Der Eigentümer einer Wohnung (bzw. der Wohnungsgeber/Vermieter) hat nach § 50 Abs. 4 Bundesmeldegesetz das Recht, bei Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses, unentgeltlich Auskunft über Vor- und Familiennamen sowie Doktorgrad der in seiner Wohnung gemeldeten Personen zu bekommen. Show
Voraussetzungen
Erforderliche Unterlagen
Zuständige BehördenDer Antrag kann an jedes Bürgeramt oder an das LABO, II A 1, gesandt werden. Bezirksamt Friedrichshain - KreuzbergBezirksamt LichtenbergBezirksamt Marzahn - HellersdorfBezirksamt Mitte(zuständig für Mitte - die Bezirke Friedrichshain-Kreuzberg, Neukölln, Tempelhof-Schöneberg, Steglitz-Zehlendorf, Pankow, Marzahn-Hellersdorf, Lichtenberg, Reinickendorf und Treptow-Köpenick.) Bezirksamt NeuköllnBezirksamt PankowBezirksamt ReinickendorfZu konkreten Standortinformationen gelangen Sie zurzeit nur über die Homepage der Behörde: Bezirksamt Reinickendorf Bezirksamt SpandauBezirksamt Steglitz-Zehlendorf
Bezirksamt Tempelhof-SchönebergBezirksamt Treptow-KöpenickLandesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO)In Deutschland herrscht allgemeine Meldepflicht. Das bedeutet: Wer umzieht, ist verpflichtet, der Meldebehörde vor Ort seinen neuen Wohnort mitzuteilen. Dies geschieht mit Hilfe einer Wohnungsgeberbestätigung. Lesen Sie hier, wozu sie da ist und welche Regelungen es hierzu gibt. Bis zum 1. November 2015 war die Ummeldung noch Ländersache und in den einzelnen Bundesländern deshalb entsprechend unterschiedlich geregelt. Seitdem jedoch ist ein bundesweit einheitliches Meldegesetz in Kraft getreten. Dieses besagt, dass alle Mieter, die umziehen, sich bei ihrem neuen Vermieter eine Wohnungsgeberbestätigung ausstellen lassen müssen. Bei diesem Formular muss der Vermieter mit seiner Unterschrift bestätigen, dass ein Mieter tatsächlich eingezogen ist. Das Ziel des einheitlichen MeldegesetzesZiel ist es, den Schutz der Daten von Bürgern zu verbessern und Verwaltungsabläufe zu vereinfachen. Außerdem möchte die Bundesregierung mit dem bundesweit einheitlichen Melderecht Scheinanmeldungen verhindern – also Anmeldungen in Wohnungen, in denen jemand gar nicht wirklich wohnt. In der Vergangenheit war es laut Innenministerium häufiger dazu gekommen, dass solche Falschanmeldungen als Basis für kriminelle Handlungen wie Kreditkartenbetrug genutzt wurden. Wozu ist der Vermieter verpflichtet?Der Vermieter ist gemäß § 19 I S.1, 2 BMG zu der ordnungsgemäßen Mitwirkung verpflichtet. Dies bedeutet, dass er eine Wohnungsgeberbestätigung rechtzeitig ausstellen muss. Er muss sie innerhalb von zwei Wochen entweder dem Mieter oder direkt der zuständigen Behörde übergeben. Jedoch hat der Vermieter auch das Recht, eine Person zu beauftragen, die diese Bestätigung für ihn ausfüllt. Kommt der Vermieter seiner Pflicht zu spät oder gar nicht nach, droht ein Bußgeld von bis zu 1 000 Euro. Noch teurer wird es bei Scheinanmeldungen, bei denen der Vermieter einen Einzug bestätigt, der niemals stattgefunden bzw. geplant war. Hierfür kann es zu einem Bußgeld von bis zu 50 000 Euro führen. Hat der Vermieter hierdurch Vorteile?Der Vermieter hat einen Vorteil, da er gegenüber der Meldebehörde auch einen Auskunftsanspruch hat. Hierdurch kann er herausfinden, wer in seiner Wohnung gemeldet ist. Hat der Mieter die Wohnung also beispielsweise heimlich unter- oder weitervermietet, kann der Vermieter dies schnell herausfinden. Welche Fristen müssen Mieter einhalten?Nach einem Umzug haben Mieter zwei Wochen Zeit, sich bei der zuständigen Meldebehörde anzumelden. Bei dieser Anmeldung muss der Mieter auch die Wohnungsgeberbestätigung vorlegen. Versäumt der Mieter diese Frist, begeht er eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu 1 000 Euro geahndet werden kann. Seit dem 1. November 2016 muss der Mieter seinen Auszugübrigens nicht mehr vom Mieter bestätigen lassen. Ausnahmen von der MeldepflichtNatürlich definiert das Gesetz auch einige Ausnahmen von der Meldepflicht. In den folgenden Fällen ist keine Anmeldung nötig:
Es gibt jedoch keine Ausnahme, wenn man bei seinen Verwandten unentgeltlich wohnt. In diesem Fall ist schließlich der entsprechende Verwandte der Wohnungsgeber. Wohnt jemand zur Untermiete, ist der Hauptmieter der Wohnungsgeber. Welche Unterlagen muss der Mieter bei der Meldebehörde vorlegen?Meldepflichtige Personen benötigen bei der Anmeldung in der Meldebehörde folgende Unterlagen:
Inhalt der WohnungsgeberbestätigungDie Wohnungsgeberbestätigung informiert darüber, wer welche Wohnung bezieht oder verlässt. Relevante Angaben sind:
Übrigens stellen wir Ihnen eine kostenlose Vorlage für eine Wohnungsgeberbestätigung zum Download zur Verfügung. Wichtiger Hinweis: Unsere Artikel dienen als informative Ratgeber und stellen demnach keine verbindliche Rechtsberatung dar. Häufig gestellte Fragen:Was passiert wenn ich jemanden bei mir anmelde?Eine Scheinanmeldung liegt vor, wenn jemandem unter einer Adresse die Anmeldung eines Wohnsitzes ermöglicht wird, ohne dass die betreffende Person dort wohnt. Wird jemandem eine solche Anmeldung des Wohnsitzes ermöglicht, dann handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, ein Bußgeld kann drohen.
Wie kann ich herausfinden wer in meiner Wohnung gemeldet ist?Jeder Wohnungsgeber und jeder Wohnungseigentümer hat ein eigenes Auskunftsrecht über Einwohner, die in seiner Wohnung gemeldet sind (§ 50 Abs. 4 BMG). Ein Wohnungsgeber kann außerdem bei der Meldebehörde Auskunft erhalten, ob eine Anmeldung auch tatsächlich erfolgt ist (§ 19 Abs. 1 Satz 3 BMG).
Kann ich meinen Freund in meiner Wohnung anmelden?Der Mieter darf seinen Partner grundsätzlich nicht ohne Erlaubnis des Vermieters in seine Wohnung aufnehmen. Der Vermieter muss dem Zuzug des Partners jedoch grundsätzlich zustimmen. Der Vermieter kann dem Einzug des Partners widersprechen, wenn dieser für ihn unzumutbar ist oder der Wohnraum überbelegt wäre.
Wie kann ich jemanden in meiner Wohnung anmelden?Wer umzieht, muss sich innerhalb von zwei Wochen unter Vorlage der Vermieterbescheinigung am neuen Wohnort anmelden. Die Vermieterbescheinigung, die vor zehn Jahren abgeschafft und nun wieder eingeführt wurde, kann schriftlich oder in elektronischer Form ausgestellt werden.
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