Baum auf mietgrundstück wer ist verantwortlich

Vorsatz oder Fahrlässigkeit im Zivilrecht

Für die Rechtsprechung ist zuerst die Einteilung in Vorsatz und Fahrlässigkeit entscheidend. Vorsatz setzt voraus, dass der Betroffene um die Gefahr wusste und diese herbeiführen wollte. Aus diesem Grund spielt der Vorsatz bei Baumkontrollen in der Praxis kaum eine Rolle. Entscheidender ist die Fahrlässigkeit.

Fahrlässig handelt, wer die gültigen Normen und Bestimmungen missachtet und damit seine Sorgfaltspflicht außer Acht lässt.

Ist der Schaden eingetreten, prüfen Sachverständige, ob der Schaden vorhersehbar war. Nur weil die Chance besteht, dass ein Baum umfällt, ist ein Baumeigentümer noch nicht haftbar. Eine Schuld besteht erst, wenn er im Vorfeld die Gefahr erkennen und abwenden kann.

Dabei spielt es keine Rolle, ob der Baumeigentümer über das erforderliche Wissen verfügt. Es gilt der Satz „Unwissenheit schützt vor Strafe nicht“. Er ist verpflichtet, sich das nötige Wissen anzueignen oder die Baumkontrolle extern zu vergeben. Ist ein Schaden durch seinen Baum entstanden und ist der Baumeigentümer seiner Verkehrssicherheitspflicht nicht nachgekommen, muss er Schadensersatz und eventuell Schmerzensgeld an den Geschädigten zahlen. Ein Schaden besteht, wenn der Baum Leben, Gesundheit oder Eigentum beschädigt hat.

Strafrechtliche Folgen

In sehr seltenen Fällen hat eine verletzte Verkehrssicherungspflicht strafrechtliche Folgen. Dies ist der Fall, wenn der Baumeigentümer fahrlässige handelt und es zu einer Körperverletzung und gar Tötung kommt. Ob der Baumeigentümer strafrechtlich fahrlässig handelt, hängt davon ab, wie stark eine seine erforderliche Sorgfalt unter Berücksichtigung seiner persönlichen Fähigkeiten Verhältnisse außer Acht lässt.

Versicherung von Schäden

Versicherbar sind nur zivilrechtliche Strafen. Schadensersatz und Schmerzensgeld können bei Verstoß Versicherungen übernehmen. Strafrechtliche Folgen hingegen sind persönlich abzuleisten und nicht zu versichern.

Zusatzkontrollen

Nach Ereignissen, die den Baum schädigen können, sind zusätzliche Kontrollen außerhalb der Regelintervalle nötig. Beispiele für solche Ereignisse sind Stürme, Eisregen, Hagel, Anfahrtschäden oder Bauarbeiten.

Kontrollintervalle seit 2010

Gerichtsurteile seit 2010 zeigen, dass diese Übereinkunft mittlerweile veraltet ist. Im Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 29. Juli 2010 heißt es:

Diese Rechtsprechung ist inzwischen durch neue fachliche Erkenntnisse überholt. Eine starre Kontrolle zweimal im Jahr wird mittlerweile als baumpflegerisch nicht sinnvoll und angezeigt angesehen, weil sie den Umständen des Einzelfalles nicht gerecht wird (Hötzel, VersR 04, 1234; Otto VersR 04, 878, 879; Breloer VersR 94, 359; Bergmann/Schumacher, Die Kommunalhaftung, 4. Aufl. 2007 Rz. 439; OLG Hamm VersR 94, 357). Dem trägt die von der Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V. entwickelte Baumkontrollrichtlinie, erschienen im Dezember 2004, Rechnung, die die Häufigkeit der angemessenen Kontrolle aufgrund forstwissenschaftlicher Untersuchungen nach der Gefahrenlage, der Baumart, dem Standort und dem Alter des Baumes in differenzierter Weise bestimmt. Danach bedürfen Jungbäume in der Regel keiner Kontrolle, gesunde und leicht beschädigte Bäume in der Alterungsphase auch bei erhöhten Sicherheitserwartungen des Verkehrs, die vorliegend aufgrund der Verkehrsbedeutung des in der Nähe des Bahnhofs in Bad Godesberg gelegenen Parkplatzes zu bejahen sind, einer einmal jährlichen Regelkontrolle. Die Alterungsphase beginnt zwischen 50 und 80 Jahren (Seite 19, 22 der Baumkontrollrichtlinie)

zitiert nach: Helge Breloer: OLG Köln: Keine zweimal jährliche Baumkontrolle

Die Häufigkeit der Kontrollen ist daher nicht pauschal festzulegen, sondern nach den „Baumumständen“ auszurichten. In der Ausgabe von 2010 der „Richtlinien für Regelkontrollen zur Überprüfung der Verkehrssicherheit von Bäumen – Baumkontrollrichtlinien“ werden Bäume nach ihrem Alter, Zustand und Standort eingeteilt. Alte oder bereits vorgeschädigte Bäume brauchen demnach einen jährlichen Kontrollrhythmus. Junge und gesunde Bäume sind zweijährlich zu kontrollieren, wobei sich die Kontrollen im belaubten und unbelaubten Zustand abwechseln. Die meisten Gerichte erkennen die FLL-Baumkontrollrichtlinien als Stand der Technik an.

Stürme als höhere Gewalt

Den Eigentümer trifft keine Schuld, wenn die Ursache für den Schaden auf höhere Gewalt zurückzuführen ist. Erdbeben oder Stürme ab Stufe acht der Beaufortskala gelten als unvorhersehbare Naturgewalt. Doch auch dann ist der Baumeigentümer nicht automatisch aus der Verantwortung genommen. Nur, wenn vor dem Sturm keine Schadsymptome erkennbar waren, kann der Sturm als Ursache angenommen werden. Ob eine verpasste Baumkontrolle bei einem gesunden Baum schon zur Vernachlässigung der Sorgfaltspflicht führt, entscheiden die Gerichte im Einzelfall. War bereits vor dem Sturm ein Schaden erkennbar, der die Verkehrssicherheit beeinflusst, haftet der Baumeigentümer trotz des Sturmes.

Der Autor: Redaktion des Baumpflegeportals

Ihr Fachmann für Baumkontrolle vor Ort hilft Ihnen gern weiter!

Die Kriterien für die Verkehrssicherungspflicht sind für einen Laien nicht gänzlich nachvollziehbar. Ebenso ist es schwer einzuschätzen, ab wann ein Fachmann den Baum kontrollieren sollte. Wenn Sie sich unsicher sind und nicht wissen, ob von Ihren Bäumen eine Gefahr ausgeht oder nicht, dann suchen Sie sich professionelle Hilfe. Einen Fachmann für Baumkontrolle und einen passenden Baumgutachter direkt aus Ihrer Umgebung finden Sie auf dem Baumpflegeportal .

Wer kümmert sich um umgestürzte Bäume?

Wenn ein Baum aufs Nachbarhaus stürzt War der Baum bereits vor dem Sturm eine Gefahr, haften Sie für den Schaden. Ihre Privat- oder Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht kümmert sich in solch einem Fall um die Schadensersatzansprüche.

Ist ein Baum eine Sache?

a) Ein Baum wird nach § 94 Abs. 1 Satz 2 BGB mit dem Einpflanzen wesentlicher Bestandteil des Grundstücks. Er kann deshalb gemäß § 93 BGB nicht Gegenstand eigener Rechte sein.