Antworten (8)
Soweit ich das weiß, solltest du bis zum 30. November deine Autohaftpflicht abmelden. Danach meine ich, dass die Versicherungen die Kündigungen nicht mehr akzeptieren und du weiter an diese dann gebunden sein wirst. Am besten ist aber, du fragst bei deiner neuen Versicherung einfach mal nach - die müssten das eigentlich genau wissen und dir helfen können.
Josef Pfeiffer
Das mit dem 30. November ist richtig. Wenn du deine Autohaftpflicht abmelden möchtest, dann halte diesen Stichtag unbedingt ein, denn alles danach ist wirklich nicht mehr möglich. Am einfachsten ist es aber, wenn du alles über deine neue Versicherung machen lässt. In den meisten Fällen wickeln die das für dich ab und dann hast du auch keine Probleme.
volker_doelling
Abmelden müssen Sie gar nichts. Sie müssen den Vertrag KÜNDIGEN ! Abgemeldet wird bei der Zulassungsstelle ;) Reguläre Kündigungsfrist ist der 30.11. eines Jahres, und zwar 30.11. bei der Gesellschaft, nicht im Briefkasten. Achten Sie beim Versand auf Versand per Einwurfeinschreiben, dann sind Sie rechtlich auf der sicheren Seite.
hanswilli
Vorsicht, es gibt auch einige Versicherungen mit unterjährigem Ablauf. Auf jeden Fall muss die Kündigung einen Monat vor Ablauf des Versicherungsjahrs bei der Gesellschaft eintreffen.
lysosom
Wenn man den Stichtag (der wird ja auch in der Fernsehwerbung aktiv von den Autoversicheren beworben) verpasst hat, bleibt im Notfall immer noch die Möglichkeit, das Fahrzeug abzumelden und gleich wieder mit neuer Versicherung anzumelden. Kostet dann zwar an An- und Abmeldegebühren ist aber völlig legitim.
1blickJulia
Hallo MeisterGunni, in der Regel kannst du zum 31.12. eines jeden Jahres die Kfz-Versicherung wechseln. Dein neuer Vertrag startet somit zum 01.01. beim neuen Versicherer. Die Kündigungsfrist bei der Kfz-Versicherung beträgt einen Monat. Also ist der Stichtag der 30. November. Bis dahin muss deine Kündigung dem Versicherer vorliegen. In einigen wenigen Fällen gibt es unterjährige Vertragsabläufe. Aber auch dann beträgt die Kündigungsfrist einen Monat. Schau einfach mal in deiner aktuellen Beitragsrechnung nach, da findest du die Hauptfälligkeit deines Vertrages. Viele Grüße Julia vom 1blick-Team
starmax
Hallo Gunni - hat das denn nun geklappt mit dem Versicherungswechsel, nach ü b e r 1 J a h r Bedenkzeit?
Sonata
Das Auto abmelden und gleich wieder (auf denselben Namen) anmelden, um dann die Versicherung zu wechseln geht nicht. Der Vertrag tritt wieder inkraft. Wer soetwas empfiehlt, sollte sich doch bitte vorher erkundigen. Auf einen anderen Namen (Ehefrau z.B.) anmelden, das geht. Aber dann haben sie einen weiteren Eintrag im Brief. Das bedeutet Wertverlust. Und hinzu kommt, dass sie gänzlich andere Versicherungskonditionen haben (Jeder Halter wird doch anders eingestuft). Ein Anruf bei der Servicehotline der Versicherung - und schon wissen Sie, wann gekündigt werden muss / kann/ darf. Und das muss auch nicht das Ende des Jahres sein. Das kann auch mitten im Jahr sein. (Abschluss des Vertages / Versicherungsjahr) Beachten Sie auch das außerordentliche Kündigungsrecht - bei Beitragserhöhungen oder im Schadenfall.
Allgemeine Informationen
Im Zuge der Abmeldung kann auch die Freihaltung des Kennzeichens für ein anderes Fahrzeug für längstens sechs Monate beantragt werden. In diesem Fall muss die Anmeldung des neuen Fahrzeuges bei der Zulassungsstelle vorgenommen werden, wo das alte Fahrzeug abgemeldet wurde.
Achtung
Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch fürEU-Bürgerinnen/EU-Bürger mit einem in Österreich zugelassenen Kfz.
Das Fahrzeug ist abzumelden, wenn
- es nicht mehr zur Verwendung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr bestimmt ist,
- der dauernde Standort des Fahrzeuges in den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Behörde verlegt worden ist,
- das Fahrzeug verkauft worden ist und die bisherige Zulassungsbesitzerin/der bisherige Zulassungsbesitzer nicht mehr die rechtmäßige Besitzerin/der rechtmäßige Besitzer ist, oder wenn
- die vorgeschriebene Kfz-Haftpflichtversicherung nicht besteht, beendet ist oder ihre Versicherungssummen die vorgeschriebenen Mindestsummen nicht erreichen.
Zuständige Stelle
Jede Zulassungsstelle (→ VVO) innerhalb Österreichs
Verfahrensablauf
Die erforderlichen Unterlagen müssen einer Zulassungsstelle vorgelegt werden. Mit einer schriftlichen Vollmacht kann auch eine Vertreterin/ein Vertreter das Kfz abmelden.
Ist die Zulassungsbesitzerin/der Zulassungsbesitzer gestorben, so hat die/der zur Vertretung des Nachlasses Berufene (meist Notarin/Notar) die Behörde davon zu verständigen. Die Pflichten der Zulassungsbesitzerin/des Zulassungsbesitzers hat die/der zur Vertretung des Nachlasses Berufene zu erfüllen. Mit dieser/diesem sollte daher auch Kontakt betreffend eventueller Verwendung des Fahrzeuges durch Angehörige aufgenommen und informiert werden. Die Zulassung kann von der Behörde, die das Fahrzeug zugelassen hat, aufgehoben werden.
Hinweis
Ist die Zulassungsbesitzerin/der Zulassungsbesitzer verstorben, muss Rücksprache mit der Kfz-Versicherung gehalten werden, um sicher zu gehen, dass – auch wenn die Prämie bezahlt ist – das Auto weiterhin bewegt werden darf und Versicherungsschutz besteht. Dazu ist die Notarin/der Notar (die Gerichtskommissärin/der Gerichtskommissär im konkreten Verlassenschaftsverfahren) zu kontaktieren, damit durch eine allfällige Abmeldung nicht in die Rechte der anderen Verfahrensparteien, zumeist Erbinnen/Erben oder Pflichtteilsberechtigte, eingegriffen wird.
Die Abmeldung wird auf der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II vermerkt. Teil I verbleibt nach Bestätigung der Abmeldung darauf bei der Person, die das Kfz abmeldet, falls keine Gründe dagegenstehen. Bei einer neuerlichen Zulassung wird der bisherige Teil II durch einen neuen ersetzt und es wird die Anzahl der bisherigen Zulassungen angegeben.
Scheckkartenzulassungsscheine werden bei der Abmeldung mittels Lochung entwertet und danach wieder ausgehändigt.
Falls die Zulassungsbescheinigung oder ein Teil davon nicht vorgelegt werden kann, muss bei der Zulassungsstelle eine Erklärung über den Grund dafür abgegeben werden.
Erforderliche Unterlagen
- Amtlicher Lichtbildausweis der Abmeldenden/des Abmeldenden
- Zulassungsbescheinigung (beide Teile)
- Genehmigungsnachweis oder
Genehmigungsdokument:
- Typenschein oder
- Einzelgenehmigung oder
- Nachweis für die Zulassung oder
- Gültige Übereinstimmungsbescheinigung oder
- Datenauszug aus der Genehmigungsdatenbank bei Fahrzeugen mit EG-Betriebserlaubnis bzw.
- Das bei der letzten Zulassung hergestellte Fahrzeug-Genehmigungsdokument
- Vollmacht, wenn die Zulassungsbesitzerin/der Zulassungsbesitzer nicht selbst erscheint
- Zustimmungserklärung der Nachlassverwalterin/des Nachlassverwalters, wenn das Fahrzeug im Zuge des Ablebens der Zulassungsbesitzerin/des Zulassungsbesitzers abgemeldet wird
- Einantwortungsurkunde, wenn das Fahrzeug im Zuge des Ablebens der Zulassungsbesitzerin/des Zulassungsbesitzers abgemeldet wird
- Kennzeichentafeln
Kosten
Es fallen keine Gebühren an.
Rechtsgrundlagen
- § 43 Kraftfahrgesetz (KFG)
- Zulassungsstellenverordnung (ZustV)
Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2022
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie