Bis wann muss der Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht vorliegen?

Unterschied Versicherungsfreiheit und Befreiung

Immer, wenn Sie einen Arbeitnehmer einstellen, müssen Sie prüfen, ob er versicherungspflichtig in einem Zweig der Sozialversicherung ist. Einer dieser Zweige ist die gesetzliche Rentenversicherung. Die meisten Arbeiternehmer sind rentenversicherungspflichtig; Für sie müssen Beiträge gezahlt werden und der Arbeitnehmer erwirbt Ansprüche auf Leistungen der Rentenversicherung.

Manche Arbeitnehmer sind aber versicherungsfrei in der Rentenversicherung. Dazu gehören z. B. die Arbeitnehmer, die parallel schon eine Altersvollrente der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten; diese müssen nicht auch noch Beiträge zahlen. Ein anderes Beispiel sind der Werkstudent, der parallel zum Studium arbeitet.

Es gibt aber Situationen, bei denen ein Arbeitnehmer zunächst einmal rentenversicherungspflichtig ist, sich aber auf Antrag befreien lassen kann. Dabei handelt es sich um 450-Euro-Minijobber und Arbeitnehmer, die als Angehörige verkammerter Freier Berufe Pflichtmitglieder in berufsständischen Versorgungseinrichtungen  sind.

Befreiung bei 450-EuroMinijobbern

Stellen Sie einen 450-Euro-Minijobber ein, kann er sich bei Beschäftigungsbeginn oder auch noch später dafür entscheiden, sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen. Das gilt aber nur für den Anteil des Arbeitnehmers, der Arbeitgeberanteil muss weiter gezahlt werden.

Der Arbeitnehmer muss den Antrag selbst bei Ihnen einreichen. Sie dokumentieren das Eingangsdatum auf dem Befreiungsantrag und nehmen ihn zu den Entgeltunterlagen. Sie senden den nicht an die Minijob-Zentrale, sondern informieren die Minijob-Zentrale über den Beginn der Befreiung mit der Meldung zur Sozialversicherung. In diesen Fällen kennzeichnen Sie die RV-Beitragsgruppe mit der Ziffer 5.

Befreiung für Angehörige Freier Berufe

Es gibt sogenannte Freie Berufe wie Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Architekten, Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sowie Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer. Diese sind grundsätzlich Pflichtmitglieder in einer Kammer und damit auch in der zugehörigen berufsständischen Versorgungseinrichtung.

Wenn Sie einen solchen Arbeitnehmer einstellen und der bei Ihnen auch eine Tätigkeit ausübt, die sich auf diesen Beruf bezieht, kann er sich auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Sinn ist, dass der Arbeitnehmer nicht in der Versorgungseinrichtung und der gesetzlichen Rentenversicherung Beiträge zahlen soll.

Hier muss der Beschäftigte den Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund) stellen. Wenn Ihnen ein Befreiungsbescheid Ihres Arbeitnehmers vorliegt, müssen Sie den Arbeitnehmer bei der berufsständischen Versorgungseinrichtung anmelden. Den Befreiungsbescheid nehmen Sie zu den Entgeltunterlagen. Wird die Befreiung innerhalb von drei Monaten nach Beschäftigungsbeginn beantragt, kann sie von Beginn an wirken. Erfolgt der Antrag erst später, wirkt sie ab dem Zeitpunkt des Antragseingangs bei der DRV Bund.

Unser Service für Sie im Informationsportal

Wir erklären viele Themen in unseren Steckbriefen. Wenn Sie oben einen Link finden, führt dieser Sie zu dem passenden Steckbrief. Eine Übersicht aller Steckbriefe finden Sie hier.

Welche Voraussetzung bei Einstellung eines 450-Euro-Minijobbers zu erfüllen sind, prüfen Sie im Frage-Antwort-Katalog 450-Euro-Minijobber als gewerblicher Arbeitgeber und unter Haushaltshilfe als privater Arbeitgeber. Dort können Sie auch angeben, ob sich Ihr Arbeitnehmer von der Rentenversicherung befreien lassen will. Geschieht das erst später, verwenden Sie unseren Frage-Antwort-Katalog Befreiung RV-Pflicht Minijobber.

Bei anderen Beschäftigungsarten fragen wir Sie bei den Neueinstellungen oft danach, ob es sich um ein Mitglied einer berufsständischen Versorgung handelt, z. B. bei Beschäftigung in Voll- und Teilzeit. Für spätere Anträge verwenden Sie den Frage-Antwort-Katalog Befreiung RV-Pflicht Freier Berufe.

1. Vorteile der Rentenversicherungspflicht im Überblick

Die Vorteile der Versicherungspflicht für den Minijobber ergeben sich aus dem Erwerb von Pflichtbeitragszeiten in der Rentenversicherung. Das bedeutet, dass die Beschäftigungszeit in vollem Umfang für die Erfüllung der verschiedenen Wartezeiten (Mindestversicherungszeiten) berücksichtigt wird. Pflichtbeitragszeiten sind beispielsweise Voraussetzung für

  • einen früheren Rentenbeginn,
  • Ansprüche auf Leistungen zur Rehabilitation (sowohl im medizinischen Bereich als auch im Arbeitsleben),
  • den Anspruch auf Übergangsgeld bei Rehabilitationsmaßnahmen der gesetzlichen Rentenversicherung,
  • die Begründung oder Aufrechterhaltung des Anspruchs auf eine Rente wegen Erwerbsminderung,
  • den Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung für eine betriebliche Altersversorgung und

  • die Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen für eine private Altersvorsorge mit staatlicher Förderung (zum Beispiel die so genannte Riester-Rente) für den Arbeitnehmer und gegebenenfalls sogar den Ehepartner.

Darüber hinaus wird das Arbeitsentgelt nicht nur anteilig, sondern in voller Höhe bei der Berechnung der Rente berücksichtigt.

Da der Arbeitgeber bereits 15 % Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung zahlt, ist von dem Minijobber nur die geringe Differenz zum allgemeinen Beitragssatz von 18,9 % im Jahr 2013 auszugleichen. Das sind 3,9 % Beitragsanteil für den Minijobber.

2. Befreiung von der Rentenversicherungspflicht

Minijobber haben jedoch grundsätzlich die Möglichkeit, sich von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung befreien zu lassen. Um sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen, ist es erforderlich, dass der Minijobber einen schriftlichen Antrag bei dem Arbeitgeber einreicht. Der Arbeitgeber dokumentiert den Eingang des Befreiungsantrags mit dem Eingangsdatum und nimmt ihn zu den Entgeltunterlagen. Zudem übermittelt der Arbeitgeber die Daten zur Befreiung von der Rentenversicherungspflicht mit der maschinellen Meldung zur Sozialversicherung an die Minijob-Zentrale.

3. Befreiungsfristen

Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht wirkt grundsätzlich ab Beginn des Kalendermonats, in dem der Antrag beim Arbeitgeber eingeht, frühestens ab Beschäftigungsbeginn. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber der Minijob-Zentrale die Befreiung bis zur nächsten Entgeltabrechnung, spätestens innerhalb von 6 Wochen nach Eingang des Befreiungsantrags, anzeigt. Anderenfalls beginnt die Befreiung erst nach Ablauf des Kalendermonats, der dem Kalendermonat des Eingangs der Meldung bei der Minijob-Zentrale folgt.

Der Eigenanteil in Höhe von 3,9 % des Arbeitsentgelts sowie die Vorteile aus der Rentenversicherungspflicht entfallen ab diesem Zeitpunkt.

4. Folgen der verspäteten Übermittlung der Meldung zur Sozialversicherung

Übermittelt der Arbeitgeber die Daten zur Befreiung von der Rentenversicherungspflicht mit der maschinellen Meldung zur Sozialversicherung innerhalb von 6 Wochen nach Eingang des Befreiungsantrags an die Minijob-Zentrale, wirkt die Befreiung rückwirkend zum Ersten des Antragseingangsmonats.

Beispiel 1:

Sachverhalt: Beschäftigungsbeginn 1.1.2013, Eingang des Antrags beim Arbeitgeber 31.1.2013, Übermittlung der Meldung zur Sozialversicherung am 14.3.2013

Lösung: Der Befreiungsantrag wurde durch den Arbeitnehmer im Monat der Beschäftigungsaufnahme gestellt, so dass die Befreiung ab Beschäftigungsbeginn wirksam werden kann. Die Übermittlung der Meldung zur Sozialversicherung erfolgte fristgerecht innerhalb der Sechs-Wochenfrist vom 1.2. bis zum 14.3.2013. Die Befreiung wirkt somit rückwirkend zum Beschäftigungsbeginn ab dem 1.1.2013.

Meldet der Arbeitgeber die Daten zur Befreiung jedoch nicht rechtzeitig innerhalb von 6 Wochen nach Eingang des Befreiungsantrags an die Minijob-Zentrale, wirkt die Befreiung nicht rückwirkend. In diesen Fällen endet die Rentenversicherungspflicht erst zum Ende des Kalendermonats, der dem Kalendermonat des Eingangs der Meldung bei der Minijob-Zentrale folgt.

Beispiel 2:

Sachverhalt: Beschäftigungsbeginn 1.1.2013, Eingang des Antrags beim Arbeitgeber 31.1.2013, Übermittlung der Meldung zur Sozialversicherung am 18.3.2013

Lösung: Der Arbeitgeber übermittelt die Meldung zur Sozialversicherung nicht fristgerecht innerhalb der Sechs-Wochenfrist vom 1.2.2013 bis zum 14.3.2013. Aufgrund der verspäteten Übermittlung der Daten zum Befreiungsantrag wirkt die Befreiung erst nach Ablauf des Kalendermonats, der dem Kalendermonat des Eingangs der Meldung bei der Minijob-Zentrale folgt. Die Befreiung wirkt somit erst ab dem 1.5.2013.

5. Abzug des Arbeitnehmeranteils nur für die letzten drei Entgeltzeiträume möglich

Grundsätzlich trägt der Minijobber seinen Eigenanteil von 3,9 % vom Arbeitsentgelt selbst. Der Arbeitgeber hält den Arbeitnehmeranteil vom Arbeitsentgelt ein und führt diesen zusammen mit den übrigen pauschalen Abgaben an die Minijob- Zentrale ab. Wird die rechtzeitige Übermittlung der Meldung zur Sozialversicherung für die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nicht innerhalb der Sechs-Wochen-Frist angezeigt (Beispiel 2), sind die Arbeitnehmeranteile bis zur tatsächlichen Wirkung der Befreiung durch den Arbeitgeber an die Minijob-Zentrale zu entrichten.

Bitte beachten Sie! Ist der Abzug des Arbeitnehmeranteils unterblieben, ist es möglich, dass der Arbeitgeber den Eigenanteil des Minijobbers nicht nachträglich vom Arbeitsentgelt einbehalten darf. Einen fehlenden Abzug vom Lohn darf der Arbeitgeber grundsätzlich nur bei den drei nächsten Entgeltabrechnungen nachholen. Liegt der Entgeltabrechnungszeitraum weiter zurück, muss der Arbeitgeber in diesen Fällen den eigentlich vom Arbeitnehmer zu zahlenden Anteil selbst aufbringen und an die Minijob-Zentrale abführen. Zulässig ist eine weiter gehende Rückrechnung nur dann, wenn den Minijobber ein Verschulden trifft.

Wie lange ist ein Renten befreiungsantrag gültig?

Entscheidung bleibt bis zum Ende der Beschäftigung bestehen Wenn sich der Minijobber einmal für die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht entschieden hat, bleibt diese Entscheidung so lange gültig, bis die Beschäftigung beendet ist.

Kann man sich rückwirkend von der Rentenversicherung befreien lassen?

Prinzipiell kann man die Befreiung jederzeit beantragen, sie gilt dann ab dem laufenden Monat ( § 6 Abs. 4 S. 2 SGB VI ). Achtung: Die Befreiung gilt für alle Minijobs, und danach geht es nicht mehr zurück – einmal befreit, für immer befreit, solange Minijobs bestehen.

Wie lange kann man einen Minijob rückwirkend anmelden?

520-Euro-Minijobber:in anmelden Das ist maximal 6 Wochen rückwirkend möglich.

Wie beantrage ich die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht?

Ist die Versicherungspflicht nicht gewollt, kann sich der Arbeitnehmer von ihr befreien lassen. Hierzu muss er sei- nem Arbeitgeber - möglichst mit dem beiliegenden Formular - schriftlich mitteilen, dass er die Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung wünscht.