Bausparvertrag gleich vermögenswirksame leistungen

Vermögenswirksame Leistungen sollen Arbeitnehmern dabei helfen, Vermögen aufzubauen. Sie sind Bestandteil des Arbeitslohns und fließen in der Regel direkt in die vom Arbeitnehmer gewählte Anlageform. Vermögenswirksame Leistungen können aufgrund des Arbeitsvertrags, eines Tarifvertrags oder einer Betriebsvereinbarung zusätzlich zum Grundgehalt des Arbeitnehmers erbracht werden. Für Beamte, Soldaten und Richter gibt es eine gesetzliche Grundlage für die Zahlung vermögenswirksamer Leistungen. Der Arbeitnehmer kann zudem vom Arbeitgeber verlangen, dass Teile seines Arbeitslohns, das heißt seines Grundgehalts, vermögenswirksam angelegt werden. Dieser Betrag wird dann von seinem Grundgehalt abgezogen. Die vermögenswirksamen Leistungen beantragt der Arbeitnehmer bei seinem Arbeitgeber, der diese dann in den VL-Vertrag einzahlt. In der Regel haben VL-Anlagen eine Laufzeit von circa sieben Jahren. Eine Ausnahme bilden in der Regel Bausparverträge mit meist längeren Laufzeiten.

Welche vermögenswirksamen Leistungen gibt es?

Die vermögenswirksamen Leistungen können Sie in Bank- und Fondsparpläne sowie Bausparverträge einzahlen lassen. Auch die Tilgung eines Baukredits ist möglich. Darüber hinaus gibt es noch anderen Möglichkeiten, zum Beispiel das Genossenschaftssparen, Lebens- und Rentenversicherungen oder direkte Beteiligungen am Arbeitgeber. Es hängt von Ihrer persönlichen Situation ab, welche Anlageform für Sie die richtige ist. Wir stellen Ihnen hier den VL-Banksparplan, den VL-Fondssparplan, den VL-Bausparvertrag und die Baukredittilgung kurz vor.

VL-Banksparplan

Bei einem VL-Banksparplan werden die vermögenswirksamen Leistungen über eine Ansparphase von sechs Jahren auf einem Sparkonto angespart. Darauf folgt eine Ruhephase ohne weitere Einzahlungen bis zum Ablauf des Kalenderjahres. Erst danach werden die vermögenswirksamen Leistungen samt Zinsen und – je nach Vertrag – ein Bonus ausbezahlt. Die Zinsen werden fest oder variabel vereinbart. Gebühren für Abschluss oder Kontoführung fallen nicht an. Lässt sich ein VL-Banksparplan nur in Verbindung mit einem Girokonto eröffnen, sollten Sie alle etwaige Kosten für das Girokonto mit in Ihre Abwägungen einbeziehen.

Bei dieser Sparform gibt es keine staatliche Arbeitnehmersparzulage. Eine Anlage in einen VL-Banksparplan kann dann sinnvoll sein, wenn Sie eine sichere Anlageform bevorzugen, bei der keine Kapitalverluste eintreten Der VL-Banksparplan fällt unter die gesetzliche Einlagensicherung. Das bedeutet, dass Guthaben bis zu 100.000 Euro je Kunde und je Kreditinstitut abgesichert sind.

VL-Fondssparplan

Eine weitere Möglichkeit zur Anlage von vermögenswirksamen Leistungen ist der Abschluss eines VL-Fondssparplans. Die vermögenswirksamen Leistungen werden dabei sechs Jahre lang in einem Investmentfonds angespart. Anschließend ruht der Vertrag bis zum Ablauf des Kalenderjahres. Die angesparten Fondsanteile können danach verkauft werden. Damit ein Fonds als VL-Anlage angeboten werden darf, muss der Aktienanteil am Fondsvermögen mindestens 60 Prozent betragen. Da Aktien und andere Wertpapiere im Wert erheblich schwanken können, eröffnen Fondssparpläne die Chance auf höhere Renditen. Aber zugleich besteht das Risiko, zum Beispiel durch Kurseinbrüche Verluste zu erleiden.

Ein VL-Fondssparplan verursacht Kosten. Die „Wesentlichen Anlegerinformationen“ und die sogenannte „Ex-ante-Kosteninformation“, die Ihnen immer vor Vertragsabschluss zu Verfügung gestellt werden, helfen Ihnen beim Vergleich der verschiedenen Angebote hinsichtlich Risiken und Kosten. Nutzen Sie sie! Wenn Sie ein relativ geringes Einkommen haben, fördert der Staat das VL-Fondssparen mit der Arbeitnehmersparzulage.

VL-Bausparvertrag

Der ist eine Kombination eines Sparvertrags und eines zweckgebundenen Darlehens. Der Bausparer verfolgt in der Regel das Ziel, nach einer Ansparzeit das Recht auf ein zinsgünstiges Baudarlehen zu erhalten. Guthabenzins und Darlehnszins stehen bei Vertragsabschluss fest und sind entsprechend planbar. Die vermögenswirksamen Leistungen werden über einen Zeitraum von mindestens sieben Jahren angespart. Frühestens nach sieben Jahren können Sie über das Sparguthaben verfügen oder das Darlehen in Anspruch nehmen. Das Sparguthaben ist – sofern Sie keine Wohnungsbaubauprämie für einen ab 2009 geschlossenen Bausparvertrag in Anspruch nehmen – nicht zweckgebunden. Das Bauspardarlehen dürfen Sie hingegen nur für wohnwirtschaftliche Zwecke verwenden. Dies kann zum Beispiel der Neubau oder Umbau eines Wohnhauses sein, der Kauf einer Eigentumswohnung, der Erwerb eines Grundstücks für eine spätere Bebauung, für Modernisierungsmaßahmen oder zur Ablösung von Grund- und Hypothekenschuld. Bedenken Sie, dass bei einem VL-Bausparvertrag auch immer Kosten (zum Beispiel Abschlussgebühr und jährliche Kontoführungsgebühr) anfallen. Wenn Sie ein relativ geringes Einkommen haben, können Sie unter bestimmten Bedingungen von der Arbeitnehmersparzulage und der Wohnungsbauprämie profitieren.

Baukredittilgung

Wenn Sie bereits eine Immobilie abzahlen, können Sie Ihre vermögenswirksamen Leistungen auch zur Entschuldung von Wohneigentum einsetzen. Dabei gibt es folgende Möglichkeiten: Entweder ersetzen Sie einen Teil der eigenen Zahlungen durch vermögenswirksamen Leistungen. Die monatliche Darlehensrate bleibt dabei gleich hoch, aber Sie senken die eigene Belastung, wenn Ihnen der Arbeitgeber zusätzlich zu Ihrem Gehalt die tariflich vereinbarten vermögenwirksamen Leistungen zahlt. Oder Sie versuchen, die monatliche Tilgung in der Darlehensrate um die Höhe der vermögenswirksamen Zusatzleistung des Arbeitgebers zu erhöhen und insgesamt den Kredit schneller abzuzahlen. Somit senken Sie die Zinslast des Darlehens. Ob und inwieweit zusätzliche Tilgungen bei Baufinanzierungen möglich sind, hängt vom einzelnen Vertrag ab. Bei den Bausparkassen regeln die Allgemeinen Bausparbedingungen, dass Sie jederzeit ein Sondertilgungsrecht haben. Bei Banken und Sparkassen hängt es davon ab, ob im geschlossenen Kreditvertrag das Recht auf Sondertilgung oder die Möglichkeit der Änderung des Tilgungsanteils der Darlehensrate vereinbart wurde.

Überweist der Arbeitgeber die vermögenswirksamen Leistungen auf Ihr Gehaltskonto, müssen Sie ihm durch eine Bestätigung des Kreditgebers nachweisen, dass Sie die Zusatzzahlungen ausschließlich zur Darlehenstilgung verwenden. Eine andere Möglichkeit besteht darin, dass der Arbeitgeber die vermögenswirksamen Leistungen direkt auf das Darlehenskonto überweist. Wenden Sie sich im Vorfeld an die kreditgebende Bank, Sparkasse oder Bausparkasse, wenn Sie die vermögenswirksamen Leistungen zur Baukredittilgung verwenden möchten.

Diese Variante der vermögenswirksamen Leistungen bietet sich für Verbraucher an, die einen Baudarlehen abbezahlen und einen Zuschuss vom Arbeitgeber erhalten oder in den Genuss der Arbeitnehmersparzulage kommen.

Wer bekommt die Arbeitnehmersparzulage?

Mit der Arbeitnehmersparzulage fördert der Staat vermögenswirksame Leistungen. Die Förderung ist an Einkommensgrenzen gebunden und von der Anlageform, in die die vermögenswirksame Leistung fließt, abhängig. Die Arbeitnehmersparzulage gibt es für VL-Fondssparpläne, VL-Bausparpläne und die Baukredittilgung, nicht aber für VL-Banksparpläne.

Bei VL-Fondssparplänen haben Sie einen Anspruch auf die Arbeitnehmersparzulage, wenn das zu versteuernde Einkommen im Kalenderjahr höchstens 20.000 Euro (Verheiratete: 40.000 Euro) beträgt. Staatlich gefördert werden hier 20 Prozent der eingezahlten vermögenswirksamen Leistungen, soweit sie 400 Euro (Verheiratete: 800 Euro) im Kalenderjahr nicht übersteigen. Hier ist also eine maximale Arbeitnehmersparzulage von 80 Euro (Verheiratete: 160 Euro) pro Jahr möglich.

Bei VL-Bausparverträgen und der Baukredittilgung ist die Einkommensgrenze niedriger angesetzt. Das zu versteuernde Jahreseinkommen darf bei diesen Anlageformen höchstens 17.900 Euro (Verheiratete: 35.800 Euro) betragen. Hier werden 9 Prozent der vermögenswirksamen Leistungen gefördert, soweit sie 470 Euro (Verheiratete: 940 Euro) im Kalenderjahr nicht übersteigen. Sie können hier so maximal 43 Euro (Verheiratete: 86 Euro) pro Jahr erhalten.

Wissenswert ist, dass Sie die beiden Fördersätze (20 Prozent und 9 Prozent) nebeneinander in Anspruch nehmen können. Sie können also neben dem Förderhöchstbetrag von 400 Euro zusätzlich einen weiteren Förderbetrag von maximal 470 Euro pro Jahr geltend machen. Dies wäre zum Beispiel der Fall, wenn Sie vermögenswirksame Leistungen sowohl in einem VL-Fondssparplan als auch in einem VL-Bausparplan ansparen. Die Arbeitnehmersparzulage kann somit bis zu 123 Euro pro Jahr betragen. Für Ehepaare gilt jeweils der doppelte Betrag.

Auch die vermögenswirksam angelegten Teile des Arbeitslohns sind vermögenswirksame Leistungen. Zahlt der Arbeitgeber keinen Zuschuss zu den vermögenswirksamen Leistungen oder nur einen Teil, können Sie die Sparraten als Eigenleistung in den VL-Vertrag einzahlen lassen oder entsprechend aufstocken, um von der vollen Arbeitnehmersparzulage zu profitieren. Dabei ist zu beachten, dass der Arbeitgeber die Beträge direkt in die vermögenswirksame Anlage überweist. Andere vorgenommene Einzahlungen, zum Beispiel eine eigene Einzahlung von Ihrem Girokonto, werden nicht mit der Arbeitnehmersparzulage gefördert.

Die Arbeitnehmersparzulage beantragen Sie jährlich mit der Einkommensteuererklärung bei Ihrem Finanzamt. Die vom Finanzamt festgesetzte Arbeitnehmersparzulage wird angesammelt und erst ausgezahlt, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Die für die jeweilige Anlageform geltenden Sperr- und Rückzahlungsfristen müssen abgelaufen sein. Beim VL-Fondssparplan und dem VL-Banksparplan beläuft sich die Sperrfrist auf sieben Jahre und beginnt am 1, Januar des Jahres, in dem die erste Einzahlung erfolgt. Bei Bausparverträgen ist dies erst mit Zuteilung der Fall, also wenn der Bausparer das Vertragsziel erreicht hat. Sie verlieren nicht den Anspruch auf die Arbeitnehmer-Sparzulage, wenn Sie vorzeitig vor Ablauf der Sperrfrist unschädlich über die Anlage verfügt haben. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Sie heiraten, arbeitslos werden oder sich selbstständig machen. Dann wird Ihnen auch die bis dahin angesammelte Arbeitnehmersparzulage ausgezahlt.

Wer bekommt die Wohnungsbauprämie?

Die Wohnungsbauprämie ist eine staatliche Förderung des privaten Wohnungsbaus. Die Förderung wird unter anderem auf Bausparbeiträge gewährt. Bausparer können die Wohnungsbauprämie erhalten, wenn das zu versteuernde Jahreseinkommen höchstens 35.000 Euro (Verheiratete: 70.000 Euro) beträgt.

Seit 2021 beträgt die Wohnungsbauprämie 10 Prozent der prämienbegünstigten Aufwendungen, sofern diese Aufwendungen mindestens 50 Euro im Kalenderjahr betragen. Zu den prämienbegünstigten Aufwendungen gehören sämtliche auf den Bausparvertrag eingezahlte Beiträge, nicht aber vermögenswirksame Leistungen, für die ein Anspruch auf die Arbeitnehmersparzulage besteht, sowie Beiträge zu riestergeförderten Bausparverträgen. Bezuschusst werden maximal Aufwendungen in Höhe von 700 Euro (Verheiratete: 1400 Euro) pro Jahr. So können Sie bis zu 70 Euro (Verheiratete: 140 Euro) pro Jahr an Wohnungsbauprämie erhalten. Um die maximale Förderhöhe zu erhalten, können Sie selbst oder mithilfe der vermögenswirksamen Leistungen in den Bausparvertrag einzahlen.

Bausparbeiträge, die vermögenswirksame Leistungen sind, werden vorrangig durch die Arbeitnehmersparzulage gefördert. Wenn Sie vermögenswirksame Leistungen in einem Bausparvertrag ansparen und wegen Ihres Einkommens keinen Anspruch auf die Arbeitnehmersparzulage haben, können Sie die Wohnungsbauprämie erhalten, wenn Sie die dort geltende Einkommensgrenze nicht überschreiten. Wenn Sie vermögenswirksam sparen und aufgrund Ihres Einkommens hingegen einen Anspruch auf die Arbeitnehmersparzulage haben, können Sie die Wohnungsbauprämie nur erhalten, wenn Sie über die vermögenswirksamen Leistungen von 470 Euro pro Jahr hinaus Bausparbeiträge leisten. Denn die Wohnungsbauprämie wird nicht für die Beiträge gewährt, für die ein Anspruch auf Arbeitnehmersparzulage besteht.

Bei Bausparverträgen, die ab 2009 geschlossen wurden, ist die Wohnungsbauprämie an wohnwirtschaftliche Zwecke gebunden. Um die Förderung zu erhalten, müssen Sie die eingezahlten Sparbeiträge und die Prämien zum Beispiel zum Bau oder Erwerb selbst genutzten Wohneigentums verwenden. Eine freie Verwendung der Mittel ist nicht mehr möglich, außer Sie sind bei Vertragsabschluss jünger als 25 Jahre. Eine Verfügung ohne wohnwirtschaftliche Verwendung ist auch in sozialen Härtefällen (zum Beispiel bei Tod, Eintritt von Erwerbsunfähigkeit oder längerer Arbeitslosigkeit) möglich. Die Prämienbegünstigung wird in diesen Fällen jedoch auf die letzten sieben Sparjahre begrenzt. Die Wohnungsbauprämie beantragen Sie bei Ihrer Bausparkasse.

Ist ein Bausparvertrag eine vermögenswirksame Leistung?

Bei vermögenswirksamen Leistungen für einen Bausparvertrag handelt es sich um freiwillig vom Arbeitgeber gezahlte Sparbeiträge, die zwischen 6,65 Euro und 40 Euro pro Monat liegen. Falls ein Arbeitgeber keine vermögenswirksamen Leistungen zahlt, haben Arbeitnehmer die Möglichkeit, den Betrag selbst zu zahlen.

Was zählt als vermögenswirksame Leistungen?

Es gibt vier gängige Sparformen: den VL-Banksparplan, den VL-Fondssparplan, den VL-Bausparvertrag und die Baukredittilgung. Arbeitnehmer, die bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschreiten, können je nach Anlageform zusätzlich von einer staatlichen Förderung, der sogenannten Arbeitnehmersparzulage, profitieren.

Ist ein Bausparvertrag heute noch sinnvoll?

Bausparen lohnt sich nur, wenn Du später das Bauspardarlehen abrufst, und normale Baukredite dann viel teurer sind als heute. Recht passend ist ein Bausparvertrag auch dann, wenn Du später weniger als 50.000 Euro an Kredit benötigst. Jede Bausparkasse hat eigene Bauspartarife. Ein Vergleich lohnt sich.

Woher weiß ich ob ich vermögenswirksame Leistungen bekomme?

Um VL-Zahlungen zu bekommen, brauchen Sie als Arbeitnehmer nicht viel zu tun: Im Tarifvertrag, im Arbeitsvertrag oder in der Betriebsvereinbarung steht, ob sie Anspruch auf die Leistungen haben. Dann müssen sie müssen nur noch einen Sparvertrag abschließen und der Chef zahlt.