Kann man in NRW 2 Fünfen ausgleichen?

Inhaltsverzeichnis:

Verordnung
zur Ausf�hrung des � 93 Abs. 2 Schulgesetz
(VO zu � 93 Abs. 2 SchulG)

Vom 18. M�rz 2005 (Fn 1)

Aufgrund des � 93 Abs. 2 Schulgesetz vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102) (Fn 2) wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium sowie mit Zustimmung der f�r Schulen und f�r Haushalt und Finanzen zust�ndigen Landtagsaussch�sse verordnet:

� 1 (Fn 13)
W�chentliche Unterrichtsstunden
der Sch�lerinnen und Sch�ler

(1) Die w�chentlichen Unterrichtsstunden der Sch�lerinnen und Sch�ler betragen in der Regel:

1. Allgemeinbildende Schulen

Klasse 1

21 bis 22  (Fn 9)

Klasse 2

22 bis 23

Klasse 3

25 bis 26

Klasse 4

26 bis 27

Klassen 5
hiervon abweichend im Gymnasium
G 8
G 9

28 bis 31

30 bis 32
28 bis 30

Klassen 6
hiervon abweichend im Gymnasium
G 8
G 9

29 bis 32

30 bis 32
28 bis 30

Klassen 7
hiervon abweichend im Gymnasium
G 8

30 bis 33

31 bis 33

Klassen 8
hiervon abweichend im Gymnasium
G 8

30 bis 33

32 bis 34

Klassen 9
hiervon abweichend im Gymnasium
G 8
G 9

31 bis 34

32 bis 34
30 bis 33

Klassen 10
hiervon abweichend im Gymnasium
G 9

(In den Klassen 5 bis 10
insgesamt 188; hiervon abweichend im Gymnasium G 8 in den Klassen 5 bis 9
insgesamt 163) (Fn 3)

31 bis 34

30 bis 33

Gymnasiale Oberstufe durchschnittlich

34

2. Berufskolleg

Berufsschule

9 bis 12

Berufsfachschule
(einschl. fachpraktischen Unterrichts)

29 bis 33

Fachschule
(einschl. fachpraktischen Unterrichts)

31 bis 35

Fachoberschule Klasse 11

12

Fachoberschule Klasse 12

32

Fachoberschule Klasse 12 B
(Teilzeit)

13

Fachoberschulklasse 13

36.

(2) Im Einzelnen ergeben sich die w�chentlichen Unterrichtsstunden der Sch�lerinnen und Sch�ler im Rahmen der in Absatz 1 festgesetzten Zahlen aus den Ausbildungs- und Pr�fungsordnungen nach � 52 SchulG, den vom f�r das Schulwesen zust�ndigen Ministerium erlassenen Richtlinien und Lehrpl�nen, den Stundentafeln und den danach von der Schule aufzustellenden Stundenpl�nen.

� 2 (Fn 11)
W�chentliche Pflichtstunden
der Lehrerinnen und Lehrer

(1) Die Zahl der w�chentlichen Pflichtstunden der Lehrerinnen und Lehrer betr�gt in der Regel:

1. Grundschule

28

2. Hauptschule

28

3. Realschule

28

4. Sekundarschule

25,5

5. Gymnasium

25,5

6. Gesamtschule

25,5

7. Berufskolleg

25,5

8. F�rderschule

27,5

9. Klinikschule

10. Weiterbildungskolleg

27,5

a) Abendrealschule

25

b) Abendgymnasium

22

c) Kolleg (Institut zur Erlangung der Hochschulreife)

22

11. Studienkolleg f�r ausl�ndische Studierende

22.

Die Zahl der w�chentlichen Pflichtstunden wird f�r Lehrerinnen und Lehrer an den in den Nummern 4 bis 9 genannten Schulformen innerhalb eines Zeitraumes von drei Schuljahren jeweils f�r drei Schulhalbjahre auf die volle Stundenzahl aufgerundet und f�r drei Schulhalbjahre auf die volle Stundenzahl abgerundet.

(2) Die Zahl der w�chentlichen Pflichtstunden nach Absatz 1 wird aus Altersgr�nden erm��igt vom Beginn des Schuljahres an,

1. das auf die Vollendung des 55. Lebensjahres folgt,

a) bei Vollzeitbesch�ftigung nach Absatz 1

um 1 Stunde,

b) bei einer Besch�ftigung im Umfang von mindestens 50 v. H.

um 0,5 Stunden,

2. das auf die Vollendung des 60. Lebensjahres folgt,

a) bei Vollzeitbesch�ftigung nach Absatz 1

um 3 Stunden,

b) bei einer Besch�ftigung im Umfang von mindestens 75 v. H.

um 2 Stunden,

c) bei einer Besch�ftigung im Umfang von mindestens 50 v. H.

um 1,5 Stunden.

F�r die Auf- und Abrundung von Stundenbruchteilen auf ganze Stunden gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend. Satz 1 gilt nicht f�r Lehrerinnen und Lehrer im Beamtenverh�ltnis, die Altersteilzeit in Anspruch nehmen. Die Inanspruchnahme von Altersteilzeit ist fr�hestens mit Beginn des Schuljahres m�glich, das auf die Vollendung des 60. Lebensjahres folgt, und setzt f�r Lehrerinnen und Lehrer im Beamtenverh�ltnis voraus, dass f�r jedes Jahr der Altersteilzeit f�r die Dauer eines Schuljahres auf die Erm��igung nach Satz 1 Nummer 1 verzichtet worden ist.

(3) Die Zahl der w�chentlichen Pflichtstunden wird f�r schwerbehinderte Lehrerinnen und Lehrer im Sinne des Schwerbehindertenrechts (Sozialgesetzbuch IX) erm��igt, bei einem Grad der Behinderung von

1. 50 oder mehr

a) bei Vollzeitbesch�ftigung nach Absatz 1

um 2 Stunden,

b) bei einer Besch�ftigung im Umfang von mindestens 50 v. H.

um 1 Stunde,

2. 70 oder mehr

a) bei Vollzeitbesch�ftigung nach Absatz 1

um 3 Stunden,

b) bei einer Besch�ftigung im Umfang von mindestens 75 v. H.

um 2 Stunden,

c) bei einer Besch�ftigung im Umfang von mindestens 50 v. H.

um 1,5 Stunden,

3. 90 oder mehr

a) bei Vollzeitbesch�ftigung nach Absatz 1

um 4 Stunden,

b) bei einer Besch�ftigung im Umfang von mindestens 75 v. H.

um 3 Stunden,

c) bei einer Besch�ftigung im Umfang von mindestens 50 v. H.

um 2 Stunden.

�ber die Regelerm��igung nach Satz 1 hinaus kann auf Antrag die oder der zust�ndige Dienstvorgesetzte in besonderen F�llen die Zahl der w�chentlichen Pflichtstunden befristet erm��igen, soweit die Art der Behinderung dies im Hinblick auf die Unterrichtserteilung erfordert, h�chstens aber um vier weitere Stunden.

F�r die Auf- und Abrundung von Stundenbruchteilen auf ganze Stunden gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.

(4) Die Zahl der w�chentlichen Pflichtstunden einer Lehrerin oder eines Lehrers kann aus schulorganisatorischen Gr�nden, insbesondere zum Ausgleich einer nicht gleichm��igen Unterrichtserteilung, f�r bis zu sechs Monate um bis zu sechs Stunden �ber- oder unterschritten werden. Eine �berschreitung um mehr als zwei Stunden soll in der Regel nicht ohne Zustimmung der betroffenen Lehrkraft erfolgen, wenn sie �ber zwei Wochen hinaus andauert. Die zus�tzlich oder weniger erteilten Unterrichtsstunden sind innerhalb des Schuljahres auszugleichen, ausnahmsweise im folgenden Schuljahr.

(5) F�r die st�ndige Wahrnehmung besonderer schulischer Aufgaben zum Ausgleich besonderer unterrichtlicher Belastungen, f�r die Mitgliedschaft im Lehrerrat und f�r die T�tigkeit als Ansprechpartnerin f�r Gleichstellungsfragen k�nnen die Schulen �ber folgende Anrechnungsstunden je Stelle (Grundstellen gem�� � 7 Absatz 1 zuz�glich Ganztagszuschlag gem�� � 9 Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 6) verf�gen:

Primarstufe:

Grundschule

0,5

Sekundarstufe I:

Hauptschule

0,6

Realschule

0,5

Sekundarschule

0,5

Gymnasium

0,5

Gesamtschule

0,5

Sekundarstufe II:

Gymnasium

1,2

Gesamtschule

1,2

Berufskolleg:

0,5

Fachschule

1

Berufsfachschule, Fachoberschule

1,2

F�rderschule (alle F�rderschwerpunkte)

Klinikschule

0,4

0,4

Weiterbildungskolleg

1.

Zus�tzlich k�nnen die Schulen f�r den Unterrichtsmehrbedarf nach � 9 Absatz 2 Nummer 7 und 11 schulformunabh�ngig �ber 0,4 Anrechnungsstunden je Stelle verf�gen.
�ber Grunds�tze f�r die Verteilung der Anrechnungsstunden entscheidet die Lehrerkonferenz auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters. Die Verteilung der Anrechnungsstunden im Einzelnen obliegt der Schulleiterin oder dem Schulleiter unter Ber�cksichtigung der jeweiligen besonderen Inanspruchnahme der Lehrerinnen und Lehrer, soweit sich diese nicht aus dem Inhalt des Amtes ergibt.

(6) Werden Aufgaben der Schulleitung wahrgenommen, wird die individuell zugeteilte Leitungszeit gem�� � 5 auf die Zahl der w�chentlichen Pflichtstunden angerechnet.

(7) Das f�r das Schulwesen zust�ndige Ministerium setzt im Einzelnen die w�chentlichen Pflichtstunden der Lehrerinnen und Lehrer, der Schulleiterinnen und Schulleiter sowie von deren st�ndigen Vertreterinnen und Vertretern nach den p�dagogischen, verwaltungsm��igen und pers�nlichen Erfordernissen im Einvernehmen mit dem f�r Finanzen zust�ndigen Ministerium fest.

(8) Die Erm��igungen nach den Abs�tzen 2 und 3 bleiben unber�hrt, wenn die Zahl der Pflichtstunden nach Absatz 1 aufgrund eines Antrags auf Teilzeitbesch�ftigung um nicht mehr als eine Stunde verringert wird.

� 3
Pflichtstunden-Bandbreite

(1) Eine unterschiedliche zeitliche Inanspruchnahme von Lehrerinnen und Lehrern durch besondere schulische Aufgaben und besondere unterrichtliche Belastungen soll in der Schule ausgeglichen werden. Soweit dies im Einzelnen erforderlich ist und die besonderen Belastungen sich nicht aus dem Inhalt des Amtes ergeben, k�nnen die in � 2 Abs. 1 genannten Werte unterschritten oder um bis zu drei Pflichtstunden �berschritten werden. Die Abweichungen m�ssen sich in der Schule insgesamt ausgleichen. Die Verteilung der Anrechnungsstunden nach � 2 Abs. 5 ist zu ber�cksichtigen.

(2) �ber Grunds�tze f�r die Festlegung der individuellen Pflichtstundenzahl entscheidet die Lehrerkonferenz auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters. Die Entscheidung im Einzelnen trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter.

� 4 (Fn 8)
Zus�tzliche w�chentliche Pflichtstunden
(Vorgriffsstunden)

(1) Die Zahl der w�chentlichen Pflichtstunden nach � 2 Abs. 1 erh�ht sich bis zum Ende des ersten Schulhalbjahres 2003/04 f�r Lehrerinnen und Lehrer, die vor Beginn des jeweiligen Schuljahres das 30. Lebensjahr vollendet, aber das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, vor�bergehend f�r einen Zeitraum von bis zu sechs Jahren um eine Stunde.

(2) Der zeitliche Ausgleich f�r die zwischen dem ersten Schulhalbjahr 1997/1998 und dem ersten Schulhalbjahr 2003/2004 geleisteten Vorgriffsstunden erfolgt durch Absenkung der Pflichtstundenzahl schrittweise ab dem Schuljahr 2008/09. Jeweils im elften Schuljahr nach dem Ende eines Schuljahres, in dem Lehrerinnen und Lehrer zur Leistung einer zus�tzlichen Pflichtstunde auf der Grundlage des Absatzes 1 verpflichtet waren, erm��igt sich ihre Pflichtstundenzahl nach � 2 Abs. 1 f�r einen der Dauer der Leistung entsprechenden Zeitraum um eine Stunde.

(3) Abweichend von Absatz 2 kann die R�ckgabe der geleisteten Vorgriffsstunden auf Antrag der Lehrerin oder des Lehrers auch flexibel in Anspruch genommen werden. Die flexibilisierte Inanspruchnahme ist fr�hestens ab dem Schuljahr 2010/2011 und nach Eintritt der jeweiligen F�lligkeit gem�� Absatz 2 Satz 2 m�glich. Zul�ssig sind

a) eine zeitlich nach hinten versetzte sukzessive Inanspruchnahme der R�ckgabe,

b) eine Blockbildung der Vorgriffsstunden sowie

c) Mischformen von a) und b).

� 5 (Fn 7)
Leitungszeit

(1) F�r die Aufgaben der Schulleitung steht jeder Schule eine nach der Zahl der Grundstellen (� 7 Absatz 1), des Ganztagszuschlags (� 9 Absatz 1), des Zuschlags f�r erweiterte Ganztagshauptschulen und Ganztagsf�rderschulen in der Sekundarstufe I (� 9 Absatz 2 Nummer 6) und des Unterrichtsmehrbedarfs nach � 9 Absatz 2 Nummer 7, 11 und 12 berechnete Leitungszeit zur Verf�gung. Sie betr�gt neun Wochenstunden zuz�glich 0,7 Wochenstunden je Stelle bis zur 50. Stelle und 0,3 Wochenstunden f�r jede weitere Stelle. An Grundschulen erh�ht sich die Leitungszeit um zwei Wochenstunden je Schule.

(2) F�r Grundschulen, weiterf�hrende Schulen, F�rderschulen, Klinikschulen, Berufskollegs und Weiterbildungskollegs mit Teilstandorten erh�ht sich die Leitungszeit f�r den zweiten und jeden weiteren Teilstandort um je sieben Wochenstunden, wenn die Standorte nicht auf einem zusammenh�ngenden Grundst�ck liegen. F�r die Dauer des ersten Schuljahres nach Bildung eines Grundschulverbundes nach � 83 Absatz 1 bis 3 des Schulgesetzes NRW erh�ht sich die Leitungszeit nach Satz 1 um weitere vier Wochenstunden und f�r die Dauer des zweiten Schuljahres um weitere zwei Wochenstunden.

(3) An offenen Ganztagsschulen im Primarbereich erh�ht sich die Leitungszeit um zus�tzlich eine Wochenstunde je Schule.

� 6 (Fn 6)
Klassenbildungswerte

(1) Die Klassen werden auf der Grundlage von Klassenfrequenzrichtwerten, Klassenfrequenzh�chstwerten und Klassenfrequenzmindestwerten sowie Bandbreiten in der Regel als Jahrgangsklassen gebildet. Abweichend hiervon richtet sich die Klassenbildung an Grundschulen nach den Bestimmungen gem�� � 6a.

(2) Die Zahl der Sch�lerinnen und Sch�ler einer Klasse soll den Klassenfrequenzrichtwert nicht unterschreiten. Die Zahl der Sch�lerinnen und Sch�ler darf nicht �ber dem Klassenfrequenzh�chstwert und nicht unter dem Klassenfrequenzmindestwert (50 v.H. des Klassenfrequenzh�chstwertes) liegen; geringf�gige Abweichungen k�nnen von der Schulleiterin oder dem Schulleiter in besonderen Ausnahmef�llen zugelassen werden. Dabei darf, soweit Bandbreiten vorgesehen sind, die Zahl der Sch�lerinnen und Sch�ler einer Klasse nur insoweit au�erhalb der Bandbreite liegen, als der Durchschnittswert der Jahrgangsstufe insgesamt innerhalb der Bandbreite liegt oder Ausnahmen nach den Abs�tzen 4, 5 und 6 zugelassen sind.

(3) Die Zahl der von der Schule zu bildenden Klassen (Klassenrichtzahl) ergibt sich dadurch, dass die Sch�lerzahl der Schule durch den jeweiligen Klassenfrequenzrichtwert geteilt wird. Die Klassenrichtzahl darf nur insoweit �berschritten werden, als nach dieser Verordnung die Klassenbildung in den Jahrgangsstufen dies unumg�nglich erforderlich macht oder ausdr�cklich zugelassen ist.

(4) In der Hauptschule betr�gt der Klassenfrequenzrichtwert 24. Es gilt die Bandbreite 18 bis 30. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann eine �berschreitung der Bandbreite um bis zu f�nf Sch�lerinnen und Sch�ler zulassen, wenn Sch�lerinnen oder Sch�ler eine andere Schule derselben Schulart im Gebiet des Schultr�gers nicht in zumutbarer Weise erreichen k�nnen.

(5) In der Realschule und in der Sekundarstufe I des Gymnasiums und der Gesamtschule betr�gt der Klassenfrequenzrichtwert 27. Es gilt die Bandbreite 25 bis 29. In Klassen des Gemeinsamen Lernens kann die Bandbreite unterschritten werden, wenn rechnerisch pro Parallelklasse mindestens zwei Sch�lerinnen und Sch�ler mit festgestelltem sonderp�dagogischen Unterst�tzungsbedarf aufgenommen werden und im Durchschnitt aller Parallelklassen die Bandbreite eingehalten wird.

1. Bis zu drei Parallelklassen pro Jahrgang:

a) Die Bandbreite nach Satz 2 kann um bis zu f�nf Sch�lerinnen und Sch�ler �berschritten werden.

b) Abweichend von Buchstabe a darf in den Klassen 5 die Bandbreite in der Regel nur um bis zu zwei Sch�lerinnen und Sch�ler �berschritten werden.

c) In den Klassen 5 ist eine �berschreitung der Obergrenze von 31 auf bis zu 34 Sch�lerinnen und Sch�lern nur dann zul�ssig, wenn diesen der Weg zu einer anderen Schule der gew�hlten Schulform im Gebiet des Schultr�gers nicht zugemutet werden kann oder die Einhaltung der Obergrenze von 31 im Gebiet des Schultr�gers bauliche Investitionsma�nahmen erfordern oder zu sonstigen zus�tzlichen finanziellen Belastungen des Schultr�gers f�hren w�rde.

d) (weggefallen)

e) Eine Unterschreitung der Bandbreite bis auf 18 ist zul�ssig, wenn den Sch�lerinnen und Sch�lern der Weg zu einer anderen Schule der gew�hlten Schulform im Gebiet des Schultr�gers nicht zugemutet werden kann.

2. Ab vier Parallelklassen pro Jahrgang:

a) Soweit es im Einzelfall zur Klassenbildung erforderlich ist, kann die Bandbreite nach Satz 2 um eine Sch�lerin oder einen Sch�ler unterschritten, an einer Realschule oder einem Gymnasium auch um eine Sch�lerin oder einen Sch�ler �berschritten werden.

b) (weggefallen).

(6) In der Sekundarschule betr�gt der Klassenfrequenzrichtwert 25. Es gilt die Bandbreite 20 bis 29. Die Obergrenze der Bandbreite kann um eine Sch�lerin oder einen Sch�ler �berschritten werden, wenn den Sch�lerinnen und Sch�lern der Weg zu einer anderen Sekundarschule im Gebiet des Schultr�gers nicht zugemutet werden kann.

(7) Im Gebiet eines Schultr�gers sollen in Schulen einer Schulform unter Beachtung des Klassenfrequenzrichtwertes m�glichst gleich starke Klassen gebildet werden. Klassen des Gemeinsamen Lernens sind hiervon ausgenommen. K�nnen an Schulen der Sekundarstufe I aufgrund der Anmeldungen Klassen nicht innerhalb der Bandbreiten gebildet werden, so koordiniert die Schulaufsichtsbeh�rde die Entscheidung der Schulleitungen �ber die Aufnahme unter Beteiligung des Schultr�gers. Der Schultr�ger entscheidet im Rahmen seiner Verantwortung f�r die Organisation des �rtlichen Schulwesens, an welchen Schulen die erforderlichen Eingangsklassen gebildet werden.

(8) In der gymnasialen Oberstufe (Gymnasium, Gesamtschule) und in Bildungsg�ngen nach Anlage D zur APO-BK betr�gt der Klassenfrequenzrichtwert 19,5. Grundkurse und Leistungskurse d�rfen nur in dem Ma�e gebildet werden, dass die durchschnittliche Teilnehmerzahl dieser Kurse in der gymnasialen Oberstufe diesen Wert nicht unterschreitet.

(9) In den �brigen Schulstufen und Schulformen betragen die Klassenfrequenzrichtwerte und Klassenfrequenzh�chstwerte:

Klassenfrequenz-

richtwert

h�chstwert

1.

Berufskolleg

a)

Allgemein

(Berufsschule, Berufsfachschule, Fachoberschule, Fachschule)
Ausbildung nach � 66 BBiG/� 42m HwO

22

16

31

22

b)

bei fachpraktischer Unterweisung

Berufsschule
(Ausbildungsvorbereitung)

Theorieunterricht
Fachpraktische
Unterweisung

26

13

29

15

Berufsfachschule

Theorieunterricht
Fachpraktische
Unterweisung

28

14

31

16

2.

F�rderschulen

F�rderschwerpunkt Lernen

F�rderschwerpunkt Sehen (Blinde)

F�rderschwerpunkt H�ren und Kommunikation (Geh�rlose)

14

10

10

19

13

13

F�rderschwerpunkt geistige Entwicklung

F�rderschwerpunkt k�rperliche und motorische Entwicklung

10

10

13

13

F�rderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung

F�rderschwerpunkt Sehen (Sehbehinderte)

F�rderschwerpunkt H�ren und Kommunikation (Schwerh�rige)

F�rderschwerpunkt Sprache

13

11

11

13

17

14

14

17

3.

Klinikschule

10

13

4.

Weiterbildungskolleg

20

25

Vorkurse

20

30.

� 6a (Fn 14)
Klassenbildung an Grundschulen

(1) Die Anzahl der zu bildenden Eingangsklassen an einer Grundschule betr�gt f�r jahrgangsbezogenen und jahrgangs�bergreifenden Unterricht bei einer Sch�lerzahl von:

1. bis zu 29 eine Klasse;

2. 30 bis 56 zwei Klassen;

3. 57 bis 81 drei Klassen;

4. 82 bis 104 vier Klassen;

5. 105 bis 125 f�nf Klassen;

6. 126 bis 150 sechs Klassen.

Bei jeweils bis zu weiteren 25 Sch�lerinnen und Sch�lern ist eine weitere Eingangsklasse zu bilden. Die Zahl der nach den S�tzen 1 und 2 zu bildenden Klassen kann aus p�dagogischen, schulorganisatorischen oder baulichen Gr�nden unterschritten werden. Eine �berschreitung ist nur zul�ssig, sofern es sich um die einzige Grundschule einer Gemeinde handelt, diese mehr als einen Standort hat und die nach der kommunalen Klassenrichtzahl (Absatz 2) ermittelte H�chstzahl f�r die zu bildenden Eingangsklassen nicht �berschritten wird. Innerhalb der Sch�lerzahlwerte nach den S�tzen 1 und 2 sowie f�r zu bildende Klassen nach den S�tzen 3 und 4 gilt die Bandbreite von 15 bis 29. Gebildete Klassen werden grunds�tzlich unabh�ngig von sp�ter eintretenden Sch�lerzahlver�nderungen fortgef�hrt. In besonderen Ausnahmef�llen kann die Schulaufsichtsbeh�rde zulassen, dass Klassen in der Fortf�hrung zusammengelegt oder geteilt werden, wenn dies aus p�dagogischen, schulorganisatorischen oder baulichen Gr�nden erforderlich wird.

(2) Im Gebiet eines Schultr�gers darf die Zahl der zu bildenden Eingangsklassen die kommunale Klassenrichtzahl nicht �berschreiten. F�r die Ermittlung der kommunalen Klassenrichtzahl wird die Sch�lerzahl der zu bildenden Eingangsklassen einer Kommune durch 23 geteilt. Ergibt sich keine ganze Zahl, ist die H�chstzahl der zu bildenden Eingangsklassen wie folgt zu runden:

1. Ist der Rechenwert kleiner als 15, wird auf die dar�ber liegende ganze Zahl aufgerundet;

2. ist der Rechenwert gr��er als 15 und kleiner als 30, wird ein Zahlenbruchteil unter 0,5 auf die darunter liegende ganze Zahl abgerundet und ein Zahlenbruchteil ab 0,5 auf die dar�ber liegende ganze Zahl aufgerundet;

3. ist der Rechenwert gr��er als 30, wird auf die darunter liegende ganze Zahl abgerundet.

Ergebnisse gr��er oder gleich 60 werden um eins vermindert. Die Zahl der zu bildenden Eingangsklassen kann aus p�dagogischen, schulorganisatorischen oder baulichen Gr�nden unterschritten werden. Der Schultr�ger berechnet die kommunale Klassenrichtzahl bis zum 15. Januar eines Jahres. Berechnungsgrundlage ist die voraussichtliche Sch�lerzahl in den Eingangsklassen zum folgenden Schuljahr auf der Grundlage der Anmeldungen sowie der Erfahrungswerte aus den Vorjahren.

Erh�ht sich die Sch�lerzahl bis zum 1. August gegen�ber dem Berechnungsstichtag 15. Januar, ist die Einrichtung weiterer Eingangsklassen zul�ssig, soweit die unter Ber�cksichtigung der erh�hten Sch�lerzahl und der Berechnungsgrunds�tze nach den S�tzen 2 bis 5 sich ergebende H�chstzahl der zu bildenden Klassen nicht �berschritten wird.

(3) Grundschulen oder Teilstandorte, an denen keine Klasse mit mindestens 15 Sch�lerinnen und Sch�lern gebildet werden kann, k�nnen den Unterricht von jahrgangsbezogen auf jahrgangs�bergreifend umstellen, sofern ein von der Schulaufsicht gebilligtes Konzept f�r die Grundschule vorliegt. Im Jahr der Umstellung darf die Untergrenze der Bandbreite von 15 einmalig in der Eingangsklasse sowie im Aufwuchs in der Klasse drei um bis zu zwei Sch�lerinnen und Sch�ler unterschritten werden, wenn sichergestellt ist, dass nach Umstellung auf jahrgangs�bergreifenden Unterricht nachhaltig die Klassenbildungswerte nach Absatz 1 eingehalten werden k�nnen. Die Regelungen in Absatz 2 bleiben unber�hrt.

� 7 (Fn 5)
Errechnung der Lehrerstellen

(1) Die Zahl der zur Deckung des normalen Unterrichtsbedarfs erforderlichen Lehrerstellen ist in der Weise zu errechnen, dass die Zahl der Sch�lerinnen und Sch�ler durch die in � 8 Abs. 1 jeweils festgesetzte Relation �Sch�lerinnen und Sch�ler je Stelle� (Zahl der Sch�lerinnen und Sch�ler je Lehrerstelle) geteilt wird (Grundstellenzahl). Bei der Zuweisung an die Schulen werden die Lehrerstellen auf eine Dezimalstelle auf- oder abgerundet.

(2) Grundlage f�r die Ermittlung der Sch�lerzahl ist zun�chst die amtliche Schulstatistik nach dem Stand vom 15. Oktober des vorangegangenen Schuljahres unter Ber�cksichtigung der inzwischen eingetretenen sowie der bis zu dem Stichtag 15. Oktober im laufenden Schuljahr vorausberechneten �nderungen. Ma�gebend f�r die endg�ltige Stellenberechnung ist die Sch�lerzahl zum Stichtag 15. Oktober im laufenden Schuljahr.

(3) Im Rahmen der sich nach Absatz 1 Satz 1 f�r das Land ergebenden Stellenzahl kann das f�r das Schulwesen zust�ndige Ministerium bestimmen, dass bei der Errechnung der Lehrerstellen f�r die einzelne Schule �ber die Regelung in Absatz 1 Satz 2 hinaus auf ganze, halbe oder �ber ganze Stellen hinweg auf halbe Stellen - h�chstens bis zum Umfang einer Stelle - auf- oder abgerundet wird. Die f�r die Aufrundung nicht ben�tigten Stellen sollen f�r besondere p�dagogische oder schul�bergreifende Aufgaben sowie unvorhergesehenen Bedarf verwendet werden.

(4) Stellen, die im Landeshaushalt als k�nftig wegfallend bezeichnet sind (�berhangstellen), sind zur Herstellung gleichm��iger Unterrichtsbedingungen nach p�dagogischen und unterrichtsorganisatorischen Gesichtspunkten zu verteilen.

� 8 (Fn 12)
Relationen �Sch�lerinnen und Sch�ler je Stelle�

(1) Die Relationen �Sch�lerinnen und Sch�ler je Stelle� betragen nach Ma�gabe des Haushalts

1. Grundschule 21,95

2. Hauptschule 17,86

3. Realschule 20,19

4. Sekundarschule 16,27

5. Gymnasium

a) Sekundarstufe I (G 8) 19,17

b) Sekundarstufe I (G 9) 19,87

c) Sekundarstufe II 12,70

6. Gesamtschule

a) Sekundarstufe I 18,63

b) Sekundarstufe II 12,70

7. Berufskolleg

a) Bildungsg�nge der Berufsschule

aa) Fachklassen des dualen Systems, einfachqualifizierend

Vollzeit 16,18

Teilzeit 41,64

bb) Fachklassen des dualen Systems, doppelqualifizierend

Vollzeit 14,34

Teilzeit 38,37

cc) Ausbildungsvorbereitung

Vollzeit 16,18

Teilzeit 41,64

dd) Ausbildung nach � 66 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), das durch Artikel 16 des Gesetzes vom 28. M�rz 2021 (BGBl. I S. 591) ge�ndert worden ist, oder nach � 42r der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1654) ge�ndert worden ist 31,60 (SLR analog F�S BK)

b) Bildungsg�nge der Berufsfachschule

aa) einj�hrig, berufliche Kenntnisse (Voraussetzung: Erster Schulabschluss) 16,18

bb) einj�hrig, berufliche Kenntnisse (Voraussetzung: Erweiterter Erster Schulabschluss) 16,18

cc) zweij�hrig, berufliche Kenntnisse und Fachhochschulreife 16,18

dd) zweij�hrig, Berufsabschluss nach Landesrecht und Fachoberschulreife 14,34

in dreij�hriger Teilzeitform 27,28

in vierj�hriger Teilzeitform 38,37

ee) zweij�hrig, Berufsabschluss nach Landesrecht (Voraussetzung: Hochschulreife oder Fachhochschulreife (schulischer Teil)) 16,18

ff) dreij�hrig, berufliche Kenntnisse und allgemeine Hochschulreife 14,34

gg) dreij�hrig, dreieinhalbj�hrig und vierj�hrig, Berufsabschluss nach Landesrecht und Fachhochschulreife oder allgemeine Hochschulreife 14,34

c) Bildungsg�nge der Fachoberschule

aa) einj�hrig, berufliche Kenntnisse und Fachhochschulreife (FOS 12 B) 14,34

in zweij�hriger Teilzeitform 38,37

in dreij�hriger Teilzeitform 41,64

bb) zweij�hrig, berufliche Kenntnisse und Fachhochschulreife (FOS 11, 12)

Klasse 11 41,64

Klasse 12 Vollzeit 14,34

cc) einj�hrig, berufliche Kenntnisse und allgemeine Hochschulreife (FOS) 14,34

in zweij�hriger Teilzeitform 38,37

d) Bildungsg�nge der Fachschule

aa) Vollzeit 16,18

bb) Teilzeit 38,37

cc) Dreij�hrige Fachschule 27,28

e) Bei halbj�hrig endenden Bildungsg�ngen verdoppelt sich die entsprechende Relation f�r das letzte Schuljahr.

8. F�rderschulen

a) F�rderschwerpunkte im Bereich der Lern- und Entwicklungsst�rungen (Lernen, Emotionale und soziale Entwicklung, Sprache) 9,92

b) F�rderschwerpunkt Sehen (Blinde) 5,89

c) F�rderschwerpunkt H�ren und Kommunikation (Geh�rlose) 5,89

d) F�rderschwerpunkt Geistige Entwicklung 6,14

e) F�rderschwerpunkt K�rperliche und motorische Entwicklung 5,89

f) F�rderschwerpunkt Sehen (Sehbehinderte) 7,83

g) F�rderschwerpunkt H�ren und Kommunikation (Schwerh�rige) 7,83

h) Intensivp�dagogische F�rderung bei Schwerstbehinderung gem�� � 15 der Verordnung �ber die sonderp�dagogische F�rderung, den Hausunterricht und die Schule f�r Kranke vom 29. April 2005, zuletzt ge�ndert durch Verordnung vom 1. Juli 2016 (au�er Emotionale und soziale Entwicklung) 4,17

9. Klinikschule 5,89

10. Weiterbildungskolleg

a) Abendrealschule

aa) Vollbeleger 22,77

bb) Teilbeleger 35,00

b) Abendgymnasium

aa) Vollbeleger 18,18

bb) Teilbeleger 41,90

c) Kolleg

aa) Vollbeleger 12,55

bb) Teilbeleger 29,96.

(2) Das f�r das Schulwesen zust�ndige Ministerium kann in besonderen F�llen, insbesondere f�r Schulversuche sowie bei F�rderschulen und Klinikschulen, die Relationen nach den jeweiligen Erfordernissen abweichend von Absatz 1 im Einvernehmen mit dem f�r Finanzen zust�ndigen Ministerium festsetzen. Es wird ferner erm�chtigt, bei notwendiger Aufteilung des Unterrichts in Theorieunterricht und fachpraktische Unterweisung im Rahmen der in Absatz 1 festgelegten Relationen Umrechnungen in Teilrelationen vorzunehmen.

� 9 (Fn 12)
Unterrichtsmehrbedarf

(1) Das f�r das Schulwesen zust�ndige Ministerium kann den Schulaufsichtsbeh�rden f�r den Unterrichtsmehrbedarf einen Ganztagsstellenzuschlag f�r Grundschulen, f�r die Sekundarstufe I sowie f�r F�rderschulen mit dem F�rderschwerpunkt Lernen in H�he von 20 Prozent und f�r die �brigen F�rderschulen und die Klinikschulen in H�he von 30 Prozent der Grundstellenzahl zuweisen. F�r die Berechnung des Ganztagsstellenzuschlags an den F�rderschulen ist zus�tzlich der Unterrichtsmehrbedarf nach Absatz 2 Nummer 12 zu ber�cksichtigen.

(2) Das f�r das Schulwesen zust�ndige Ministerium kann den Schulaufsichtsbeh�rden nach n�herer Bestimmung des Haushalts zus�tzliche Stellen oder Mittel f�r den Unterrichtsmehrbedarf zuweisen, insbesondere:

1. f�r besondere Unterrichtsangebote,

2. f�r Schulversuche, Modellversuche und Entwicklungsvorhaben,

3. f�r den Hausunterricht erkrankter Sch�lerinnen und Sch�ler,

4. zur vor�bergehenden Absicherung der Personalressource f�r kleine Schulen in Aufl�sung,

5. f�r Integrationshilfen, herkunftssprachlichen Unterricht und f�r Sch�lerinnen und Sch�ler mit schwierigen Ausgangslagen,

6. f�r die Ganztagsf�rderung in Hauptschulen und F�rderschulen in der Sekundarstufe I mit erweitertem Ganztagsbetrieb in H�he von insgesamt 30 Prozent der Grundstellenzahl,

7. f�r die sonderp�dagogische F�rderung an allgemeinbildenden weiterf�hrenden Schulen (Lehrkr�fte f�r Sonderp�dagogik, Lehrkr�fte anderer Lehr�mter),

8. f�r multiprofessionelle Teams und zur Unterst�tzung der Inklusion (Lern- und Entwicklungsst�rungen) an Berufskollegs,

9. f�r die Inklusion an Berufskollegs au�erhalb der Lern- und Entwicklungsst�rungen,

10. f�r multiprofessionelle Teams zur Begleitung der Beschulung zugewanderter Jugendlicher an Berufskollegs,

11. f�r Lehrkr�fte f�r Sonderp�dagogik in der Grundschule,

12. f�r die F�rderung der Sch�lerinnen und Sch�ler an F�rderschulen mit dem F�rderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung und Sprache (Mehrbedarf I) sowie mit einer besonderen Auspr�gung des F�rderschwerpunkts Emotionale und soziale Entwicklung (Mehrbedarf II),

13. f�r Stellen f�r Personen aus anderen p�dagogischen Berufsgruppen (multiprofessionelle Teams) im Gemeinsamen Lernen an Grundschulen sowie an allgemeinbildenden weiterf�hrenden Schulen,

14. f�r Stellen zur Anpassung der Relationen �Sch�lerinnen und Sch�ler je Stelle� f�r den Bildungsgang berufliches Gymnasium von 14,34 auf 12,70 sowie

15. f�r Stellen f�r Fachkr�fte aus anderen p�dagogischen Berufsgruppen an F�rderschulen (multiprofessionelle Teams).

� 10 (Fn 12)
Ausgleichsbedarf

(1) Das f�r das Schulwesen zust�ndige Ministerium kann den Schulaufsichtsbeh�rden zus�tzliche Stellen oder Mittel zuweisen zum Ausgleich f�r:

1. Vertretungsunterricht, insbesondere bei langfristigen Erkrankungen und Mutterschutz sowie f�r eine Vertretungsreserve Grundschule,

2. T�tigkeit von Lehrkr�ften, die gleichzeitig als Fachleiterinnen oder Fachleiter an einem Zentrum f�r schulpraktische Lehrerausbildung t�tig sind sowie

3. Personalratst�tigkeit und T�tigkeit in einer Schwerbehindertenvertretung in H�he der gew�hrten Anrechnungsstunden.

(2) Das f�r das Schulwesen zust�ndige Ministerium kann den Schulaufsichtsbeh�rden nach n�herer Bestimmung des Haushalts zus�tzliche Stellen oder Mittel zuweisen, insbesondere zum Ausgleich f�r Lehrerinnen und Lehrer, denen die Vorgriffsstunde zur�ckgew�hrt wird, f�r Fortbildung und Qualifikation, f�r Medienberatung und Datenschutz, f�r Ansprechpersonen f�r LOGINEO NRW, zur Betreuung von Praktikantinnen und Praktikanten in den Praxiselementen nach dem Gesetz �ber die Ausbildung f�r Lehr�mter an �ffentlichen Schulen vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 308), zuletzt ge�ndert durch Gesetz vom 4. Mai 2021, f�r Curriculumentwicklung, f�r Aufgaben der inneren Schulentwicklung, f�r Schulversuche, f�r Fachberatung in der Schulaufsicht, f�r Berufs- und Studienorientierung, f�r Beratung zur Suchtvorbeugung, f�r Beratung f�r den Schulsport, f�r Schulbuchgenehmigung und Softwareberatung, f�r die fl�chendeckende Unterrichtsausfallerhebung, zur Unterst�tzung des Inklusionsprozesses, f�r die Mitarbeit in Kommunalen Integrationszentren zur F�rderung von Kindern und Jugendlichen aus Zuwandererfamilien und f�r die Pr�vention und Intervention gegen Antisemitismus, Rechtsextremismus und Linksextremismus, Salafismus, f�r das Programm �Internationale Lehrkr�fte F�rdern (ILF)� sowie f�r Entlastungen beim Seiteneinstieg im Zusammenhang mit dem Dualen Master.

� 11 (Fn 15)
Unterrichtseinsatz
von Lehramtsanw�rterinnen und -anw�rtern

Von dem von Lehramtsanw�rterinnen und Lehramtsanw�rtern eigenverantwortlich zu erteilenden Unterricht im Umfang von 18 Unterrichtsstunden werden w�hrend des 18 Monate dauernden Vorbereitungsdienstes insgesamt 16 Stunden auf den Unterrichtsbedarf angerechnet.

� 12 (Fn 4)
Erprobung neuer Arbeitszeitmodelle

(1) F�r einen begrenzten Zeitraum kann das f�r das Schulwesen zust�ndige Ministerium einer begrenzten Zahl von Schulen die Erprobung eines Jahresarbeitszeitmodells genehmigen, bei dem nicht auf die Pflichtstunden abgestellt wird, sondern alle Lehrert�tigkeiten einbezogen werden.

(2) Dem Modell ist eine Jahresarbeitszeit zugrunde zu legen, die der f�r Beamtinnen und Beamte des Landes geltenden regelm��igen w�chentlichen Arbeitszeit entspricht.

(3) Bei der Erprobung des Jahresarbeitszeitmodells ist im Rahmen der gesamten der Schule zur Verf�gung stehenden Arbeitszeit die Erf�llung der unterrichtlichen, p�dagogischen und schulorganisatorischen Aufgaben der Schule sicherzustellen.

(4) Die Teilnahme einer Schule an der Erprobung bedarf der Zustimmung der Lehrerkonferenz. Mit der Genehmigung wird das Modell f�r die Lehrerinnen und Lehrer der Schule verbindlich. Die teilnehmenden Schulen sind verpflichtet, die f�r die Auswertung erforderlichen Unterlagen und Berichte der Schulaufsicht vorzulegen.

� 13 (Fn 16)
Inkrafttreten/Au�erkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft.

(2) Die �� 8 bis 10 treten am 31. Juli 2023 au�er Kraft.

(3) � 6 Absatz 5 Nummer 1 Buchstabe d und Nummer 2 Buchstabe b treten am 31. Juli 2019 au�er Kraft.

Die Ministerin
f�r Schule, Jugend und Kinder
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fu�noten:

Fn 1

GV. NRW. S. 218, in Kraft getreten am 1. August 2005; ge�ndert durch VO v. 18.5.2006 (GV. NRW. S. 215), in Kraft getreten am 1. August 2006; VO vom 14. Juni 2007 (GV. NRW. S. 219), in Kraft getreten am 1. August 2007; VO vom 30. April 2008 (GV. NRW. S. 400), in Kraft getreten am 1. August 2008 und 1. Februar 2009; VO vom 19. Juni 2009 (GV. NRW. S. 336), in Kraft getreten am 1. August 2009; VO vom 13. Juli 2010 (GV. NRW. S. 421, ber. S. 438), in Kraft getreten am 1. August 2010; VO vom 10. Juli 2011 (GV. NRW. S. 371), in Kraft getreten am 1. August 2011; VO vom 10. Dezember 2012 (GV. NRW. 2013 S. 2), in Kraft getreten am 4. Januar 2013; VO vom 13. Mai 2013 (GV. NRW. S. 245), in Kraft getreten am 1. August 2013; VO vom 24. M�rz 2014 (GV. NRW. S. 224), in Kraft getreten am 1. August 2014; VO vom 19. Mai 2015 (GV. NRW. S. 477), in Kraft getreten am 1. August 2015 und 1. August 2016; VO vom 9. Mai 2016 (GV. NRW. S. 243), in Kraft getreten am 1. August 2016; VO vom 14. M�rz 2017 (GV. NRW. S. 373), in Kraft getreten am 1. August 2017; Verordnung vom 21. Juni 2018 (GV. NRW. S. 312), in Kraft getreten am 1. August 2018; Verordnung vom 23. Mai 2019 (GV. NRW. S. 256), in Kraft getreten am 1. August 2019; Verordnung vom 14. Mai 2020 (GV. NRW. S. 349), in Kraft getreten am 1. August 2020; Verordnung vom 5. Mai 2021 (GV. NRW. S. 595, ber. S. 652), in Kraft getreten am 1. August 2021; Verordnung vom 14. April 2022 (GV. NRW. S. 721), in Kraft getreten am 1. August 2022.

Fn 2

SGV NRW. 223.

Fn 3

Die Gesamtwochenstundenzahl wird sich schrittweise entsprechend der zum 1. August 2005 in Kraft tretenden APO-S I bis zum Schuljahr 2010/2011 auf 188 erh�hen.

Fn 4

� 12 zuletzt ge�ndert durch Verordnung vom 21. Juni 2018 (GV. NRW. S. 312), in Kraft getreten am 1. August 2018.

Fn 5

� 7 zuletzt ge�ndert durch Verordnung vom 21. Juni 2018 (GV. NRW. S. 312), in Kraft getreten am 1. August 2018.

Fn 6

� 6 Absatz 5 Nummer 1 Buchstabe d und Nummer 2 Buchstabe b au�er Kraft getreten am 31. Juli 2019 (siehe � 13 Absatz 3); � 6 zuletzt ge�ndert durch Verordnung vom 14. April 2022 (GV. NRW. S. 721), in Kraft getreten am 1. August 2022.

Fn 7

� 5 neu gefasst durch VO vom 13. Mai 2013 (GV. NRW. S. 245), in Kraft getreten am 1. August 2013; zuletzt ge�ndert durch Verordnung vom 14. April 2022 (GV. NRW. S. 721), in Kraft getreten am 1. August 2022.

Fn 8

� 4 zuletzt ge�ndert durch Verordnung vom 21. Juni 2018 (GV. NRW. S. 312), in Kraft getreten am 1. August 2018.

Fn 9

Gem�� Artikel 2 Abs. 2 der VO vom 30 April 2008 �ndert sich die Stundenzahl ab dem 1. Februar 2009 auf 21 bis 22.

Fn 10

� 8 durch Nr. 8 der VO v. 18.5.2006 am 31. Juli 2007 au�er Kraft getreten. � 8 neu in Kraft getreten (dabei � 8 ge�ndert) durch VO v. 14.6.2007 (GV. NRW. S. 219), in Kraft getreten am 1. August 2007; zuletzt ge�ndert durch VO vom 13. Juli 2010 (GV. NRW. S. 421), in Kraft getreten am 1. August 2010.

Fn 11

� 2: Absatz 5 und Absatz 8 ge�ndert durch Verordnung vom 23. Mai 2019 (GV. NRW. S. 256), in Kraft getreten am 1. August 2019; Absatz 1 ge�ndert durch VO vom 9. Mai 2016 (GV. NRW. S. 243), in Kraft getreten am 1. August 2016; Absatz 4 und 7 ge�ndert durch Verordnung vom 21. Juni 2018 (GV. NRW. S. 312), in Kraft getreten am 1. August 2018; Absatz 5 ge�ndert durch Verordnung vom 5. Mai 2021 (GV. NRW. S. 595, ber. S. 652), in Kraft getreten am 1. August 2021; Absatz 1 und 5 ge�ndert durch Verordnung vom 14. April 2022 (GV. NRW. S. 721), in Kraft getreten am 1. August 2022.

Fn 12

�� 8 bis 10 zuletzt neu gefasst durch Verordnung vom 14. April 2022 (GV. NRW. S. 721), in Kraft getreten am 1. August 2022.

Fn 13

� 1 zuletzt ge�ndert durch Verordnung vom 23. Mai 2019 (GV. NRW. S. 256), in Kraft getreten am 1. August 2019.

Fn 14

� 6a eingef�gt durch VO vom 13. Mai 2013 (GV. NRW. S. 245), in Kraft getreten am 1. August 2013; zuletzt ge�ndert durch VO vom 9. Mai 2016 (GV. NRW. S. 243), in Kraft getreten am 1. August 2016.

Fn 15

� 11 ge�ndert durch VO vom 13. Mai 2013 (GV. NRW. S. 245), in Kraft getreten am 1. August 2013.

Fn 16

� 13 neu gefasst durch VO vom 24. M�rz 2014 (GV. NRW. S. 224), in Kraft getreten am 1. August 2014; zuletzt ge�ndert durch Verordnung vom 14. April 2022 (GV. NRW. S. 721), in Kraft getreten am 1. August 2022.


Normverlauf ab 2000:


Kann man 2 5er im Zeugnis ausgleichen?

Zwar ist eine Versetzung nicht unbedingt gefährdet, wenn ein „mangelhaft“ oder „ungenügend“ auf dem Zeugnis erscheint. Es macht aber Sinn, diese Noten auszugleichen. Grundsätzlich gilt: Eine Sechs kann durch eine Eins oder zwei Zweien und eine Fünf durch eine Zwei oder zwei Dreien ausgeglichen werden.

Wie gleicht man 2 Fünfen aus?

Hat ein Schüler zwei Fünfen, kann er das durch zwei Dreien in anderen Fächern ausgleichen. Möchte man eine Fünf in einem der Kernfächer Mathematik, Deutsch sowie erste und zweite Fremdsprache ausgleichen, benötigt man zumindest eine Drei in einem anderen Kernfach.