Familienversicherung und Regelungen der Elternzeit Show Familienangehörige (Ehegatten, Lebenspartner, Kinder) können sich unter bestimmten Voraussetzungen beitragsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) mitversichern, wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben – gleiches gilt auch für die Pflegeversicherung. Günstige Krankenkasse in Ihrer Region finden! Themen auf dieser Seite Kinder sind beitragsfrei Vorteile Familienversicherung Schüler und StudentenLebenspartnerschaftenALG II Empfänger Geregelt ist die Familienversicherung in § 10 des Sozialgesetzbuches V (SGB V). Kinder und Ehepartner des Mitglieds können kostenfrei mitversichert werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Das regelmäßige monatliche Gesamteinkommen darf nicht mehr als 1/7 der „Bezugsgröße der Kranken- und Pflegeversicherung“ (2019: 445 €/ 2018: 435 € ) betragen. Für geringfügig Beschäftigte gilt unabhängig davon die Grenze von 450 Euro (Minijob-Grenze). Weiterhin dürfen mitversicherte Familienmitglieder nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig, prinzipiell nicht anderweitig gesetzlich versichert, versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sein. Für eingetragene Lebenspartnerschaften gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerinnen und Lebenspartner gelten die Regelungen der Familienversicherung für Ehepartner analog. Auf sonstige eheähnliche Partnerschaften können die Regelungen nicht angewandt werden. Die beitragsfreie Mitversicherung in Verbindung mit der Mitgliedschaft eines Familienangehörigen gilt für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene unter folgenden Bedingungen:
Kinder sind beitragsfrei familienversichertDie Regelungen gelten dabei nicht nur für leibliche Kinder, sondern auch für Adoptivkinder oder Kinder, die adoptiert werden sollen und bereits bei der aufnehmenden Familie leben, für Stief- oder Enkelkinder, sofern sie überwiegend vom Mitglied versorgt werden sowie für Pflegekinder, die in häuslicher Gemeinschaft mit den Pflegeeltern wohnen. Vorteile der FamilienversicherungMit Ausnahme des Krankengeldes erhalten die (Mit-)Versicherten die vollen Leistungen der GKV ohne selbst einen Beitrag zahlen zu müssen. Familienversicherte haben Anspruch auf Leistungen, den sie im Streitfall auch aus eigenem Recht geltend machen können. Eine familienversicherte Tochter kann also auch ohne Zustimmung ihres (hauptversicherten) Vaters Leistungen, beispielsweise der Empfängnisverhütung, in Anspruch nehmen. Krankenkassenvergleich: Das können Sie von der gesetzlichen KV erwarten Keine Altersbegrenzung für Behinderte
Bei unverheirateten Paaren und Alleinerziehenden wird das Neugeborene stets über die gesetzlich krankenversicherte Mutter beitragsfrei mitversichert. Der versicherungsrechtliche Status des leiblichen Vaters spielt dabei keine Rolle.Versicherungsschutz für Schüler und StudentenSchülerinnen und Schüler, deren Eltern gesetzlich versichert sind, können sich durch eine gesetzliche Familienversicherung kostenlos in dieser Krankenkasse mitversichern lassen. Sollte sich der Versicherte nach dem 25. Lebensjahr noch für eine schulische Ausbildung entscheiden, kann er nicht mehr kostenlos bei seinen Eltern mitversichert werden. Er muss sich dann eigenständig krankenversichern. Studenten können sich bis zum Ende des 30. Lebensjahres oder bis zum vollendeten 14. Fachsemester in der Krankenversicherung der Studenten (KVdS) versichern, die den üblichen Leistungsumfang zu vergünstigten Prämien anbietet.Ausnahmen durch Einkommen, Mutterschutz und ElternzeitFolgende Personen können nicht kostenlos familienversichert werden:Versicherte im Mutterschutz bzw. in der Elternzeit, wenn sie vorher nicht Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung waren (Infos zum Elterngeld) Kinder, deren kindsverwandter Elternteil privat versichert ist bzw. die aktuelle Versicherungspflichtgrenze überschreitet Für Eltern, die vor der Geburt ihres Kindes familienversichert waren, ändert sich während des Bezugs des Elterngeld nichts. Das Elterngeld wird bei der Ermittlung des Gesamteinkommens nicht berücksichtigt. FAKTEN ZUR FAMILIENVERSICHERUNG 1. Anzahl der Familienangehörigen in der GKV (2017 im Vergleich zu 2015)*:
2. Vergleich alte mit neuen Bundesländern
* Quelle: Bundesministerium für Gesundheit (BMG), Gesundheitsberichterstattung des Bundes und vdek Regelung zum Zusatzbeitrag Um finanzielle Defizite ausgleichen zu können, dürfen die Krankenkassen Zusatzbeiträge von ihren Versicherten verlangen. Familienversicherte sind davon jedoch ausgeschlossen. Einen zusätzlichen Beitrag muss lediglich der Hauptversicherte entrichten, dem die Familienversicherung untergeordnet ist. Dies gilt auch mit der Neuregelung des Zusatzbeitrags, die seit 01. Januar 2015 in Kraft getreten ist. und LebensgemeinschaftenEine kostenfreie Mitversicherung von Familienmitgliedern muss bei der Krankenkasse beantragt werden. Dabei ist der Ehe- oder Lebenspartner anzugeben. Hier ist Vorsicht geboten, denn der Begriff „Lebenspartner“ führt oft zu Verwechslungen. Der Terminus bezieht sich aber ausschließlich auf eingetragene gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften, nicht auf “eheähnliche Gemeinschaften“ bestehend aus Mann und Frau. In der eheähnlichen Gemeinschaft gilt: Eine Familienversicherung des Partners ist grundsätzlich nicht möglich. II Empfänger: Familienversicherung endete im Januar 2016 Für Hartz IV Empfänger sind seit dem 01. Januar 2016 entscheidende Veränderungen in der Familienversicherung inkraft getreten. Die Mitversicherung über einen Familienangehörigen lief mit Beginn des Jahres 2016 aus. Grund ist vor allem die bürokratische Entlastung der Jobcenter und der Krankenkassen. Die betroffenen Versicherten hatten bis maximal Ende des Jahres 2015 Zeit, sich für eine neue gesetzliche Krankenkasse zu entscheiden und diese ihrem Jobcenter mitzuteilen. Andernfalls wurden sie automatisch der Krankenkasse zugeordnet, bei der die bisherige Familienversicherung bestand. Überwiegende Unterhaltsgewährung Inwieweit Stief- und Enkelkinder die Voraussetzung für eine kostenfreie Mitversicherung erfüllen, ist davon abhängig inwiefern sie vom betreffenden Mitglied überwiegend unterhalten werden (§ 10 Abs. 4 SGB V). Wichtig ist, dass das Mitglied tatsächlich den überwiegenden Unterhalt gewährt. Die ledigliche Verpflichtung dazu reicht nicht aus. Eine überwiegende Unterhaltsgewährung liegt dann vor, wenn das Mitglied mehr als 50 Prozent des Unterhaltsbedarfs des vermeintlichen Familienversicherten aus seinem Einkommen aufgebracht hat. Mehr dazu in den „Richtlinien für die Feststellung des überwiegenden Unterhalts im Rahmen der Familienversicherung für Stief- und Enkelkinder“. Tipps der Redaktion Krankenkassen im TestBürgerversicherungParitätischer BeitragssatzFreiwillige KrankenversicherungKrankenversicherungspflichtBeitragsbemessungsgrenzeGrundversicherung SchweizPodcast Tierkrankenversicherung Wer ist in der Familienversicherung versichert?Kinder, Ehegattinnen und Ehegatten sowie eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner von Mitgliedern sind beitragsfrei familienversichert, wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben und über ein Gesamteinkommen verfügen, das eine bestimmte Einkommensgrenze nicht regelmäßig ...
Wer kann mit in die Familienversicherung?Sie können Ihre Kinder, Stiefkinder, Enkel, Pflegekinder und Adoptionskinder zunächst nur bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres beitragsfrei familienversichern. Die Familienversicherung kann aber unter bestimmten Voraussetzungen auch über das 18.
Wann ist man familienversichert?Kinder können bis zu ihrem 18. Geburtstag familienversichert sein. Wenn sie noch nicht berufstätig sind, bis zu ihrem 23. Geburtstag.
Ist der Ehepartner automatisch mit krankenversichert?Ehepartner oder Lebenspartner können in der gesetzlichen Krankenversicherung ihres Angehörigen beitragsfrei mitversichert werden. Das Wichtigste in Kürze: Familienversicherung: In der gesetzlichen Krankenversicherung können Ehepartner:innen und Kinder unter bestimmten Umständen mitversichert werden.
|