Corona wann dürfen hotels wieder öffnen

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Wichtiges für euren Urlaub in Österreich

Welche Corona-Maßnahmen gelten aktuell in Österreich? Hier findet ihr alle Informationen. Wir freuen uns auf euren Besuch!

Kein 3-G bei der Einreise, Maskenpflicht ausgesetzt

Ein 3-G-Nachweis ist für die Einreise nach Österreich derzeit nicht erforderlich.

Bis auf Weiteres gilt im öffentlichen Leben (öffentliche Verkehrsmittel, Seilbahnen, Handel usw.) keine Maskenpflicht. Ausnahme Wien: Hiergiltdie FFP2-Maskenpflicht weiterhin in öffentlichen Verkehrsmitteln sowie Apotheken.

  • Alles rund um eure Einreise nach Österreich

    Österreichs Grenzen sind geöffnet, die Einreise ist aus allen Ländern ohne Einschränkung möglich.

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    Im Zuge der Urlaubsvorbereitungen taucht vielleicht auch die Frage auf: „Was passiert eigentlich, wenn ich im Urlaub an Corona erkranke?“ Hier sind alle relevanten Infos.

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Stand: 05.10.2022

Die Landesregierung hat am 27.09.2022 eine neue CoronaVO beschlossen, die ab 1.10.2022 bis zunächst 30.11.2022 gilt. Aufgrund der notwendigen Anpassung des bundesweiten Infektionsschutzgesetzes (gilt vom 1.10.2022 – 7.04.2023) musste auch die CoronaVO des Landes neu gefasst werden. Die gute Nachricht: An den bisherigen Regelungen ändert sich zunächst nichts. Es gibt also weder eine Masken- noch Testpflicht für Gäste in der Gastronomie oder Hotellerie. Auch weitere Einschränkungen (z.B. Abstandspflicht, Personenobergrenzen) wird es zunächst nicht geben! Mit künftigen Änderungen ist erst bei einer Verschärfung der Infektionslage zu rechnen, vgl. unten Zf. 3.

Zusätzlich tritt zum 1.10.2022 bundesweit eine neue ArbeitsschutzVO in Kraft, nach der die Betriebe erneut ein betriebliches Hygienekonzept aufstellen müssen. Dazu müssen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung verschiedene Maßnahmen geprüft werden und die daraus folgenden Schutzmaßnahmen im Hygienekonzept festgelegt und umgesetzt werden, vgl. unten Zf. 4.

Was jetzt (weiterhin) gilt:

1. Maskenpflicht

Es gibt keine Maskenpflicht für Gäste in der Gastronomie oder Hotellerie!

a) Bundesweite Maskenpflicht (FFP2):

  • Im öffentlichen Personenfernverkehr
  • Für Patientinnen/Patienten und Besucherinnen/Besucher u.a.
    • in Krankenhäusern und Reha-Einrichtungen mit vergleichbarer medizinsicher Versorgung
    • in voll- und teilstationären Einrichtungen zur Betreuung älterer, behinderter und pflegebedürftiger Menschen und vergleichbaren Einrichtungen
    • in Arzt- und Zahnarztpraxen, psychotherapeutischen Praxen,
    • Rettungsdienste…

b) Landesweite Maskenpflicht (medizinische Maske oder FFP2):

  • Im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV)
  • Für Beschäftigte u.a. im ÖPNV, in Arzt- und Zahnarztpraxen, im Rettungsdienst, in Krankenhäusern, in Pflegeheimen etc.

c) Ausnahmen von der o.g. Maskenpflicht:

  • Kinder bis einschließlich 5 Jahre
  • Personen, die aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen dürfen (ärztlicher Nachweis notwendig)
  • Gehörlose und schwerhörige Menschen, die mit ihnen Kommunizieren, sowie ihre Begleitpersonen
  • Sofern das Tragen aus ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen im Einzelfall unzumutbar oder nicht möglich ist
  • Sofern ein anderweitiger mindestens gleichwertiger Schutz für andere Personen gegeben ist

2. Testpflicht

Es gibt keine Testpflicht für Gäste in der Gastronomie oder Hotellerie!

a) Die Testpflicht gilt u.a. nur für folgende Personen:

  • Besucherinnen/Besucher in Krankenhäusern, voll-/teilstationären Pflegeeinrichtungen
  • Beschäftigte in ambulanten Pflegediensten
  • Justizvollzugsanstalten etc.

b) Ausnahmen u.a. von der Testpflicht:

  • Kräfte von Feuerwehr, Rettungsdienst, Polizei und Katastrophenschutz im Einsatz
  • Besuchende, Begleitpersonen etc. im Rahmen eines Notfalleinsatzes etc.

Die Corona-Regelungen ab 1.10.2022 auf einen Blick

Die neue CoronaVO ab 1.10.2022 als Volltext 

3. Was ist bei einer Verschärfung der Infektionslage an Einschränkungen möglich?

Weitere Einschränkungen sind nur möglich, wenn z.B. die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems bzw. der kritischen Infrastruktur nicht mehr gewährleistet ist, was aktuell nicht der Fall ist. Es wird auf Indikatoren des Infektionsschutzgesetzes verwiesen, also Abwassermonitoring, die Zahl der Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen etc. Anhand welcher konkreten Parameter und ab welchen Grenzwerten das schlussendlich beurteilt wird, steht noch nicht fest.

Sollten diese Fälle eintreten, könnte in einer ersten Stufe die Landesregierung eine Maskenpflicht für Gäste in Innenräumen einführen. Dabei muss es dann zwingend eine Ausnahme für Gäste geben, die einen aktuellen negativen Corona-Test vorlegen können. Nur wenn sich die Lage weiter verschärft und eine konkrete Gefahr für das Gesundheitssystem / Infrastruktur bestehen sind überhaupt weitere Einschränkungen möglich, das setzt aber einen Beschluss des Landtages voraus. Dann wären möglich: Maskenpflicht im Außenbereich unter 1,5 Meter, Wegfall der Maskenbefreiung im Innenbereich für Getestete, 1,5 Meter Mindestabstand im öffentlichen Raum, Personenobergrenzen für Veranstaltungen in Innenräumen und verpflichtende Hygienekonzepte. Wichtig: Lockdowns sind dabei nicht mehr möglich.

4. Was gilt im Arbeitsschutzbereich?

Mit dem neuen Infektionsschutzgesetz wurde auch eine neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 26.09.2022 verkündet, die vom 1.10.22 bis 7.04.23 gilt.

Arbeitgeber müssen erneut ein betriebliches Hygienekonzept aufstellen. Dazu müssen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung verschiedene Maßnahmen geprüft werden und die daraus folgenden Schutzmaßnahmen im Hygienekonzept festgelegt und umgesetzt werden. Der Arbeitgeber hat dabei konkret folgende Maßnahmen zu prüfen:

  • die Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen zwei Personen
  • die Sicherstellung der Handhygiene
  • die Einhaltung der Hust- und Niesetikette
  • das infektionsgerechte Lüften von Innenräumen
  • die Verminderung von betriebsbedingten Personenkontakten
  • das Angebot gegenüber Beschäftigten, geeignete Tätigkeiten in ihrer Wohnung auszuführen, wenn keine betriebsbedingten Gründe dagegensprechen
  • das Angebot an Beschäftigte, die nicht ausschließlich von zuhause arbeiten, sich regelmäßig kostenfreie zu testen zu


Arbeitgeber müssen also kein Homeoffice oder Test anbieten, sondern haben zu prüfen, ob das innerhalb ihres betrieblichen Hygienekonzepts möglich und notwendig ist.

Stellt der Arbeitgeber in seiner Gefährdungsbeurteilung fest, dass der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann, z.B. bei mehreren Mitarbeitern in der Küche oder gegenüber dem Gast, dann muss er mit anderen technischen oder organisatorischen Maßnahmen den Schutz der Beschäftigten sicherstellen.

Welche Maßnahmen hier konkret als ausreichend gelten ist aktuell unklar, weil es bisher für die neue ArbeitsschutzVO noch keine konkretisierende Arbeitsschutzregel oder einen Handlungsleitfaden der BGN gibt, insoweit kann der DEHOGA hierzu keine verbindlichen Aussagen tätigen. Erste Anhaltspunkte liefern nur die FAQ des Bundesministeriums für Arbeit unter: BMAS - Fragen und Antworten zur SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung Die bisherigen Arbeitshilfen der BGN sind hier abrufbar. 

In der Vergangenheit galt die Empfehlung, dass sich möglichst nicht mehrere Personen in einem Raum aufhalten oder diese versetzt arbeiten sollen. Ob zwischenzeitlich ein vollständiger Impfschutz der Beschäftigten oder eine besonders starke Belüftung durch raumlufttechnische Anlagen als wirksamer Schutz angesehen werden ist nicht geklärt. Ob beim Service am Gast eine kurze Bedienzeit ausreichenden Schutz gewährt, ist ebenfalls unklar. Gegenüber dem Gast an Theke oder Rezeption galten zumindest bisher Plexiglasscheiben oÄ als wirksamer Schutz.

Die ArbeitsschutzVO sieht vor, dass der Arbeitgeber nur dann medizinische Schutzmasken für Beschäftigte zur Verfügung stellen und diese von den Beschäftigten getragen werden müssen, wenn der Mindestabstand unterschritten wird und die technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen nicht ausreichen. Erste Hinweise enthalten die o.g. FAQ des BMAS unter Zf. 4.

Außerdem haben Arbeitgeber es den Beschäftigten zu ermöglichen, sich während der Arbeitszeit gegen das Coronavirus impfen zu lassen. Zudem sind die Beschäftigten im Rahmen der Unterweisung über die Gesundheitsgefährdung bei der Erkrankung an Corona aufzuklären und über die Möglichkeit einer Schutzimpfung zu informieren.

5. Einzelfragen:

Kann ich als Betrieb weiterhin Zugangsregelungen festlegen und kontrollieren?

Ja, über das Hausrecht kann ein Betrieb den Zugang von Gästen beschränken (z.B. auf 3G oder 2G), solange es nicht zu Diskriminierungen kommt, die Regelungen also für alle Gäste gelten und nicht nach Merkmalen wie z.B. Rasse, Religion etc. differenziert wird.

Kann ich weiterhin an der Maskenpflicht für Gäste festhalten?

Ja, auch das kann über das Hausrecht im Betrieb umgesetzt werden, es gelten dieselben Hinweise zur Gleichbehandlung.

Die DEHOGA-Aushänge und Checklisten, die helfen, die Corona-Regeln im Betrieb umzusetzen und an die Gäste zu kommunizieren, stehen online zur Verfügung: Zu den DEHOGA-Umsetzungshilfen