Wo brauche ich einen negativen corona test nrw

Wann und wie lange muss ich in Isolation?

Infizierte müssen sich, sobald sie ein positives Ergebnis eines Schnelltests oder PCR-Tests haben, grundsätzlich für zehn Tage in Isolierung begeben. Gerechnet wird ab Symptombeginn (falls man Symptome hat) oder dem ersten positiven Schnell- oder PCR-Test.

Als Infizierter kann man die zehn Tage eigenständig auf fünf Tage verkürzen, indem man "frühestens am fünften Tag der Isolierung" ein negatives Testergebnis vorweisen kann, wie es in der Verordnung heißt. Auch hierbei muss es ein offizieller Schnelltest oder PCR-Tests sein - ein Selbsttest reicht nicht aus. Ist der Schnelltest noch positiv, darf der nächste Schnelltest "frühestens nach 24 Stunden vorgenommen werden". Ein PCR-Test darf beim Freitesten sogar noch positiv sein, sofern der CT-Wert über 30 liegt.

Welche Isolationsregeln gelten bei medizinischen Berufen?

Für Beschäftigte in Krankenhäusern, Pflegeheimen und anderen medizinischen Einrichtungen gilt zusätzlich zur Isolationspflicht ein Tätigkeitsverbot. Sie müssen dem Arbeitgeber einen Nachweis einer negativen Testung vorlegen und sie müssen vor Wiederaufnahme der Tätigkeit mindestens 48 Stunden symptomfrei sein.

Was bedeutet Isolation ganz konkret?

Isolation bedeutet: Man darf seine Wohnung oder sein Haus nicht verlassen - "auch nicht zum Einkaufen oder zum Ausführen eines Hundes", so die Landesregierung. Allerdings darf man seinen direkt angrenzenden Garten, seine Terrasse oder seinen Balkon nutzen - nur nicht für Treffen mit Menschen aus anderen Haushalten.

Begegnungen mit Menschen aus dem eigenen Haushalt sollten in der Isolation - sofern möglich - auf ein Mindestmaß reduziert werden. Sofern es sich nicht um kleine Kinder handelt, sollte man bei den Begegnungen Maske tragen. Außerdem sollte man auf Handhygiene achten und ausreichend lüften.

Muss ich in der Isolation selbst meine Kontaktpersonen informieren?

Ja. Wer durch einen offiziellen Schnelltest oder einen PCR-Test positiv getestet wurde, muss seine Kontaktpersonen selbst verständigen. Auch das ist - wie der Kontrolltest nach einem Selbsttest - zwingend erforderlich.

In der Corona-Test-und-Quarantäne-Verordnung heißt es dazu: "Positiv getestete Personen sind verpflichtet, unverzüglich alle ihnen bekannten Personen zu unterrichten, zu denen in den letzten zwei Tagen vor der Durchführung des Tests und bis zum Erhalt des Testergebnisses ein enger persönlicher Kontakt bestand."

Müssen Kontaktpersonen von Infizierten in Quarantäne?

Nein, mittlerweile müssen Kontaktpersonen von Infizierten nicht mehr in Quarantäne. Das gilt auch für Menschen im selben Haushalt und unabhängig davon, ob sie geimpft oder genesen sind.

Welche Empehlungen gelten für Kontaktpersonen?

"Es wird diesen Personen aber empfohlen, Kontakte zu reduzieren", teilte die Landesregierung am 4. Mai mit. "Dies bedeutet: Für fünf Tage sollten enge Kontakte zu anderen Personen, insbesondere in Innenräumen und größeren Gruppen, vermieden werden. Sofern es ihnen möglich ist, sollten sie im Homeoffice arbeiten."

Darüber hinaus wird Kontaktpersonen empfohlen, sich selbst zu testen und die Körpertemperatur zu messen. Außerdem sollte man, wenn man andere Menschen trifft, eine OP-Maske oder FFP2-Maske tragen - das gilt vor allem in den ersten fünf Tagen nach dem Kontakt mit dem Corona-Infizierten. Treten bei Kontaktpersonen Symptome auf, muss ein Test durchgeführt werden.

Aktuelle Fragen und Antworten zu Corona:

Für Gäste in gastronomischen Einrichtungen gelten mittlerweile keine landesweiten Corona-Einschränkungen mehr. Die Maskenpflicht und Zugangsbeschränkungen wie die 3G-Regel sind aufgehoben.

Inhaberinnen und Inhaber von gastronomischen Einrichtungen können aber von ihrem Hausrecht Gebrauch machen. Auf diese Weise kann es vereinzelt trotzdem noch vorkommen, dass Gäste eine Maske tragen müssen, wenn sie nicht am Tisch sitzen, oder dass ein Nachweis über eine Impfung, eine Genesung oder einen Negativtest verlangt wird.

Über dieses Thema berichtete am 26.05.2022 um 18.05 Uhr auch "Profit" bei WDR5.

Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 15.8.2022


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Anlagen:

    Das Land NRW hat die Corona-Schutzverordnung bis zum 25. August 2022 verlängert. Die bisherigen Regelungen bleiben unverändert.

    Hier die Regelungen im Überblick:

    Maskenpflicht

    In Innenräumen gibt es keine allgemeine Maskenpflicht mehr, das Tragen einer Schutzmaske wird aber weiterhin empfohlen.

    Die Maskenpflicht im ÖPNV bleibt analog zu den bundesrechtlich geregelten Maskenpflichten im überregionalen Schienenverkehr erhalten.

    Bestehen bleiben außerdem die Maskenpflichten in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen, um ältere und gesundheitlich vorerkrankte Menschen besonders zu schützen. Auch in staatlichen Einrichtungen zur gemeinsamen Unterbringung vieler Menschen (zum Beispiel Asyl- und Flüchtlingsunterkünfte, Gemeinschaftsunterkünfte für Wohnungslose) bleibt die Maskenpflicht in Innenräumen bestehen.

    Zugangsbeschränkungen/Testpflicht

    Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen dürfen von Besucherinnen und Besuchern nach wie vor nur mit einem aktuellen negativen Testnachweis betreten werden. Auch die bisher geltenden Testpflichten für Beschäftigte sowie bei Neuaufnahmen werden fortgeführt.

    In Asyl- und Flüchtlingsunterkünften kann für vollständig immunisierte Personen auf einen Test verzichtet werden. Gleiches gilt in Justizvollzugsanstalten, Abschiebungshafteinrichtungen und anderen Einrichtungen, in denen freiheitsentziehende Unterbringungen erfolgen.

    Allgemeine Hygiene- und Infektionsschutzregeln

    Die bekannten und bewährten AHA-Verhaltensregeln werden weiterhin empfohlen: Abstand halten, Hygieneregeln beachten und im Alltag eine Maske tragen.

    Die neue Corona-Schutzverordnung sowie weitere Informationen können hier abgerufen werden:

    • Corona-Regeln - Website des Landes NRW (Öffnet in einem neuen Tab)
    • Corona-Regeln - Website des NRW-Gesundheitsministeriums (Öffnet in einem neuen Tab)

    Häufige Fragen zu Schnelltests