Kann man von der freiwilligen Krankenversicherung in die Gesetzliche wechseln?

Wer beschäftigt ist und oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) verdient, ist nicht mehr dazu verpflichtet, sich in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichern. Diese Beschäftigten können wählen, ob sie weiter gesetzlich krankenversichert bleiben oder in die private Krankenversicherung wechseln möchten.

Wer sich für den Wechsel entscheidet, kann allerdings nicht einfach so wieder in die GKV zurückwechseln. Um den Wechsel möglich zu machen, müssen bestimmte Konstellationen vorliegen.

Möglichkeit 1: Versicherungspflicht tritt ein

Wer aus der Krankenversicherungspflicht herausfällt und sich für die Versicherung in der PKV entscheidet, kann grundsätzlich zurück in die GKV wechseln, wenn wieder Versicherungspflicht eintritt. Dies ist der Fall, wenn

  • die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht mehr überschritten wird, weil das monatliche Entgelt z.B. durch eine Arbeitszeitreduzierung sinkt. Die Versicherungspflicht tritt dann ab dem Zeitpunkt der Entgeltminderung ein.
  • die Jahresarbeitsentgeltgrenze angehoben wird und das Gehalt des betroffenen Arbeitnehmers dann wieder darunter liegt. Die Versicherungspflicht tritt dann ab dem 1. Januar des betreffenden Kalenderjahres ein. Möchte der Arbeitnehmer dennoch in der PKV bleiben, kann er einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht stellen.

Möglichkeit 2: Vorübergehende Entgeltminderung

Versicherungspflicht tritt auch ein, wenn das Arbeitsentgelt nur vorübergehend unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt. 

Die Entgeltminderung darf jedoch nicht nur von kurzer Dauer sein. Was genau eine kurze Dauer bedeutet, ist nicht konkret geregelt. Sie ist in aller Regel jedoch anzunehmen, wenn die vorübergehende Minderung des Arbeitsentgelts nicht mehr als drei Monate ausmacht. 

Bei einer zeitlich befristeten Entgeltminderung infolge einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit oder im Rahmen einer Freistellung nach § 3 PflegeZG besteht die Versicherungsfreiheit nicht fort. Ausnahme: Das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt aus der Teilzeitbeschäftigung übersteigt die Jahresarbeitsentgeltgrenze.

Nach der Rückkehr zu den ursprünglichen Einkommensverhältnissen muss die versicherungsrechtliche Beurteilung erneut vorgenommen werden. Ergibt diese Beurteilung, dass die Jahresarbeitsentgeltgrenze wieder überschritten wird, endet die Versicherungspflicht jedoch nicht sofort, sondern frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres. Außerdem muss auch die JAEG des Folgejahres überschritten werden.

Ausnahme Kurzarbeit und Wiedereingliederung

Ein vorübergehendes Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze wirkt sich auf die Versicherungsfreiheit nicht aus, wenn folgende Sachverhalte vorliegen:

  • Kurzarbeit (Ausnahme: Bezug von Transferkurzarbeitergeld) und
  • stufenweise Wiedereingliederung in das Erwerbsleben.

In diesen Fällen bleibt der Versicherungsstatus für die Dauer des jeweiligen Tatbestandes unverändert.

Vorausschauende Berechnung des Jahresarbeitsentgelts

Das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt wird vorausschauend berechnet. Variable Arbeitsentgeltbestandteile in Form von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt, die an die Leistung des Arbeitnehmers geknüpft sind, bleiben dabei unberücksichtigt. Sind sie allerdings üblicherweise Bestandteil des monatlichen Arbeitsentgelts und prägen sie dieses mit, dann müssen sie dem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt zugerechnet werden.

55+ Jahre: GKV-Rückkehr nicht so leicht möglich

Eine wichtige Ausnahme ist das Alter des betroffenen Beschäftigten. Ist der Arbeitnehmer bereits 55 Jahre alt oder älter, wenn die Versicherungspflicht eintritt, gelten besondere Regelungen. Eine Rückkehr in die GKV ist ausgeschlossen, wenn

  • in den letzten fünf Jahren keine Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung vorlag und 
  • wenn mindestens in der Hälfte dieses Zeitraums der Arbeitnehmer oder dessen Ehepartner krankenversicherungsfrei oder von der Krankenversicherungspflicht befreit oder hauptberuflich selbstständig war.

Möglichkeit 3: GKV-Rückkehr per Entgeltumwandlung

Liegt das Entgelt eher knapp über der JAEG, kann der Abschluss einer Betriebsrente per Entgeltumwandlung die Lösung sein, um in die gesetzliche Krankenversicherung zurück zu kehren. Denn damit kann sich das beitragspflichtige Entgelt vermindern, was wiederum Auswirkungen auf die versicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung haben kann.

Um eine Entgeltumwandlung handelt es sich, wenn vereinbarte künftige Entgelte für den Aufbau von Anwartschaften auf eine betriebliche Altersversorgung (bAV) wertgleich umgewandelt werden. Diese Zuwendungen sind beitragsfrei bis zu einem Betrag von vier Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der Rentenversicherung. 

Mehr zur bAV finden Sie in unserem Beratungsblatt Betriebliche Altersversorgung (PDF, 226 kB) .

Kann ich von der freiwilligen Krankenversicherung in die Gesetzliche wechseln?

Sie können in eine andere gesetzliche Krankenkasse wechseln, wenn die gesetzliche Mindestbindungsfrist für die Wahl der Krankenkasse erfüllt ist. Eine Kündigung ist dafür seit dem 1. Januar 2021 nicht mehr erforderlich: Ihre neu gewählte Krankenkasse informiert Ihre bisherige Krankenkasse über den Wechsel.

Wie kommt man wieder in die gesetzliche Krankenversicherung?

Wer als Angestellter zurück in die gesetzliche Krankenversicherung möchte, muss sein regelmäßiges Bruttoeinkommen unter die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) von 66.600 Euro (Stand 2023) drücken. Wer bereits vor dem 31. Dezember 2002 privat versichert war, für den gilt eine besondere Grenze von 58.050 Euro.

Wie komme ich aus der freiwilligen Krankenversicherung in die Pflichtversicherung?

Um in der KVdR pflichtversichert zu sein, müssen Wechselwillige in der zweiten Hälfte ihres Arbeitslebens zu mindestens 90 Prozent in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert gewesen sein. Ob freiwillig, pflicht- oder familienversichert ist hierbei egal.

Was ändert sich wenn man freiwillig krankenversichert ist?

Freiwillig Versicherte Wer in einer gesetzlichen Kasse bleibt, gilt fortan als freiwillig versichert. Versicherte zahlen ihre Beiträge dann nicht nur von ihrem Verdienst, sondern müssen auf sonstige Einkünfte ebenfalls anteilig Beiträge zahlen.