Grosse witwenrente wie lange muss man verheiratet sein

Der Gesetz­geber möchte Ansprüche aus „Versor­gungsehen“ verhindern. Daher hat er geregelt, dass ein Anspruch auf Witwen- oder Witwer­rente nicht besteht, wenn die Ehe kürzer als ein Jahr gedauert hat. Besteht im Einzelfall doch ein Anspruch, muss das bewiesen werden. Eine kurze Ehe führt bei Tod eines Ehegatten zum Wegfall der Witwen­rente.

Eine Witwe oder ein Witwer haben keinen Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente, wenn bei der Eheschließung der Tod eines Ehepartners absehbar war und vor allem geheiratet wurde, um den anderen abzusichern. Das könne man in der Regel bei einer Ehedauer von weniger als einem Jahr annehmen, stellte das Hessische Landessozialgericht fest. Es lehnte eine Witwerrente nach siebenmonatiger Ehe ab, wie die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltsvereins (DAV) mitteilt.

Kurze Ehedauer – Renten­ver­si­cherung verweigert Witwen­rente

Der 1960 geborene Mann und seine Frau heira­teten im Juni 2008. Nachdem die Frau bereits 2003 an Brust­krebs erkrankt war, trat die Krankheit 2008 wieder auf. Zwischen­zeitig hatte sie wieder als Stewardess gearbeitet. Ab Oktober 2008 wurde sie stationär in einem Hospiz behandelt, wo sie auch starb.

Der Mann beantragte eine Witwerrente. Nachdem sich die Rentenversicherung über den Befund der Frau informiert hatte, lehnte sie den Rentenantrag ab. Sie begründet dies mit der kurzen Ehedauer. Zum Zeitpunkt der Eheschließung habe die Versicherte bereits an einer lebensbedrohlichen Krankheit gelitten. Die Lebenserwartung habe weniger als ein Jahr betragen.

In seinem Widerspruch gegen den Bescheid wies der Mann auf die mehr als 20jährige ehegleiche Gemeinschaft mit der Frau hin. Das Paar habe eine gemeinsame Wohnung gehabt, Urlaube hätten sie ausschließlich gemeinsam verbracht, der gesamte Freundeskreis sei von einem Ehepaar ausgegangen. Nachdem die Rentenversicherung den Widerspruch aufrecht erhielt, klagte der Mann.

Keine Witwen­rente nach kurzer Ehe

Ohne Erfolg. Die Richter in Darmstadt verwei­gerten dem Mann die Witwer­rente. Bei einer kurzen Ehedauer müsse die Hinter­blie­be­nen­rente abgelehnt werden. Anders sei dies nur, wenn wegen beson­derer Umstände nicht davon auszu­gehen sei, dass die Heirat allein oder überwiegend den Anspruch auf Hinter­blie­be­nen­ver­sorgung bezwecken sollte, es sich also nicht um eine so genannte Versor­gungsehe handele.

Solche beson­deren Umstände könnten unter anderem sein:

  • der nicht vorhersehbare Tod des Ehepartners
  • die Nachholung einer nach ausländischem Recht gültig geschlossenen Ehe, die nach deutschem Recht nicht gültig war
  • das Vorhandensein gemeinsamer leibliche Kinder
  • das Vorliegen einer Schwangerschaft
  • die Erziehung eines minderjährigen Kindes des Verstorbenen durch den Hinterbliebenen
  • eine Heirat zur Sicherung in der erforderlichen Betreuung oder Pflege des anderen Ehegatten.

Diese Aufzählung sei nicht abschließend. Dies alles gelte aller­dings im vorlie­genden Fall nicht. Die Lebens­er­wartung habe zum Zeitpunkt der Hochzeit progno­s­tisch weniger als ein Jahr betragen. Dies hätten der Witwer und seine Ehefrau gewusst und habe die Entscheidung zur Hochzeit maßgeblich bestimmt. Auch hätten die Eheleute bei der Anmeldung der Hochzeit unter Hinweis auf die schwere Erkrankung um eine bevor­zugte Bearbeitung gebeten.

Eine langjährige Lebens­ge­mein­schaft sei kein beson­derer Umstand. Dies lege eher die Vermutung nahe, dass es eine freie Entscheidung gegen eine Heirat gewesen sei. Frühere konkrete Heiratspläne konnten nicht bewiesen werden (AZ:16 L 2 R 140/13).

Urteil: Für Anspruch auf Witwenrente  bei kurzer Ehedauer nur unter besonderen Umständen


Im Januar 2018 unterstrich das Landessozialgericht Hessen in einem Urteil, dass der Anspruch auf Witwenrente bei Ehen mit einer Dauer von unter einem Jahr stark eingeschränkt ist
(Az.: L 5 R 51/17). Im verhandelten Fall ging es um ein Paar aus dem hessischen Kassel, welches bereits von 1980 - 2000 verheiratet war, sich aber zunächst scheiden ließ. Einige Zeit später zog das Paar allerdings wieder zusammen. Zehn Tage, nachdem bei dem krebskranken Mann Metastasen in Leber und Lymphknoten festgestellt wurden, heirateten die Beiden dann im Krankenhaus ein zweites Mal.

Die Frau hatte argumen­tiert, zu diesem Zeitpunkt habe sie nicht gewusst, wie schlecht es um ihren Mann stehe. Auch sei schon bei der Verlobung im Oktober 2010 der 31. Oktober 2012 als Hochzeits­termin ausge­macht worden, es handele sich um den 33. Kennen­lerntag des Paares.

Die Renten­ver­si­cherung lehnte die von der Witwe beantragte Hinter­blie­be­nen­rente dennoch ab - zurecht, wie das Landes­so­zi­al­ge­richt urteilte. Zumindest der Ehemann habe von der Schwere seiner Erkrankung gewusst und auf eine Eheschließung im Krankenhaus gedrängt. Dies spreche dafür, dass er vorrangig die Versorgung seiner pflegebedürftigen Frau angestrebt habe, so das Gericht.

Wer hat Anspruch auf die große Witwenrente?

Die große Witwen- oder Witwerrente erhalten Sie, wenn Sie 47 Jahre oder älter sind, erwerbsgemindert sind oder ein eigenes Kind oder ein Kind des oder der Verstorbenen erziehen, das noch keine 18 Jahre alt ist.

Was bedeutet 5 Jahre Wartezeit bei Witwenrente?

Mit der großen Witwenrente nach alter Rechtslage erhalten Hinterbliebene 60 Prozent der Rente des verstorbenen Partners. Dieser muss auch die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren, also die Mindestversicherungszeit, erfüllt oder vorzeitig erfüllt haben oder Rentner gewesen sein.

Wann bekommt man die kleine oder große Witwenrente?

Während die kleine Witwenrente 25 Prozent vom Rentenanspruch des Verstorbenen beträgt und nach neuem Recht zeitlich auf 24 Monate begrenzt ist, beträgt die große Witwenrente 55 Prozent (60 Prozent nach altem Recht) und wird zeitlich unbegrenzt geleistet.

Wer bekommt die grosse Witwenrente nach neuem Recht?

Die Witwenrente nach neuem Recht Die große Witwenrente nach neuem Recht beläuft sich auf 55 Prozent der Rente des verstorbenen Gatten. Müttern, die ein oder mehr Kinder erzogen haben, werden Kindererziehungszeiten angerechnet. Die große Witwenrente wird unbefristet bezahlt, es sei denn, die Witwe heiratet erneut.