Kann ich mich 1 Jahr später arbeitslos melden?

Kann ich mich 1 Jahr später arbeitslos melden?

Der Beitrag über das An- und Abmelden bei der Agentur für Arbeit ist einer meist gelesenen und meist kommentierten Beiträge hier auf der Seite.

Dabei tauchen immer wieder Detail-Fragen zur Durchführung und den Konsequenzen auf, von denen ich heute einmal eine Aussage herausgreifen möchte, weil sie immer wieder zu Rückfragen und auch zu Missverständnissen führt.

Es geht um die Aussage, die ich hier schon unzählige Male in vielen Kommentaren immer wieder gemacht habe: „Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld hat bis zu vier Jahre Bestand“.

Was das nun genau bedeutet und was es eben nicht bedeutet, möchte ich heute einmal etwas näher erläutern.

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Die Bedeutung des Wortes „Anspruch“

Die Missverständnisse beginnen schon bei der Bedeutung des simplen deutschen Wortes „Anspruch“. Denn dieses Wort wird im Deutschen leider für ganz unterschiedliche Sachverhalte verwendet und leider fallen mir dafür auch keine besseren ein. Ich will einmal versuchen, es so zu erklären:

Der theoretische Anspruch

Jemand, der über Jahre hinweg als Angestellter gearbeitet hat, könnte sagen: „Wenn ich mal arbeitslos werde, habe ich Anspruch auf Arbeitslosengeld.“
Das ist richtig und verhält sich bei vielen anderen Versicherungen genau so: Wenn der Versicherungsfall eintritt, kann man seine Ansprüche anmelden.
Aber genau das ist der Punkt: Da geht nichts automatisch, sondern man muss zunächst einen Antrag stellen, welcher dann geprüft und ggfs. genehmigt wird.

Vor der Antragstellung auf ALG hat man also zunächst einmal nur einen theoretischen Anspruch erworben. Und hier der wichtige Hinweis: Dieser theoretische Anspruch auf ALG1 hat keine vier Jahre Bestand!

Wer nicht alle Voraussetzungen erfüllt, oder sich nicht an alle Fristen hält, hat diesen theoretischen Anspruch nämlich bereits 12 Monate nach Ende der Beschäftigung verloren (ab 2020 nach 18 Monaten).

Der per Bescheid festgestellte Anspruch

Anders hingegen verhält es sich, wenn nach der Antragstellung auf ALG der ALG-Anspruch offiziell durch einen Bescheid der Agentur für Arbeit festgestellt wurde. Nur auf diesen „Anspruch“ bezieht sich die Aussage, dass er bis zu vier Jahre Bestand hat.

Daher auch meine Empfehlung, mit einer evtl. geplanten Abmeldung bei der Agentur so lange zu warten, bis man diesen Bescheid in den Händen hält. Man muss das nicht abwarten, es gibt aber ein deutlich besseres Gefühl der Sicherheit.

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Wo steht das geschrieben?

Skeptiker fragen natürlich zu Recht, wo denn das geschrieben steht? Ich bin mir zwar ziemlich sicher, dass dies auch irgendwo in den Broschüren der Arbeitsagentur zu finden ist, ist zitiere hier aber lieber einmal den entsprechenden Paragrafen: §161 Abs.2 SGB III . Dort heisst es:

„Der Anspruch auf Arbeitslosengeld kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn nach seiner Entstehung vier Jahre verstrichen sind.“

Eine eindeutige Aussage, der man eigentlich nichts hinzufügen müsste. Wenn nicht immer wieder die Frage auftauchen würde:

Anspruch anmelden oder Anspruch aufbrauchen?

Also: Muss man innerhalb dieser vier Jahre den kompletten Anspruch aufgebraucht haben oder reicht es aus, sich innerhalb der vier Jahre wieder neu arbeitslos zu melden und damit den Anspruch wieder anzumelden?
Auch hier gibt der obige Gesetzestext bereits die Antwort: Der Anspruch muss nur innerhalb der vier Jahre geltend gemacht (also angemeldet) werden: Er kann also durchaus über den vier Jahreszeitraum hinaus aufgebraucht werden.

Aber Vorsicht: Wer hier alles auf die „lange Bank“ schiebt, läuft z.B. Gefahr, dass er innerhalb des Aufbrauch-Zeitraumes länger krank wird. Und nach 6 Wochen fällt man automatisch aus der Arbeitslosigkeit heraus und eine erneute Anmeldung geht danach dann nicht mehr!
Ebenso ist eine freiwillige (kurzfristige) Abmeldung z.B. aufgrund privater Nichtverfügbarkeit dann nicht mehr möglich, weil der restliche Anspruch danach verfallen würde.
Ein Aufbrauchen des Anspruches über wenige Wochen nach Ablauf des 4-Jahres-Zeitraumes sollte in der Regel kein Problem darstellen, ich würde aber niemals einen großen Teil des Anspruches ganz nach hinten schieben.

Was bedeutet „bis zu“ vier Jahre?

Manch einer fragt, was denn die einschränkende Formulierung „bis zu“ vier Jahre bedeuten soll? Gibt es auch Fälle, wo es weniger ist?

Die gibt es in der Tat und die ergeben sich aus dem ersten Absatz des obigen Gesetzes, nämlich aus §161 Abs.1 SGB III . Dort sind einige Fälle aufgeführt, in denen der Anspruch auch früher erlöschen kann. Der einfachste Fall ist unter Nr.1 aufgeführt:

„Der Anspruch auf Arbeitslosengeld erlischt mit der Entstehung eines neuen Anspruchs.“

Im Klartext heisst das: Wer einen offiziellen ALG-Anspruch in der Tasche hat, danach aber wieder eine längere Beschäftigung ausübt, erwirbt u.U. einen neuen Anspruch auf ALG. Mit diesem neuen Anspruch erlischt der alte.
Hinweis: Der alte (Rest-)Anspruch geht dabei nicht ersatzlos verloren, sondern wird (sofern die Voraussetzungen erfüllt sind) mit dem neu erworbenen Anspruch zusammengerechnet. Zur Frage, wie das genau funktioniert, verweise ich auf einen Kommentar.

Was genau hat Bestand?

Hin und wieder ist die Überraschung groß, wenn ein einmal festgestellter Anspruch nach ein paar Jahren wieder angemeldet wird und sich nun an der neu berechneten Auszahlung doch etwas geändert hat. Wie kann das sein?

Ganz einfach: Im Bestand gesichert ist nur das sog. Bemessungsentgelt. Dieses wird bei der ersten Antragstellung auf der Basis von Fristen, Bemessungsrahmen und Alter festgestellt (mehr dazu im Beitrag: „Alles im Rahmen„). Diese Berechnung wird später nicht noch einmal neu durchgeführt und ändert sich daher nicht mehr.

Was sich aber ändern kann, sind die weiter gehenden Berechnungen. Ausgehend von dem o.g. Bemessungsentgelt wird nämlich u.a. auf Basis der persönlichen Verhältnisse (z.B. Steuerklasse und Anzahl der Kinder) das pauschalierte Nettoentgelt berechnet. Und hat sich z.B. in der Zwischenzeit die Steuerklasse geändert, kann sich das im Endergebnis durchaus bemerkbar machen.

Ich hoffe, damit sind die wichtigsten Fragen zur Aussage, dass ein ALG-Anspruch bis zu vier Jahren Bestand haben kann, erst einmal geklärt.

Wie lange kann man sich nachträglich arbeitslos melden?

Der Arbeitnehmer, der sich nicht schon vor dem Eintritt der Arbeitslosigkeit arbeitslos melden kann, sollte die Arbeitslosmeldung umgehend vornehmen, da Arbeitslosengeld nicht rückwirkend gewährt wird.

Was passiert wenn ich mich erst später arbeitslos melde?

• Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung Wenn Sie sich nicht rechtzeitig oder nicht wirksam arbeitsuchend melden, tritt eine Sperrzeit von einer Woche ein. Während der Sperrzeit erhalten Sie kein Arbeitslosengeld, weil der Anspruch ruht.

Wann verfällt der Anspruch auf Arbeitslosengeld 1?

(2) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn nach seiner Entstehung vier Jahre verstrichen sind. (1) Zum Erlöschen eines Anspruchs können nur Sperrzeiten führen, die ein Jahr vor Entstehung des Stammrechts oder danach eingetreten sind.

Was passiert wenn man sich nicht arbeitslos gemeldet hat?

Arbeitnehmer mit befristetem Arbeitsverhältnis müssen sich drei Monate vor Auslaufen des Vertrags arbeitslos melden. Andernfalls kann die Arbeitsagentur beim Arbeitslosengeld eine einwöchige Sperrzeit festsetzen, bekräftigte das Bundessozialgericht.