Wann wurde von Pflegestufe auf Pflegegrad umgestellt?

Mit Familiara den richtigen Pflegegrad bekommen

Seit 2004    30.000 Fälle bearbeitet    95% Erfolgsquote

So bean­tra­gen Sie erfolgreich
einen höhe­ren Pflegegrad

So bean­tra­gen Sie erfolg­reich einen höhe­ren Pflegegrad

Das Wichtigste auf einen Blick

Das Wichtigste auf einen Blick

1. Einen höheren Pflegegrad beantragen

Sie sind mit Ihrem Pfle­ge­grad nicht ein­ver­stan­den? Dann haben Sie die Mög­lich­keit, bei Ihrer Pfle­ge­kas­se einen Höher­stu­fungs­an­trag zu stel­len. Die Erfah­run­gen unse­rer Pfle­ge­be­ra­ter zei­gen, dass eine Über­prü­fung des Pfle­ge­grads (Pfle­ge­stu­fe) in vie­len Fäl­len zum Erfolg führt. 

Tipp: Überprüfen Sie Ihren Pflegegrad

Am 1. Juli 2017 wur­den Pfle­ge­stu­fen auto­ma­tisch auf Pfle­ge­gra­de umge­stellt. Seit­dem hat schät­zungs­wei­se jeder Fünf­te Anspruch auf einen höhe­ren Pfle­ge­grad. Auch wenn sich die Pfle­ge­si­tua­ti­on nicht ver­än­dert hat. Wir emp­feh­len Ihnen daher, Ihre Chan­cen auf eine Höher­stu­fung zu prü­fen. Es könn­te sich für Sie lohnen.

2. Wann sollten Sie einen Antrag auf Höherstufung stellen?

Wenn sich Ihre gesund­heit­li­che Situa­ti­on wei­ter ver­schlech­tert und Sie mehr Pfle­ge benö­ti­gen, soll­ten Sie unbe­dingt einen Höher­stu­fungs­an­trag stel­len. Gut zu wis­sen: Die 5 Pfle­ge­gra­de müs­sen nicht Schritt für Schritt durch­lau­fen wer­den. Schrei­tet Ihre kör­per­li­che oder psy­chi­sche Beein­träch­ti­gung schnell vor­an, kön­nen Sie auch Pfle­ge­gra­de überspringen.

Auch wenn sich Ihre Situa­ti­on nicht wesent­lich ver­än­dert hat, kann sich ein Höher­stu­fungs­an­trag loh­nen: Grund dafür ist die 2017 vor­ge­nom­me­ne Umstel­lung von Pfle­ge­stu­fen auf Pfle­ge­gra­de. Die bis dahin gel­ten­den Pfle­ge­stu­fen wur­den ohne erneu­te Begut­ach­tung in Pfle­ge­gra­de über­setzt. Vie­le Pfle­ge­be­dürf­ti­ge haben dadurch einen zu gerin­gen Pfle­ge­grad erhal­ten und bekom­men nicht die Leis­tun­gen, die Ihnen eigent­lich zustehen.

Unse­re Pfle­ge­be­ra­ter hel­fen Ihnen ger­ne dabei, Ihre Aus­sich­ten auf einen höhe­ren Pfle­ge­grad bes­ser ein­zu­schät­zen und ste­hen Ihnen auch bei der Antrag­stel­lung mit ihrer Erfah­rung zur Seite.

Jetzt Unter­stüt­zung durch unse­re Pfle­ge­grad-Exper­ten erhalten

3. War die Umstellung Ihrer Pflegestufe auf einen Pflegegrad gerecht?

2017 haben rund 2,7 Mil­lio­nen Pfle­ge­be­dürf­ti­ge in Deutsch­land einen Bescheid von ihrer Pfle­ge­kas­se erhal­ten. Dar­in wur­den sie über die Umstel­lung ihrer Pfle­ge­stu­fe auf einen Pfle­ge­grad infor­miert. Statt drei Pfle­ge­stu­fen gibt es seit­dem fünf Pfle­ge­gra­de. Wer bis­her zum Bei­spiel eine Pfle­ge­stu­fe 1 hat­te, ist nun in Pfle­ge­grad 2. Wer zusätz­lich von einer ein­ge­schränk­ten All­tags­kom­pe­tenz betrof­fen war, erhält jetzt Leis­tun­gen des Pfle­ge­gra­des 3.

Gesetz­ge­ber und Kas­sen haben in den letz­ten Jah­ren aus­führ­lich getes­tet, ob die Über­lei­tung von Pfle­ge­stu­fen in Pfle­ge­gra­de wirk­lich zu ver­gleich­ba­ren Leis­tun­gen geführt hat. Das Ergeb­nis: Jeder fünf­te Pfle­ge­be­dürf­ti­ge war ent­we­der zu hoch oder zu nied­rig ein­ge­stuft. Die­je­ni­gen, die zu hoch ein­ge­stuft wur­den, sind durch den Gesetz­ge­ber abge­si­chert: für sie besteht Bestands­schutz. Sie erhal­ten mehr Leis­tun­gen, als ihnen nach dem neu­en Begut­ach­tungs­sys­tem zusteht, wer­den aber den­noch nicht herabgestuft.

MDK Pflegebegutachtungen

Ergeb­nis­se der Pfle­ge­be­gut­ach­tun­gen nach dem neu­en Begut­ach­tungs­ver­fah­ren in Prozent

Quel­le: https://www.mds-ev.de/mdk-statistik/spv-beratungen-und-begutachtungen.html

Jetzt Unter­stüt­zung durch unse­re Pfle­ge­grad-Exper­ten erhalten

4. Haben Sie Anspruch auf einen höheren Pflegegrad?

Mehr als eine hal­be Mil­li­on Pfle­ge­be­dürf­ti­ge, die von der Pfle­ge­kas­se auto­ma­tisch auf einen neu­en Pfle­ge­grad umge­stellt wur­den, könn­ten mög­li­cher­wei­se einen höhe­ren Pfle­ge­grad und mehr Leis­tun­gen erhal­ten. Der Grund: Wäh­rend das alte Begut­ach­tungs­ver­fah­ren vor allem die kör­per­li­che Pfle­ge­be­dürf­tig­keit bewer­tet hat, wer­den im „Neu­en Begut­ach­tungs­in­stru­ment“ (NBI) auch psy­chi­sche Pro­ble­me (wie bei Demenz) stär­ker berücksichtigt.

Aber auch wenn die betrof­fe­ne Per­son nicht oder nur gering unter einer Demenz lei­det, kann eine Über­prü­fung der Pfle­ge­si­tua­ti­on zu einem höhe­ren Pfle­ge­grad füh­ren. Denn auch Fra­gen der Selbst­ver­sor­gung, des Umgangs mit Krank­hei­ten oder Unfall­fol­gen (Medi­ka­ti­on, Ver­band­wech­sel, Beglei­tung bei Arzt­be­su­chen) und des All­tags­le­bens (Gestal­tung des Tages­ab­lau­fes, Kon­takt­pfle­ge zu ande­ren Men­schen) flie­ßen nun zum ers­ten Mal oder stär­ker als bis­her in die Bewer­tung ein.

5. Besitzstandsschutz: Kein Risiko der Herabstufung

Für alle, die schon vor dem 31. Dezem­ber 2016 Leis­tun­gen aus der Pfle­ge­ver­si­che­rung bezo­gen haben (auch Pfle­ge­stu­fe 0), gilt der garan­tier­te Bestands­schutz. Das bedeu­tet: Auch wenn eine Höher­stu­fungs­be­gut­ach­tung erge­ben wür­de, dass die Vor­aus­set­zun­gen für den bewil­lig­ten Pfle­ge­grad nicht mehr erfüllt sind, erhält die pfle­ge­be­dürf­ti­ge Per­son wei­ter­hin ihre Leistungen.

6. Vorsicht bei Einstufungen, die schon viele Jahre zurückliegen

Der Bestands­schutz gilt aller­dings nur, wenn die Pfle­ge­be­dürf­tig­keit nicht voll­stän­dig aberkannt wer­den muss. Das wür­de pas­sie­ren, wenn bei der erneu­ten Begut­ach­tung die Min­dest­punkt­zahl für Pfle­ge­grad 1 nicht erreicht wird (12,5 Punk­te). In die­sem Fall kann die Pfle­ge­ver­si­che­rung – trotz des gesetz­li­chen Bestands­schut­zes – die Leis­tun­gen kom­plett einstellen.

Wir hat­ten in den letz­ten zehn Jah­ren immer wie­der Fäl­le, bei denen die Betrof­fe­nen „schla­fen­de Hun­de geweckt“ haben. Ein Quer­schnitts­ge­lähm­ter zum Bei­spiel, der nach vie­len Jah­ren die Höher­stu­fung auf Pfle­ge­stu­fe 2 bean­tragt hat­te und damit das Gegen­teil erreicht hat: die voll­stän­di­ge Aberken­nung der Pflegebedürftigkeit.

Tipp: Nutzen Sie den Pflegegradrechner

Pfle­ge­be­dürf­ti­ge, die schon seit vie­len Jah­ren Leis­tun­gen aus der Pfle­ge­ver­si­che­rung erhal­ten (beson­ders Pfle­ge­stu­fe 1 bzw. Pfle­ge­grad 2), soll­ten das Risi­ko her­ab­ge­stuft zu wer­den genau prü­fen. Nut­zen Sie dafür unse­ren Pfle­ge­grad­rech­ner und ermit­teln Sie Ihren Pfle­ge­grad selbst.

Jetzt Unter­stüt­zung durch unse­re Pfle­ge­grad-Exper­ten erhalten

7. Sonderfall: Höherstufung des Pflegegrades bei Kindern

Auch bei Höher­stu­fungs­an­trä­gen für pfle­ge­be­dürf­ti­ge Kin­der soll­ten Sie vor­sich­tig sein. Der MDK-Gut­ach­ter geht davon aus, dass sich der Umgang mit der Behin­de­rung und die Selbst­stän­dig­keit mit dem Her­an­wach­sen ver­bes­sert. Dar­um wird jeder Höher­stu­fungs­an­trag kri­tisch beur­teilt. Im schlimms­ten Fall kann eine selbst ver­an­lass­te Wie­der­ho­lungs­be­gut­ach­tung dazu füh­ren, dass die Pfle­ge­be­dürf­tig­keit als nicht mehr vor­han­den ein­ge­schätzt wird – auch wenn die betrof­fe­nen Eltern das ganz anders sehen.

Die bei Kin­dern regel­mä­ßig ange­ord­ne­ten Wie­der­ho­lungs­be­gut­ach­tun­gen sind zwar der­zeit aus­ge­setzt. Die Kas­se kann aber eine erneu­te Prü­fung anord­nen, wenn sich der Grad der Pfle­ge­be­dürf­tig­keit mit fort­schrei­ten­dem Alter ver­rin­gert haben könn­te. Wer also mit dem Gedan­ken spielt, einen Höher­stu­fungs­an­trag für sein Kind zu stel­len, soll­te sich am bes­ten vor­her bera­ten lassen.

8. Fazit: Chancen nutzen – Risiken erkennen

Seit der Umstel­lung auf Pfle­ge­gra­de ist es mög­lich, auch ohne Ver­schlech­te­rung der Pfle­ge­si­tua­ti­on höhe­re Leis­tun­gen zu erhal­ten. Das neue Begut­ach­tungs­ver­fah­ren bie­tet vie­len Betrof­fe­nen die Aus­sicht auf mehr Geld und bes­se­re Leis­tun­gen. In bestimm­ten Fäl­len bestehen aber Risi­ken, die vor­her fach­lich abge­klärt wer­den sollten.

Die Ableh­nungs­quo­te bei Höher­stu­fungs- und Wie­der­ho­lungs­be­gut­ach­tun­gen lag in den letz­ten Jah­ren bei rund 60 %. Nur ein erfah­re­ner Pfle­ge­sach­ver­stän­di­ger kann die mög­li­chen Risi­ken genau ein­schät­zen. Gene­rell gilt also: Las­sen Sie sich vor Ihrem Höher­stu­fungs­an­trag von unse­ren Pfle­ge­grad­ex­per­ten bera­ten. Nach einer Begut­ach­tung bei Ihnen zu Hau­se kann der Bera­ter unab­hän­gig ein­schät­zen, ob ein höhe­rer Pfle­ge­grad erreich­bar ist und wie Sie sich am bes­ten auf die Begut­ach­tung durch den MDK vorbereiten.

Jetzt Unter­stüt­zung durch unse­re Pfle­ge­grad-Exper­ten erhalten

Häufige Fragen:

Wann wurde von Pflegestufe auf Pflegegrad umgestellt?

Post­an­schrift:

Fami­li­a­ra GmbH
Scan­box #08009
Ehren­berg­str. 16a
10245 Berlin

Bit­te nut­zen Sie aus­schließ­lich die Post­adres­se, wenn Sie uns pos­ta­lisch errei­chen möchten.
Bit­te sen­den Sie kei­ne Originalunterlagen.

Wann Änderung Pflegestufe in Pflegegrad?

Wer bereits vor dem 1. Januar 2017 eine Einordnung in eine Pflegestufe besitzt und Leistungen der Pflegeversicherung bezieht, wird automatisch in den entsprechenden Pflegegrad übergeleitet. Wenn Sie noch keine Leistungen der Pflegeversicherung erhalten, müssen Sie einen Antrag auf einen Pflegegrad stellen.

Was ist der Unterschied zwischen einem Pflegegrad und einer Pflegestufe?

Neue Pflegegrade ersetzen die alten Pflegestufen Seit dem 01.01.2017 ersetzen die fünf neuen Pflegegrade die drei ehemaligen Pflegestufen. Gesetzliche Grundlage hierfür bildet das Zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II).

Wieso Pflegestufe zu Pflegegrad?

Vorteile – Darum sind Pflegegrade sinnvoller als Pflegestufen. Durch die veränderten Kriterien bei der MDK-Begutachtung erhalten seit 2017 mehr Betroffene Pflegegeld. Psychische und körperliche Einschränkungen werden in Bezug auf die Bewertung der Selbstständigkeit und bei der Einstufung des Pflegegrads gleichgestellt.

Wann kam der Pflegegrad?

Pflegestufen wurden 2017 zu Pflegegrade. Sie wurden in 5 Stufen eingeteilt. Menschen die pflegebedürftig sind, erhalten einen Pflegegrad und damit verbunden entsprechende Leistungen und Vergünstigungen durch die Pflegekasse. Doch diese Leistungen erhalten Sie nicht automatisch.

Was ist der Unterschied zwischen Pflegegrad 2 und 3?

Wesentlicher Unterschied zu Pflegestufe 1 oder 2: Im Unterschied zu Pflegestufe 1 oder 2 erhielten Demenzerkrankte mit Pflegestufe 3 die gleichen Geldleistungen wie körperlich Schwerstpflegebedürftige mit Pflegestufe 3, die nicht unter Demenz leiden.

Wie oft Wiederholungsbegutachtung?

Wie oft darf eine Wiederholungsbegutachtung durchgeführt werden? Hier gibt es keine generelle Antwort, rechtlich geregelt ist lediglich die Begutachtung „in angemessenen Abständen“. Auch hier gilt die Empfehlung des MDK, abhängig vom Einzelfall.