Mit welchem Zeugnis bewirbt man sich für die weiterführende Schule

Übergang von der Grundschule auf eine weiterführende Schule

Die Entscheidung über die Schulform, in die eine Schülerin oder ein Schüler nach der Grundschule wechseln soll, treffen die Erziehungsberechtigten in eigener Verantwortung. Die Grundschule bietet den Erziehungsberechtigten im 4. Schuljahrgang mindestens zwei Beratungsgespräche an, um sie über die individuelle Lernentwicklung der Schülerin oder des Schülers zu informieren und über die Wahl der weiterführenden Schulformen und Bildungsgänge (§ 59 Abs. 1 Satz 1 Niedersächsisches Schulgesetz) zu beraten. Die Schülerin oder der Schüler ist in die Beratung einzubeziehen (Nr. 6.2 des Erlasses „Die Arbeit in der Grundschule"). Im Rahmen des Beratungsgesprächs erhalten die Erziehungsberechtigten auf Wunsch eine Schullaufbahnempfehlung, die im Beratungsprotokoll dokumentiert wird. Darüber hinaus werden auch die wesentlichen Ergebnisse der Gespräche schriftlich dokumentiert, um für Verbindlichkeit und Transparenz zu sorgen. Die Erziehungsberechtigten erhalten eine Ausfertigung dieser Dokumentation. Für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung gelten die Ausführungen in der „Verordnung zur Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung“ und im Erlass „Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung zur Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung“ in der jeweils gültigen Fassung.

Bei der Wahl der weiterführenden Schule sollten sich die Erziehungsberechtigten immer am Wohl der Schülerin oder des Schülers orientieren.

Die Fähigkeiten, Interessen, Eigenschaften, das Arbeits- und Sozialverhalten und insbesondere die schulische Lernentwicklung der Schülerin oder des Schülers sollten berücksichtigt werden.

Auch bei verständlicher Sorge um die Zukunft des Kindes sollten die Erziehungsberechtigten die Wahl so treffen, dass das Kind gute Chancen auf Erfolgserlebnisse hat und seine Lernfreude und Lernmotivation erhalten bleiben.

Das niedersächsische Schulsystem ist durchlässig, so dass in jeder weiterführenden Schulform im Sekundarbereich I mit Ausnahme der Förderschule im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung alle Abschlüsse einschließlich des Erweiterten Sekundarabschlusses I (Berechtigung zum Wechsel in die Sekundarstufe II des Gymnasiums) erworben werden können.

Weitere Informationen zum Übergang von der Grundschule auf eine weiterführende Schule erhalten Erziehungsberechtigte im Rahmen von Informationsveranstaltungen, die von Schulen ausgerichtet werden und am Ende des 3. oder zu Beginn des 4. Schuljahrgangs stattfinden.

Für die Aufnahme in eine weiterführende allgemeinbildende Schule sind – neben dem Wunsch der Eltern – die Feststellung der Fähigkeiten, Leistungen und Neigungen maßgebend. Dazu gehören das Grundschulgutachten und das Halbjahreszeugnis der Jahrgangsstufe 6. Das Aufnahmeverfahren unterscheidet sich in den drei Schulformen:

An Oberschulen und Gesamtschulen müssen im Rahmen vorhandener Schulplätze (also der Kapazitäten) alle Schülerinnen und Schüler aufgenommen werden. Nur wenn mehr Anmeldungen vorliegen als Plätze vorhanden sind, muss ein Auswahlverfahren unter Berücksichtigung bestimmter Kriterien durchgeführt werden.

Gymnasium: Eignungsprüfung in Form eines eintägigen Probeunterrichts
Die Eignung eines Kindes für den sechsjährigen Bildungsgang an einem Gymnasium ist durch eine bestandene Eignungsprüfung nachzuweisen. Die Eignungsprüfung/der Probeunterricht ist nicht notwendig, wenn:

  • im Grundschulgutachten die Bildungsgangempfehlung zum Erwerb der allgemeinen Hochschule (AHR) vermerkt worden ist und
  • im Halbjahreszeugnis der Jahrgangsstufe 6 die die Summe der Noten für die Fächer Mathematik, Deutsch und erste Fremdsprache den Wert sieben nicht übersteigt.

Am Gymnasium müssen alle Schülerinnen und Schüler an einer Eignungsprüfung in Form des Probeunterrichts teilnehmen, wenn sie

  • im Grundschulgutachten eine Empfehlung zum Erwerb der Fachoberschulreife/Realschulabschluss (FOR) oder
  • der erweiterten Berufsbildungsreife/erweiterter Hauptschulabschluss (EBR) erhalten haben.

Auch die Schülerinnen und Schüler, die zwar eine Empfehlung zum Erwerb der allgemeinen Hochschule (AHR haben, aber gleichzeitig eine höhere Notensumme als sieben in den genannten Fächern haben, erhalten eine Einladung zum Probeunterricht.

Eltern, deren Kinder für die Teilnahme am Probeunterricht benannt werden, erhalten vom Staatlichen Schulamt eine schriftliche Einladung. Die Eignungsprüfung/ der eintägige Probeunterricht wird an ausgewählten Gymnasien durchgeführt. Der Probeunterricht wird von einer vom Staatlichen Schulamt berufenen Kommission – durchgeführt und ausgewertet. Der Probeunterricht findet an  einem Tag statt. Für die Aufgabenbearbeitung werden jeweils 60 Minuten für Deutsch, 60 Minuten für Mathematik und 60 Minuten für eine Gruppenarbeit eingeplant. Die Aufgaben wurden auf Grundlage der Anforderungen und Inhalte des gültigen Rahmenlehrplans der Grundschulen erarbeitet. Mit dem Ergebnis des Probeunterrichts wird anschließend über die Eignung der Schülerinnen und Schüler für den Besuch an einem Gymnasium entschieden.

Übernachgefragte Schulstandorte
Über die Aufnahme in die Schule entscheidet grundsätzlich die Schulleiterin oder der Schulleiter unter Beachtung der Vorgaben des Schulträgers und der Schulbehörden. Wenn für eine Schule mehr Anmeldungen vorliegen als freie Plätze vorhanden sind, muss der Schulleiter bzw. die Schulleiterin ein Auswahlverfahren unter Berücksichtigung bestimmter Kriterien durchführen. Wenn der Schüler oder die Schülerin im Auswahlverfahren weder an der Erstwunschschule noch an der Zweitwunschschule aufgenommen werden kann, erhalten die Eltern entsprechende Ablehnungsbescheide und zugleich vom staatlichen Schulamt Angebote für Schulen, die noch über freie Plätze verfügen. Erst wenn aus diesen Angeboten keine Schule von den Eltern ausgewählt wird, erfolgt eine Zuweisung an eine Schule durch das Staatliche Schulamt.

Weitere Informationen:

  • Anmeldeformular Ü7 zum Schuljahr 2023/24
  • Hinweise zum Anmeldeformular (Schuljahr 2023/24)

Spezialschule, Schule in freier Trägerschaft oder Schule in einem anderen Bundesland
Schule mit besonderer Prägung – Spezialschule oder Spezialklasse

Der Besuch einer Spezialschule oder Spezialklasse ist für Schülerinnen und Schüler freiwillig. Die Besonderheiten einer Schule mit besonderer Prägung sind im Schulprogramm verankert. Grundsätzlich gelten für die Aufnahme an einer Spezialschule bzw. Spezialklasse die Aufnahmebedingungen und die Verfahrensschritte des Aufnahmeverfahrens Ü7. Zusätzlich können für Spezialschulen oder Spezialklassen auf die Besonderheit der Schule bezogenen Aufnahmekriterien für die Bestimmung der Eignung und des Vorrangs der Eignung hinzugezogen werden, sofern diese vom Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg genehmigt wurden.

Weitere Informationen:

  • Begabtenförderung Sport
  • Karte: Standorte Spezialschulen/Spezialklassen Sport
  • Karte: Standorte Schulen mit besonderer Prägung

Schule in freier Trägerschaft
Schulen in freier Trägerschaft ergänzen das staatliche Angebot, tragen zur Vielfalt von Bildungsgängen bei und eröffnen den Schülerinnen und Schülern ein differenziertes Bildungsangebot. Wenn sich Eltern für eine Schule in freier Trägerschaft interessieren, sollten Sie sich insbesondere mit den folgenden Fragen auseinandersetzen: Welches pädagogische Konzept besitzt die Schule? Welche Inhalte sind Unterrichtsgegenstand? Welche Abschlüsse können erworben werden? Welche Organisationsmodelle werden zugrunde gelegt? Gibt es zusätzliche Aufnahmevoraussetzungen und Abweichungen von den Versetzungsbestimmungen? Welche Mitwirkungsrechte und Mitwirkungspflichten besitzen Sie? In welcher Höhe wird eine finanzielle Beteiligung von den Eltern erwartet? Wenn eine freie Schule den Status der anerkannten Ersatzschule besitzt, darf sie selbst Abschlüsse vergeben.

Weitere Informationen:

> Schulen in freier Trägerschaft

Schule in einem anderen Bundesland
Grundsätzlich beschult jedes Land seine Landeskinder selbst. Für den Besuch einer öffentlichen Schule in einem anderen Bundesland gelten unterschiedliche Rechtsgrundlagen. Der Besuch einer öffentlichen Schule in Berlin ist durch das Gastschülerabkommen zwischen Berlin und Brandenburg geregelt. Das Gastschülerabkommen regelt die Voraussetzungen, unter denen ein Schulwechsel an eine öffentliche Schule des jeweils anderen Landes möglich ist. Es ist eine verlässliche und rechtssichere Grundlage für den Schulbesuch im jeweils anderen Land.

Weitere Informationen:

  • Gastschülerabkommen Berlin-Brandenburg
  • Verwaltungsvorschrift zum Gastschülerverfahren

Welche Noten für realschulempfehlung NRW?

Einen Wechsel von der Hauptschule zur Realschule oder von der Realschule zum Gymnasium soll die Schule empfehlen, wenn der betreffende Schüler in den Fächern mit Klassenarbeiten einen Notendurchschnitt von 2,0 erreichte.

Welchen Notendurchschnitt braucht man für das Gymnasium NRW?

Um eine Empfehlung für das Gymnasium zu erhalten, muss ein Kind in der Regel einen Notendurchschnitt in Mathe und Deutsch von 2,0 – 2,5 (je nach Bundesland) vorweisen können.

Welche Noten für Gymnasium BW?

Wer nicht auf die Hauptschule, sondern auf die Realschule gehen möchte, braucht einen Notendurchschnitt von 3,0. Wer aufs Gymnasium will, braucht 2,5. Besonderer Wert wird auf Mathematik und Deutsch gelegt.

Welche Noten braucht man für Gymnasium in Bayern?

Für den Übertritt auf das Gymnasium ist eine Durchschnittsnote von mindestens 2,33 erforderlich.