Erfolgt mit der Beendigung des bisherigen Arbeitsverhältnisses nicht zugleich auch die Begründung eines neuen, so rückt die Sicherung des angemessenen Lebensunterhalts in den Vordergrund. In diesem Zusammenhang spielen die Auszahlung einer Abfindung sowie der Anspruch auf ALG I eine entscheidende Rolle. Im Vordergrund stehen hierbei zwei Fallkonstellationen, nämlich einerseits die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Abfindungszahlung (I) sowie andererseits die Verhängung einer Sperrfrist (II). Show
1. Vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen AbfindungszahlungIm Gegensatz zum Arbeitslosengeld II, das als staatliche Leistung an Bedürftige gezahlt wird, stellt das Arbeitslosengeld I eine Versicherungsleistung dar. Es wird nur dann ausgezahlt, wenn der Arbeitnehmer über einen längeren Zeitraum erwerbstätig war und dabei innerhalb von zwei Jahren mindestens zwölf Monate lang in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt hat. Im Unterschied zum ALG II sind die Leistungen des ALG I grundsätzlich unabhängig von einem eventuell vorhandenen Vermögen des Empfängers. Ebenso ist die Auszahlung einer Abfindung aufgrund der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses für den Bezug von ALG I im Regelfall ohne Belang. Von diesem Regelfall gibt es eine Ausnahme, die der Arbeitnehmer unbedingt berücksichtigen sollte: Scheidet der Arbeitnehmer frühzeitig, also ohne Einhaltung der für den Arbeitgeber maßgeblichen Kündigungsfrist, aus dem Arbeitsverhältnis aus und erhält eine Abfindungszahlung, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld I. Das Gesetz spricht diesbezüglich in § 158 SGB III von einem Ruhen des Anspruchs bei Entlassungsentschädigung. Voraussetzungen des Ruhens bei EntlassungsentschädigungGemäß § 158 SGB III ruht der Anspruch auf Zahlung von Arbeitslosengeld I dann, wenn der oder die Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung (sog. Entlassungsentschädigung) erhält oder beanspruchen kann und wenn das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entsprechenden Frist beendet worden ist. Durch diese Regelung sollen sogenannte Doppelleistungen vermieden werden. Der Arbeitnehmer soll nicht einerseits die Abfindungszahlung erhalten dürfen und andererseits darüber hinaus Leistungen des Arbeitslosengeldes I, die als Ersatz für den vormals bezogenen Lohn dienen. Dementsprechend besteht dann kein Anspruch auf Zahlung von ALG I, wenn und solange der Arbeitnehmer trotz der Beendigung des Arbeitsverhältnisses keinen Verdienstausfall erleidet, da er – wenigstens für einen begrenzten Zeitraum – auf die Entlassungsentschädigung zurückgreifen kann. a) Die EntlassungsentschädigungUnter Entlassungsentschädigung fallen nach dem Wortlaut des § 158 SGB III Abfindungen, Entschädigungen oder sonstige Leistungen, die vom Arbeitnehmer aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses beansprucht werden können. Hierbei hat der Gesetzgeber bewusst auf eine abschließende Aufzählung beziehungsweise eine konkrete Definition verzichtet und damit verdeutlicht, dass grundsätzlich jede Leistung, die für die Zeit nach der Beschäftigung des Arbeitnehmers wegen deren Beendigung gezahlt wird, unter den Begriff der Entlassungsentschädigung zu fassen ist. Unerheblich ist somit einerseits, ob die Entlassungsentschädigung in einer Summe oder in Raten gezahlt wird sowie andererseits, ob der Arbeitnehmer einen Anspruch auf die Leistung hat. Maßgeblich ist vielmehr, dass die Entlassungsentschädigung gerade wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt wird. Der Anspruch auf Zahlung des Arbeitslosengeldes I ruht allerdings nur dann, wenn das Arbeitsverhältnis vorzeitig – also vor Ablauf der für den Arbeitgeber geltenden Kündigungsfrist – endet. b) Die vorzeitige Beendigung des ArbeitsverhältnissesFür das Ruhen des Anspruchs auf Zahlung von Arbeitslosengeld I ist neben der Zahlung einer Entlassungsentschädigung erforderlich, dass das Arbeitsverhältnis frühzeitig beendet worden ist. Eine frühzeitige Beendigung liegt nach dem Wortlaut des § 158 SGB III dann vor, wenn das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entsprechenden Frist beendet worden ist. Das Arbeitsverhältnis muss also zu einem Zeitpunkt beendet worden sein, zu dem der Arbeitgeber es nicht einseitig hätte lösen können. Eine solche vorzeitige Beendigung kann insbesondere erfolgen durch:
Die Dauer des RuhensDer Ruhezeitraum beginnt hierbei stets mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wobei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (grundsätzlich hierzu: BSG, Urteil vom 15.02.2000 – Az.: B 11 AL 41/99 R) für den Fristbeginn nicht der Tag der Beendigung, sondern der auf diesen folgende maßgeblich ist. Für die Berechnung der Dauer des Ruhens empfiehlt sich folgendes Vorgehen:
Bei einer 8-jährigen Betriebszugehörigkeit beträgt die ordentliche gesetzliche Kündigungsfrist drei Monate, sodass der AG dem AN bei Zustellung der Kündigung am 01.02. erst mit Wirkung zum 31.05. hätte kündigen können (Schritt 1). Da das Arbeitsverhältnis jedoch nach dem Aufhebungsvertrag bereits am 15.02. endet, ruht der Anspruch auf ALG I nach Maßgabe der in § 158 Absatz 2 SGB III enthaltenen Regelungen (Schritt 2) grundsätzlich bis zum 31.05. Allerdings endet die Ruhenszeit häufig aufgrund einiger Höchstgrenzen schon früher (Schritt 3). Die Wichtigste: Es werden maximal 60% der Abfindung angerechnet. Die Ruhenszeit endet daher in dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitslose mit seinem gewöhnlichen Lohn 60 Prozent seiner Abfindung verdient hätte, wenn er denn weiter im Betrieb geblieben wäre. Die Dauer des Ruhens wird demnach in zwei Unterschritten berechnet:
Vereinfachtes Beispiel 2: AN im obigen Beispiel hat in den letzten 12 Monaten pro Tag 100 € brutto verdient. Sein Arbeitsvertrag endet am 15.02. Er erhält eine Abfindung von 10.000 €. Wäre er weiter beschäftigt geblieben, hätte er bereits Anfang Mai 60 Prozent dieses Betrags durch seinen regulären Lohn verdient. Deshalb endet die Ruhenszeit schon Anfang Mai (und nicht erst am 31.5.). Viele Leistungsempfänger müssen sich noch weniger auf ihre Abfindung anrechnen lassen. Es gelten folgende Grenzwerte:
Daneben gibt es weitere Höchstgrenzen: Insbesondere ruht der Anspruch maximal ein Jahr und nicht über den Tag hinaus, an dem das Arbeitsverhältnis aufgrund einer Befristung ohnehin geendet hätte. Der Anspruch auf Zahlung von Arbeitslosengeld kann jedoch nicht nur bei einem frühzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis bei Zahlung einer Entlassungsentschädigung ruhen, sondern auch dann, wenn der Arbeitnehmer die Arbeitslosigkeit durch ein eigenes Verschulden herbeigeführt hat und dadurch eine Sperrzeit verhängt wird. 2. Verhängung einer SperrfristIm Unterschied zum Ruhen des Anspruchs bei Entlassungsentschädigung setzt die Verhängung einer Sperrzeit voraus, dass sich der Arbeitnehmer pflichtwidrig verhalten hat. Das Gesetz spricht in § 159 SGB III davon, dass der Anspruch auf Zahlung des Arbeitslosengeldes für die Dauer einer Sperrzeit ruht, sofern der Arbeitnehmer sich ohne wichtigen Grund versicherungswidrig verhalten hat. Der Hintergrund dieser Regelung liegt darin, dass die Arbeitslosenversicherung ausschließlich dann zum Tragen kommen soll, wenn die Arbeitslosigkeit unverschuldet eingetreten ist. Liegt hingegen eine vom Arbeitnehmer schuldhaft herbeigeführte Arbeitslosigkeit vor, so soll die Versichertengemeinschaft der Beitragszahler davor geschützt werden, dass trotzdem Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ausgezahlt werden. In der Praxis wird ein wenigstens anteiliges eigenes Verschulden unter anderem dann angenommen, wenn ein bestehendes Arbeitsverhältnis durch einen Aufhebungsvertrag oder eine auf arbeitsvertragswidriges Verhalten zurückzuführende Kündigung beendet wird (sog. Beteiligungssachverhalt). Keine Sperrzeit bei Vorliegen eines wichtigen GrundesDurch die Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages erklärt sich der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber gegenüber mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses einverstanden. Unerheblich ist hierbei, ob der Abschluss des Aufhebungsvertrages durch den Arbeitnehmer selbst oder aber den Arbeitgeber angeregt wurde. Maßgeblich für den Eintritt der Sperrzeit ist, dass der Arbeitnehmer die Beendigung durch sein eigenes Verhalten und ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes bewirkt hat. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Arbeitsverhältnis durch den Abschluss eines Aufhebungsvertrages oder den Ausspruch einer Kündigung beendet wurde. Durch diese Regelung wird sichergestellt, dass das pflichtwidrige Verhalten grundsätzlich sanktioniert wird und nur dann keine Sanktion verhängt wird, wenn es unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände gerechtfertigt ist. Einzelne Fallgruppen des wichtigen GrundesOb ein wichtiger Grund gegeben ist, muss unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalles geprüft werden. In der Rechtsprechung haben sich jedoch einige Fallgruppen herausgebildet, in denen vom Vorliegen eines wichtigen Grundes ausgegangen werden kann. Hierbei ist danach zu unterscheiden, ob die den Ausschluss der Sperrzeit begründenden Umstände im Arbeitsverhältnis selbst, in der beruflichen Situation des Arbeitnehmers oder in seinem persönlichen Umfeld liegen. a) Wichtige Gründe aus dem Arbeitsverhältnis
b) Wichtige Gründe aus der beruflichen Situation
c) Wichtige Gründe aus dem privaten UmfeldAuch Aspekte, die den persönlichen Lebensbereich des Arbeitnehmers betreffen, können einen wichtigen, den Eintritt der Sperrzeit hindernden Grund darstellen.
Die Beantwortung der Frage, ob ein wichtiger Grund vorliegt oder nicht, kann im Einzelfall erhebliche Schwierigkeiten bereiten. Daher sollte sich der Arbeitnehmer bereits im Vorfeld anwaltlich beraten und aufklären lassen, um den Eintritt einer Sperrzeit zu verhindern. 3. Abfindungsanspruch prüfen und Höhe der Abfindung ermitteln4. FazitDie Auszahlung einer Abfindung führt zwar grundsätzlich, unabhängig von deren Höhe, nicht zu einem Ruhen des Anspruchs auf Zahlung des Arbeitslosengeldes I. Allerdings kann der Anspruch auf Zahlung von ALG I dann ruhen, wenn
5. VideoWas wird beim ALG 1 angerechnet?Was wird angerechnet? Bei einem Nebeneinkommen aus Erwerbstätigkeit besteht immer ein Freibetrag von 165 Euro monat- lich. Wenn das Nettoeinkommen den Freibetrag übersteigt, wird es auf das Arbeitslosengeld ange- rechnet.
Was muss ich beachten wenn ich eine Abfindung bekomme?Bei der Annahme einer Abfindung fällt das Recht auf eine Kündigungsschutzklage weg. Die Höhe der Abfindung liegt ungefähr bei der Anzahl der Betriebsjahre multipliziert mit dem Monatsgehalt. Maximal kann eine Abfindung 15 Monatsgehälter betragen. Es gibt keinen rechtlichen Anspruch auf eine Abfindung.
Wie lange gesperrt nach Abfindung?Die Sperrzeit dauert im Normalfall zwölf Wochen (§ 159 Abs. 3 Satz 1 SGB III).
Wann kann ALG 1 gekürzt werden?Wann kann es zu einer Kürzung des ALG 1 kommen? Die Arbeitslosengeld-1-Kürzung tritt beispielsweise ein, wenn Sie Ihr Arbeitsverhältnis selbst gekündigt haben, die Aufnahme einer Arbeit ablehnen oder sich weigern, an einer von der Agentur für Arbeit angebotenen Maßnahme teilzunehmen.
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