekappt werden,
Letzteres ist vermutlich regelmäßig dann der Fall, wenn der Überhang verhindert, dass die landwirtschaftliche Nutzfläche bis an die Grenze bewirtschaftet werden kann. Der Nachbar braucht die Verpflichtung zur Beseitigung oder zum Zurückschneiden von Pflanzen aber nur in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 15. März zu erfüllen. Holz darf behalten werdenDarf sich der Eigentümer selbst helfen, weil der Nachbar trotz Aufforderung mit Frist nichts gemacht hat, dann ist es ihm nur erlaubt, bis auf die Höhe des Grenzverlaufes zurückschneiden. Das abgetrennte Holz darf er behalten, aber nicht auf das Grundstück des Nachbarn werfen. Dagegen ist es in Ordnung, wenn beim Rückschnitt Holz auch auf das Nachbargrundstück fällt. Das Nachbargrundstück für den Rückschnitt zu betreten, ist wiederum nur zulässig, wenn es Nachbar erlaubt hat. Nach herrschender Meinung kann der Eigentümer die Kosten des Rückschnitts beim beseitigungspflichtigen Nachbarn geltend machen:
Landwirtschaftliche Flächen verkaufen: Das ist zu beachtenRecht nur für GrundstückseigentümerNur der Eigentümer und nicht der Pächter eines Grundstückes kann die vorstehenden Rechte ausüben. Der Pächter könnte aber nach entsprechender Ermächtigung seines Verpächters gegen den Nachbarn vorgehen. Anstatt selbst oder mittels Fachfirma Hand anzulegen, lässt sich der Beseitigungsanspruch gegen den Nachbarn wegen Eigentumsstörung (nach Ablauf der Frist) auch gerichtlich durchsetzen. Haben Überwuchs oder Überhang einen Schaden verursacht, muss der beseitigungspflichtige Nachbar diesen zudem ersetzen. Abstand für GrenzpfähleZur Frage, ob für Holzpfahlreihen Grenzabstände gelten, hat das Verwaltungsgericht (VG) Hannover ein Urtel zugunsten eines Bewirtschafters gesprochen (Urteil vom 14.06.2017, Az. 7 A 4022/16):
Lesen Sie dazu auch unseren Bericht über ein Gerichtsurteil zum Thema "Abstand zwischen Acker und Grenzpfählien. Mit Material von Rechtsanwalt Torsten Nordmann, Landvolk Hannover e.V. Wie weit dürfen Äste auf das Nachbargrundstück reichen?Der Abstand, den ein Baum zum Nachbarsgrundstück haben darf, ist in den Nachbarrechtsgesetzen der Bundeslänger festgelegt. Diese können Sie auch in Ihrer Gemeinde anfragen. Im Normalfall sollte ein Baum bei einer Wuchshöhe von unter zwei Metern 50 Zentimeter Abstand zum Nachbarsgrundstück haben.
Kann ein Nachbar den Rückschnitt eines Baumes verlangen?(2) Bäume, Sträucher oder Hecken, welche über die im § 50 oder § 52 zugelassenen Höhen hinauswachsen, sind auf Verlangen des Nachbarn auf die zulässige Höhe zurückzuschneiden, wenn der Eigentümer sie nicht beseitigen will.
Wie weit dürfen Bäume an der Grundstücksgrenze stehen und wie hoch dürfen sie werden?Beispielsweise dürfen Bäume und Sträucher, die bis zu einem halben Meter Abstand zur Grenze haben, in den meisten Bundesländern maximal zwei Meter hoch werden. Weiteres Beispiel: Ragen Äste oder Ähnliches über die Grundstücksgrenze hinaus und somit auf den eigenen Garten, darf man diese zwar abschneiden.
Wie weit muss ein großer Baum vom Nachbargrundstück entfernt sein?Für großkronige, stark wachsende Bäume gilt meistens ein Abstand von vier bis fünf Metern, gemessen von der Grundstücksgrenze zur Mitte des Baumstammes. In den ersten fünf Jahren nach der Pflanzung kann der Nachbar, wenn ein Baum zu nah an der Grundstücksgrenze gepflanzt ist, dessen Beseitigung verlangen.
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