Wie wirkt sich ein Neubeginn auf die Verjährungsfrist aus?

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journal article

Thesen zum Neubeginn der Verjährung infolge kaufrechtlicher Nacherfüllung

Zeitschrift für Rechtspolitik

46. Jahrg., H. 1 (24. Januar 2013)

, pp. 2-4 (3 pages)

Published By: Verlag C.H.Beck

//www.jstor.org/stable/23430064

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Abstract

Ob und wie sich Nacherfüllungsleistungen des Verkäufers auf die Verjährung der Mängelansprüche des Käufers auswirken, ist für die Parteien wichtig, aber gesetzlich nicht geregelt. Der Beitrag entwickelt Eckpunkte einer interessengerechten Lösung und formuliert einen Regelungsvorschlag.

Journal Information

ZRP – Die Zeitschrift für Rechtspolitik informiert frühzeitig über wichtige Änderungen, ist das Forum, in dem rechtspolitische Fragen kontrovers diskutiert werden, begleitet die Gesetzgebung kritisch mit meinungsbildenden Beiträgen hochkarätiger Autoren.

Publisher Information

C.H.Beck, founded 1763, is one of the great names – and one of the richest in traditions – among German publishing companies. The publishing house has two main divisions: Legal - Tax - Business and Literature - Nonfiction - Science. With more than 7,000 available titles, about 50 professional journals and an annual production of more than 1,000 new publications and new editions, C.H.Beck also ranks among the top tier of German book and journal publishers in terms of quantity. C.H.Beck is a family business: its present managing owners are direct descendants in the sixth generation of founder Carl Gottlob Beck.

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Zeitschrift für Rechtspolitik © 2013 Verlag C.H.Beck
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Hemmung der Verjährung

Der Verjährungszeitraum kann unter anderem aufgrund einer Hemmung verlängert werden. Hemmung meint hierbei einen Zeitraum, indem die Verjährungsfrist nicht weiter abläuft. Der Zeitraum, in der die Verjährung gehemmt ist, wird folglich nicht in den Fristablauf mit einberechnet.

Fälle

  • Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen, § 203 BGB
  • Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung, § 204 BGB
  • Hemmung der Verjährung bei Leistungsverweigerungsrechten, § 205 BGB
  • Hemmung der Verjährung bei höherer Gewalt, § 206 BGB
  • Hemmung der Verjährung aus familiären und ähnlichen Gründen, § 207 BGB
  • Hemmung der Verjährung bei Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung, § 208 BGB

Rechtsfolge

Die Rechtsfolge der Hemmung ist in § 209 BGB geregelt. Hiernach wird der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet.

Ablaufhemmung

Ein weiterer Grund für eine Verlängerung der Verjährungsfrist kann eine Ablaufhemmung sein. Im Gegensatz zur einfachen Hemmung knüpft die Ablaufhemmung nicht an ein Ereignis innerhalb der laufenden Verjährungsfrist an, sondern am eigentlich vorgesehenen Ende der Verjährungsfrist und verlängert dieses.

Fälle

  • Ablaufhemmung bei nicht voll Geschäftsfähigen, § 210 BGB
  • Ablaufhemmung in Nachlassfällen, § 211 BGB

Rechtsfolge

Wenn der in den §§ 210, 211 BGB genannte Umstand eintritt, hat die betroffene Person noch weitere sechs Monate Zeit, ihre Ansprüche geltend zu machen.

Neubeginn, § 212 BGB

Der Neubeginn wirkt nicht direkt auf die Dauer der Frist als solche, sondern lässt die gegebene Frist erneut von Vorn beginnen. Dieser Fall ist in § 212 BGB geregelt. Er tritt ein, wenn der Schuldner den Anspruch anerkennt oder eine gerichtliche bzw. behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wurden.

Erweiterter Anwendungsbereich, § 213 BGB

§ 213 BGB erweitert den Anwendungsbereich der Hemmung, Ablaufhemmung und des Neubeginns auch auf Ansprüche, die aus demselben Grunde wahlweise neben dem Anspruch oder an seiner Stelle gegeben sind.

Verzicht

Eine weitere Möglichkeit zur Verlängerung der Verjährungsfrist ist ein Verzicht. Möchten Parteien vereinbaren, dass ein Anspruch keiner Verjährung unterliegt, ist dies grundsätzlich gemäß der Privatautonomie möglich. Jedoch ist hierbei die Höchstfrist aus § 202 Abs. 2 BGB zu berücksichtigen. Gemäß dieser Norm kann rechtsgeschäftlich die Verjährungsfrist nicht weiter als 30 Jahre ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn hinaus erschwert werden. An diese Höchstfrist müssen sich die Parteien für die Wirksamkeit der Klausel halten.

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Welche Folgen haben Hemmung und Neubeginn auf die Verjährungsfrist?

Die Hemmung bewirkt genau das: Das Ende der Verjährungsfrist wird hinausgeschoben, und zwar solange, wie die Hemmung andauert. Es gibt – allerdings nur in wenigen Fällen – auch den sog. Neubeginn der Verjährung. Beim Neubeginn beginnt – wie der Name schon sagt – die alte Verjährungsfrist neu zu laufen.

Wie verlängert sich die Verjährungsfrist?

Der Verjährungszeitraum kann unter anderem aufgrund einer Hemmung verlängert werden. Hemmung meint hierbei einen Zeitraum, indem die Verjährungsfrist nicht weiter abläuft. Der Zeitraum, in der die Verjährung gehemmt ist, wird folglich nicht in den Fristablauf mit einberechnet.

Wann gibt es Hemmung oder Neubeginn einer Verjährung?

Eine Unterbrechung der Verjährung (Neubeginn) tritt nur bei Anerkenntnis – oder Vollstreckungshandlungen ein; alle anderen Handlungen des Gläubigers oder des Schuldners führen nur zur Hemmung der Verjährungsfristen. Dazu zählt die gerichtliche Geltendmachung (bzw. die Zustellung eines Mahnbescheids) gemäß § 204 Abs.

Was bedeuten Hemmung und Neubeginn der Verjährung?

Der Zeitraum, in dem die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet, § 209 BGB. Die Hemmung ist strikt von einem "Neubeginn der Verjährung" zu unterscheiden. Hemmung bedeutet, dass nur noch die restliche Verjährungsfrist nach dem Ende des jeweiligen Grundes für die Hemmung läuft.

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