Ist man versichert wenn man krankgeschrieben ist und trotzdem arbeitet?

Nach Aufhebung der Coronamaßnahmen haben auch andere Krankheitserreger eine Chance neben dem Coronavirus, das nach wie vor für zahlreiche Infektionen sorgt, ihr Unwesen zu treiben. Somit sind auch die saisonalen grippalen Infekte und andere Infektionskrankheiten zurück. Und mit ihnen die Krankschreibungen. Dazu kommen Ausfälle aufgrund von Unfällen, geplanten Eingriffen oder langwierigen Erkrankungen. In Zeiten, in denen Personal ohnehin knapp ist, stellt das die Apotheken vor besondere organisatorische Probleme. 

Da freut man sich als Inhaber:in natürlich, wenn Mitarbeiter:innen früher als erwartet wieder einsatzfähig sind. Doch geht das so einfach, trotz Krankschreibung zu arbeiten? Und was muss man dabei beachten? Hier finden Sie die wichtigsten Fragen und Antworten.

Darf man trotz Krankschreibung arbeiten?

Grundsätzlich stellt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) kein Arbeitsverbot dar. Sie ist eine vom Arzt getroffene Feststellung, dass der Arbeitnehmer momentan nicht diensttauglich ist. Darüber hinaus stellt der Arzt auf der Bescheinigung noch eine Prognose über die Dauer des Genesungsprozesses. Ein Arbeitnehmer kann daher trotz AU selbst entscheiden, ob er sich wieder gesund und arbeitsfähig fühlt. Üblicherweise bietet er selbst dem Arbeitgeber dann seine Arbeitskraft – trotz Krankschreibung – wieder an.

Der Arbeitgeber muss sich allerdings davon überzeugen, dass der Mitarbeiter tatsächlich wieder an seinem Arbeitsplatz einsetzbar ist oder ob er ihn eventuell selbst noch für arbeitsunfähig hält. Eine solche Entscheidung kann unter Umständen nicht telefonisch getroffen werden. Der oder die Personalverantwortliche muss sich einen eigenen Eindruck davon verschaffen, ob das Teammitglied wieder ohne Einschränkungen einsatzfähig ist.

Muss man sich „gesundschreiben“ lassen?

Ist das Teammitglied auch nach Meinung der Personalverantwortlichen einsatzfähig, so muss der Arbeitgeber keine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsfähigkeit fordern, es genügt die Erklärung des Arbeitnehmers. Selbst wenn der Personalverantwortliche Zweifel hat, kann er keine „Gesundschreibung“ fordern, da es diese im deutschen Gesundheitswesen nicht gibt. Wenn aber besondere Umstände die Vermutung nahelegen, dass der Arbeitnehmer noch nicht wieder arbeitsfähig ist, muss der Arbeitgeber notfalls im Rahmen seiner Fürsorgepflicht anderweitig den Gesundheitszustand überprüfen las­sen. In diesem Fall kann eine ärztliche Bestätigung er­forderlich sein, die den Arbeitnehmer für arbeitsfähig erklärt. Wer die Kosten einer solchen Bescheinigung trägt, sollte zuvor vereinbart werden.

Sind Arbeitnehmer:innen versichert, wenn sie trotz Krankschreibung zur Arbeit kommen?

Versicherungsrechtlich ergeben sich bei einer vorzeitigen Arbeitsaufnahme keine Bedenken. Ein Mitarbeiter, der trotz AU seine Arbeit vorzeitig wiederaufnimmt, hat den regulären Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung ebenso wie in der Krankenversicherung. Dies gilt auch für eine nur kurzzeitige Arbeitsaufnahme. So könnte zum Beispiel eine PTA, die sich den Fuß gebrochen hat, ihrer Tätigkeit in der Apotheke nicht nachgehen, sie dürfte aber durchaus für eine kurze Zeit z. B. an einer Inhouse-Fortbildungsveranstaltung teilnehmen. Das setzt aber voraus, dass sie selbst dies möchte und ihre Genesung damit nicht gefährdet wird.

Den Mitarbeitenden sei jedoch geraten, sich immer zuerst in der Apotheke anzumelden und nicht einfach so vorbeizuschauen, da bei einem möglichen Unfall auf dem Weg zur Apotheke klar sein muss, ob es sich um einen Wegeunfall handelt.

Muss man als Arbeitgeber:in die Krankenkasse wegen des Krankengeldes über die vorzeitige Rückkehr der Mitarbeiterin informieren?

Da der Personalverantwortliche über die Umlage­versicherung mit der Krankenkasse abrechnet, welche Krankheitstage (teilweise) zu erstatten sind, muss der tatsächliche Arbeitsbeginn erst in diesem Zusammen­hang korrekt angegeben werden.

Antworten auf die Fragen gab Rechtsanwältin Iris Borrmann (Eins&Drei 6/2020)

Wenn Sie trotz Krankschreibung arbeiten, sind Sie nicht versichert? Wenn Sie vor Ablauf Ihrer Krankschreibung zurück zur Arbeit wollen, müssen Sie sich gesundschreiben lassen? Wir räumen mit diesen Mythen aus dem Arbeitsrecht auf und erklären, was Sie tatsächlich beachten müssen, wenn Sie vor Ablauf Ihrer Krankschreibung wieder zurück zur Arbeit möchten.

Arbeiten trotz Krankschreibung: Das Wichtigste auf einen Blick

  • Arbeiten trotz Krankschreibung ist grundsätzlich erlaubt.
  • Die Dauer Ihrer Krankschreibung beruht lediglich auf einer Einschätzung Ihres Arztes oder Ihrer Ärztin. Fühlen Sie sich schon früher wieder gesund, können Sie zurück zur Arbeit gehen – eine Gesundschreibung gibt es nicht.
  • Sie sind ganz normal unfall- und krankenversichert, selbst wenn Sie vor Ablauf der Krankschreibung wieder arbeiten gehen.
  • Ihr Arbeitgeber hat seinen Arbeitnehmer*innen gegenüber eine Fürsorgepflicht. Hat er Bedenken an Ihrer Arbeitsfähigkeit oder fürchtet er, Sie könnten andere anstecken, darf er Sie wieder nach Hause schicken.

Krankgeschrieben: Darf ich trotzdem zur Arbeit gehen?

Wenn Sie krank sind und nicht arbeiten können, sind Sie als Arbeitnehmer gemäß § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz Ihrem Arbeitgeber gegenüber in der Informationspflicht. Sie müssen ihm unverzüglich melden, dass Sie krankheitsbedingt nicht arbeiten können. Dauert Ihre Arbeitsunfähigkeit länger an, benötigen Sie eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung – kurz AU – vom Arzt. Diese müssen Sie nach gesetzlicher Frist spätestens nach dem 3. Krankheitstag bei Ihrem Arbeitgeber vorlegen. Ihr Arbeitgeber darf allerdings auch schon ab dem ersten Krankheitstag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung fordern.

Die ärztliche Bescheinigung über Ihre Arbeitsunfähigkeit stellt grundsätzlich kein Arbeitsverbot oder Beschäftigungsverbot dar. Sie ist lediglich eine Einschätzung des Arztes oder der Ärztin darüber, wie lange Sie voraussichtlich krankheitsbedingt nicht arbeitsfähig sind. Sie sind nicht dazu verpflichtet, auch tatsächlich die gesamte Dauer der ärztlichen Krankschreibung zu Hause zu bleiben. Fühlen Sie sich bereits vor Ablauf der angegebenen Zeit wieder wohl, dürfen Sie auch wieder arbeiten. Eine gesetzliche Regelung, die Ihnen das Arbeiten trotz Krankschreibung verbietet, gibt es nicht.

Fürsorgepflicht des Arbeitgebers: Darf mein Arbeitgeber mich nach Hause schicken?

Wenn Sie trotz andauernder Krankschreibung wieder arbeiten möchten, ist das grundsätzlich möglich.

Dennoch sollten Sie zu allererst mit Ihrem Chef beziehungsweise Ihrer Chefin reden. Diese/r hat gegenüber seinen Arbeitnehmer*innen eine Fürsorgepflicht und entscheidet, ob Sie wieder zur Arbeit kommen dürfen oder nicht. Bestehen Zweifel an Ihrer Arbeitsfähigkeit, kann Ihr Arbeitgeber Sie auch anweisen, weiterhin zu Hause zu bleiben und sich komplett auszukurieren.

Das gilt vor allem für Krankheiten, die potenziell ansteckend sind. Wenn die Gefahr besteht, dass Sie Kolleg*innen anstecken könnten, ist der Arbeitgeber verpflichtet, Sie nach Hause zu schicken. Dasselbe gilt, wenn Sie offensichtlich (noch) nicht dazu in der Lage sind, Maschinen zu bedienen und sich selbst gefährden würden. Auch hier greift die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers und er kann Ihnen tatsächlich verbieten, die Arbeit anzutreten. Verletzt Ihr Arbeitgeber nämlich seine Fürsorgepflicht, kann er sich schadensersatzpflichtig machen.

Gut zu wissen:Werden Sie von Ihrem Arbeitgeber gesundheitsbedingt nach Hause geschickt oder beschließt dieser, dass Sie während Ihrer Krankschreibung noch nicht wieder zurück zur Arbeit kommen sollen, haben Sie selbstverständlich weiterhin Anspruch auf Entgeltfortzahlung während der gesamten Krankschreibung.

Kann der Arbeitgeber mich heimschicken, obwohl ich mich fit fühle und arbeiten möchte?

Ja: Zweifelt Ihr Arbeitgeber an Ihrer selbst eingeschätzten Arbeitsfähigkeit, darf er Ihnen die Arbeit verweigern, bis die Krankschreibung und damit auch die ärztliche Prognose der Arbeitsunfähigkeit endet. Manche Arbeitgeber lehnen grundsätzlich die Angebote der Mitarbeiter zur Arbeitsaufnahme trotz Krankschreibung ab – schließlich tragen sie die Verantwortung, wenn der krankgeschriebene Arbeitnehmer infolge seiner gesundheitlichen Einschränkung einen Unfall verursacht.

Kann mein Arbeitgeber eine Gesundschreibung fordern?

Das Gerücht, dass man sich gesundschreiben lassen muss, hält sich hartnäckig. Dabei gibt es sowas wie eine Gesundschreibung im deutschen Gesundheitswesen gar nicht. Wenn Sie schneller genesen und noch während der geschätzten Dauer Ihrer Krankschreibung wieder arbeiten möchten, steht dem gesetzlich nichts im Wege: Prinzipiell müssen Sie sich auch nicht vom Arzt oder der Ärztin bescheinigen lassen, dass Sie wieder arbeitsfähig sind.

Ihr Arbeitgeber hat allerdings das Recht, Sie zu einer ärztlichen Untersuchung aufzufordern, wenn er Zweifel an Ihrer Arbeitsfähigkeit hat. Sollten Sie nämlich tatsächlich noch nicht wieder gesund sein und einen krankheitsbedingten Unfall erleiden, trägt er unter Umständen die Verantwortung.

Bin ich versichert, wenn ich trotz Krankschreibung arbeite?

Ein weiteres Gerücht ist, dass Arbeitnehmer, die trotz einer bestehenden Krankmeldung arbeiten, nicht unfall- oder krankenversichert sind. Aber auch hier gilt Entwarnung: Ihr Versicherungsschutz bleibt ganz normal bestehen, auch wenn Sie vor Ablauf Ihrer Krankschreibung wieder arbeiten. Das gilt ebenso für Unfälle auf dem Weg in die Arbeit: Auch hier greift der Versicherungsschutz.

Nur, wenn Sie ihrer Mitteilungspflicht nicht nachkommen und Ihrem Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeit verschweigen, müssen Sie unter Umständen für daraus entstandene Schäden haften. Gleiches gilt für Ihren Arbeitgeber, wenn dieser seine Fürsorgepflicht verletzt.

Weitere Infos zum Thema Arbeits- und Wegeunfällen können Sie in unserem Ratgeber nachlesen: Arbeitsunfall: Worauf haben Sie Anspruch? Was gilt es zu beachten?

Ich bin trotz AU zur Arbeit und fühle mich wieder krank: Muss ich mich neu krankschreiben lassen?

Hat Ihr Arzt oder Ihre Ärztin Sie zum Beispiel für zwei Wochen krankgeschrieben und Sie sind schon nach einer Woche wieder zur Arbeit gegangen, weil Sie sich fit gefühlt haben, erlischt die zweite Woche nicht einfach. Sollten Sie feststellen, dass Sie doch noch nicht arbeitsfähig sind, können Sie sich auf die Krankschreibung berufen und die restliche Zeit noch zu Hause bleiben. Sie müssen sich dann nicht nochmal für diese Woche krankschreiben lassen. Auch nicht, wenn Sie schon einen oder mehrere Tage in der Arbeit waren. Allerdings sollten Sie nicht einfach so nach Hause gehen, sondern Ihren Arbeitgeber darüber informieren.

Hält der Zustand der Arbeitsunfähigkeit allerdings über die Dauer der ursprünglichen Krankschreibung hinaus an, benötigen Sie selbstverständlich eine weitere Bescheinigung vom Arzt. Auch in diesem Fall sind Sie dazu verpflichtet, Ihren Arbeitgeber über Ihre anhaltende Krankheit zu informieren.

Arbeiten trotz Krankschreibung: Anwaltshotline & Online Rechtsberatung

Anwaltshotline

0900-1 875 004 705*

*1,99€/Min aus dem Festnetz. Höhere Kosten aus dem Mobilfunk.


Was passiert wenn man krankgeschrieben ist aber trotzdem arbeiten geht?

Was passiert, wenn man trotz Krankschreibung arbeiten geht? Eine Krankschreibung ist kein Arbeitsverbot. Wer sich schneller wieder gesund fühlt, als die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorsieht, darf auch zur Arbeit gehen. Hierfür ist auch keine „Gesundschreibung“ vom Arzt notwendig.

Kann man trotz Krankmeldung früher arbeiten gehen?

Trotz Krankschreibung zu arbeiten ist grundsätzlich erlaubt. Eine Krankschreibung beinhaltet kein generelles Arbeitsverbot, sondern nur eine Prognose über den wahrscheinlichen Krankheitsverlauf. Fühlen sich Arbeitnehmer vorzeitig fit, dürfen sie an den Arbeitsplatz zurückkehren – und sind ganz normal versichert.

Kann man eine Krankschreibung unterbrechen?

Wie kann man eine Krankschreibung rückgängig machen? Da es eine Gesundschreibung nicht gibt, muss und kann man eine Krankschreibung nicht rückgängig machen. Da man trotz Krankmeldung arbeiten gehen kann, ist dies nicht notwendig.

Was darf man alles nicht machen wenn man krankgeschrieben ist?

Die wichtigste Regel lautet: Alles, was Ihre Genesung nicht beeinträchtigt, ist während einer Krankschreibung erlaubt. Als Arbeitnehmer müssen Sie sich also so verhalten, dass Sie möglichst bald wieder einsatzfähig sind – das gilt mit Blick auf Konzertbesuche genauso wie für Sport oder andere Aktivitäten.