Bei Aufstellung des Schildes „Lieferverkehr frei“ stellt sich die Frage: Darf ich in die Fußgängerzone einfahren und Personen abliefern? Show
Erstaunlich häufig entbrennt im Ordnungswidrigkeitenrecht um Verkehrszeichen, die eigentlich eindeutig sein sollten, erbitterter Streit vor Gerichten. Hier ein Beispiel: Wenn das Verkehrsschild „Lieferverkehr frei“ aufgestellt ist, befinden sich genau lesende Verkehrsteilnehmer, was denn damit alles gemeint sein kann. Insbesondere aber, ob dann Personen abgeholt oder weggebracht werden dürfen. Mit anderen Worten, können Personen abgeliefert werden? Das OLG Bamberg hat sich damit nun auseinandergesetzt. Und zwar war ein Taxifahrer durch eine Fußgängerzone gefahren, an der das Schild „Lieferverkehr gestattet“ (Nr. 1026-35 des Anhangs zu § 39 StVO) aufgestellt war. Das Gericht stellte im Ergebnis klar: Aus Wortsinn und gängigem Sprachgebrauch ergibt sich, dass mit der stichwortartigen Umschreibung „Lieferverkehr“ nur der Transport von Gegenständen, insbesondere von Waren und Gütern, nicht aber das Abholen oder Bringen von Personen gemeint ist. Hier die Fundstelle der Entscheidung: OLG Bamberg, Beschl. v. 09.07.2018, Az. 3 OLG 130 Ss 58/18. Aus Sicht der Verteidigung ist aber in einem solchen Fall eine Verfahrenseinstellung anzustreben (§ 47 II OWiG). Denn wenn man mit guten Gründen die Regelung auch anders verstehen kann, kommt ein Verbotsirrtum (§ 17 StGB) in Betracht. Wenn man sich in einem solchen Irrtum über die Rechtswidrigkeit des eigenen Handelns befindet, kann dies nämlich zur Straflosigkeit führen. Haben Fragen zu diesem, oder einem anderen Thema aus dem Gebiet Verkehrsrecht? Dann kontaktieren Sie uns gerne per E-Mail. Fußgängerzonen sind vor allem in großen Städten zu finden, wo viel Verkehr vorherrscht. Sie sind häufig direkt an Einkaufspassagen angeschlossen, sodass Fußgänger dort bequem von Geschäft zu Geschäft gehen können, ohne durch Fahrzeuge gestört zu werden. Das Befahren der Fußgängerzone mit Fahrzeugen ist nur in Ausnahmesituationen gestattet. Erfahren Sie, welche das sind und welche Verkehrsregeln in der Fußgängerzone gelten. Gesetzliche Grundlage & Definition: die Fußgängerzone nach StVOAllgemein versteht man unter dem Begriff „Fußgängerzone“ eine bestimmte Fläche oder bestimmte Wege im Straßenverkehr, die Fußgängern vorbehalten ist. Diese Wege oder Flächen werden durch Verkehrszeichen begrenzt, welche in der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) geregelt sind und zu den Vorschriftszeichen zählen (§ 41 StVO). Demzufolge müssen Verkehrsteilnehmer die Vorschriftszeichen, welche im Wesentlichen Ge- und Verbote regeln, befolgen. Diese Vorschriftszeichen werden in Anlage 2 zum § 41 StVO genauer definiert. Dort findet man unter Abschnitt 5 „Sonderwege“ die beiden Zeichen, die den Beginn und das Ende einer Fußgängerzone kennzeichnen. Das Zeichen 242.1 „Beginn einer Fußgängerzone“ wird dabei wie folgt definiert „Ge- oder Verbot Das Verkehrszeichen 242.2 kennzeichnet das Ende der Fußgängerzone und stellt eine ausgegraute, durchgestrichene Version des Verkehrszeichens 242.1 dar. Bild: Verkehrszeichen 242.1 "Beginn einer Fußgängerzone" (Anlage 2 zu § 41 StVO) Ausnahmen für Lieferverkehr und Anwohner?Wie die Straßenverkehrs-Ordnung bestimmt, haben Fußgänger Vorrang in der Fußgängerzone. Das Befahren anderer Fahrzeuge (Pkw, Lkw, Fahrrad etc.) ist nur in Ausnahmefällen gestattet. Wie dem Zeichen 242.1 Punkt 2 zu entnehmen ist, gilt dann wieder Punkt 2 des Zeichens 239. Darin heißt es: „Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines Gehwegs für eine andere Verkehrsart erlaubt, muss diese auf den Fußgängerverkehr Rücksicht nehmen. Der Fußgängerverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, muss der Fahrverkehr warten; er darf nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren.“ (Abschnitt 5, 18 in Anlage zu §41 StVO) Diese Ausnahmen betreffen vor allem Anwohner, deren Wohnungen an die Fußgängerzone grenzen oder Lieferfahrzeuge, die Waren an die Geschäfte liefern. Dafür gibt es entsprechende Zusatzzeichen, wie zum Beispiel das Zeichen „Lieferverkehr frei“ (bei Anwohnern = Bewohner frei). Dann dürfen Lieferfahrzeuge die Fußgängerzone befahren. Häufig wird ein Schild mit genauen Zeitangaben (Wochentage, Uhrzeit) ergänzt. Das Befahren der Zone ist für die Fahrzeuge dadurch zeitlich begrenzt.
Auch Fahrradfahrer dürfen in Ausnahmefällen in der Fußgängerzone unterwegs sein. Dafür muss das Zusatzzeichen „Radfahrer frei“ aufgestellt sein. Wer unbefugt mit dem Rad unterwegs ist, muss mit einem Bußgeld rechnen. Wenn kein Zusatzschild aufgestellt ist, müssen Radfahrer absteigen und ihr Fahrrad schieben. Parken in der FußgängerzoneÄhnlich wie beim Befahren der Fußgängerzone ist auch das Parken nur in Ausnahmefällen gestattet. Das betrifft meist Handwerker oder Anwohner, die eine entsprechende Genehmigung dafür benötigen. Diese wird ausgestellt, wenn das Befahren der Fußgängerzone im „öffentlichen Interesse“ ist und keine Fußgänger gefährdet werden. Auch bei einem Umzug in oder aus der Fußgängerzone muss eine Ausnahmegenehmigung beantragt werden. Die Beantragung erfolgt bei der jeweils zuständigen Straßenverkehrsbehörde. Sie ist befugt, die Ausnahmegenehmigungen auszustellen (§ 46 StVO). Strafen und BußgelderWer die Fußgängerzone unerlaubt befährt, dort parkt oder Fußgänger behindert, muss mit Bußgeldern rechnen. Eine Grundlage dafür ist unter anderem Paragraf 10 StVO. Dieser regelt das Einfahren und Anfahren bestimmter Flächen und Zonen, wie der Fußgängerzone. Vergehen und die Höhe der Bußgelder werden im Tatbestandskatalog festgehalten. Die Wichtigsten im Überblick:
Zu schnell gefahren in Fußgängerzone?Ist die Durchfahrt in einer Fußgängerzone durch ein Zusatzschild gekennzeichnet und somit gestattet, muss Schrittgeschwindigkeit eingehalten werden, damit Fußgänger nicht gefährdet werden. Wer zu schnell in Fußgängerzonen unterwegs ist, muss ebenfalls mit Bußgeldern rechnen. Diese sind im Tatbestandskatalog je nach der Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung gestaffelt. Eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit beispielsweise bis 10 km/h kostet 20 Euro. Alle Bußgelder zur Geschwindigkeitsüberschreitung im Fußgängerbereich gibt es im Tatbestandskatalog ab S. 179.
Wer darf bei Lieferverkehr frei fahren?Lieferverkehr darf hier fahren. Was bedeutet das? Wenn das Zusatzschild zum Beispiel mit dem Schild „Verbot für Kraftfahrzeuge aller Art“ aufgestellt ist, kann der Lieferverkehr trotzdem hier fahren. Für andere Verkehrsteilnehmer gilt das Zusatzschild nicht.
Wer zählt zum Lieferverkehr?Die Juristen definieren „Lieferverkehr” demnach wie folgt: Es handelt sich um den geschäftsmäßigen Transport von Gegenständen, insbesondere Waren und Gütern, der zur Führung und Aufrechterhaltung eines Geschäfts- oder Gewerbebetriebes erforderlich ist.
Was bedeutet das Verkehrszeichen 242?Einsatz: Das Zeichen 242.1 StVO zeigt einen Fußgängerbereich an. Es steht innerhalb geschlossener Ortschaften an allen befahrbaren Zugängen zu einem Fußgängerbereich und untersagt anderen Verkehrsteilnehmern außer Fußgängern, die gekennzeichnete Zone zu nutzen.
Was bedeutet der Begriff Fußgängerzone?Gesetzliche Grundlage & Definition: die Fußgängerzone nach StVO. Allgemein versteht man unter dem Begriff „Fußgängerzone“ eine bestimmte Fläche oder bestimmte Wege im Straßenverkehr, die Fußgängern vorbehalten ist.
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