Um aus dem Ausland eingeführte Kraftfahrzeuge und Anhänger hier anzumelden, müssen Sie sich direkt an die Zulassungsbehörde wenden. Neufahrzeuge ohne Zulassungsbescheinigung Teil II und Gebrauchtfahrzeuge aus dem Ausland, die keine EU-harmonisierten Fahrzeugdokumente haben, müssen identifiziert werden. Fahrzeuge aus dem Nicht-EU-Ausland müssen immer vor Zulassung identifiziert werden. Voraussetzungen
Benötigte Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass
- Bei juristischen Personen, Firmen und Vereinigungen:
Handels- oder Vereinsregisterauszug (nicht älter als 3 Jahre ab Ausstellung) und Gewerbeanmeldung - Bei Minderjährigen:
Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten. Ist nur ein Elternteil erziehungsberechtigt, so ist dies durch einen Sorgerechtsbeschluss oder ein Gerichtsurteil nachzuweisen. - Bei Betreuungen für "Behörden- und Verwaltungsangelegenheiten": Betreuerausweis
- Bei Vertretungen: schriftliche Vollmacht (im Original) sowie Ausweis des Bevollmächtigten (im Original) und Ausweis des Vollmachtgebers (in Kopie).
- Bei
Vorlage eines Ausweises/ Passes ohne Unterschrift der*des Inhaber*in ist das Original vorzulegen.
- SEPA Mandat des Fahrzeughalters/ Kontoinhabers (bei rein elektrisch betriebenen Fahrzeugen erst ab 10 Jahren erforderlich)
- eVB (elektronische Versicherungsbestätigung)
- Prüfbericht über eine gültige Hauptuntersuchung von einer deutschen Prüfstelle oder aus dem Herkunftsstaat (falls erforderlich)
- Bei Nutzkraftwagen: Sicherheitsprüfung
- Kaufvertrag oder Originalrechnung
- EG-Übereinstimmungserklärung (COC) erforderlich bei Fahrzeugen mit Erstzulassung ab dem 1.9.2018
Im Einzelfall können noch weitere Unterlagen oder Übersetzungen benötigt werden.
Gerne können Sie uns für konkrete Auskünfte auch bereits vorhandene Unterlagen als
Scan über das Kontaktformular zukommen lassen.
Dauer & Kosten
Gebührenrahmen
ab 40 Euro (wenn besondere Unterlagen/Ausnahmen erforderlich sind - bis zu 250 Euro)
Rechtliche Grundlagen
Fahrzeugzulassungs-Verordnung
Fragen & Antworten
ausländische Kraftfahrzeugpapiere oder internationale Zulassungspapiere (imOriginal)
Kennzeichenschilder oder eine Bestätigung der Zulassungsbehörde, dass das Fahrzeug abgemeldet ist und die Kennzeichen eingezogen wurden
Ursprungspapiere(im Original)
Verzollungsnachweis
Vollgutachten (§21 StVZO) oder COC des Herstellers in Verbindung mit einer neuen Hauptuntersuchung gem. §29 StVZO
- Die Identifizierung kann bei uns vor Ort, durch eine andere deutsche Kfz-Zulassungsbehörde, von amtlich anerkannten Sachverständigen, von Prüfern
für den Kraftfahrzeugverkehr oder von Prüfingenieuren einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation vorgenommen werden.
- Von einer Identifizierung kann abgesehen werden, wenn das Fahrzeug eine Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO, ein Gutachten nach § 21 StVZO oder eine Begutachtung nach § 13 EG-FGV positiv abgeschlossen hat.
Bei Fahrzeugen, die im EU-Ausland erworben wurden, die jünger als 6 Monate sind und eine Laufleistung von max. 6.000 km haben, ist eine Mitteilung für Umsatzsteuerzwecke über den innergemeinschaftlichen Erwerb erforderlich.
Das notwendige Formular USt1 B inklusive Anlage finden Sie bei dem zuständigen Finanzamt. Der Mitteilung ist eine Kopie der Rechnung oder des Kaufvertrages beizufügen.
Weitere Informationen finden Sie
hier.
Es können ausschließlich Prüfberichte aus EU-Staaten für Fahrzeuge mit einer EG-Betriebserlaubnis anerkannt werden. Die ausländische Hauptuntersuchung muss im Original vorgelegt werden (gegebenenfalls mit Übersetzung) und folgende Angaben enthalten:
Fahrzeugidentifizierungsnummer
amtliches Kennzeichen des Fahrzeuges
Ort und Datum der Prüfung
Kilometerstand zum Zeitpunkt der Prüfung
Fahrzeugklasse
festgestellte Mängel und deren Schwere
Ergebnis der Prüfung
Datumder nächsten Prüfung
Name der Prüforganisation oder Prüfstelle und Unterschrift beziehungsweise Identität des Prüfers (beispielsweise Stempel mit Prüfernummer)
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