Gesetze ohne geltungsbereich besitzen keine gültigkeit und rechtskraft

Haftpflichtversicherung muss Schadensersatz zahlen: Dass Richter ihre Urteile nicht unterschreiben, somit gegen BGB, §126 und ZPO §315 (kein Geltungsbereich) verstoßen und diese Urteile entsprechend kein gültiges Rechtsmittel in der Bundesrepublik Deutschland darstellen, ist eine Sache, aber Frau Rehda macht sich Gesetze (ZPO, RVG) zu eigen, die keinen räumlichen Geltungsbereich definiert haben und somit wegen „Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit“ ungültig und nichtig sind (BVerwGE 17, 192 = DVBl 1964, 147). Urteil des Bundesverfassungsgerichtes bekräftigt dies BverfGE 3, 288 (319f):6, 309 (338,363)): „Gesetze ohne Geltungsbereich besitzen keine Gültigkeit und Rechtskraft.“

Gesetze ohne geltungsbereich besitzen keine gültigkeit und rechtskraft
Haftpflichtversicherung muss Schadensersatz für Rechtsbruch durch Anwalt zahlen: Bereinigungsgesetze gelten!

Folgende Vorlage habe ich verwendet, um die Versicherung anzuschreiben:

Allianz Versicherung AG

An den Treptowers 3,

12435 Berlin

Max Mustermann Musterstadt, 3.2.2022

Musterstr. 17

10017 Musterstadt

Betreff: Anforderung von Schadensersatz

Sehr geehrte Damen und Herren,

folgende Rechtsanwältin ist laut ihrem Impressum Kunde bei Ihnen:

Marianne Rehda

Magdeburger Str. 9

14776 Brandenburg

Telefon: +49 3381 309787

Fax: +49 3381 307899

E-Mail:

https://ra-rehda.de/Impressum

Frau Rehda wurde von mir informiert, dass in der Bundesrepublik Deutschland beim Abschluss von Verträgen die Schriftformerfordernis gilt. Weiterhin wurde Sie von mir informiert, dass die Bereinigungsgesetze in der Bundesrepublik Deutschland gelten und alle Gesetze ohne räumlichen Geltungsbereich von Privatpersonen und Rechtsanwälten nicht verwendet werden dürfen. Frau Rehda nimmt ein rechtsungültiges Urteil und macht daraufhin Kosten in Höhe von xx,xx EUR gegen meine juristische Person gelten. Als Rechtsexpertin weiß sie über die rechtlichen Rahmenbedingungen Bescheid, zusätzlich wurde sie wiederholt von mir auf die rechtliche Lage in der Bundesrepublik Deutschland hingewiesen – sie „zieht durch“ und begeht somit aktiv und willentlich Rechtsbruch. Ich habe Strafantrag bei der Polizei in Brandenburg an der Havel gegen Frau Rehda wegen Betruges gestellt und warte auf die Rückmeldung der Polizei, um Ihnen die Vorgangsnummer zu senden.

Das Urteil mit dem Aktenzeichen xxx vom xx.xx.2021 und dem Inhalt „Zweites Versäumnisurteil“ wurde nicht vom Richter unterschrieben und auch nicht notariell beglaubigt, wie in BGB §126 gefordert. Eine Unterschrift eines Rechtspflegers autorisiert keine beglaubigten Kopie, da dieser Rechtspfleger kein Notar ist. Eine rechtsgültige beglaubigte Kopie muss in Durchschrift die Namensunterschrift des Richters aufzeigen und von einem Notar signiert werden, die Ausführung einer Paraphe eines Rechtspflegers ist nicht ausreichend, um eine rechtsgültige Ausfertigung anzulegen. „Eine eigenhändige Unterschrift liegt vor, wenn das Schriftstück mit dem vollen Namen unterzeichnet worden ist. Die Abkürzung des Namens – sogenannte Paraphe – anstelle der Unterschrift genügt nicht.“ (BFH-Beschluß vom 14. Januar 1972 III R 88/70, BFHE 104, 497, BStBl II 1972, 427; Beschluß des Bundesgerichtshofs – BGH – vom 13. Juli 1967 I a ZB 1/67, Neue Juristische Wochenschrift – NJW – 1967, 2310). Da gegen BGB, § 126 verstoßen wird, gilt BGB, § 125: „Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig“. Zusätzlich gibt es die ZPO, §315 (hat jedoch keinen Geltungsbereich definiert).

Auf Basis dieses ungültigen Rechtsmittels mit dem Aktenzeichen xxx vom xx.xx.2021 und dem Inhalt „Zweites Versäumnisurteil“ versucht Frau Marianne Rehda jetzt eine Kostenrechnung über xx,xx EUR in Form eines Kostenfestsetzungsantrages gegen meine Person geltend zu machen. In diesem Kostenfestsetzungsantrag bezieht sie sich auf die Gesetze Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und Zivilprozessordnung (ZPO), welche keinen räumlichen Geltungsbereich definiert haben. Ohne Geltungsbereich ist ein Gesetz wegen „Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit“ ungültig und nichtig (BVerwGE 17, 192 = DVBl 1964, 147). Urteil des Bundesverfassungsgerichtes bekräftigt dies BverfGE 3, 288 (319f):6, 309 (338,363)): „Gesetze ohne Geltungsbereich besitzen keine Gültigkeit und Rechtskraft.“

Da Frau Rehda aktiv und willentlich Betrug begeht, fordere ich hiermit einen Schadensersatz von xx,xx EURO von ihrer Haftpflichtversicherung bzw. von Ihnen als Versicherungsinstitut.

Hochachtungsvoll,

Max Mustermann

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