Ab welcher inzidenz schließen schulen nrw

© panthermedia.net/Frank Täubel

Handlungskonzept Corona 

Um zum neuen Schuljahr vorbereitet zu sein, hat das Ministerium für Schule und Bildung NRW unter Beteiligung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales einen Corona-Koordinierungsstab gebildet. Es wurde ein Handlungskonzept Corona entwickelt, das die Schulen durch die Corona-Pandemie führen soll und Regelungssicherheit für Schulen, Beschäftigte, Eltern sowie Schüler*innen bietet.

Ziel ist es, Schulbetrieb und Präsenzunterricht durchgängig aufrechtzuerhalten, weil dies für die Entwicklung der Kompetenzen und die psychosoziale Entwicklung der Schüler*innen besonders wichtig ist. Hinzu kommt, dass die Immunisierung in der Bevölkerung – und damit auch unter Schüler*innen sowie Lehrkräften – durch Impfungen und die Genesung nach einer Infektion deutlich zugenommen hat. 

Das Handlungskonzept Corona wird im Bildungsportal des Ministeriums für Schule und Bildung NRW bereitgestellt und bei verändertem Infektionsgeschehen oder bei Veränderungen der Rechtslage fortgeschrieben.

Informationen des Ministeriums für Bildung und Schule des Landes Nordrhein-Westfalen

Grundsätze für das Schuljahr 2022/2023

Orientierung an bereits vertrauten und bewährten Verfahren aus der schulischen Praxis

Eigenverantwortung

Bewährt haben sich die schulischen Hygienepläne mit grundlegenden Maßnahmen zur Einhaltung von Hygiene und Infektionsschutz. Regelmäßiges Händewaschen sowie das freiwillige Tragen einer Maske werden empfohlen. Regelmäßiges Lüften sowie der Grundsatz anlassbezogener Tests auf freiwilliger Basis bereits im häuslichen Umfeld ergänzen diese Maßnahmen. Die entsprechenden logistischen Voraussetzungen dazu sind vorbereitet und die Schulen können darauf zurückgreifen.

Schulbesuch möglichst symptomfrei

Um den Schutz aller am Schulleben Beteiligten zu gewährleisten, ist es ab dem ersten Unterrichtstag nach den Sommerferien umso wichtiger, dass niemand mit Symptomen, die auf eine Covid-19-Infektion hindeuten, die Schule aufsuchen sollte, ohne vorher zu Hause einen Antigen-Selbsttest durchgeführt zu haben. Hier sind bereits leichte Erkältungssymptome gemeint, weitere Hinweise finden Sie unter "Anlässe für das Testen". Dies gilt auch zu allen anderen Zeiten im neuen Schuljahr. Am ersten Unterrichtstag erhalten alle Schüler*innen die Möglichkeit, sich in der Schule mit einem Antigen-Selbsttest zu testen. Danach testen sich die Schüler*innen  anlassbezogen und grundsätzlich auf freiwilliger Basis zu Hause.

Dabei gilt grundsätzlich: Bei schweren Erkältungssymptomen ist ein Schulbesuch – selbst bei Vorliegen eines negativen Antigen-Selbsttests – nicht angezeigt.

Typische Covid-19-Symptome sind:

  • Husten – mehr als gelegentlich und nicht durch eine Grunderkrankung erklärt
  • Fieber, Schnupfen – nicht durch eine Grunderkrankung erklärt
  • reduzierter Allgemeinzustand – Abgeschlagenheit
  • Halsschmerzen
  • Magen-Darm-Beschwerden – zum Beispiel erhebliche Bauchschmerzen mit oder ohne Durchfall und Erbrechen
  • Störung des Geschmacks- und Geruchssinns
  • Muskelschmerzen
  • Atemnot
  • Herzrasen

Empfehlung zum Tragen einer Maske

Aufgrund der bestehenden Corona-Lage wird allen Schüler*innen sowie allen an den Schulen in Nordrhein-Westfalen Beschäftigten empfohlen, in eigener Verantwortung zu ihrem eigenen Schutz und zum Schutz Dritter innerhalb von Schulgebäuden eine medizinische Maske oder eine FFP2-Maske zu tragen. Für Kinder und Jugendliche beschränkt sich diese Empfehlung auf das Tragen einer medizinischen Maske.

Generell ist im Sinne eines guten Miteinanders in den Schulen darauf hinzuwirken, dass die eigenverantwortliche Entscheidung für oder gegen das Tragen einer Maske von den anderen Mitgliedern der Klassen-, Kurs- oder Schulgemeinschaft respektiert wird.

Hinweise zu Schülertransport und Maske

Für öffentlich zugängliche oder finanzierte Verkehrsmittel, die üblicherweise für den Transport zur Schule, zur Arbeit und zu sonstigen Besorgungen des täglichen Lebens genutzt werden (Busse und Bahnen des öffentlichen Nahverkehrs, Schülerbeförderung und ähnliche Angebote), schreibt die Corona-Schutzverordnung derzeit eine Maskenpflicht vor. Da auch der Schülerspezialverkehr zu Förderschulen und Schulen des Gemeinsamen Lernens wie auch der Verkehr zu den Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, öffentlich finanziert ist und zur Schülerbeförderung gehört, gilt auch hier die Maskenpflicht. Ausnahmen bestehen bei Vorliegen von medizinischen Gründen und für Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.

Anlässe für das Testen zu Hause

In der aktuellen Pandemiesituation ist ein verpflichtendes regelmäßiges Testen nicht erforderlich. Es kann aber Anlässe geben, bei denen ein Test zusätzliche Sicherheit geben kann und vor allem hilft, das Risiko weiterer Ansteckungen zu begrenzen. In den folgenden Situationen sollte daher vor dem Schulbesuch zu Hause ein Antigen-Selbsttest durchgeführt werden:

  • keine Symptome, aber enger Kontakt mit einer infizierten Person

Sofern eine haushaltsangehörige Person oder eine enge Kontaktperson mit Covid-19 infiziert ist, wird auch Personen ohne Symptome empfohlen, zwischen dem dritten und fünften Tag der Infektion der haushaltsangehörige Person oder der engen Kontaktperson einen Antigen-Selbsttest durchzuführen. Bei negativem Testergebnis ist ein Schulbesuch vertretbar.

  • leichte Symptome

Bei leichten Erkältungssymptomen sollte das Risiko einer Covid-19-Infektion vor dem Schulbesuch durch einen Antigen-Selbsttest zu Hause abgeklärt werden. War dieser Test negativ, tritt aber in den folgenden 24 Stunden keine deutliche Besserung der Symptome ein, sollte vor jedem Schulbesuch ein weiterer anlassbezogener Antigen-Selbsttest durchgeführt werden, bis Besserung eintritt. Sofern der Antigen-Selbsttest in diesen Fällen jeweils negativ ist, steht dem regulären Schulbesuch trotz leichter Symptome nichts im Wege.

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