Hallo! Ich muss gerade eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung für mein Kleingewerbe (als DJ) machen. Was ist hiermit gemeint? Ohne das auszufüllen, komme ich nicht weiter. LG und danke!
2 Antworten
Entnahmen sind alles was Du entweder als Bargeld für private Zwecke vom Geschäftskonto oder der Kasse abgehoben hast oder was Du an privaten Angelegenheiten vom Geschäftskonto überwiesen hast (z.b. Wohnungsmiete vom Geschäftskonto überwiesen. Bei Einlagen ist es natürlich genau umgekehrt. Entweder hast Du Bargeld auf das Geschäftskonto/Betriebskasse eingezahlt, oder Du hast
z.b. die Miete der Geschäftsräume von Deinem privaten Konto überwiesen. Woher ich das weiß:Berufserfahrung
Community-Experte Steuern, Steuererklärung
im Grunde alles was du an Geld oder sonstige Wirtschaftsgüter ins betriebsvermögen eingelegt oder entnommen hast Diese Angaben sind aber nur relevant, falls du Zinsen als Betriebsausgaben geltend machen willst. Wenn du keine Zinsen für betriebliche Darlehen gezahlt hast, brauchst Du die Zeilen garnicht ausfüllen. Wenn das dämliche Elster online da trotzdem einen Wert haben will trage jeweils 0 ein. Oder
besorge dir besser eine vernünftige Software bzw für 2019 gibt es noch das Programm Elster Formular. oder noch besser: lass das von einem Steuerberater machen
Was möchtest Du wissen?Urteil vom 22. Februar 2012, X R 12/09Berücksichtigung von Verlusten bei § 4 Abs. 4a EStG - Betriebsbezogene Berechnung der nicht abziehbaren Schuldzinsen - Verfassungsmäßigkeit von § 4 Abs. 4a EStG BFH X. Senat EStG § 4 Abs 4a, EStG § 52 Abs 11 S 2, GG Art 3 Abs 1, GG Art 2 Abs 1, GG Art 20 Abs 3, EStG § 4 Abs 1 S 2 vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg , 26. Januar 2009, Az: 11 K 4248/08 Leitsätze1. NV: Überentnahmen können nicht höher sein als der Überschuss der Entnahmen über die Einlagen (Anschluss an BFH-Urteil vom 3. März 2011 IV R 53/07, BFHE 233, 127, BStBl II 2011, 688) . 2. NV: Der Gewinnbegriff im Sinne von § 4 Abs. 4a EStG umfasst auch Verluste (Bestätigung der BMF-Schreiben vom 22. Mai 2000 IV C 2 -S 2144- 60/00, BStBl I 2000, 588, Rz. 11, 15 und vom 17. November 2005 IV B 2 -S 2144- 50/05, BStBl I 2005, 1019, Rz. 11) . Tatbestand
Entscheidungsgründe
Was sind Entnahmen und Einlagen im Sinne des Paragraphen 4 Absatz 4a?Demnach sind Entnahmen alle Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen), die der Steuerpflichtige dem Betrieb (Gewinnermittlungseinheit) für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke im Laufe des Wirtschaftsjahres entnommen hat.
Was muss ich bei Entnahmen und Einlagen eintragen?Hier sind die Entnahmen und Einlagen einzutragen, die nach § 4 Abs. 4a EStG gesondert aufzuzeichnen sind. Neben den durch die private Nutzung betrieblicher Wirtschaftsgüter oder Leistungen entstandenen Entnahmen – ggf. zuzüglich Umsatzsteuer – gehören auch die Geldeinnahmen und -einlagen dazu.
Was sind Einlagen und Entnahmen?Privateinlage und Privatentnahme - Was sind Privateinlagen und -entnahmen? Bei einer Privateinlage fügt der Unternehmer Geld oder Güter zum Geschäftsvermögen hinzu, während er bei der Privatentnahme finanzielle Mittel, Produkte oder Leistungen aus dem Betriebsvermögen entnimmt.
Was sind Entnahmen und Einlagen in der Eür?Entnahmen/Einlagen:
Barentnahmen werden im Rahmen einer Einnahme-Überschuss-Rechnung nicht berücksichtigt. Sachentnahmen hingegen sind als Betriebseinnahmen zu erfassen. Handelt es sich bei der Sachentnahme beispielsweise um einen PKW, so sind im Gegenzug die Anschaffungskosten als Betriebsausgabe anzusetzen.
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