Wie weit dürfen Bäume auf das Nachbargrundstück ragen Niedersachsen?

Welcher Abstand zur Ackergrenze gilt für Bäume und Sträucher? Immer wieder erreichen uns Leserfragen zu diesem Thema. Lesen Sie dazu die wichtigsten Regeln.

Grenzabstand nach Höhe der Pflanzen

Für Grenzabstände von Büschen und Bäumen finden sich spezielle Regelungen im Niedersächsischen Nachbarrechtsgesetz (NNachbG). Anders als im Schwengelrecht – danach müssen Einfriedungen einen Grenzabstand von 0,60 m einhalten (§ 31 NNachbG) – orientiert sich der nötige Abstand von Büschen und Bäumen an der Höhe des Gewächses.

So gilt für Bäume und Sträucher je nach Höhe ein Grenzabstand von 0,25 m bis zu 8,00 m. (§ 50 Abs. 1 NNachbG) Das gilt auch für lebende Hecken und wild angelaufene Pflanzen, nicht aber für Waldungen.

Allerdings gibt es in der Praxis zwei wichtige Ausnahmen:

  1. Im baurechtlichen Außenbereich müssen Büsche und Sträucher über 3 m Höhe bloß einen Abstand von 1,25 m einhalten (§ 52 Abs. 2 NNachbG). Für niedrigere Gehölze gelten wie im Innenbereich Abstände von 0,25 m bis 0,75 m. In Bereichen, in denen bei Errichtung einer Einfriedung das Schwengelrecht einzuhalten wäre, ist der Abstand so zu bemessen, dass vor den Pflanzen ein Streifen von 0,6 m freibleibt (§ 50 Abs. 3 NNachbG).
  2. Die zweite Ausnahme besteht darin, dass die Grenzabstandsregeln des § 50 NNachbG nicht für Anpflanzungen an Grenzen zu öffentlichen Straßen und Gewässern sowie auf öffentlichen Straßen und auf Uferböschungen gelten. Jeder Betroffene ist aber gut beraten, von der öffentlichen Hand die Einhaltung eines gehörigen Grenzabstandes von mindestens 0,60 m einzufordern, wenn z. B. die Nutzung der eigenen Fläche durch Pflanzreihen beeinträchtigt wird, möglicherweise in Kombination mit Holzpfählen, wie es in der Vergangenheit in vielen niedersächsischen Gemeinden zu beobachten war.

Anspruch auf Rückschnitt bei unzulässigem Grenzabstand

Hat ein Nachbar Gehölze in einem unzulässigen Abstand zur Grenze gesetzt oder unterhält er sie in diesem Zustand, dann besteht für den Eigentümer bzw. den Erbbauberechtigten ein Anspruch auf Rückschnitt oder Beseitigung gegen den Nachbarn. Dieser ist allerdings immer nur zwischen dem 1.10. und dem 15.03. eines jeden Jahres (§ 53 NNachbG) erfüllbar.

Weiterhin verlangt werden kann dann immerhin noch, dass die Pflanzen durch regelmäßigen Rückschnitt auf ihrer jetzigen Höhe zu halten sind.

Sind die die fraglichen Gehölze, ohne dass jeweils Klage erhoben worden ist,

  • schon seit mehr als fünf Jahren in einen unzulässigen Grenzabstand „hineingewachsen“
  • oder war der Grenzabstand von Anfang an unzulässig und dieser Zustand besteht bereits mehr als fünf Jahre,

dann entfällt der Anspruch auf Beseitigung (§ 54 NNachbG).

Was tun bei Überhang und Wurzeln?

Treiben grenznahe Anpflanzungen Wurzeln auf das eigene Grundstück oder hängen Äste über, sind Betroffene im Interesse eines guten nachbarschaftlichen Verhältnisses in jedem Fall gut beraten, zunächst den Nachbarn auf diesen Zustand anzusprechen. Sie sollten um Rückschnitt bitten, ganz gleich ob der Nachbar eine Privatperson oder die öffentliche Hand ist. Weigert sich der Nachbar etwas zu unternehmen,kommt es wiederum darauf an,

  • ob es sich um Anpflanzungen nach dem Straßengesetz handelt
  • oder um herkömmliche Grenzpflanzen.

Die Bepflanzung des Straßenkörpers ist allein Sache des Straßenbaulastträgers. Anlieger müssen außerdem alles dulden, was der Baulastträger unternimmt, um die Straßenanpflanzungen zu erhalten oder zu ergänzen. Allerdings ergibt sich aus § 32 Satz 3 des Niedersächsischen Straßengesetzes (NStrG) im Umkehrschluss folgendes: Anlieger einer öffentlichen Straße sind befugt, auf das eigene Grundstück eingedrungenes Wurzelwerk der Straßenbäume abzuschneiden – wenn das der Verwaltung rechtzeitig vorher angezeigt worden ist.

Das der öffentlichen Hand eingeräumte Recht zur nahezu beliebigen Bepflanzung des Straßenraumes wird ferner durch das Grundgesetz beschränkt, insbesondere durch die Eigentumsfreiheit sowie Vorschriften zur Abwehr gegen Störung des Eigentums und des Besitzes im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).

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Selbsthilfe ist erlaubt

Der Überhang von Anpflanzungen an Grenzen zu Grundstücken, die keine Straßenflächen darstellen, darf vom Eigentümer eines Grundstückes unter den Bedingungen des § 910 BGB zurückgeschnitten werden:

  • Wurzeln eines Nachbarbaumes oder -Strauches dürfen abgeschnitten werden, ohne dass der Rückschnitt vorher gegenüber dem Nachbarn angemahnt wurde.
  • Überhängende Äste und Zweige eines Nachbargehölzes dürfen hingegen erst dann abgeschnitten werden, wenn der Nachbar vorher zum Rückschnitt binnen einer angemessenen Frist aufgefordert worden ist und diese Frist verstrichen ist.

Wurzeln und Äste dürfen aber nur dann gekappt werden,

  • wenn sie die Grundstücksgrenze überschritten haben
  • und sie die Benutzung des eigenen Grundstückes beeinträchtigen.

Letzteres ist vermutlich regelmäßig dann der Fall, wenn der Überhang verhindert, dass die landwirtschaftliche Nutzfläche bis an die Grenze bewirtschaftet werden kann.

Der Nachbar braucht die Verpflichtung zur Beseitigung oder zum Zurückschneiden von Pflanzen aber nur in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 15. März zu erfüllen.

Holz darf behalten werden

Darf sich der Eigentümer selbst helfen, weil der Nachbar trotz Aufforderung mit Frist nichts gemacht hat, dann ist es ihm nur erlaubt, bis auf die Höhe des Grenzverlaufes zurückschneiden. Das abgetrennte Holz darf er behalten, aber nicht auf das Grundstück des Nachbarn werfen.

Dagegen ist es in Ordnung, wenn beim Rückschnitt Holz auch auf das Nachbargrundstück fällt. Das Nachbargrundstück für den Rückschnitt zu betreten, ist wiederum nur zulässig, wenn es Nachbar erlaubt hat.

Nach herrschender Meinung kann der Eigentümer die Kosten des Rückschnitts beim beseitigungspflichtigen Nachbarn geltend machen:

  • Dann ist es ratsam, eine Fachfirma mit dem Rückschnitt zu beauftragen.
  • So kann auch das Risiko minimiert werden, vom beseitigungspflichtigen Nachbarn wegen Beschädigung seiner Pflanze durch den Rückschnitt auf Schadensersatz in Anspruch genommen zu werden.

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Recht nur für Grundstückseigentümer

Nur der Eigentümer und nicht der Pächter eines Grundstückes kann die vorstehenden Rechte ausüben. Der Pächter könnte aber nach entsprechender Ermächtigung seines Verpächters gegen den Nachbarn vorgehen.

Anstatt selbst oder mittels Fachfirma Hand anzulegen, lässt sich der Beseitigungsanspruch gegen den Nachbarn wegen Eigentumsstörung (nach Ablauf der Frist) auch gerichtlich durchsetzen. Haben Überwuchs oder Überhang einen Schaden verursacht, muss der beseitigungspflichtige Nachbar diesen zudem ersetzen.

Abstand für Grenzpfähle

Zur Frage, ob für Holzpfahlreihen Grenzabstände gelten, hat das Verwaltungsgericht (VG) Hannover ein Urtel zugunsten eines Bewirtschafters gesprochen (Urteil vom 14.06.2017, Az. 7 A 4022/16):

  • Dabei ging es um Holzpfähle, die der Straßenbaulastträger in den Seitenstreifen eingebracht hatte, um ein Überpflügen des Seitenstreifens durch benachbarte Landwirte zu verhindern.
  • Solche Pfähle müssen in Niedersachsen mindestens einen Abstand von 0,60 m zur gemeinsamen Grenze des landwirtschaftlich genutzten Grundstückes mit der Straßenparzelle einhalten.

Lesen Sie dazu auch unseren Bericht über ein Gerichtsurteil zum Thema "Abstand zwischen Acker und Grenzpfählien.

Mit Material von Rechtsanwalt Torsten Nordmann, Landvolk Hannover e.V.

Wie weit dürfen Äste auf das Nachbargrundstück reichen?

Der Abstand, den ein Baum zum Nachbarsgrundstück haben darf, ist in den Nachbarrechtsgesetzen der Bundeslänger festgelegt. Diese können Sie auch in Ihrer Gemeinde anfragen. Im Normalfall sollte ein Baum bei einer Wuchshöhe von unter zwei Metern 50 Zentimeter Abstand zum Nachbarsgrundstück haben.

Kann ein Nachbar den Rückschnitt eines Baumes verlangen?

(2) Bäume, Sträucher oder Hecken, welche über die im § 50 oder § 52 zugelassenen Höhen hinauswachsen, sind auf Verlangen des Nachbarn auf die zulässige Höhe zurückzuschneiden, wenn der Eigentümer sie nicht beseitigen will.

Wie weit dürfen Bäume an der Grundstücksgrenze stehen und wie hoch dürfen sie werden?

Beispielsweise dürfen Bäume und Sträucher, die bis zu einem halben Meter Abstand zur Grenze haben, in den meisten Bundesländern maximal zwei Meter hoch werden. Weiteres Beispiel: Ragen Äste oder Ähnliches über die Grundstücksgrenze hinaus und somit auf den eigenen Garten, darf man diese zwar abschneiden.

Wie weit muss ein großer Baum vom Nachbargrundstück entfernt sein?

Für großkronige, stark wachsende Bäume gilt meistens ein Abstand von vier bis fünf Metern, gemessen von der Grundstücksgrenze zur Mitte des Baumstammes. In den ersten fünf Jahren nach der Pflanzung kann der Nachbar, wenn ein Baum zu nah an der Grundstücksgrenze gepflanzt ist, dessen Beseitigung verlangen.