Einspruch gegen Aufhebung Vorbehalt der Nachprüfung Muster

Es besteht keine Hinweispflicht der Finanzbehörde wegen der verfahrensrechtlichen Folgen der Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung.

Einspruch gegen Aufhebung Vorbehalt der Nachprüfung Muster

Ein Nachprüfungsvorbehalt kann nach § 164 Abs. 3 Satz 1 AO jederzeit aufgehoben werden. Auch der Inhalt von Rechtsbehelfsbelehrungen ist durch § 356 Abs. 1 AO vorgegeben: Zu belehren ist über den Einspruch und die Finanzbehörde, bei der er einzulegen ist, deren Sitz und die Einspruchsfrist, außerdem über die nach § 357 Abs. 1 Satz 1 AO erforderliche Form1. Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist dagegen i.S. des § 356 Abs. 2 AO unrichtig, wenn sie in einer der gemäß § 356 Abs. 1 Satz 1 AO wesentlichen Aussagen unzutreffend, unvollständig oder missverständlich gefasst ist und dadurch -bei objektiver Betrachtung- die Möglichkeit zur Fristwahrung gefährdet erscheint2.

Ein Finanzamt ist daher nicht verpflichtet, bei einer Aufhebung des Nachprüfungsvorbehaltes zusätzlich auf deren Folgen hinzuweisen oder die Einlegung eines Einspruchs zu empfehlen, weil eine Änderung nach § 164 Abs. 2 AO danach nicht mehr in Betracht kommt.

Aus dem gleichen Grund ist für den Bundesfinanzhof ebenfalls nicht weiter klärungsbedürftig, inwieweit bei einem unverschuldeten Irrtum über die Konsequenzen der Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung in einem Schätzungsbescheid Wiedereinsetzung zu gewähren ist, wenn der Steuerpflichtige aufgrund eines Telefonats mit dem Finanzamt davon ausgeht, der vorher ergangene Schätzungsbescheid sei noch offen und in dem zweiten Schätzungsbescheid werde lediglich wie erwartet ein zwischenzeitlich ergangener Änderungsfeststellungsbescheid nachvollzogen.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 12. April 2016 – III B 114/15

  1. z.B. BFH, Urteile vom 20.08.2014 – I R 60/13, BFH/NV 2015, 148; vom 18.03.2014 – VIII R 33/12, BFHE 246, 1, BStBl II 2014, 922[↩]
  2. z.B. BFH, Beschluss vom 28.04.2015 – VI R 65/13, BFH/NV 2015, 1074, m.w.N.[↩]

Erik Hoffmann

unread,

Aug 26, 2002, 7:24:09 AM8/26/02

to

Hallo,

Steuerbescheide, z.B. für die Einkommensteuer, können unter Vorbehalt
der Nachprüfung (VdN, § 164 AO) erlassen werden. D.h. das FA kann
diesen Steuerbescheid einfacher ändern als unter normalen Umständen.
Der Steuerpflichtige kann bei Bescheiden unter VdN *nach* der
Einspruchsfrist von 1 Monat ihm nächträglich bekanntgewordenen oder
vergessene Werbungskosten/Betriebsausgaben noch geltend nachen. Das ist
ein Vorteil für den Steuerpflichtigen.

Wenn jemand keine Steuererklärung abgibt, obwohl er müsste, so wird die
Steuer geschätzt. Es ergeht ein Steuerschätzungsbescheid.
Steuerschätzungen werden üblicherweise unter VdN erlassen.

Schätzungen sind ja meistens zum Nachteil des Steuerpflichtigen viel zu
hoch angesetzt. So ist es durchaus sinnvoll gegen eine Steuerschätzung
Einspruch zu erheben.

Im vorligenden Fall hat ein Steuerplichtiger Einspruvh gegen seine
überhöhte Steuerschätzung eingelegt. Die Begründung des Einspruch
wollte er noch später nachreichen.

Das FA hat daraufhin dem Steuerpflichtigen eine Frist gesetzt zur
Begründung seines Einspruchs. Der Steuerpflichtige tut nichts. Nach der
gesetzten Frist erläßt das FA die Einspruchsentscheidung: Alles bleibt
wie es ist, mit einer Ausnahme: Der Vorbehalt der Nachprüfung (VdN)
wird mit der Einspruchsentscheidung aufgehoben.

Die Aufhebung des VdN durch das Finanzamt stellt für mich eine
Verböserung (§ 367 Abs. 2 AO) dar. Dem Steuerpflichtigen hätte die
Drohende Verböserung vorher mitgeteilt weren müssen, damit er seinen
Einspruch zurückziehen kann. Wie seht ihr das?

Wie kann der Steuerpflichige sich gegen diesen Bescheid wehren? Muss er
erneut Einspruch einlegen?


--

Marco

unread,

Aug 26, 2002, 12:02:55 PM8/26/02

to

Hallo!

> Steuerbescheide, z.B. für die Einkommensteuer, können unter Vorbehalt
> der Nachprüfung (VdN, § 164 AO) erlassen werden. D.h. das FA kann
> diesen Steuerbescheid einfacher ändern als unter normalen Umständen.
> Der Steuerpflichtige kann bei Bescheiden unter VdN *nach* der
> Einspruchsfrist von 1 Monat ihm nächträglich bekanntgewordenen oder
> vergessene Werbungskosten/Betriebsausgaben noch geltend nachen. Das ist
> ein Vorteil für den Steuerpflichtigen.
>
> Wenn jemand keine Steuererklärung abgibt, obwohl er müsste, so wird die
> Steuer geschätzt. Es ergeht ein Steuerschätzungsbescheid.
> Steuerschätzungen werden üblicherweise unter VdN erlassen.
>
> Schätzungen sind ja meistens zum Nachteil des Steuerpflichtigen viel zu
> hoch angesetzt. So ist es durchaus sinnvoll gegen eine Steuerschätzung
> Einspruch zu erheben.
>
> Im vorligenden Fall hat ein Steuerplichtiger Einspruvh gegen seine
> überhöhte Steuerschätzung eingelegt. Die Begründung des Einspruch
> wollte er noch später nachreichen.

Die einzige Begründung gegen die Schätzung von Besteuerungsgrundlagen gem. §
162 AO ist das Nachreichen der ausstehenden Steuererklärung. Eine sonstige
Begründung ohne Bilanz bzw. EÜR hat keine Aussicht auf Erfolg.

> Das FA hat daraufhin dem Steuerpflichtigen eine Frist gesetzt zur
> Begründung seines Einspruchs. Der Steuerpflichtige tut nichts. Nach der
> gesetzten Frist erläßt das FA die Einspruchsentscheidung: Alles bleibt
> wie es ist, mit einer Ausnahme: Der Vorbehalt der Nachprüfung (VdN)
> wird mit der Einspruchsentscheidung aufgehoben.
>
> Die Aufhebung des VdN durch das Finanzamt stellt für mich eine
> Verböserung (§ 367 Abs. 2 AO) dar. Dem Steuerpflichtigen hätte die
> Drohende Verböserung vorher mitgeteilt weren müssen, damit er seinen
> Einspruch zurückziehen kann. Wie seht ihr das?

Der VdN ist ein Mittel des FA, um sich den Sachverhalt für Korrekturen
offenzuhalten. Kein Bürger hat ein Recht auf Festsetzung unter dem VdN oder
unter Vorläufigkeit. Er kann es beantragen, aber er hat eben kein Recht
darauf. M.E. handelt es sich deshalb _nicht_ um eine Verböserung, da diese
nur zahlenmäßig ausgedrückt werden kann (es werden bspw. die rein monetären
Auswirkungen unterschiedlicher Sachverhalte zugunsten und zuungunsten
zusammengerechnet und dann eine Verböserung geprüft.

> Wie kann der Steuerpflichige sich gegen diesen Bescheid wehren? Muss er
> erneut Einspruch einlegen?

Die Einspruchsentscheidung der RbhSt ist die Grundlage für eine Klage vor
dem FG. Der zweite Bescheid über die Aufhebung des VdN, der mit der
Einspruchsentscheidung (EE) auf einem Papier verbunden werden kann und
üblicherweise ist, ist dagegen selbst mittels Einspruch anfechtbar, solange
die Rechtsbehelfsfrist läuft. Ich kann mir vorstellen, dass bei einer
Zusammenfassung von Aufhebung des VdN und der EE die Rechtsbehelfsbelehrung
"vergessen" wurde oder nur die Klage-Belehrung hinzugefügt worden ist, so
dass ggf. die Frist ein Jahr beträgt.

Die EE hinsichtllich des Steuerfestsetzungsbescheides hat diesen zahlenmäßig
nicht verbösert. Die Aufhebung des VdN ist selbständig anfechtbar.

Interessant wäre noch, ob die Rechtsbehelfstelle die Präklusionsfrist des §
364b AO gesetzt hatte, denn dann wäre selbst bei Nicht-Aufhebung des VdN
eine spätere Änderung unter Einbeziehung des vorgelegten Jahresabschlusses
nicht mehr berüksichtigungsfähig.

MfG

Marco

Eric Lorenz

unread,

Aug 26, 2002, 12:31:31 PM8/26/02

to

Hi!

| Schätzungen sind ja meistens zum Nachteil des Steuerpflichtigen viel zu
| hoch angesetzt. So ist es durchaus sinnvoll gegen eine Steuerschätzung
| Einspruch zu erheben.

Laut einem Rundschreiben der Kammer wird gegen jeden 3 geschätzten Bescheid
Einspruch eingelegt, obwohl das nicht nötig ist, da sie unter Vorbehalt stehen.
Also ist kein Einspruch notwendig!

| Im vorligenden Fall hat ein Steuerplichtiger Einspruvh gegen seine
| überhöhte Steuerschätzung eingelegt. Die Begründung des Einspruch
| wollte er noch später nachreichen.
|
| Das FA hat daraufhin dem Steuerpflichtigen eine Frist gesetzt zur
| Begründung seines Einspruchs. Der Steuerpflichtige tut nichts. Nach der
| gesetzten Frist erläßt das FA die Einspruchsentscheidung: Alles bleibt
| wie es ist, mit einer Ausnahme: Der Vorbehalt der Nachprüfung (VdN)
| wird mit der Einspruchsentscheidung aufgehoben.

Und das ist nämlich die Falle, die viele übersehen...

| Die Aufhebung des VdN durch das Finanzamt stellt für mich eine
| Verböserung (§ 367 Abs. 2 AO) dar. Dem Steuerpflichtigen hätte die
| Drohende Verböserung vorher mitgeteilt weren müssen, damit er seinen
| Einspruch zurückziehen kann. Wie seht ihr das?

Gegenfrage: Ist der Steuerpflichtige beschwert, oder nicht? Ich meine eigentlich nicht.
Nur jetzt aus einem Gefühl heraus. Die rechtliche Seite muss ich aber nochmal abklopfen...

| Wie kann der Steuerpflichige sich gegen diesen Bescheid wehren? Muss er
| erneut Einspruch einlegen?

Klage vor dem FG wäre wohl gegeben!

Eric

Marco

unread,

Aug 26, 2002, 12:54:30 PM8/26/02

to

> Laut einem Rundschreiben der Kammer wird gegen jeden 3 geschätzten
Bescheid
> Einspruch eingelegt, obwohl das nicht nötig ist, da sie unter Vorbehalt
stehen.
> Also ist kein Einspruch notwendig!

Vorsicht! Es wird auch schon mal ohne den VdN geschätzt, wenn es sich um
notorische Nicht-Abgeber handelt, oder es einfach vergessen wird.


> | Die Aufhebung des VdN durch das Finanzamt stellt für mich eine
> | Verböserung (§ 367 Abs. 2 AO) dar. Dem Steuerpflichtigen hätte die
> | Drohende Verböserung vorher mitgeteilt weren müssen, damit er seinen
> | Einspruch zurückziehen kann. Wie seht ihr das?
>
> Gegenfrage: Ist der Steuerpflichtige beschwert, oder nicht? Ich meine
eigentlich nicht.
> Nur jetzt aus einem Gefühl heraus. Die rechtliche Seite muss ich aber
nochmal abklopfen...

Beschwer gem. § 350 AO ist hinsichtlich der Zulässigkeit eines Einspruches
zu prüfen, nicht jedoch bei der Verböserung, denn da muss der Einspruch
mindestens zulässig gewesen sein.

> | Wie kann der Steuerpflichige sich gegen diesen Bescheid wehren? Muss er
> | erneut Einspruch einlegen?
>
> Klage vor dem FG wäre wohl gegeben!

Erst, wenn das FA den Einspruch gegen die Aufhebung des VdN ablehnend
entscheidet. Einer Sprungklage stimmen die Vorsteher der FÄ meist nicht zu,
das führt zur Unzulässigkeit der Klage und ggf. zum Versäumen der
Einspruchsfrist.

MfG
Marco

Erik Hoffmann

unread,

Aug 26, 2002, 1:21:16 PM8/26/02

to

Marco schrieb am Montag, 26. August 2002 18:02:

> Die einzige Begründung gegen die Schätzung von Besteuerungsgrundlagen
> gem. § 162 AO ist das Nachreichen der ausstehenden Steuererklärung.

Es geht um eine (viel) zu hohe Schätzung nach Ansicht des
Steuerpflichtigen. Der Steuerpflichtige will, dass seine Einkünfte
realistischer geschätzt werden, evtl. will er vielleicht auch eine
Steuererklärung nachreichen.

> Die EE hinsichtllich des Steuerfestsetzungsbescheides hat diesen
> zahlenmäßig nicht verbösert. Die Aufhebung des VdN ist selbständig
> anfechtbar.

Für dich sind Einspruchsentscheidung (EE) hinsichtllich der
Steuerfestsetzung und Aufhebung des VdN also zwei verschiedene Dinge.

Könnte man auch der Meinung sein, dass diese 2 Dinge nur gemeinsam zu
betrachten sind? Somit wäre dann der Einspruch gegen die Aufhenung des
VdN nicht möglich, sondern es muss geklagt werden.

> Interessant wäre noch, ob die Rechtsbehelfstelle die Präklusionsfrist
> des § 364b AO gesetzt hatte,

Genau so ist es hier, den § 364 b AO hatte ich vergessen zu erwähnen.
Eine Belehrung gemäß § 364 b Abs. 3 AO hat auch stattgefunden.

> denn dann wäre selbst bei Nicht-Aufhebung
> des VdN eine spätere Änderung unter Einbeziehung des vorgelegten
> Jahresabschlusses nicht mehr berüksichtigungsfähig.

Bist du dir da sicher? Der § 364b AO gilt doch nur für das
Einspruchsverfahren.

Nehmen wir mal an, der Steuerpflichtige klagt danach. Das Finanzgericht
müsste doch in diesem Fall eine nachgereichte Steuererklärung, Bilanz,
EÜR usw. als Beweis akzeptieren?


--

Eric Lorenz

unread,

Aug 26, 2002, 3:35:20 PM8/26/02

to

Hallo!
"Erik Hoffmann" <> schrieb im Newsbeitrag news:...

|
| > Laut einem Rundschreiben der Kammer wird gegen jeden 3 geschätzten
| > Bescheid Einspruch eingelegt, obwohl das nicht nötig ist, da sie unter
| > Vorbehalt stehen. Also ist kein Einspruch notwendig!
|

| Auch nicht, wenn zu hoch geschätzt wurde und der Steuerpflichtige keine
| Steuererklärung abgeben will bzw. kann?
|
Witzlos! Eien Schätzung kannst Du nur durch eine Erklärung abhelfen!
Wenn Du nu een Einspruch einlegst, und du schreibst, das du die Begründung nachreichst,
wird dir eine Frist gesetzt in der du das machen mußt. Meist haste dann noch 4 Wochen Zeit.
Also ist die Zahlung erstmal vorzuziehen. Andere Möglichkeit ist, Erklräung mit Berechnung einzureichen (in dem 1 Monat
der RBF und genua den Betrag der Berechnung zu bezahlen. für den Restbetrag stellst du einen Stundungsantrag bis zur
Veranlagung!

Es gibt übrigens die Hinzu- und die Vollschätzung. Hat das FA mangels Erklärung keinen Anhaltspunkt bezüglich des Gewinns,
macht es eine Vollschätzung unter Anwendung von Richtsätzen. Hat der Steuerbürger seine Mitwirkungspflicht grob verletzt, geht
die jeder Schätzung anhaftende Unsicherheit zu Lasten des Steuerbürgers. (BFH 23.10.1958 BStBl III 1959 S. 16).
Die Beweislast für das FA ist in diesen Fällen vermindert (BFG 15.02.1989 BStBl. II S. 462) Es kann sogar ein Unsicherheitszuschlag
vorgenommen werden!

| > | .. die Einspruchsentscheidung: Alles


| > | bleibt wie es ist, mit einer Ausnahme: Der Vorbehalt der Nachprüfung
| > | (VdN) wird mit der Einspruchsentscheidung aufgehoben.
| > Und das ist nämlich die Falle, die viele übersehen...
|

| Ja eben, sowas ist gar nicht so selten.

Hast Du mal an folgendes gedacht:
Wird der VdN nicht ausdrücklich aufgehoben, bleibt er wirksam (BFH v. 18.1984 BStBl II S. 788)
Also besteht der VdN noch, obwohl er im nächsten Bescheid nicht extra mehr auftaucht!
Gem. § 164 (3) AO muss in der Einspruchsbegründung der VdN extra aufgehoben werden!

| > | Die Aufhebung des VdN durch das Finanzamt stellt für mich eine
| > | Verböserung (§ 367 Abs. 2 AO) dar. Dem Steuerpflichtigen hätte die
| > | Drohende Verböserung vorher mitgeteilt weren müssen, damit er seinen
| > | Einspruch zurückziehen kann. Wie seht ihr das?

Sie oben! Weil nicht aufgehoben keine verböserung!


|
| Was wäre, wenn nach dieser Frist (§ 364 b AO) der VdN nicht aufgehoben
| wird. Kann der Steuerpflichtige dann trotzdem eine Steuererklärung
| nachreichen, die zu einer geringeren Steuer führen würde?

| Ich behaupte: Ja, denn warum sollte das FA sonst den VdN auf
| hinterhältige Weise zusammen mit der Einspruchsentscheidung aufheben?
| Das geschieht mE nur, damit der Steuerpflichtige keine Steuererklärung
| mehr nachreichen kann.

siehe oben! Ist er extra aufgehoben worden?


Eric

Marco

unread,

Aug 26, 2002, 4:02:13 PM8/26/02

to

> > Die einzige Begründung gegen die Schätzung von Besteuerungsgrundlagen
> > gem. § 162 AO ist das Nachreichen der ausstehenden Steuererklärung.
>
> Es geht um eine (viel) zu hohe Schätzung nach Ansicht des
> Steuerpflichtigen. Der Steuerpflichtige will, dass seine Einkünfte
> realistischer geschätzt werden, evtl. will er vielleicht auch eine
> Steuererklärung nachreichen.

Evtl. kann auch der Jahresabschluss den Bearbeiter zur Überarbeitung
veranlassen. Das Problem ist jedoch die strafrechtliche Seite. Sedwegen ist
die Steuererklärung so wichtig. Auf die Unterschrift und dir damit
verbundene "Gewissens"-Formel ist wichtig für eine strafrechtlicher
Verfolgung. Der Bürger hat ohne Steuererklärung keinen begründeten
Einspruch, weil einfach die Vermutung nahe liegt, dass er sich der
strafrechtl. Verfolgung entziehen möchte und gute Gründe dafür hat, seine
Einkünfte nicht zu erklären.

> > Die EE hinsichtllich des Steuerfestsetzungsbescheides hat diesen
> > zahlenmäßig nicht verbösert. Die Aufhebung des VdN ist selbständig
> > anfechtbar.
>
> Für dich sind Einspruchsentscheidung (EE) hinsichtllich der
> Steuerfestsetzung und Aufhebung des VdN also zwei verschiedene Dinge.
>
> Könnte man auch der Meinung sein, dass diese 2 Dinge nur gemeinsam zu
> betrachten sind? Somit wäre dann der Einspruch gegen die Aufhenung des
> VdN nicht möglich, sondern es muss geklagt werden.

Nee, die Aufhebung des VdN ist ein selbständiger (separat anfechtbarer)
Verwaltungsakt!
Es gibt eine Anweisung der OFD'en, dass der VdN, der von Gesetzes wegen nach
4 Jahren automatisch abläuft, vor dem Ablauf schriftlich mit Bescheid
aufgehoben werden soll. Das führt zu Bescheiden, in denen neben der
Rechtsbehelfbelehrung und der Adresse nur der folgende Satz steht: Der
Vorbehalt der Nachprüfung im Bescheid vom ... wird hiermit gem. § 164 (3)
aufgehoben.
Dieser Satz wird oft unterschätzt.

> > Interessant wäre noch, ob die Rechtsbehelfstelle die Präklusionsfrist
> > des § 364b AO gesetzt hatte,
>
> Genau so ist es hier, den § 364 b AO hatte ich vergessen zu erwähnen.
> Eine Belehrung gemäß § 364 b Abs. 3 AO hat auch stattgefunden.

Oh Mist, dann ist die Vorlage der tatsächlichen Gewinnermittlung nicht mehr
zu berücksichtigen.

> > denn dann wäre selbst bei Nicht-Aufhebung
> > des VdN eine spätere Änderung unter Einbeziehung des vorgelegten
> > Jahresabschlusses nicht mehr berüksichtigungsfähig.
>
> Bist du dir da sicher? Der § 364b AO gilt doch nur für das
> Einspruchsverfahren.

Eben das ist der Grund, weshalb der VdN aufgehoben wurde, sonst wäre die
Entscheidung der RbhSt durch eine Änderung nach § 164 AO ausgehebelt. Da
aber gegen die EE nur die Klage gegeben ist, ist eine Änderung nach § 164 AO
widersinnig. Also muss die Aufhebung mit der EE gemeinsam gemacht werden.
Aber du hast schon recht, hatte mich falsch ausgedrückt.

> Nehmen wir mal an, der Steuerpflichtige klagt danach. Das Finanzgericht
> müsste doch in diesem Fall eine nachgereichte Steuererklärung, Bilanz,
> EÜR usw. als Beweis akzeptieren?

Da habe ich leider keine Erfahrungen. Ob die Präklusionsfrist auch weiter im
Klageverfahren Bedeutung hat, weiss ich leider nicht. Aber Gerichte haben
sicherlich eine ähnliche Frist zur Klagebegründung.

Ist das ein realer Fall? Der Ausgang würde mich echt interessieren.

Gruß Marco

Christian Schulenburg

unread,

Aug 26, 2002, 6:05:21 PM8/26/02

to

Hallo,

> > Nehmen wir mal an, der Steuerpflichtige klagt danach. Das Finanzgericht
> > müsste doch in diesem Fall eine nachgereichte Steuererklärung, Bilanz,
> > EÜR usw. als Beweis akzeptieren?
>
> Da habe ich leider keine Erfahrungen. Ob die Präklusionsfrist auch weiter
im
> Klageverfahren Bedeutung hat, weiss ich leider nicht. Aber Gerichte haben
> sicherlich eine ähnliche Frist zur Klagebegründung.

Bei der Klage beträgt die Frist ganz normal 1 Monat nach Zustellung des
Bescheides. Eine Präklusionsfrist aus dem Veranlagungsverfahren hat dort nur
insoweit Wirkung, als daß das FG Beweismittel nach § 76 Abs. 3 FGO
zurückweisen *kann*, während im Veranlagungsverfahren § 364b AO als Folge
*sind* hat.

Das FG kann seinerseits nach § 79b FGO eine dem § 364b AO gleichgesetzte
Frist setzen, wobei hier bei der Abweisung von Beweismitteln wieder nur von
*kann* die Rede ist.

Noch ein Hinweis auf § 364b Nr. 2 AEAO, daß der VdN mit der Fristsetzung
aufzuheben ist.

Gruß, Christian

Wann muss der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben werden?

Der Vorbehalt der Nachprüfung ist nach eine Außenprüfung aufzuheben, wenn keine Änderungen gegenüber der Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergeben (§ 164 Abs. 3 Satz 3 AO). Für das Finanzamt besteht ausnahmslos die Pflicht zur Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung.

Was bedeutet der Bescheid ist nach 165 Abs 1 Satz 2 AO teilweise vorläufig?

Der Bescheid erging "nach § 165 Abs. 1 Sätze 1 und 2 teilweise vorläufig". In den Erläuterungen wird dazu ausgeführt, dass der Bescheid vorläufig hinsichtlich der Einkünfte aus selbstständiger Arbeit sei, weil zurzeit die Gewinnerzielungsabsicht nicht abschließend beurteilt werden könne.

Kann man eine bereits abgegebene Steuererklärung korrigieren?

Korrektur des Steuerbescheids aufgrund neuer Tatsachen Sie können einen Antrag auf Änderung aufgrund neuer Tatsachen stellen (§ 173 AO). Das ist immer dann möglich, wenn dem Finanzamt Tatsachen oder Beweismittel erst nach Bearbeitung der Steuererklärung bekannt werden.

Wann ist ein Bescheid endgültig?

Steuerbescheide sind bestandskräftig, wenn Sie nicht innerhalb eines Monats nach Erhalt des Steuerbescheids Einspruch eingelegt haben, der Steuerbescheid nicht vorläufig ist und er nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht.