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Das Lohnsteuerabzugsverfahren - LohnsteuerbescheinigungAnzeige AktuellesMit dem BMF-Schreiben vom 08.09.2022 wurde das Muster
für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2023 bekanntgemacht.
Mit dem BMF-Schreiben vom 15.07.2022 wurde das geänderte Muster für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2022 bekanntgemacht. Die steuerfreien Corona-Sonderzahlungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 31. März 2022 sind nicht auf der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen und müssen auch nicht in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Die steuerfreien
Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld unterliegen dem Progressionsvorbehalt und können daher bei der Einkommensteuer-Veranlagung zu einer Steuernachzahlung führen. Die Steuerfreiheit gilt für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29. Februar 2020 beginnen und vor dem 1. Juli 2022 enden. Das BMF-Schreiben vom 09.09.2019 regelt die Ausstellung von elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen für Kalenderjahre ab 2020 und die Ausstellung von Besonderen Lohnsteuerbescheinigungen durch den Arbeitgeber ohne maschinelle Lohnabrechnung für Kalenderjahre ab 2020. Das Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften hat abschließend den Bundesrat passiert (924. Sitzung des Bundesrates am 11.07.2014). Dabei wurde genau die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs umgesetzt: Nach der Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung ist eine Minderung der individuellen Lohnsteuer ausschließlich in dem Fall zulässig, in dem es sich um vom Arbeitnehmer veruntreute Beträge handelt (wenn
dafür Lohnsteuer einbehalten wurde). Der neue § 41b Abs. 1 Nr. 8 EStG schreibt ab 2014 folgendes vor: GrundsätzlichesAls Lohnsteuerbescheinigung wurden die Eintragungen, die der Arbeitgeber auf der Rückseite der Lohnsteuerkarte vorzunehmen hatte, bezeichnet. Diese Bezeichnung ist mit Einführung des elektronischen Verfahrens beibehalten worden. Bereits seit 01.01.2004 ist das Verfahren zur Ausschreibung und Übermittlung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung in Kraft. Der Arbeitgeber hat somit die Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr elektronisch an die Finanzverwaltung zu übermitteln und dem Arbeitnehmer einen entsprechenden Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung auszuhändigen oder elektronisch bereitzustellen. Ab dem Kalenderjahr 2006 können nur noch Arbeitgeber ohne maschinelle Lohnabrechnung, die ausschließlich Arbeitnehmer im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung in ihren Privathaushalten im Sinne des § 8a SGB IV beschäftigen, anstelle der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung eine entsprechende manuelle Lohnsteuerbescheinigung erteilen. Es gibt also keine Härtefallregelung die weitere Ausnahmen zulässt. Bei Beendigung eines Dienstverhältnisses oder am Ende des Kalenderjahres hat der Arbeitgeber das Lohnkonto des Arbeitnehmers abzuschließen. Die Datenübermittlung ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz nach Maßgabe der Abgabenordnung (bis 31.12.2016 nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung) authentifiziert vorzunehmen. Das für die Authentifizierung erforderliche Zertifikat muss vom Datenübermittler einmalig im ElsterOnline-Portal beantragt werden. Ohne Authentifizierung ist eine elektronische Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung nicht möglich. Einzelheiten zum amtlich vorgeschriebenen Datensatz sind unter www.elster.de abrufbar. Registrierung im Elster Online-Portal unter https://www.elster.de/eportal/start. Für Arbeitnehmer, für die der Arbeitgeber die Lohnsteuer ausschließlich nach den §§ 40 bis 40b EStG pauschal erhoben hat, ist keine Lohnsteuerbescheinigung zu erstellen. Bei den Veröffentlichungen zu den jeweiligen Lohnsteuerbescheinigungen befindet sich auch immer ein Schreiben mit Hinweisen zu Eintragungen. In Zeile 2 der Lohnsteuerbescheinigung sind folgende Großbuchstaben zu bescheinigen:
Ausschnitt aus dem Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für 2022: Die Bescheinigung des Großbuchstaben "V" ist ab dem Jahr 2008 entfallen. Bis 2007 musste der Großbuchstabe V auf der Lohnsteuerbescheinigung immer dann ausgewiesen werden, wenn Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei belassen wurden. Ein amtlicher Gemeindeschlüssel (AGS) ist seit 2012 nicht mehr anzugeben. Entgeltersatzleistungen (Lohnersatzleistungen)Auszug aus dem BMF-Schreiben vom 9. September 2019 (Ausstellung von elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen für Kalenderjahre ab 2020): Das Kurzarbeitergeld einschließlich Saison-Kurzarbeitergeld, der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, der Zuschuss bei Beschäftigungsverbot für die Zeit vor oder nach einer Entbindung sowie für den Entbindungstag während der Elternzeit nach beamtenrechtlichen Vorschriften, die Verdienstausfallentschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz, Aufstockungsbeträge und Altersteilzeitzuschläge sind in einer Summe unter Nummer 15 des Ausdrucks zu bescheinigen. Ausnahmeregelung vom 01.03.2020 bis 30.06.2022: Beiträge des Arbeitnehmers zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung ab 2010Die Angaben in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung wurden ab 2010 um die Beiträge des Arbeitnehmers zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung ergänzt. Nachgewiesene Beiträge zur privaten Krankenversicherung und Pflege-Pflichtversicherung sind ab 2010 ebenfalls zu erfassen. Der Arbeitnehmerbeitrag zur inländischen gesetzlichen Krankenversicherung einschließlich des einkommensabhängigen Zusatzbeitrags nach § 242 SGB V ist bei pflichtversicherten Arbeitnehmern unter Nummer 25 einzutragen. Es sind die an die Krankenkasse abgeführten Beiträge zu bescheinigen, d. h. ggf. mit Beitragsanteilen für Krankengeld. Die Beiträge des Arbeitnehmers zur inländischen sozialen Pflegeversicherung sind unter Nummer 26 des Ausdrucks zu bescheinigen. Bei freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Arbeitnehmern ist unter Nummer 25 und 26 der gesamte Beitrag einschließlich des einkommensabhängigen Zusatzbeitrags nach § 242 SGB V zu bescheinigen, wenn der Arbeitgeber die Beiträge an die Krankenkasse abführt (sog. Firmenzahler). Dies gilt auch in den Fällen des Bezugs von Kurzarbeitergeld. Arbeitgeberzuschüsse sind nicht von den Arbeitnehmerbeiträgen abzuziehen, sondern gesondert unter Nummer 24 zu bescheinigen. Die Arbeitgeberzuschüsse stellen damit einen Korrekturposten bei der Veranlagung zur Einkommensteuer dar. In Fällen, in denen der freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Arbeitnehmer und nicht der Arbeitgeber die Beiträge an die Krankenkasse abführt (sog. Selbstzahler), sind unter Nummer 25 und 26 keine Eintragungen vorzunehmen. Dies gilt auch in den Fällen des Bezugs von Kurzarbeitergeld. Arbeitgeberzuschüsse sind unabhängig davon ungekürzt unter Nummer 24 zu bescheinigen. Die vom Arbeitnehmer allein zu tragenden Beiträge aus Versorgungsbezügen an die gesetzliche Kranken- und soziale Pflegeversicherung sind ebenfalls unter Nummer 25 und 26 zu bescheinigen. Dies gilt für pflichtversicherte Arbeitnehmer und für freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Arbeitnehmer, wenn der Arbeitgeber die Beiträge an die Krankenkasse abführt (sog. Firmenzahler). Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung an ausländische Sozialversicherungsträger sind nicht zu bescheinigen. Quelle: BMF-Schreiben vom 09.09.2019 zur Ausstellung von elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen für Kalenderjahre ab 2020 Ausschnitt aus dem Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für 2022: Änderung von Steueranmeldungen nach Übermittlung oder Ausschreibung der LohnsteuerbescheinigungNach der elektronischen Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung war eine Änderung des Lohnsteuerabzugs eigentlich nicht mehr möglich. Versehentliche Überweisungen des Arbeitgebers gehören auch dann zum Arbeitslohn des Arbeitnehmers, wenn sie der Arbeitgeber zurückfordern kann (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 4. Mai 2006 - VI R 17/03). Mit Urteil vom 13.11.2012 (VI R 38/11) hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass vom Arbeitnehmer veruntreute Beträge nicht zum Arbeitslohn rechnen und dass eine Minderung der Festsetzung einer Lohnsteuer-Entrichtungsschuld durch eine Änderung der Lohnsteuer-Anmeldung unter den Voraussetzungen des § 164 Absatz 2 Satz 1 AO auch nach Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigungen zulässig ist. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 13.11.2012 (VI R 38/11): 1. Überweist ein Arbeitnehmer unter eigenmächtiger Überschreitung seiner Befugnisse Beträge, die ihm vertraglich nicht zustehen, auf sein Konto, so liegt darin kein Arbeitslohn i.S. des § 19 EStG. Diese Fallgestaltung wurde mit dem Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften gesetzlich umgesetzt (924. Sitzung des Bundesrates am 11.07.2014). Eine Minderung der einzubehaltenden und zu übernehmenden Lohnsteuer (§ 41a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) nach § 164 Absatz 2 Satz 1 der Abgabenordnung ist nach der Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung nur dann zulässig, wenn sich der Arbeitnehmer ohne vertraglichen Anspruch und gegen den Willen des Arbeitgebers Beträge verschafft hat, für die Lohnsteuer einbehalten wurde. In diesem Fall hat der Arbeitgeber die bereits übermittelte oder ausgestellte Lohnsteuerbescheinigung zu berichtigen und sie als geändert gekennzeichnet an die Finanzverwaltung zu übermitteln; § 41b Absatz 1 gilt entsprechend. Der Arbeitgeber hat seinen Antrag zu begründen und die Lohnsteuer-Anmeldung (§ 41a Absatz 1 Satz 1) zu berichtigen. Anzeige © 2007-2022 A.Liebig - Impressum - Kontakt - Datenschutz - Inhaltsverzeichnis (Sitemap) - Lohnlexikon - Cookie Einstellungen verwalten Wo trage ich die Daten aus der Lohnsteuerbescheinigung ein?Nimm die Lohnsteuerbescheinigung, die Dir Dein Arbeitgeber für das Jahr der Steuererklärung ausgestellt hat. Denn alle Informationen, die Du auf Seite 1 der Anlage N eintragen musst, findest Du dort. Wenn Du das Papierformular nutzt: Die grün markierten E-Daten-Felder musst Du nicht ausfüllen.
Wo trage ich die Nr 35 Lohnsteuerbescheinigung eintragen?In Nummer 35 wurden "Steuerpflichtige AG/AN Umlage zu VBL“ bescheinigt. Hier werden die steuerpflichtigen Aufwendungen zur umlagefinanzierten Zusatzversorgung (VBL) vom LBV eingetragen.
Wo gebe ich bei Elster die Lohnsteuerbescheinigung eingeben?Unter Nummer 4, 5 und 6 des Ausdrucks sind die Lohnsteuer, der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer zu bescheinigen, die der Arbeitgeber vom bescheinigten Bruttoarbeitslohn einbehalten hat.
Wo trage ich den Betrag aus der Lohnsteuerbescheinigung unter Punkt 28 in die Einkommenssteuererklärung ein?Definition Mindestvorsorgepauschale
Heute entdeckst du die Vorsorgepauschale nur noch in der Lohnsteuerbescheinigung, wo sie in Zeile 28 als „Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegepflichtversicherung oder Mindestvorsorgepauschale“ aufgeführt ist. Diese kannst du dann in der Steuererklärung eintragen.
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