Wo trage ich Zeile 28 der Lohnsteuerbescheinigung in der Steuererklärung ein

In Zeile 28 der Lohnsteuerbescheinigung ist ab 2013 auch die beim Lohnsteuerabzug berücksichtigte s.g. Mindestvorsorgepauschale zu bescheinigen. Diese Mindestvorsorgepauschale beträgt 12 % des Arbeitslohns, höchstens 1.900 EUR in den Steuerklassen I, II sowie IV-VI und 3.000 EUR in der Steuerklasse III.

Die Mindestvorsorgepauschale ist auch bei geringfügig Beschäftigten auszuweisen, bei denen die Lohnsteuer nach den Lohnsteuerabzugsmerkmalen des Arbeitnehmers erhoben wird. Sie ist auch dann zu bescheinigen, wenn keine (weder eine gesetzliche noch private) KV- und PV-Pflicht besteht. Hiervon sind z.B. Praktikanten, Schüler, Studenten betroffen.

Die Mindestvorsorgepauschale wird in HS Personalwesen / Personalabrechnung ab der Version 2.50 01/05 in der Lohnsteuerbescheinigung eingetragen.

Zusammenfassung

 

Eine Vorsorgepauschale wird ausschließlich im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt. Sie wird im Lohnsteuertarif bzw. in den Lohnsteuertabellen berücksichtigt. Die tatsächlichen Vorsorgeaufwendungen können nur im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt werden. Für Vorsorgeaufwendungen kann deshalb kein Freibetrag als Lohnsteuersteuerabzugsmerkmal berücksichtigt werden. Sie werden bei der Lohnsteuerberechnung nur pauschal im Rahmen bestimmter Höchstbeträge berücksichtigt.

 

Lohnsteuer

1 Vorsorgepauschale im Lohnsteuerabzugsverfahren

1.1 Berechnung und Bemessungsgrundlage

Eine Vorsorgepauschale wird ausschließlich im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt.[1] Die beim Lohnsteuerabzug zu berücksichtigende Vorsorgepauschale setzt sich zusammen aus

  • einem Teilbetrag für die Rentenversicherung[2]
  • einem Teilbetrag für die gesetzliche Kranken- und soziale Pflegeversicherung[3] und
  • einem Teilbetrag für die private Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherung.[4]

Berechnung und Bemessungsgrundlage

Ob die Voraussetzungen für den Ansatz der einzelnen Teilbeträge vorliegen, ist jeweils gesondert zu prüfen. Dabei ist immer der Versicherungsstatus des Arbeitnehmers am Ende des jeweiligen Lohnzahlungszeitraums maßgebend. Über die Vorsorgepauschale hinaus darf der Arbeitgeber im Lohnsteuerabzugsverfahren keine weiteren Vorsorgeaufwendungen berücksichtigen. Das Dienstverhältnis darf nicht auf Teilmonate aufgeteilt werden. Die einzelnen Teilbeträge sind getrennt zu berechnen; die auf volle Euro aufgerundete Summe der Teilbeträge ergibt die anzusetzende Vorsorgepauschale.

Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Teilbeträge für die Rentenversicherung und die gesetzliche Kranken- und soziale Pflegeversicherung ist der Arbeitslohn. Entschädigungen gehören nicht dazu.[5]

 

Steuerfreier Arbeitslohn bleibt unberücksichtigt

Steuerfreier Arbeitslohn gehört nicht zur Bemessungsgrundlage für die Berechnung der entsprechenden Teilbeträge. Dies gilt auch bei der Mindestvorsorgepauschale für die Kranken- und Pflegeversicherung.[6]

Der Arbeitslohn ist für die Berechnung der Vorsorgepauschale und der Mindestvorsorgepauschale[7] nicht um den Versorgungsfreibetrag[8] und den Altersentlastungsbetrag[9] zu vermindern. Die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze ist bei allen Teilbeträgen der Vorsorgepauschale zu beachten.

1.2 Bescheinigungspflicht des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber muss unter Nr. 28 der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung den tatsächlich im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigten Teilbetrag der Vorsorgepauschale bescheinigen.[1] Wurde beim Lohnsteuerabzug die Mindestvorsorgepauschale[2] berücksichtigt – ggf. auch nur in einzelnen Lohnzahlungszeiträumen –, ist diese zu bescheinigen.

Bei geringfügig Beschäftigten, bei denen die Lohnsteuer nach den ELStAM erhoben wird und kein Arbeitnehmeranteil für die Krankenversicherung zu entrichten ist, wird anstelle des Teilbetrags für die gesetzliche Krankenversicherung die Mindestvorsorgepauschale berücksichtigt und unter Nr. 28 der Lohnsteuerbescheinigung bescheinigt. Entsprechendes gilt für andere Arbeitnehmer, z. B. Praktikanten, Schüler, Studenten.[3]

1.3 Keine Vorsorgepauschale im Veranlagungsverfahren

Bei der Einkommensteuerveranlagung wird keine Vorsorgepauschale berücksichtigt. Entstehen einem Steuerzahler im Vergleich zu der beim Lohnsteuerabzug berücksichtigten Vorsorgepauschale höhere Aufwendungen, können diese in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Das betrifft die Beiträge zu einer Basis-Krankenversicherung sowie zur Pflegeversicherung. Diese können in vollem Umfang als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Altersvorsorgeaufwendungen werden in 2022 i. H. v. 94 % (2021: 92 %) der tatsächlichen Aufwendungen als Sonderausgaben

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Wohin müssen die Beiträge aus Lohnsteuerbescheinigung Zeile 28?

Heute entdeckst du die Vorsorgepauschale nur noch in der Lohnsteuerbescheinigung, wo sie in Zeile 28 als „Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegepflichtversicherung oder Mindestvorsorgepauschale“ aufgeführt ist. Diese kannst du dann in der Steuererklärung eintragen.

Was bedeutet die Zeile 28 auf der Lohnsteuerbescheinigung?

Unter Nummer 28 des Ausdrucks ist der tatsächlich im Lohnsteuerabzugsverfahren berück- sichtigte Teilbetrag der Vorsorgepauschale (Beiträge zur privaten Basis- Krankenversicherung und privaten Pflegepflichtversicherung) zu bescheinigen.

Wo trage ich die Mindestvorsorgepauschale in der Steuererklärung 2021 ein?

Folglich wird in der Zeile 28 der Elster-Lohnbescheinigung 2021 ein Betrag von 2.380,11 € eingetragen. Hinweise: Die Mindestvorsorgepauschale kann in den Steuerklassen I - VI berücksichtigt werden.

Wie Berechnung sich Zeile 28 Lohnsteuerbescheinigung 2020?

Die Mindestvorsorgepauschale beträgt höchstens 3.000,00 € jährlich in Steuerklasse 3, sonst maximal 1.900,00 € jährlich. In der Zeile 28 werden Einträge erfasst, wenn die Beiträge zur Krankenkasse nicht vom Arbeitgeber abgeführt werden, also z.B. bei einer privaten Krankenversicherung.