Es besteht keine Hinweispflicht der Finanzbehörde wegen der verfahrensrechtlichen Folgen der Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung. Show Ein Nachprüfungsvorbehalt kann nach § 164 Abs. 3 Satz 1 AO jederzeit aufgehoben werden. Auch der Inhalt von Rechtsbehelfsbelehrungen ist durch § 356 Abs. 1 AO vorgegeben: Zu belehren ist über den Einspruch und die Finanzbehörde, bei der er einzulegen ist, deren Sitz und die Einspruchsfrist, außerdem über die nach § 357 Abs. 1 Satz 1 AO erforderliche Form1. Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist dagegen i.S. des § 356 Abs. 2 AO unrichtig, wenn sie in einer der gemäß § 356 Abs. 1 Satz 1 AO wesentlichen Aussagen unzutreffend, unvollständig oder missverständlich gefasst ist und dadurch -bei objektiver Betrachtung- die Möglichkeit zur Fristwahrung gefährdet erscheint2. Ein Finanzamt ist daher nicht verpflichtet, bei einer Aufhebung des Nachprüfungsvorbehaltes zusätzlich auf deren Folgen hinzuweisen oder die Einlegung eines Einspruchs zu empfehlen, weil eine Änderung nach § 164 Abs. 2 AO danach nicht mehr in Betracht kommt. Aus dem gleichen Grund ist für den Bundesfinanzhof ebenfalls nicht weiter klärungsbedürftig, inwieweit bei einem unverschuldeten Irrtum über die Konsequenzen der Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung in einem Schätzungsbescheid Wiedereinsetzung zu gewähren ist, wenn der Steuerpflichtige aufgrund eines Telefonats mit dem Finanzamt davon ausgeht, der vorher ergangene Schätzungsbescheid sei noch offen und in dem zweiten Schätzungsbescheid werde lediglich wie erwartet ein zwischenzeitlich ergangener Änderungsfeststellungsbescheid nachvollzogen. Bundesfinanzhof, Beschluss vom 12. April 2016 – III B 114/15
Erik Hoffmannunread, Aug 26, 2002, 7:24:09 AM8/26/02 to Hallo, Steuerbescheide, z.B. für die Einkommensteuer, können unter Vorbehalt Wenn jemand keine Steuererklärung abgibt, obwohl er müsste, so wird die Schätzungen
sind ja meistens zum Nachteil des Steuerpflichtigen viel zu Im vorligenden Fall hat ein Steuerplichtiger Einspruvh gegen seine Das FA hat daraufhin dem Steuerpflichtigen eine Frist gesetzt zur Die Aufhebung des VdN durch das Finanzamt stellt für mich eine Wie kann der Steuerpflichige
sich gegen diesen Bescheid wehren? Muss er
Marcounread, Aug 26, 2002, 12:02:55 PM8/26/02 to Hallo! > Steuerbescheide, z.B. für die Einkommensteuer, können unter Vorbehalt Die
einzige Begründung gegen die Schätzung von Besteuerungsgrundlagen gem. § > Das FA hat daraufhin dem Steuerpflichtigen eine Frist gesetzt zur Der VdN ist ein Mittel des FA, um sich den Sachverhalt für Korrekturen > Wie kann der Steuerpflichige sich gegen diesen Bescheid wehren? Muss er Die Einspruchsentscheidung der RbhSt ist die Grundlage für eine Klage vor Die EE hinsichtllich des Steuerfestsetzungsbescheides hat diesen zahlenmäßig Interessant wäre noch, ob die Rechtsbehelfstelle die Präklusionsfrist des § MfG Marco Eric Lorenzunread, Aug 26, 2002, 12:31:31 PM8/26/02 to Hi! | Schätzungen sind ja meistens zum Nachteil des Steuerpflichtigen viel zu Laut
einem Rundschreiben der Kammer wird gegen jeden 3 geschätzten Bescheid | Im vorligenden Fall hat ein Steuerplichtiger Einspruvh gegen seine Und das ist nämlich die Falle, die viele übersehen... | Die Aufhebung des VdN durch das Finanzamt stellt für mich eine Gegenfrage: Ist der Steuerpflichtige beschwert, oder nicht? Ich meine eigentlich nicht. | Wie kann der Steuerpflichige sich gegen diesen Bescheid wehren? Muss er Klage vor dem FG wäre wohl gegeben! Eric Marcounread,
Aug 26, 2002, 12:54:30 PM8/26/02 to > Laut einem Rundschreiben der Kammer wird gegen jeden 3 geschätzten Vorsicht! Es wird auch schon mal ohne den VdN geschätzt, wenn es sich um
Beschwer gem. § 350 AO ist hinsichtlich der Zulässigkeit eines Einspruches > | Wie kann der Steuerpflichige sich gegen diesen Bescheid wehren? Muss er Erst, wenn das FA den Einspruch gegen die Aufhebung des VdN
ablehnend MfG Erik Hoffmannunread, Aug 26, 2002, 1:21:16 PM8/26/02 to Marco schrieb am Montag, 26. August 2002 18:02: > Die einzige
Begründung gegen die Schätzung von Besteuerungsgrundlagen Es geht um eine (viel) zu hohe Schätzung nach Ansicht des > Die EE hinsichtllich des Steuerfestsetzungsbescheides hat diesen Für dich sind Einspruchsentscheidung (EE) hinsichtllich der Könnte man auch der Meinung sein, dass diese 2 Dinge nur gemeinsam zu > Interessant wäre noch, ob die Rechtsbehelfstelle die Präklusionsfrist Genau so ist es hier, den § 364 b AO hatte ich vergessen zu erwähnen. > denn dann wäre selbst bei Nicht-Aufhebung Bist du dir da sicher? Der § 364b AO gilt doch nur für das Nehmen wir mal an, der
Steuerpflichtige klagt danach. Das Finanzgericht
Eric Lorenzunread, Aug 26, 2002, 3:35:20 PM8/26/02 to Hallo! | | Auch nicht, wenn zu hoch geschätzt wurde und der Steuerpflichtige keine Es gibt übrigens die Hinzu- und die Vollschätzung. Hat das FA mangels Erklärung keinen Anhaltspunkt bezüglich des Gewinns, | > | .. die Einspruchsentscheidung: Alles
| Ja eben, sowas ist gar nicht so selten. Hast Du mal an folgendes gedacht: | > | Die Aufhebung des VdN durch das Finanzamt stellt für mich eine Sie oben! Weil nicht aufgehoben keine verböserung!
| Ich behaupte: Ja, denn warum sollte das FA sonst den VdN auf siehe oben! Ist er extra aufgehoben worden?
Marcounread, Aug 26, 2002, 4:02:13 PM8/26/02 to > > Die einzige Begründung gegen die Schätzung von Besteuerungsgrundlagen Evtl. kann auch der Jahresabschluss den Bearbeiter zur Überarbeitung > > Die EE hinsichtllich des Steuerfestsetzungsbescheides hat diesen Nee, die Aufhebung des VdN ist ein selbständiger (separat
anfechtbarer) > > Interessant wäre
noch, ob die Rechtsbehelfstelle die Präklusionsfrist Oh Mist, dann ist die Vorlage der tatsächlichen Gewinnermittlung nicht mehr > > denn dann wäre selbst bei Nicht-Aufhebung Eben das ist der Grund, weshalb der VdN aufgehoben wurde, sonst wäre die > Nehmen wir mal an, der Steuerpflichtige klagt danach. Das Finanzgericht Da habe ich leider keine Erfahrungen. Ob die Präklusionsfrist auch weiter im Ist das ein realer Fall? Der Ausgang würde mich echt interessieren. Gruß Marco Christian Schulenburgunread, Aug 26, 2002, 6:05:21 PM8/26/02 to Hallo, > > Nehmen wir mal an, der Steuerpflichtige klagt danach. Das Finanzgericht Bei der Klage beträgt die Frist ganz normal 1 Monat nach Zustellung des Das FG kann seinerseits nach § 79b FGO eine dem § 364b AO gleichgesetzte Noch ein Hinweis auf § 364b Nr. 2 AEAO, daß der VdN mit der Fristsetzung Gruß, Christian Wann muss der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben werden?Der Vorbehalt der Nachprüfung ist nach eine Außenprüfung aufzuheben, wenn keine Änderungen gegenüber der Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergeben (§ 164 Abs. 3 Satz 3 AO). Für das Finanzamt besteht ausnahmslos die Pflicht zur Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung.
Was bedeutet der Bescheid ist nach 165 Abs 1 Satz 2 AO teilweise vorläufig?Der Bescheid erging "nach § 165 Abs. 1 Sätze 1 und 2 teilweise vorläufig". In den Erläuterungen wird dazu ausgeführt, dass der Bescheid vorläufig hinsichtlich der Einkünfte aus selbstständiger Arbeit sei, weil zurzeit die Gewinnerzielungsabsicht nicht abschließend beurteilt werden könne.
Kann man eine bereits abgegebene Steuererklärung korrigieren?Korrektur des Steuerbescheids aufgrund neuer Tatsachen
Sie können einen Antrag auf Änderung aufgrund neuer Tatsachen stellen (§ 173 AO). Das ist immer dann möglich, wenn dem Finanzamt Tatsachen oder Beweismittel erst nach Bearbeitung der Steuererklärung bekannt werden.
Wann ist ein Bescheid endgültig?Steuerbescheide sind bestandskräftig, wenn Sie nicht innerhalb eines Monats nach Erhalt des Steuerbescheids Einspruch eingelegt haben, der Steuerbescheid nicht vorläufig ist und er nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht.
|