[9229] Fortsetzung der Hauptverhandlung am Donnerstag, den 29. April 1976, vorm. 9.02 Uhr Show (105. Verhandlungstag) Gericht und Bundesanwaltschaft erscheinen in derselben Besetzung wie am 1. Verhandlungstag. Als Urkundsbeamte sind anwesend: JOS Janetzko, JAss Clemens Die Angeklagten sind nicht anwesend.[1] Als Verteidiger sind anwesend: Rechtsanwälte Geulen (als Vertr. von Rechtsanwalt Schily), Schnabel, Schwarz, Künzel, Grigat, Linke, König und Schlaegel. Als Zeugen sind anwesend: KOM Hartmut Mann KHM Peter Heinze KHM Uwe Rieper - Der Angeklagte Raspe erscheint um 9.02 Uhr im Sitzungssaal - Vors.:
Angekl. R[aspe]:
Vors.:
Die Zeugen KHM Heinze, KOM Mann, KHM Rieper werden gem. § 57 StPO[2] belehrt. Die Zeugen sind mit der Aufnahme ihrer Aussage auf das Gerichtstonband einverstanden.[3] Vors.:
Angekl. R[aspe]:
Vors.:
Angekl. R[aspe]:
Vors.:
Angekl. R[aspe]:
Die Zeugen KOM Mann und KHM Rieper werden um 9.07 Uhr in den Abstand verwiesen. Vors.:
Der Zeuge KHM Heinze übergibt seine Aussagegenehmigung. Die Aussagegenehmigung wird als Anlage 1 zum Protokoll genommen. Vors.:
Der Zeuge machte folgende Angaben zur Person Zeuge Heinze
Vors.:
Zeuge Hei[nze]:
Vors.:
Zeuge Hei[nze]:
Vors.:
Zeuge Hei[nze]:
Der Angeklagte Raspe verläßt um 9.09 Uhr den Sitzungssaal. [9232] Vors.:
Zeuge Hei[nze]:
Vors.:
Rechtsanwalt Dr. Augst (als amtlich bestellter Vertr. von RA Eggler) erscheint um 9.11 Uhr im Sitzungssaal. Zeuge Hei[nze]:
Vors.:
Zeuge Hei[nze]:
Vors.:
Zeuge Hei[nze]:
Vors.:
Zeuge Hei[nze]:
Vors.:
Zeuge Hei[nze]:
Vors.:
Zeuge Hei[nze]:
Vors.:
Zeuge Hei[nze]:
Vors.:
Zeuge Hei[nze]:
Vors.:
Zeuge Hei[nze]:
Vors.:
Zeuge Hei[nze]:
Vors.:
Zeuge Hei[nze]:
Vors.:
Zeuge Hei[nze]:
Vors.:
Zeuge Hei[nze]:
Vors.:
Zeuge Hei[nze]:
Dem Zeugen werden Fotografien aus Ordner 115 Blatt 22/41 zur Erläuterung vorgelegt. -Der Text, der die Bilder beschreibt, ist abgedeckt-. Die Fotografien werden gleichzeitig in Augenschein genommen.[6] Die Verfahrensbeteiligten haben die Möglichkeit am Augenschein teilzunehmen. Zeuge Hei[nze]:
Vors.:
Zeuge Hei[nze]:
Vors.:
[9239] Zeuge Hei[nze]:
Vors.:
Zeuge Hei[nze]:
Vors.:
Zeuge Hei[nze]:
Vors.:
Zeuge Hei[nze]:
Vors.:
Zeuge Hei[nze]:
Vors.:
Zeuge Hei[nze]:
Vors.:
Zeuge Hei[nze]:
Vors.:
Zeuge Hei[nze]:
Vors.:
Zeuge Hei[nze]:
Vors.:
Zeuge Hei[nze]:
Vors.:
Zeuge Hei[nze]:
Vors.:
Zeuge Hei[nze]:
Vors.:
Zeuge Hei[nze]:
[9241] Vors.:
Zeuge Hei[nze]:
Vors.:
Zeuge Hei[nze]:
Vors.:
Der Zeuge besichtigt von den auf dem Tisch ausgebreiteten Asservaten zunächst das Asservat E 37 D 20 - Wecker „Prim“ - und erklärt: Zeuge Hei[nze]:
Vors.:
Der Zeuge besichtigt das Asservat E 57 E 113 -1 Handtuch, Frottee, grün- und erklärt: Zeuge Hei[nze]:
[9242] Vors.:
Der Zeuge besichtigt die[c] Asservate[d] E 37 E 97 und 98 -verschiedene Zettel- und erklärt: Zeuge Hei[nze]:
Vors.:
Der Zeuge besichtigt das Asservat E 37 E 159 -Polizei-Uniform-Mützen- und erklärt: Zeuge Hei[nze]:
Vors.:
Zeuge Hei[nze]:
Vors.:
Der Zeuge besichtigt die vorliegenden Uniformstücke Asservate E 57 E 138 - 155. [9243] Der Zeuge erklärt zu einigen Uniformstücken: Zeuge Hei[nze]:
Vors.:
Zeuge Hei[nze]:
Vors.:
Zeuge Hei[nze]:
Vors.:
Zeuge Hei[nze]:
Vors.:
Zeuge Hei[nze]:
Vors.:
[9244] Zeuge Hei[nze]:
Vors.:
Der Zeuge besichtigt das Asservat E 37 E 202 -Taschenbuch- und erklärt: Zeuge Hei[nze]:
Vors.:
Zeuge Hei[nze]:
Vors.:
Der Zeuge besichtigt das Asservat E 37 E 214.1-10 -Zeitungsausschnitte- und erklärt: Zeuge Hei[nze]:
Vors.:
Zeuge Hei[nze]:
Ende von Band 519 [9245] Vors.:
Zeuge Heinze:
Richter Mai[er]:
Zeuge Hei[nze]:
Richter Mai[er]:
Zeuge Hei[nze]:
Richter Mai[er]:
Zeuge Hei[nze]:
Richter Mai[er]:
Zeuge Hei[nze]:
Der Angeklagte Raspe erscheint wieder um 9.49 Uhr im Sitzungssaal. Richter Mai[er]:
Zeuge Hei[nze]:
Richter Mai[er]:
Zeuge Hei[nze]:
Richter Mai[er]:
Der Zeuge Heinze besichtigt die[j] Asservate[k] E 37 Pos. E 215/219 - Blaupapierbogen - Zeuge Hei[nze]:
Der Zeuge besichtigt das Asservat E 37, Pos. E 223, - Fahrkarte - Zeuge Hei[nze]:
Vors.:
Zeuge Hei[nze]:
Der Zeuge besichtigt das Asservat E 37, Pos. E 224. - kl. Zettel mit handgeschriebenen Zahlen - Zeuge Hei[nze]:
Der Zeuge besichtigt das Asservat E 37, Pos. E 225 - Zeitschrift „Die[l] Polizei“ - Zeuge Hei[nze]:
Vors.:
Zeuge Hei[nze]:
Vors.:
Der Zeuge besichtigt das Asservat E 37, Pos. E 226 - Zeitschrift „Die[m] Polizei“ [9247] Zeuge Hei[nze]:
Vors.:
Zeuge Hei[nze]:
Vors.:
Zeuge Hei[nze]:
Der Zeuge besichtigt das Asservat E 37, Pos. E 253 - Stadtplan Hamburg u. Umgebung - Vors.:
Zeuge Hei[nze]:
Vors.:
Zeuge Hei[nze]:
Der Zeuge besichtigt das Asservat E 37, Pos. E 255 - Wecker „Mauthe“ - [9248] Zeuge Hei[nze]:
Der Zeuge besichtigt das Asservat E 37 Pos. E 256 - Wecker „Exact“ - Zeuge Hei[nze]:
Vors.:
Zeuge Hei[nze]:
Der Zeuge besichtigt das Asservat E 37 Pos. E 279 - Grip-Zange - Zeuge Hei[nze]:
Der Zeuge besichtigt die Asservate E 37 Pos. E 283 bis E 286 - Schlagzahlen - und Schlagbuchstaben -[p] Zeuge Hei[nze]:
Vors.:
Zeuge Hei[nze]:
Der Zeuge besichtigt das Asservat E 37 Pos. 304 - 3 E-Schalter - Zeuge Hei[nze]:
Vors.:
Zeuge Hei[nze]:
Vors.:
Der Zeuge Heinze besichtigt nochmals[q] die Asservate E 37 Pos. E 283 bis E 286. - Schlagbuchstaben und Schlagzahlen - Zeuge Hei[nze]:
Vors.:
Zeuge Hei[nze]:
Vors.:
Zeuge Hei[nze]:
Vors.:
Zeuge Hei[nze]:
Vors.:
Zeuge Hei[nze]:
Der Zeuge besichtigt das Asservat E 37 Pos. E 337 - Reißnadel - Zeuge Hei[nze]:
[9250] Der Zeuge besichtigt das Asservat E 37 Pos. E 360 - Reiseschreibmaschine - Zeuge Hei[nze]:
Vors.:
Zeuge Hei[nze]:
Vorsitzender stellt nach Inaugenscheinnahme fest, daß es sich bei dem Asservat E 37 E 360 um eine Schreibmaschine ohne Farbband handelt. Gemäß § 249 StPO[10] wird die Typenbezeichnung „Lettera 32“, die Firmenbezeichnung auf der Rückseite der Schreibmaschine „Olivetti ifrea made in Italy“ und die Nummer der Schreibmaschine „2581512“ verlesen. Vors.:
Angekl. Ra[spe]:
Vors.:
Angekl. Ra[spe]:
Der Zeuge Heinze wird um 10.06 Uhr in Abstand verwiesen. Angekl. Ra[spe]:
Vors.:
Angekl. Ra[spe]:
Vors.:
Angekl. Ra[spe]:
Vors.:
Angekl. Ra[spe]:
Vors.:
Angekl. Ra[spe]:
Vors.:
Angekl. Ra[spe]:
OStA Z[eis]:
Angekl. Ra[spe]:
Vors.:
Angekl. Ra[spe]:
Vors.:
Angekl. Ra[spe]:
Vors.:
Angekl. Ra[spe]:
Vors.:
Angekl. Ra[spe]:
Vors.:
Angekl. Ra[spe]:
Vors.:
Reg. Dir. Wi[dera]:
Angekl. Ra[spe]:
Vors.:
Angekl. Ra[spe]:
Vors.:
Angekl. Ra[spe]:
Vors.:
Angekl. Ra[spe]:
Reg. Dir. Wi[dera]:
Vors.:
[9258] Angekl. Ra[spe]:
Vors.:
RA Geul[en]:
Vors.:
RA Geu[len]:
Vors.:
RA Geu[len]:
Vors.:
RA Geu[len]:
Vors.:
RA Geu[len]:
Vors.:
RA Geu[len]:
Vors.:
Angekl. Ra[spe]:
Vors.:
Angekl. Ra[spe]:
Vors.:
Angekl. Ra[spe]:
Vors.:
Angekl. Ra[spe]:
Vors.:
Angekl. Ra[spe]:
Vors. (nach geheimer Umfrage):
RA Schl[aegel]:
Vors.:
OStA Z[eis]:
[9260] Angekl. Ra[spe]:
OStA Z[eis]:
Angekl. Ra[spe]:
Vors.:
Angekl. Ra[spe]:
Vors.:
Angekl. Ra[spe]:
Vors.:
Pause von 10.29 Uhr bis 10.42 Uhr Ende Band 520 [9261] Fortsetzung der Hauptverhandlung um 10.42 Uhr. Der Angeklagte Raspe ist nicht mehr[bbb] anwesend. Ra. Geulen ist nicht mehr[ccc] anwesend. Der Zeuge Heinze ist wieder[ddd] anwesend. Vors.:
RA Geulen u. Prof. Dr. Azzola erscheinen um 10.43 Uhr im Sitzungssaal.
Der Zeuge besichtigt das Asservat E 37 E 361 - eine Schreibmaschine - und erklärt:
Vors.:
Zeuge He[inze]:
Vors.:
Der Zeuge besichtigt das Asservat E 37 E 382 - 1 Schloßzylinder mit drei Schlüsseln - und erklärt. Zeuge Hei[inze]:
Vors.:
Zeuge He[inze]:
Vors.:
Zeuge He[inze]:
Vors.:
RA Li[nke]:
Zeuge He[inze]:
Vors.:
[9263] Zeuge He[inze]:
Der Zeuge besichtigt das Asservat E 27 E 385 - Gewehrmunition - und erklärt:
Der Zeuge besichtigt das Asservat E 37 E 394 - Pistolenmunition - und erklärt:
Vors.:
Zeuge He[inze]:
Vors.:
Zeuge He[inze]:
Der Zeuge besichtigt das Asservat E 37 G 13 - 15 - 3 Filzstoffe - und erklärt:
Vors.:
Zeuge He[inze]:
Der Zeuge besichtigt das Asservat E 37 G 21 - grüner Stoff - und erklärt: [9264] Zeuge He[inze]:
Vors.:
Zeuge He[inze]:
Vors.:
Zeuge He[inze]:
Vors.:
Zeuge He[inze]:
Vors.:
RA Kö[nig]:
Vors.:
RA Kö[nig]:
Zeuge He[inze]:
Der Stoff Asservat E 37 G 21 wird von allen Verfahrensbeteiligten in Augenschein genommen. Zeuge He[inze]:
Vors.:
RA Schn[abel]:
Vors.:
Richter Mai[er]:
Vors.:
Der Zeuge besichtigt das Asservat E 37 H 2 - ein ABUS-Sicherheitsschloß - und erklärt: Zeuge He[inze]:
Vors.:
Zeuge He[inze]:
Vors.:
Zeuge H[einze]:
Vors.:
[9266] Gem. § 249 StPO[hhh] wird die[iii] auf dem Chassis nach Abheben des Schlittens der Schreibmaschine Asservat E 37 E 361 befindliche Nummer 7/44 9 22 verlesen. Weiterhin wird gem. § 249 StPO die auf der Rückseite der Schreibmaschine mit weißer Farbe aufgeschriebene Zahl „32“ und die auf der Unterseite des Wagens befindliche Nummer 8/25 0218 sowie die Fabrikatsbezeichnung „Olympia“ verlesen. Vors.:
BA Dr. Wu[nder]:
Dem Zeugen wird das Asservat E 37 A 51 - grüner Frottee-Stoff - vorgelegt. Zeuge He[inze]:
Vors.:
BA Dr. Wu[nder]:
Zeuge He[inze]:
BA Dr. Wu[nder]:
Zeuge He[inze]:
Vors.:
RA Kö[nig]:
Vors.:
RA Kö[nig]:
Vors.:
RA Kö[nig]:
Zeuge He[inze].
RA Kö[nig]:
Zeuge He[inze]:
RA Kö[nig]:
[9267] Zeuge He[inze]:
Vors.:
Dem Zeugen wird das Asservat E 37 C 2 - Karton mit weißer Papierwolle - vorgelegt. Zeuge He[inze]:
Vors.:
Zeuge He[inze]:
BA Dr. Wu[nder]:
Alle Asservate, die der Zeuge besichtigt und erläutert hat, wurden vom Gericht in Augenschein genommen. Die Verfahrensbeteiligten hatten Gelegenheit am Augenschein teilzunehmen. Dem Zeugen werden die Asservatslisten D O. 115 Bl. 84/86 E O. 115 Bl. 87/100 und F O. 115 Bl. 112/114 vorgelegt mit der Bitte zu erklären, ob es sich um die von ihm angefertigte Liste handelt und ob es seine Unterschrift ist. Zeuge He[inze]:
Vors.:
Zeuge He[inze]:
Vors.:
Zeuge He[inze]:
Vors.:
Zeuge He[inze]:
Vors.:
Zeuge He[inze]:
Vors.:
Dem Zeugen werden[jjj] nunmehr die Asservatenlisten G O. 115 Bl. 115/116 und H O. 115 Bl. 119 übergeben mit der Bitte zu erklären, ob es sich um die von ihm angefertigte Liste handelt und ob es seine Unterschrift ist. Zeuge He[inze]:
Vors.:
Gem. § 249 StPO wird aus, der Asservatenliste D des O. 115 Bl. 84 ff. der Kopf des Protokolls sowie folgende Position verlesen: Bl. 84 D 20. Gem. § 249 StPO wird aus der Asservatenliste E des O. 115 Bl. 87 ff. der Kopf des Protokolls sowie folgende Positionen und die Unterschriften verlesen: Bl. 90 Nr. E 97, E 98, E 99 und E 113. Bl. 91 Nr. E 138, E 139, E 140, E 141, E 142, E 143, E 144 und E 144/a. Bl. 92 Nr. E 145, E 146, E 147, E 148, E 149, E 150, E 151, E 152, E 153, E 154, E 155, E 156, E 159, E 162, E 163 und E 164. Bl. 93 Nr. E 201, E 198-200 und E 202. Bl. 94 Nr. E 214. 1-10, E 215 bis[kkk] E 219, E 223, E 224, E 225 und E 226. Bl. 95 Nr. E 253, E 255 und E 256. Bl. 96 Nr. E 279 und E 283 bis[lll] E 286. Bl. 97 Nr. E 304 und E 337. Bl. 98 Nr. E 360 und E 361. Bl. 99 Nr. E 382. Bl. 100 Nr. E 394. [9269] Gem. § 249 StPO wird aus der Asservatenliste F des O. 115 Bl. 112 ff. der Kopf des Protokolls verlesen. Gem. § 249 StPO wird aus der Asservatenliste G des O. 115 Bl. 115 ff. der Kopf des Protokolls sowie folgende Positionen und die Unterschriften verlesen: Bl. 115 Nr. G 10, G 13 G 14, G 15 und G 21. Bl. 116 Nr. G 32, G 41, G 42 und G 43. Gem. § 249 StPO wird aus der Asservatenliste H des O. 115 Bl. 119 der Kopf des Protokolls sowie folgende Position und die Unterschriften verlesen: Bl. 119 Nr. H 2. Vors.:
Zeuge He[inze]:
Vors.:
Zeuge He[inze]:
Vors.:
Richter Mai[er]:
Zeuge He[inze]:
Richter Mai[er]:
Vors.:
OStA Zeis:
Zeuge He[inze]:
[9270] Vors.:
Richter Mai[er]:
Zeuge He[inze]:
Richter Mai[er]:
Zeuge He[inze]:
Richter Mai[er]:
Zeuge He[inze]:
Richter Mai[er]:
Zeuge He[inze]:
Richter Mai[er]:
Zeuge He[inze]:
Richter Mai[er]:
Vors.:
Der Zeuge KHM Heinze versichert die Richtigkeit seiner Aussage unter Berufung auf seinen bereits geleisteten Eid (§ 67 StPO)[27] und wird im allseitigen Einvernehmen um 11.20 Uhr entlassen. Der Zeuge Rieper erscheint um 11.21 Uhr im Sitzungssaal. Der Zeuge Rieper macht folgende Angaben zur Person: Zeuge Rie[per]:
Vors.:
Zeuge Rie[per]:
Vors.:
Zeuge Rie[per]:
Vors.:
[9271] Zeuge Rie[per]:
Dem Zeugen werden die Asservate C 2.1 Pos. 38 a u. b und E 25/Flur 5/2.8 f - 3 Schlüssel - vorgelegt. Das Gericht nimmt die Asservate gleichzeitig in Augenschein. Die Verfahrensbeteiligten haben Gelegenheit am Augenschein teilzunehmen. [9273] Vors.:
Zeuge Rie[per]:
Ende von Band 521. [9274] Vors.:
Zeuge Rie[per]:
Vors.:
Dem Zeugen wird das Asservat E 37 H 2 - Türschloss - vorgelegt. Zeuge Rie[per]:
Vors.:
Der Zeuge demonstriert mit dem Schlüssel Ass. C 2.1 Pos. 38 a die beidseitige Funktionsfähigkeit des Schlosses Ass. Ass. E 37 H 2. Der Zeuge demonstriert nunmehr mit dem Schlüssel Ass.[qqq] E 25 Flur 5/2.8 f.[rrr] die beidseitige Funktionsfähigkeit des Schlosses E 37 H 2. Vors.:
Richter Ma[ier]:
Zeuge Rie[per]:
Richter Ma[ier]:
Zeuge Rie[per]:
Richter Ma[ier]:
Zeuge Rie[per]:
RA Schlaegel verläßt um 11.33 Uhr den Sitzungssaal. Richter Ma[ier]:
Zeuge Rie[per]:
Richter Ma[ier]:
Zeuge Rie[per]:
Richter Ma[ier]:
Gem. § 249 StPO wird die Aufschrift „Bunker“ auf dem Schlüsselanhänger Ass. E 25 Flur 5/2.8 f. verlesen. [9276] Vors.:
Zeuge Rie[per]:
Vors.:
Zeuge Rie[per]:
Vors.:
Zeuge Rie[per]:
Vors.:
Zeuge Rie[per]:
Vors.:
Zeuge Rie[per]:
Dem Zeugen wird das Asservat C 6.4.2 Pos. 112 - Schlüssel - vorgelegt. Das Asservat wird gleichzeitig vom Gericht in Augenschein genommen. Die Prozeßbeteiligten haben Gelegenheit am Augenschein teilzunehmen. Zeuge Rie[per]:
Vors.:
Zeuge Rie[per]:
Vors.:
Zeuge Rie[per]:
Vors.:
Zeuge Rie[per]:
Vors.:
Zeuge Rie[per]:
Vors.:
Zeuge Rie[per]:
Vors.:
Zeuge Rie[per]:
Dem Zeugen wird das Asservat E 25/5/33.2 vorgelegt. Das Asservat wird gleichzeitig vom Gericht in Augenschein genommen. Die Prozeßbeteiligten haben Gelegenheit, am Augenschein teilzunehmen. Der Zeuge demonstriert mit dem Schlüssel C 6.4.2 Pos. 112 die beidseitige Funktionsfähigkeit des Schlosses Ass. E 25/5/33.2. Zeuge Rie[per]:
Vors.:
Der Zeuge Rieper wird vorschriftsmäßig vereidigt und im allseitigen Einvernehmen um 11.40 Uhr entlassen. Der Zeuge Rieper übergibt seine Aussagegenehmigung dem Gericht. Die Aussagegenehmigung wird als Anl. 2 zum Protokoll genommen. Der Zeuge Mann erscheint um 11.41 Uhr im Sitzungssaal. Der Zeuge Mann macht folgende Angaben zur Person:
Vors.:
[9279] ZeugeMann:
Vors.:
Zeuge Mann:
Vors.:
Zeuge Mann:
Vors.:
Zeuge Mann:
Vors.:
Zeuge Mann:
Dem Zeugen wird das Asservat E 37 Pos. A 49 - 4 Geschirrtücher - zur Erläuterung vorgelegt. Zeuge Mann:
RA Schnabel verläßt um 11.45 Uhr den Sitzungssaal.
Vors.:
Zeuge Mann:
Vors.:
Zeuge Mann:
Vors.:
Zeuge Mann:
Vors.:
Zeuge Mann:
Vors.:
Dem Zeugen wird das Asservat E 37 Pos. A 51 - 2 Bahnen Frottee-Stoff - zur Erläuterung vorgelegt. Zeuge Mann:
Vors.:
Zeuge Mann:
Vors.:
Zeuge Mann:
Vors.:
[9282] Dem Zeugen wird das Asservat E 37 Pos. B 13 - 1 Reisewecker „Europa“ - zur Erläuterung vorgelegt. Zeuge Mann:
Vors.:
Dem Zeugen wird das Asservat E 37 Pos. B 41 - 1 handbeschriebener Zettel - zur Erläuterung vorgelegt. Zeuge Mann:
Vors.:
Zeuge Mann:
RA Schnabel erscheint wieder um[sss] 11.49 Uhr im Sitzungssaal. Vors.:
Zeuge Mann:
Gem. § 249 StPO werden die auf dem Asservat E 37 B 41 befindlichen handschriftlichen Aufzeichnungen verlesen. RA Künzel verläßt um 11.50 Uhr den Sitzungssaal. Dem Zeugen wird das Asservat E 37 Pos. B 44 - 1 Rechnung - zur Erläuterung vorgelegt. Zeuge Mann:
[9283] Vors.:
Dem Zeugen wird das Asservat E 37 Pos. B 49 - 1 Einzahlungsbeleg - zur Erläuterung vorgelegt. Zeuge Mann:
Vors.:
Dem Zeugen wird das Asservat E 37 Pos. B 50 - 9 Einzahlungsbelege - zur Erläuterung vorgelegt. Zeuge Mann:
Vors.:
Zeuge Mann:
Vors.:
Zeuge Mann:
Vors.:
Zeuge Mann:
Vors.:
Zeuge Mann:
Dem Zeugen wird das Asservat E 37 Pos. B 56 - 1 Hamburger Mietvertrag - zur Erläuterung vorgelegt. Zeuge Mann:
Vors.:
Zeuge Mann:
OStA Holland verläßt um 11.53 Uhr den Sitzungssaal. Gem. § 249 StPO wird im Urkundenbeweis der wesentliche Inhalt des Mietvertrags Ass. E 37 B 56 festgestellt. Sodann wird gem. § 249 StPO im Urkundenbeweisverfahren der wesentliche Inhalt des Untermietvertrages Ass. E 37 B 51 festgestellt. Dem Zeugen wird das Asservat E 37 Pos. B 57 -1 Briefumschlag- zur Erläuterung vorgelegt. OstA Holland erscheint wieder um 11.55 Uhr im Sitzungssaal. Zeuge Mann:
Dem Zeugen wird das Asservat E 37 Pos. B 62 - 1 Kl. Notizblock - zur Erläuterung vorgelegt. Zeuge Mann:
Vors.:
Dem Zeugen wird das Asservat E 37 Pos. B 70 1 u. 2 - 7 Tonbandkassetten - zur Erläuterung vorgelegt. Prof. Dr. Azzola verläßt um 11.58 Uhr den Sitzungssaal. [9285] Zeuge Mann:
Dem Zeugen wird das Asservat E 37 Pos. B 89 1-6 -Klebemittel- zur Erläuterung vorgelegt. Zeuge Mann:
Vors.:
Dem Zeugen wird das Asservat E 37 Pos. B 117 - 1 Briefumschlag - mit Fotografien zur Erläuterung vorgelegt. Zeuge Mann:
Vors.:
Zeuge Mann:
Dem Zeugen wird das Asservat E 37 Pos. B 126 -5 St.br. Fenstervorhänge- zur Erläuterung vorgelegt. Zeuge Mann:
Vors.:
Zeuge Mann:
Vors.:
Zeuge Mann:
Vors.:
[9286] Dem Zeugen wird das Asservat E 37 C 2 - 1 Karton - zur Erläuterung vorgelegt. Zeuge Mann:
Vors.:
Zeuge Mann:
Dem Zeugen wird das Asservat E 37 Pos. C 16 - 8 Tb. Klebmittel - zur Erläuterung vorgelegt. Zeuge Mann:
Vors.:
Zeuge Mann:
Vors.:
Dem Zeugen wird das Asservat E 37 Pos. C 26 - 1 Kasten m. BOSTIK-Klebeband - zur Erläuterung vorgelegt. Zeuge Mann:
Dem Zeugen wird das Asservat E 37 Pos. C 27 - 1 Kasten m. div.gr. Flügelschrauben - zur Erläuterung vorgelegt. Zeuge Mann:
Vors.:
Zeuge Mann:
Vors.:
Dem Zeugen wird das Asservat E 37 Pos. C 36 - 1 Zange - zur Erläuterung vorgelegt. Zeuge Mann:
Vors.:
Dem Zeugen wird das Asservat E 37 Pos. C 62 - 1 Klebestift - Hülse - zur Erläuterung vorgelegt. Zeuge Mann:
Dem Zeugen wird das Asservat E 37 Pos. C 64 - 2 Rohr-Verschlußkappen - zur Erläuterung vorgelegt. Zeuge Mann:
Dem Zeugen wird das Asservat E 37 Pos. C 95 - 2 selbstgef. Zündvorrichtungen - zur Erläuterung vorgelegt. Zeuge Mann:
Dem Zeugen wird das Asservat E 37 Pos. C 101 - 2 Türfeststeller - zur Erläuterung vorgelegt. Zeuge Mann:
Richter Ma[ier]:
Zeuge Mann:
Richter Ma[ier]:
Vors.:
[9288] Zeuge Mann:
Dem Zeugen wird das Asservat E 37 Pos. C 107 - 1 quadr. Lederknopf - zur Erläuterung vorgelegt. Zeuge Mann:
Dem Zeugen wird das Asservat E 37 Pos. C 156 - Haftendorn-Militärhilfe u. Rüstungsexperte BRD - zur Erläuterung vorgelegt. Zeuge Mann:
Vors.:
Zeuge Mann:
Vors.:
Zeuge Mann:
Dem Zeugen wird das Asservat E 37 Pos. C 224 - RAF - Das Konzept Stadtguerilla - zur Erläuterung vorgelegt. Zeuge Mann:
Gemäß § 249 StPO wird im Urkundenbeweisverfahren der wesentliche Inhalt der Schrift Ass. E 37 C 224 „RAF - Das Konzept Stadtguerilla“ festgestellt. Dem Zeugen wird das Asservat E 37 Pos. C 247 - 1 Werbeantwortkarte - zur Erläuterung vorgelegt. [9289] Zeuge Mann:
Dem Zeugen wird das Asservat E 37 Pos. C 274 - Marcus - Die Macht der Mächtigen - zur Erläuterung vorgelegt. Zeuge Mann:
Vors.:
Zeuge Mann:
Dem Zeugen werden die Asservate E 37 Pos. C 275 u. 276 - Kroeck (Handschriften) u. Jungblut (Handschriften) - zur Erläuterung vorgelegt. Zeuge Mann:
Vors.:
Dem Zeugen werden die Asservate E 37 Pos. C 328 u. 329 - 1 x Oldenburg/Oldenburg u. 1 x Darmstadt - zur Erläuterung vorgelegt. Zeuge Mann:
Vors.:
Zeuge Mann:
Ende des Bandes 522. [9290] Dem Zeugen wird das Asservat E 37 C 329 -Stadtplan Darmstadt- zur Erläuterung vorgelegt. Zeuge Mann:
Vors.:
Dem Zeugen wird das Asservat E 37 C 356 -SHELL-Generalkarte- zur Erläuterung vorgelegt. Zeuge Mann:
Vors.:
Dem Zeugen wird das Asservat E 37 C 376 -Deutsche Grundkarte- zur Erläuterung vorgelegt. Zeuge Mann:
Vors.:
Dem Zeugen wird das Asservat E 37 C 378 -Deutsche Grundkarte- zur Erläuterung vorgelegt. Zeuge Mann:
Vors.:
Dem Zeugen wird das Asservat E 37 C 380 -2 Zündpillen- zur Erläuterung vorgelegt. Zeuge Mann:
Vors.:
Dem Zeugen werden die Asservate E 37 C 383 und 384 -Munition- zur Erläuterung vorgelegt. Zeuge Mann:
[9291] Vors.:
Zeuge Mann:
Vors.:
Dem Zeugen werden die Asservate E 37 C 386 und 387 zur Erläuterung vorgelegt, -Luftgewehre-. Zeuge Mann:
Vors.:
Zeuge Mann:
Vors.:
Dem Zeugen wird das Asservat E 37 C 388 -Luftgewehrschaft- zur Erläuterung vorgelegt. Zeuge Mann:
Vors.:
Dem Zeugen wird das Asservat E 37 C 395 -1 Schulterstütze- zur Erläuterung vorgelegt. Zeuge Mann:
Alle Asservate, die dem Zeugen vorgelegt und von ihm erläutert wurden, wurden vom Gericht in Augenschein genommen. Die Verfahrensbeteiligten hatten Gelegenheit, am Augenschein teilzunehmen. Vors.:
[9292] Vors.:
Dem Zeugen wird die Asservatenliste A aus Ordner 115 Blatt 55/56, B aus Ordner 115 Blatt 58/62 und C aus Ordner 115 Blatt 66/78 vorgelegt, mit der Bitte zu erklären, ob das die Liste ist, die er mit erstellt hat und ob es auch seine Unterschrift ist, die diese Liste trägt. Zeuge Mann:
Oberstaatsanwalt Holland verläßt um 12.16 Uhr den Sitzungssaal. Zeuge Mann:
Vors.:
Gem. § 249 StPO werden[vvv] aus der Asservatenliste A des Ordners 115 Bl. 55 ff der Kopf des Protokolls, die Unterschriften und folgende Positionen verlesen: Blatt 55: A 9, Blatt 56: A 49 u. A 51. Oberstaatsanwalt Holland erscheint wieder um[www] 12.19 Uhr im Sitzungssaal. Gem. § 249 StPO werden[xxx] aus der Asservatenliste B des Ordners 115 Bl. 58 ff, der Kopf des Protokolls, die Unterschriften und folgende Positionen verlesen: Blatt 58 Nr. B 13, Blatt 59 Nr. B 41, B 44, B 47, B 48, B 49 Blatt 60 Nr. B 50, B 51, B 54, B 56, B 57, B 62, B 70 Blatt 61 Nr. B 89, B 90 Blatt 62 Nr. B 117, B 126 Gem. § 249 StPO werden[yyy] weiter aus der Asservatenliste C des Ordners 115 Blatt 66 ff, der Kopf des Protokolls, die Unterschriften und folgende Positionen verlesen: [9293] Blatt 66 Nr. C 2, C 16, C 26, C 27, Blatt 67 Nr. C 36, C 62, C 64, Blatt 68 Nr. C 69, C 95, C 101, Blatt 70 Nr. C 156, Blatt 71 Nr. C 202, C 207, Blatt 72 Nr. C 224, C 225, C 226, C 227, C 247, Blatt 73 Nr. C 274, C 275, C 276, Blatt 75 Nr. C 328, C 329, C 356, Blatt 76 Nr. C 376, 378, C 380, G 383, C 384, C 386, C 387, C 388, Blatt 77 Nr. C 395, 396, 413. Vors.:
Zeuge Mann:
Vors.:
Zeuge Mann:
Vors.:
Zeuge Mann:
Vors.:
Zeuge Mann:
Vors.:
Richter Ma[ier]:
[9294] Zeuge Mann:
Richter Ma[ier]:
Zeuge Mann:
Richter Ma[ier]:
Zeuge Mann:
Richter Ma[ier]:
Zeuge Mann:
Richter Ma[ier]:
Zeuge Mann:
Vors.:
Der Zeuge KOM Mann wird vorschriftsmäßig vereidigt und im allseitigen Einvernehmen um 12.34 Uhr entlassen. Vors.:
Pause von 12.35 Uhr bis 14.18 Uhr Fortsetzung der Hauptverhandlung um 14.18 Uhr Rechtsanwalt Künzel ist wieder[zzz] anwesend. Rechtsanwalt Schnabel ist nicht mehr[aaaa] anwesend. Als Zeugen sind anwesend: KHH Heinz Huster KHM Friedrich Ortmann Als Sachverständiger ist anwesend: RKD[bbbb] Paul Neuendorf Vors.:
RA Geu[len]:
Vors.:
[9296] Die Zeugen KHM Huster und KHM Ortmann werden gem. § 57 StPO belehrt. Der Sachverständige Neuendorf wird gem. §§ 72, 57 und 79 StPO[30] belehrt. Die Zeugen und der Sachverständige sind mit der Aufnahme ihrer Aussage auf das Gerichtstonband einverstanden. Der Zeuge KHM Ortmann wird um 14.21 Uhr in Abstand verwiesen. Rechtsanwälte Schnabel und Schlaegel erscheinen wieder um 14.21 Uhr im Sitzungssaal. OStA Z[eis]:
Vors.:
OStA Z[eis]:
Vors.:
OStA Z[eis]:
Vors.:
Der Zeuge machte folgende Angaben zur Person Zeuge KHM Huster
Vors.:
Zeuge Hus[ter]:
Vors.:
Zeuge Hus[ter]:
[9297] Vors.:
Zeuge Hus[ter]:
Vors.:
Zeuge Hus[ter]:
Vors.:
Zeuge Hus[ter]:
Vors.:
Zeuge Hus[ter]:
Vors.:
Zeuge Hus[ter]:
Vors.:
Zeuge Hus[ter]:
Vors.:
Zeuge Hus[ter]:
Vors.:
Zeuge Hus[ter]:
Vors.:
Zeuge Hus[ter]:
Vors.:
Zeuge Hus[ter]:
Vors.:
Zeuge Hus[ter]:
Vors.:
Zeuge Hus[ter]:
Vors.:
Der Sachverständige Neuendorf übergibt die Orginalspurenkarten 2, 3 und 4. Das Gericht nimmt diese Orginalspurenkarten in Augenschein. Die Verfahrensbeteiligten haben die Möglichkeit, am Augenschein teilzunehmen. Die Orginalspurenkarten werden dem Herrn Zeugen vorgelegt mit der Bitte zu erklären, ob er diese Spurenkarten wieder erkennt, ob es Spuren sind, mit denen er zu tun hatte. Zeuge Hus[ter]:
Vors.:
Zeuge Hus[ter]:
Vors.:
Zeuge Hus[ter]:
Vors.:
Gem. § 249 StPO wird das Original der Spurensicherungskarte II (Paulinenallee 36, Sauerkirschsaftflasche) deren Reproduktion der Lichtbildmappe Nr. 1 (siehe Anl. 3 des Protokolls vom 29.4.76) beigefügt ist, verlesen. Gem. § 249 StPO wird das Original der Spurensicherungskarte III (Paulinenallee 36, Spiegelplatte des Sekretärs), deren Reproduktion der Lichtbildmappe Nr. 4 (siehe Anlage 3 des Protokolls vom 29.4.76) beigefügt ist, verlesen. Gem. § 249 StPO wird das Original der Spurensicherungskarte IV (Paulinenallee 36, Rahmen Fensterflügel, Wohnzimmer), deren Reproduktion der Lichtbildmappe Nr. 3 (siehe Anlage 3 des Protokolls vom 29.4.1976) beigefügt ist, verlesen. Die Spurenkarten werden dem Sachverständigen wieder zurückgegeben. Vors.:
RA Lin[ke]:
Zeuge Hus[ter]:
RA Lin[ke]:
Zeuge Hus[ter]:
RA Lin[ke]:
Vors.:
Der Zeuge Huster bleibt bis zu der später erfolgenden Vereidigung im Sitzungssaal. Ende von Band 523 [9303] Der Zeuge KHM Ortmann erscheint um 14.40 Uhr im Sitzungssaal. Der Zeuge Ortmann macht folgende Angaben zur Person:
Vors.:
Zeuge Ort[mann]:
Vors.:
Zeuge Ort[mann]:
Vors.:
Dem Zeugen wird aus Ord. 83, Bl. 93 übergeben, mit der Bitte um Erklärung, ob es sich um seine Unterschrift handelt. Zeuge Ort[mann]:
Vors.:
Zeuge Ort[mann]:
Vors.:
Zeuge Ort[mann]:
[9304] Vors.:
Zeuge Ort[mann]:
Vors.:
Zeuge Ort[mann]:
Vors.:
Zeuge Ort[mann]:
Vors.:
Zeuge Ort[mann]:
Vors.:
Zeuge Ort[mann]:
Vors.:
Zeuge Ort[mann]:
Vors.:
Zeuge Ort[mann]:
Vors.:
Zeuge Ort[mann]:
Vors.:
Zeuge Ort[mann]:
Vors.:
[9305] Der Sachverständige Neuendorf übergibt dem Gericht die Original-Spurensicherungskarte I. Das Gericht nimmt die Spurensicherungskarte I in Augenschein. Die Verfahrensbeteiligten haben Gelegenheit an Augenschein teilzunehmen. Dem Zeugen wird die Original-Spurensicherungskarte I übergeben mit der Bitte um Erklärung, ob er diese Karte wiedererkennt. Zeuge Ort[mann]:
Vors.:
Zeuge Ort[mann]:
Vors.:
Zeuge Ort[mann]:
Vors.:
Zeuge Ort[mann]:
Vors.:
Zeuge Ort[mann]:
Vors.:
Gemäß § 249 StPO wird das Original der Spurensicherungskarte I (Ohlsdorfer Straße 1 - 3, Kfz-Kennzeichen PI - V - 216) deren Reproduktion der Lichtbildmappe 6 (siehe Anl. 3 d. Protokolls vom 29.4.76) beigefügt ist, verlesen. Zeuge Ort[mann]:
Vors.:
[9306] Zeuge Ort[mann]:
Vors.:
Die Spurensicherungskarte wird dem Sachverständigen Neuendorf zurückgegeben. Vors.:
Richter Mai[er]:
Zeuge Ort[mann]:
Richter Mai[er]:
Zeuge Ort[mann]:
Richter Mai[er]:
Zeuge Ort[mann]:
Richter Mai[er]:
Vors.:
Die Zeugen Huster und Ortmann werden einzeln [eeee] vorschriftsmäßig vereidigt und im allseitigen Einvernehmen um 14.49 Uhr entlassen. Der Sachverständige Neuendorf macht folgende Angaben zur Person:
[9307] Vors.:
Sachverst. Neu[endorf]:
Vors.:
Sachverst. Neu[endorf]:
Der Sachverständige Neuendorf übergibt dem Gericht eine Lichtbildmappe. Die Lichtbildmappe wird vom Gericht in Augenschein genommen - jeweils die entsprechend dem Gutachten dazugehörenden Aufnahmen -. Die Verfahrensbeteiligten haben Gelegenheit am Augenschein teilzunehmen. - Die Lichtbildmappe wird als Anl. 3 zum Protokoll genommen - Sachverst. Neu[endorf]:
Der Sachverständige Neuendorf übergibt eine schriftliche Ausarbeitung seines Gutachtens dem Gericht. Diese schriftliche Ausarbeitung des Gutachtens wird als Anl. 4 zum Protokoll genommen und ist in Lichtbildmappe - Anl. 3 zum Protokoll - abgeheftet. Vors.:
[9308] Sachverst. Neu[endorf]:
Vors.:
Sachverst. Neu[endorf]:
Vors.:
Sachverst. Neu[endorf]:
Vors.:
Sachverst. Neu[endorf]:
Vors.:
Sachverst. Neu[endorf]:
Vors.:
Sachverst. Neu[endorf]:
Vors.:
Sachverst. Neu[endorf]:
Vors.:
Sachverst. Neu[endorf]:
Vors.:
Sachverst. Neu[endorf]:
Vors.:
BA Dr. Wu[nder]:
Sachverst. Neu[endorf]:
BA Dr. Wu[nder]:
Vors.:
Sachverst. Neu[endorf]:
Vors.:
Sachverst. Neu[endorf]:
Vors.:
Sachverst. Neu[endorf]:
Vors.:
Sachverst. Neu[endorf]:
Vors.:
Sachverst. Neu[endorf]:
[9313] Vors.:
Sachverst. Neu[endorf]:
Vors.:
Ein Antrag auf Vereidigung wird nicht gestellt. Der Sachverständige Neuendorf bleibt unbeeidigt gem. § 79 StPO[34] und wird im allseitigen Einvernehmen um 15.11 Uhr entlassen. Die Aussagegenehmigung des Sachverständigen wird als Anlage 5 zum Protokoll genommen. Vors.:
BA Dr. Wu[nder]:
Vors.:
Ende der Sitzung um 15.16 Uhr [1] Die Strafprozessordnung sieht eine grundsätzliche Anwesenheitspflicht der Angeklagten vor (§ 231 Abs. 1 StPO). Dass es den Angeklagten in diesem Verfahren freigestellt war, die Hauptverhandlung zu verlassen, ergab sich aus der Annahme der vorsätzlich und schuldhaft herbeigeführten Verhandlungsunfähigkeit, die nach § 231a StPO grundsätzlich die Verhandlung in Abwesenheit der Angeklagten ermöglicht (s. hierzu den Beschluss des 2. Strafsenats, abgedruckt in Anlage 1 zum Protokoll vom 30. September 1975, S. 3124 ff. des Protokolls der Hauptverhandlung, 40. Verhandlungstag), sowie der Vorgabe des BGH, den Angeklagten dürfe ihre Anwesenheit nicht untersagt werden (BGH, Beschl. v. 22.10.1975 - Az.: 1 StE 1/74 - StB 60-63/75, BGHSt 26, S. 228, 234). [2] § 57 StPO a.F. schrieb für die Belehrung von Zeug/innen vor: „Vor der Vernehmung sind Zeugen zur Wahrheit zu Ermahnen und darauf hinzuweisen, daß sie ihre Aussage zu beeidigen haben, wenn keine im Gesetz bestimmte oder zugelassene Ausnahme vorliegt. Hierbei sind sie über die Bedeutung des Eides, die Möglichkeit der Wahl zwischen dem Eid mit religiöser oder ohne religiöse Beteuerung sowie über die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen Aussage zu belehren.“ Im Unterschied dazu ist die Vereidigung von Zeug/innen heute nur noch die Ausnahme (§ 59 StPO). [3] Zu den Besonderheiten dieses Verfahrens gehörte es, dass sich die Prozessbeteiligten darauf einigten, ein gerichtliches Wortprotokoll als Arbeitsgrundlage anzufertigen (s. dazu S. 4 des Protokolls der Hauptverhandlung, 1. Verhandlungstag). Gesetzlich vorgeschrieben ist lediglich ein sog. Ergebnisprotokoll, in welchem der Gang und die wesentlichen Ergebnisse der Hauptverhandlung sowie die wesentlichen Förmlichkeiten festgehalten werden (§§ 272, 273 StPO). Die wörtliche Protokollierung ist nach § 273 Abs. 3 Satz 1 StPO nur dann vorgesehen, wenn es auf die Feststellung des Wortlauts einer Aussage oder Äußerung ankommt. Nach der damaligen Rechtsprechung bedurfte die Tonbandaufnahme in der Hauptverhandlung stets der Zustimmung der Beteiligten (BGH, Urt. v. 4.2.1964 - Az.: 1 StR 510/63, NJW 1964, S. 602 f.; OLG Schleswig, Beschl. v. 6.5.1992 - Az.: 2 Ws 128/92, NStZ 1992, S. 339). Heute wird die gerichtliche Tonbandaufnahme z.T. auch ohne Zustimmung der Beteiligten für zulässig erachtet (Kulhanek, in Knauer/Kudlich/Schneider [Hrsg.], Münchener Kommentar zur Strafprozessordnung, Band 3/2, 1. Aufl. 2018, § 169 GVG Rn. 35; Schmitt, in Meyer-Goßner/Schmitt, Strafprozessordnung, 63. Aufl. 2020, § 169 GVG Rn. 13). [4] Landes- und Bundesbeamt/innen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet bezüglich aller Angelegenheiten, die ihnen im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgeworden sind. Aussagen vor Gericht hierüber sind nur nach und im Umfang der Genehmigung durch den jeweiligen Dienstherrn gestattet (heute geregelt in § 37 Abs. 1 und 3 BeamtStG für Landesbeamt/innen und in § 67 Abs. 1 und 3 BBG für Bundesbeamt/innen; für den Stand 1975 galten für Landesbeamt/innen noch Landesgesetze, die sich allerdings an § 39 des Beamtenrechtsrahmengesetzes vom 1.7.1957 orientieren mussten; für Bundesbeamt/innen galt § 61 BBG a.F.). § 54 Abs. 1 StPO stellt sicher, dass die Verschwiegenheitspflicht auch im Falle einer Vernehmung als Zeug/in in einem Strafprozess fortbesteht. [5] Anlage 1 zum Protokoll vom 29.4.1976: Aussagegenehmigung für KHM Heinze. [6] Die Inaugenscheinnahme gehört zu den zulässigen Beweismitteln im sog. Strengbeweisverfahren, welches zum Beweis von Tatsachen Anwendung findet, die die Straf- und Schuldfrage betreffen, d.h. den Tathergang, die Schuld des Täters/der Täterin sowie die Höhe der Strafe. Sie erfolgt durch eine unmittelbare sinnliche Wahrnehmung. Anders als der Wortlaut vermuten lässt, ist diese nicht auf die Wahrnehmung durch Sehen beschränkt, sondern umfasst mit den Wahrnehmungen durch Hören, Riechen, Schmecken und Fühlen auch alle anderen Sinneswahrnehmungen (BGH, Urt. v. 28.9.1962 - Az.: 4 StR 301/62, BGHSt 18, S. 51, 53). [7]Gemeint sein dürfte der zweite Prozess gegen Rolf Pohle (1942-2004) vor dem LG München. Pohle war ein linker Aktivist in München. 1969 wurde er aufgrund seiner Teilnahme an den Osterunruhen nach dem Mordanschlag auf Rudi Dutschke zu 15 Monaten Haft (ohne Bewährung verurteilt), jedoch im Rahmen der „Brandt-Amnestie“ wieder freigelassen. Nachdem ihm aufgrund seiner Vorstrafe jedoch die Zweite Juristische Staatsprüfung verwehrt blieb, bewegte er sich ab 1970/71 im Umfeld der militanten Münchner Formation „Tupamaros München“. Am 18. Dezember 1971 wurde er verhaftet, als er versuchte, mit einem gefälschten Ausweis Waffen zu erwerben und im März 1974 wegen illegalen Waffenbesitzes und aufgrund seiner angeblichen Zugehörigkeit zur RAF wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung zu einer Haftstrafe in Höhe von fast sechseinhalb Jahren verurteilt. Im März 1975 wurde er im Rahmen der Lorenz-Entführung freigepresst, bereits 1976 allerdings in Griechenland wieder verhaftet. Er wurde unter großen Protesten in die Bundesrepublik abgeschoben, wo er bis 1982 seine Haftstrafe absaß. Pohle bestritt bis zu seinem Tod seine Mitgliedschaft in der RAF und wird von der aktuellen Forschung eher der im Entstehen befindlichen Bewegung 2. Juni zugerechnet (Danyluk, Blues der Städte, 2019, S. 513 f.; zum Zusammenhang mit den hier vorgelegten Uniformen s. auch: DER SPIEGEL, Ausgabe 53/1971 vom 26.12.1971, abrufbar unter https://www.spiegel.de/politik/ausgeflippt-und-abgehetzt-a-c2e0daa4-0002-0001-0000-000044914213?context=issue, zuletzt abgerufen am: 15.10.2021). [8] Werner Hoppe wurde am 15.7.1971 verhaftet. Dabei soll er versucht haben, sich seiner Festnahme durch mehrere Schüsse auf Polizeibeamte zu entziehen. Er wurde schließlich durch das LG Hamburg mit Urteil vom 26.7.1972 wegen dreifachen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von zehn Jahren verurteilt. Der Vorwurf der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung wurde bereits im Ermittlungsverfahren wegen fehlender Beweise eingestellt. Das Urteil wurde insbesondere für seine Beweiswürdigung stark kritisiert (Overath, Drachenzähne, 1991, S. 54 ff., 62). [9] Die Rote Hilfe e.V. versteht sich als Solidaritätsorganisation für politisch Verfolgte aus dem linken Spektrum (Selbstbeschreibung unter https://www.rote-hilfe.de/ueber-uns, zuletzt abgerufen am: 15.10.2021). Sie ging 1970 aus einer für APO-Aktivisten gegründeten Rechtshilfe hervor und engagierte sich in den folgenden Jahren verstärkt und in vielfältiger Weise für die Belange inhaftierter Mitglieder linksradikaler Gewaltorganisationen wie der RAF und der Bewegung 2. Juni (März, Linker Protest nach dem Deutschen Herbst, 2012, S. 139 ff.). [10] Urkunden und andere als Beweismittel dienende Schriftstücke werden durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführt (§ 249 StPO; heute ergänzt durch die Möglichkeit des Selbstleseverfahrens). Der Urkundenbeweis dient der Kenntnisnahme des durch Schriftzeichen verkörperten Inhalts einer Erklärung (Meyer-Goßner, in Meyer-Goßner/Schmitt, Strafprozessordnung, 63. Aufl. 2020, § 249 Rn. 7). [11] Gemäß § 24 Abs. 1 StPO können Richter/innen wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Die Ablehnung findet statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters/einer Richterin zu rechtfertigen (§ 24 Abs. 2 StPO). [12] Mit Verfügung vom 7.11.1975 wurde die Bestellung des Rechtsanwalts von Plottnitz zum Pflichtverteidiger für Jan-Carl Raspe aufgehoben (die Verfügung ist abgedruckt in Stuberger, „In der Strafsache gegen Andreas Baader, Ulrike Meinhof, Jan-Carl Raspe, Gudrun Ensslin wegen Mordes u.a.“, 5. Aufl. 2014, S. 70 ff.). S. hierzu auch die auf diese Verfügung gestützte und am 43. Verhandlungstag im Namen des Angeklagten Raspe von Rechtsanwalt Mairgünther vorgetragene Ablehnung des Vorsitzenden Dr. Prinzing wegen Besorgnis der Befangenheit (S. 3308 ff. des Protokolls der Hauptverhandlung). Er nahm anschließend noch eine Weile als Wahlverteidiger am Verfahren teil; am 103. Verhandlungstag informierte der Vorsitzende Dr. Prinzing die übrigen Prozessbeteiligten über die Niederlegung seines Mandats (S. 9127 des Protokolls der Hauptverhandlung). Die Zurücknahme der Bestellung als Pflichtverteidiger/in (Entpflichtung) wegen pflichtwidrigen Verhaltens war gesetzlich nicht vorgesehen, allerdings im Falle eines Fehlverhaltens von besonderem Gewicht und nach voriger Abmahnung ausnahmsweise anerkannt (Willnow, in Hannich [Hrsg.], Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 8. Aufl. 2019, § 143 Rn. 4). Bloßes prozessordnungswidriges oder unzweckmäßiges Verhalten reicht hingegen nicht aus, da es nicht Aufgabe des Gerichts ist, die ordnungsgemäße Erfüllung der Verteidigungspflichten zu überwachen (Schmitt, in Meyer-Goßner/Schmitt, Strafprozessordnung, 63. Aufl. 2020, § 143a Rn. 25 ff.; s. auch Kleinknecht, Strafprozeßordnung, 32. Aufl. 1975, § 143 Anm. 3). Seit dem 13.12.2019 enthält § 143a Abs. 2 Nr. 3 StPO (eingeführt durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung vom 10.12.2019, BGBl. I, S. 2128) ausdrücklich die Möglichkeit der Entpflichtung, wenn „aus einem sonstigen Grund keine angemessene Verteidigung des Beschuldigten gewährleistet ist“. Darunter wird auch der Fall der groben Pflichtverletzung gefasst (Schmitt, in Meyer-Goßner/Schmitt, Strafprozessordnung, 63. Aufl. 2020, § 143a Rn. 26). [13] Die Rechtsanwälte Golzem, Köncke und Spangenberg wurden durch den 2. Strafsenat des OLG Stuttgart aufgrund des Verbots der Mehrfachverteidigung (§ 146 StPO) ausgeschlossen, da diese in einem Parallelverfahren vor dem LG Kaiserslautern die dort Angeklagten Grashof, Grundmann und Jünschke vertraten (OLG Stuttgart, Beschl. vom 4.11.1975 - Az.: 2 StE 1/74, NJW 1976, S. 157; s. dazu auch die Kritik der Verteidigung am 43. Verhandlungstag, S. 3320 f., 3338 ff., 3354 ff. und 3394 ff. des Protokolls der Hauptverhandlung). Nicht mehr auftreten konnte zudem Rechtsreferendar Dr. Temming, der ab dem 41. Verhandlungstag als amtlicher Vertreter der Wahlverteidigerin Becker an der Hauptverhandlung teilgenommen hatte: Aus den Diskussionen am 43. Verhandlungstag geht hervor, dass das Landgericht Stuttgart die amtliche Bestellung als allgemeiner Vertreter von Rechtsanwältin Becker aufgehoben haben dürfte (S. 3318, 3340, 3356 des Protokolls der Hauptverhandlung). Ähnliches dürfte auch in Bezug auf den Rechtsreferendar Düx, amtl. Vertreter von Rechtsanwalt von Plottnitz, geschehen sein, wobei dies lediglich angedeutet wird (S. 3340 f. des Protokolls der Hauptverhandlung, 43. Verhandlungstag). Als Dr. Temming später als inzwischen zugelassener Rechtsanwalt auftrat, wurde er nacheinander für die Angeklagten Baader, Ensslin und Meinhof wegen Verstoßes gegen § 146 StPO nicht zugelassen (S. 7730 f., 7739 ff. des Protokolls der Hauptverhandlung, [86. Verhandlungstag]; S. 8054 ff. des Protokolls der Hauptverhandlung [91. Verhandlungstag]). [14] Zwischen dem 22. April und dem 13. Mai 1975 wurden die Rechtsanwälte Dr. Croissant, Groenewold und Ströbele, zu diesem Zeitpunkt allesamt Verteidiger von Andreas Baader, auf Grundlage des erst am 1.1.1975 in Kraft getretenen § 138a StPO wegen des Verdachts der Tatbeteiligung (Unterstützung einer kriminellen Vereinigung nach § 129 StGB) von der Mitwirkung im Verfahren ausgeschlossen; zudem wurden strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen sie eingeleitet (Bakker Schut, Stammheim, 2. Aufl. 2007, S. 156 ff., S. 537 ff.; s. auch die angehängte Chronik in Dreßen [Hrsg.], Politische Prozesse ohne Verteidigung?, 1976, S. 104 f.). Die Ausschlüsse erfolgten durch den hierfür zuständigen 1. Strafsenat des OLG Stuttgart. Bereits mit Verfügung vom 3. Februar 1975 hatte der Vorsitzende Dr. Prinzing ihre Beiordnung als Pflichtverteidiger von Andreas Baader aufgehoben, da nicht auszuschließen sei, „daß sie von den Bestimmungen über den Ausschluß von Verteidigern im Strafverfahren betroffen werden könnten“ (s. dazu S. 235 f. des Protokolls der Hauptverhandlung, 3. Verhandlungstag). [15] Das Verbot der Mehrfachverteidigung (§ 146 StPO) wurde mit Wirkung zum 1.1.1975 durch das Gesetz zur Ergänzung des Ersten Strafverfahrensreformgesetzes vom 20.12.1974 (BGBl. I, S. 3686) eingeführt, wodurch die bis dahin zulässige kollektive Verteidigung mehrerer Angeklagter bei gleicher Interessenslage - auch „Blockverteidigung“ genannt - abgeschafft wurde. Durch diese und weitere Reformen, die vor Beginn der Hauptverhandlung in Kraft traten, wurden die Rechte der Angeklagten sowie der Verteidigung erheblich eingeschränkt (Tenfelde, Die Rote Armee Fraktion und die Strafjustiz, 2009, S. 72 ff.). Da viele der Vorschriften im Hinblick auf das anstehende Stammheimer Verfahren beschlossen wurden, wurden sie u.a. als „lex RAF“ kritisiert (Bakker Schut, Stammheim, 2. Aufl. 2007, S. 132 ff.). Sie sind überwiegend noch heute in Kraft. [16] Die Möglichkeit, Verteidiger/innen wegen des Verdachts der Tatbeteiligung von der Mitwirkung im Strafverfahren auszuschließen (§§ 138a ff. StPO), wurde ebenfalls mit dem Ergänzungsgesetz zum Ersten Strafverfahrensreformgesetz vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I, S. 3686) eingeführt. Eine gesetzliche Grundlage war erforderlich geworden, nachdem das Bundesverfassungsgericht den vorigen Ausschluss des Rechtsanwalts Schily mangels Rechtsgrundlage für verfassungswidrig erklärt hatte (BVerfG, Beschl. v. 14.2.1973 - Az.: 2 BvR 667/72, BVerfGE 34, S. 293 ff.). Die neu eingeführte Vorschrift § 138a StPO hatte vor dem Bundesverfassungsgericht Bestand (BVerfG, Vorprüfungsausschuss, Beschl. v. 4.7.1975 - Az.: 2 BvR 482/75, NJW 1975, S. 2341). Zum Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens s. die Ausführungen des Rechtsanwalts Dr. Heldmann am 11. Verhandlungstag, S. 837 f. des Protokolls der Hauptverhandlung. [17] Den Rechtsanwälten Dr. Croissant, Groenewold und Ströbele wurde die Unterstützung der kriminellen Vereinigung RAF, die die Inhaftierten auch aus der Haft heraus fortführen würden, vorgeworfen. Gegen sie wurden entsprechende Ermittlungsverfahren wegen der Unterstützung einer kriminellen Vereinigung nach § 129 StGB eingeleitet. Am 23. Juni 1975 wurden die Kanzleiräume der Rechtsanwälte Dr. Croissant, Groenewold und Ströbele sowie der Rechtsanwältin Becker durchsucht. Rechtsanwältin Becker wurde einen halben Tag festgehalten und schließlich wieder entlassen, Dr. Croissant und Ströbele wurden verhaftet (s. hierzu die Ausführungen des Rechtsanwalts Dr. Heldmann am 9. Verhandlungstag, S. 748 ff. des Protokolls der Hauptverhandlung, und der Rechtsanwältin Becker, S. 754 f. des Protokolls). Rechtsanwalt Dr. Croissant wurde am 16.2.1979 vom LG Stuttgart zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten, Rechtsanwalt Groenewold am 10.7.1978 vom OLG Hamburg zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren auf Bewährung und Rechtsanwalt Ströbele am 24.3.1982 vom LG Berlin zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten auf Bewährung verurteilt. Gegen Rechtsanwalt Dr. Croissant wurde ein vierjähriges Berufsverbot verhängt (Pflieger, Die Rote Armee Fraktion, 3. Aufl. 2011, S. 52), gegen Rechtsanwalt Groenewold ein Teilberufsverbot für Strafsachen für die Dauer von fünf Jahren, wovon zum Zeitpunkt der Entscheidung bereits vier durch ein vorläufiges Berufsverbot abgegolten waren (Interview mit K. Groenewold, in Diewald-Kerkmann/Holtey [Hrsg.], Zwischen den Fronten, 2013, S. 49, 70 f.). Diese Möglichkeit eines Teilberufsverbots für bis zu fünf Jahre war erst mit Gesetz vom 20.8.1976 (BGBl. I, S. 2181) in § 114 Abs. 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) aufgenommen worden. [18] Ehrengerichtsverfahren (heute: anwaltsgerichtliche Verfahren) können im Falle einer Verletzung berufsrechtlicher Pflichten von Anwält/innen durch die Staatsanwaltschaft vor speziellen Anwaltsgerichten, früher „Ehrengerichte“ eingeleitet werden (§ 121 BRAO). Diese können verschiedene Maßnahmen gegen den Rechtsanwalt/die Rechtsanwältin verhängen; diese reichen - je nach Schwere des Verstoßes - von einer Warnung (§ 114 Abs. 1 Nr. 1 BRAO) bis zum Ausschluss aus der Rechtsanwaltschaft (§ 114 Abs. 1 Nr. 4 BRAO a.F.; heute: § 114 Abs. 1 Nr. 5 BRAO). Gegen die Verteidiger/innen in den RAF-Prozessen wurden zahlreiche solcher Ehrengerichtsverfahren eingeleitet (s. dazu etwa das Interview mit von Plottnitz, in Diewald-Kerkmann/Holtey [Hrsg.], Zwischen den Fronten, 2013, S. 91, 95 f.; s. auch die Dokumentation von Ehrengerichtsverfahren von Spangenberg, KJ 1976, S. 202). [19] Die Neuregelung des § 146 StPO wurde nach ihrem Inkrafttreten durch die Rechtsprechung - nicht zuletzt durch den 2. Strafsenat des OLG Stuttgart - gleich in mehrfacher Hinsicht weit ausgelegt. So wurde das Verbot der Mehrfachverteidigung auch auf Beschuldigte in anderen Verfahren ausgedehnt (s. dazu den in diesem Verfahren ergangenen Beschluss des OLG Stuttgart v. 4.11.1975 - Az.: 2 StE 1/74, NJW 1776, S. 157; so kurz darauf auch BGH, Beschl. v. 27.2.1976 - 1 BJs 25/75, StB 8/76, BGHSt 26, S. 291, 293 f.); auch die sog. sukzessive Mehrfachverteidigung nach Beendigung eines Mandatsverhältnisses wurde untersagt (OLG München, Beschl. v. 28.11.1975 - Az.: 1 Ws 1304/75, NJW 1976, S. 252, 253 f.; später bestätigt durch BGH, Beschl. v. 23.3.1977 - Az.: 1 BJs 55/75; StB 52/77, BGHSt 27, S. 154, 155 f.; der 2. Strafsenat des OLG Stuttgart weitete das Verbot der sukzessiven Mehrfachverteidigung im Fall des Rechtsanwalts Dr. Temming auch auf die amtliche Stellvertretung aus, s. Fn. 13). Da die umstrittenen Auslegungen auch auf den nicht eindeutigen Wortlaut des § 146 StPO zurückzuführen waren, wurde die Vorschrift durch das StrVÄG 1987 vom 27. Januar 1987 (BGBl. I, S. 475) neugefasst. Der heutige Wortlaut umfasst explizit auch das Verbot, Beschuldigte in Parallelverfahren zu verteidigen, wenn sie wegen derselben Tat beschuldigt sind (s. zur Neuregelung auch Meyer-Goßner, NJW 1987, S. 1161, 1163; Nestler-Tremel, NStZ 1988, S. 103 f.), nicht jedoch das Verbot der sukzessiven Verteidigung (BGH, Beschl. v. 15.1.2003 - Az.: 5 StR 251/02, BGHSt 48, S. 170, 173; Dahs, Handbuch des Strafverteidigers, 8. Aufl. 2015, Rn. 124; Schmitt, in Meyer-Goßner/Schmitt, Strafprozessordnung, 63. Aufl. 2020, § 146 Rn. 18 ff.). [20] Die Verteidigung bestand aus zwei „Lagern“: Zum einen den Vertrauensverteidiger/innen, die von den Angeklagten ursprünglich frei gewählt (§§ 137, 138 StPO) und ihnen z.T. als Pflichtverteidiger/innen beigeordnet worden waren (§ 141 StPO); zum anderen den von den Angeklagten sog. Zwangsverteidigern, die ihnen durch das Gericht gegen ihren Willen zur Sicherung des Verfahrens beigeordnet worden waren. Die Hauptverhandlung konnte daher trotz grundsätzlich notwendiger Verteidigung (§ 140 Abs. 1 Nr. 1, 2, 5 StPO) stets weitergeführt werden, auch wenn keine/r der Vertrauensverteidiger/innen anwesend war. Die Angeklagten lehnten die von ihnen sog. Zwangsverteidiger jedoch vehement ab und weigerten sich, mit ihnen zu reden. Ulrike Meinhof führte am 1. Verhandlungstag aus: „Es handelt sich bei diesen Verteidigern um Zwangsverteidiger, die als Instrumente der B. Anwaltschaft ohne jede Kompetenz, abhängige Staatsschutzverteidiger sind, d. h. ihrer Funktion in diesem Prozeß nach Vertreter der Anklagebehörden und der Staatsschutzabteilung“ (S. 85 des Protokolls der Hauptverhandlung). Auch in der Literatur war diese Vorgehensweise - die Beiordnung von Pflichtverteidiger/innen gegen den Willen der Angeklagten neben vorhandenen (Wahl-)Verteidiger/innen - lange umstritten (s. dazu Thomas/Kämpfer, in Knauer/Kudlich/Schneider [Hrsg.], Münchener Kommentar zur Strafprozessordnung, Band 1, 1. Aufl. 2014, § 141 Rn. 6). Die Rechtsprechung ließ diese sog. Sicherungsverteidigung zu (BVerfG, Beschl. v. 28.3.1984 - Az.: 2 BvR 275/83, BVerfGE 66, S. 313, 321; BGH, Urt. v. 11.12.1952 - Az.: 3 StR 396/51, BGHSt 3, S. 395, 398; s. auch EGMR, Urt. v. 25.9.1992 - Az.: 62/1991/314/385, EuGRZ 1992, S. 542, 545 f.). Erst mit dem Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung vom 10.12.2019 (BGBl. I, S. 2128) wurde hierfür in § 144 StPO auch eine gesetzliche Regelung geschaffen. [21] Rechtsanwalt von Plottnitz teilte dem Gericht mit Schreiben vom 21.4.1976 mit, dass er den Angeklagten Raspe nicht mehr verteidige (so der Vorsitzende Dr. Prinzing am 103. Verhandlungstag, S. 9127 des Protokolls der Hauptverhandlung). [22] Eine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit hatte nach damaliger Rechtslage zur Folge, dass der/die abgelehnte Richter/in vorläufig amtsunfähig wurde und damit ab dem Zeitpunkt der Ablehnung nicht mehr an Entscheidungen mitwirken durfte; eine Ausnahme galt nur für unaufschiebbare Handlungen (§ 29 StPO a.F.). Unaufschiebbar ist eine Handlung dann, wenn sie wegen ihrer Dringlichkeit nicht aufgeschoben werden kann, bis ein/e Ersatzrichter/in eintritt (BGH, Beschl. v. 3.4.2003 - Az.: 4 StR 506/02, BGHSt 48, S. 264, 265; BGH, Urteil vom 14.2.2002 - Az.: 4 StR 272/01, NStZ 2002, S. 429, 430). Nachdem zwischenzeitliche Gesetzesänderungen weitere Mitwirkungsmöglichkeiten u.a. bei in der Hauptverhandlung gestellten Ablehnungen ermöglichten, wurde das Verfahren nach einer Ablehnung durch das Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens vom 10.12.2019 (BGBl. I, S. 2121) grundlegend neu geregelt. Nach § 29 Abs. 1 StPO sind zwar weiterhin nur unaufschiebbare Handlungen gestattet; die Hauptverhandlung wird aber nach § 29 Abs. 2 Satz 1 StPO gesetzlich als unaufschiebbar eingeordnet. Bis zur Entscheidung über die Ablehnung (Frist: zwei Wochen, Abs. 3) findet diese nun unter Mitwirkung des/der abgelehnten Richter/in statt. Wird die Ablehnung für begründet erklärt, ist der seit Anbringung des Ablehnungsgesuchs durchgeführte Teil der Hauptverhandlung zu wiederholen, es sei denn, dies ist nicht oder nur mit unzumutbarem Aufwand möglich (Abs. 4). [23] Sachleitungsbezogene Anordnungen des/der Vorsitzenden können als unzulässig beanstandet werden (§ 238 Abs. 2 StPO). Über die Beanstandung entscheidet sodann das Gericht, in diesem Fall der Senat in voller Besetzung. [24] Der Grund, aus welchem Richter/innen abgelehnt werden, muss nach § 26 Abs. 2 Satz 1 StPO glaubhaft gemacht werden. Eine Tatsache ist glaubhaft gemacht, wenn das Gericht sie für überwiegend wahrscheinlich hält (Schmitt, in Meyer-Goßner/Schmitt, Strafprozessordnung, 63. Aufl. 2020, § 26 Rn. 7). Die Glaubhaftmachung erfordert damit eine geringere Form der Überzeugung als der sog. Vollbeweis. Die Glaubhaftmachung genügt nur dort, wo das Gesetz sie ausdrücklich zulässt. Mittel der Glaubhaftmachung kann auch das Zeugnis des/der abgelehnten Richter/in sein (§ 26 Abs. 2 Satz 3 StPO). [25] Die Ablehnung ist nach § 26a Abs. 1 Nr. 3 StPO als unzulässig zu verwerfen, wenn „durch die Ablehnung offensichtlich das Verfahren nur verschleppt oder nur verfahrensfremde Zwecke verfolgt werden sollen“. [26] Der/Die Vorsitzende leitet die Hauptverhandlung (§ 238 Abs. 1 StPO). Darunter fällt auch die Entscheidung über den Gang des Verfahrens (soweit dieser nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, etwa durch §§ 243, 244 StPO), die Reihenfolge in der den Prozessbeteiligten das Wort erteilt wird, die Entziehung des Wortes im Falle des Missbrauchs, sowie die Entscheidung, einen Antrag entgegenzunehmen (Becker, in Löwe/Rosenberg [Begr.], Die Strafprozeßordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz, Band 6, 27. Aufl. 2019, § 238 Rn. 3 f. m.w.N.). [27] § 67 StPO ermöglicht das Berufen auf einen früheren Eid, wenn Zeug/innen im selben Hauptverfahren erneut vernommen werden. [28] Anlage 2 zum Protokoll vom 29.4.1976: Aussagegenehmigung für KHM Rieper. [29] Vor dem LG Kaiserslautern fand zu dieser Zeit die Verhandlung gegen die RAF-Mitglieder Manfred Grashof, Wolfgang Grundmann und Klaus Jünschke statt. Vorgeworfen wurden ihnen neben der Unterstützung einer kriminellen Vereinigung verschiedene Straftaten im Zusammenhang mit einem Banküberfall in Kaiserslautern am 22. Dezember 1971, bei dem der Polizeiobermeister Herbert Schoner erschossen wurde, sowie im Zusammenhang mit der Verhaftung von Grundmann und Grashof am 2. März 1972, bei der der Kriminalhauptkommissar Eckhart durch einen Schuss durch Grashof schwer verletzt wurde und schließlich am 22. März 1972 seinen Verletzungen erlag; dem Angeklagten Jünschke ferner die Beteiligung an der Herbeiführung der Explosion in Frankfurt am Main am 11.5.1972. Jünschke und Grashof wurden am 2.6.1977 je zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe, Grundmann zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von vier Jahren verurteilt (Pflieger, Die Rote Armee Fraktion, 3. Aufl. 2011, S. 30 ff., 322; s. zu den Tatvorwürfen und späteren Verurteilungen auch DER SPIEGEL, Ausgabe 24/77 vom 6.6.1977, S. 104). [30] § 72 StPO erklärt die Vorschriften für Zeug/innen auch für Sachverständige anwendbar, wenn nicht in den nachfolgenden Vorschriften Abweichendes geregelt ist. § 79 StPO enthält eine solche Abweichung im Vergleich zu § 57 StPO a.F. im Hinblick auf die Vereidigung: Während die Vereidigung für Zeug/innen im Regelfall vorgesehen war, findet die Vereidigung von Sachverständigen nach dem Ermessen des Gerichts statt; die Regel ist hier die Nichtvereidigung. Heute ist auch die Vereidigung für Zeug/innen nur noch in Ausnahmefällen vorgesehen (§ 59 StPO). [31] Ilse Stachowiak war ein frühes Mitglied der RAF. Im Sommer 1970 reiste sie im Alter von 16 Jahren mit anderen RAF-Mitgliedern für eine paramilitärische Ausbildung nach Jordanien. Stachowiak wurde zusammen mit Christa Eckes, Helmut Pohl und Eberhard Becker am 4.2.1974 in Hamburg verhaftet. Das Landgericht Hamburg verurteilte sie am 28.9.1976 zu einer Jugendstrafe in Höhe von vier Jahren und sechs Monaten. Am 19.6.1978 wurde sie aus der Haft entlassen (Diewald-Kerkmann, Frauen, Terrorismus und Justiz:, 2009, S. 116 ff.; Stuberger, Die Akte RAF, 2008, S. 277; Peters, Tödlicher Irrtum, 4. Aufl. 2008, S. 835). [32] Carmen Roll war Teil des Sozialistischen Patientenkollektivs (SPK). Nach einem Schusswechsel mit der Polizei infolge einer Verkehrskontrolle bei Heidelberg und den anschließenden verstärkten Ermittlungen der Polizei gegen das SPK ging sie in die Illegalität zur RAF. Am 2. März 1972 wurde sie in Augsburg wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung verhaftet und am 19. Juli 1973 zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von vier Jahren verurteilt (Diewald-Kerkmann, Frauen, Terrorismus und Justiz, 2009, S. 80 f.; Peters, Tödlicher Irrtum, 4. Aufl. 2008, S. 761 f. Anm. 60). [33] Gerhard Müller war ein ehemaliges Mitglied der RAF und einer der Hauptbelastungszeugen in diesem sowie in weiteren Verfahren gegen Mitglieder der RAF. Er wurde ab dem 124. Verhandlungstag als Zeuge vernommen. Das LG Hamburg verurteilte ihn mit Urteil vom 16.3.1976 u.a. wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung, Beihilfe zum Mord, Beteiligung an Bombenanschlägen und dem unerlaubten Führen einer Waffe zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von zehn Jahren (Diewald-Kerkmann, Frauen, Terrorismus und Justiz, 2009, S. 113 ff.; Riederer, Die Rote Armee Fraktion, 3. Aufl. 2011, S. 29). [34] Die Vereidigung von Sachverständigen erfolgt nach dem Ermessen des Gerichts (§ 79 Abs. 1 StPO), wenn besondere Umstände die Vereidigung zweckmäßig erscheinen lassen; der Regelfall ist die Nichtvereidigung (BGH, Urt. v. 22.2.1967 - Az.: 2 StR 2/67, BGHSt 21, S. 227, 228). Nach damaliger Rechtslage war die Vereidigung aber zwingend, wenn dies durch die Staatsanwaltschaft, Angeklagte oder die Verteidigung beantragt wurde (§ 79 Abs. 1 Satz 2 StPO a.F.). [35] § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO a.F. (heute Satz 3) benennt eine Reihe von Gründen, aus denen ein Beweisantrag abgelehnt werden kann, darunter den Fall, dass das Beweismittel unerreichbar ist. [36] § 223 StPO ermöglicht die Vernehmung durch eine/n ersuchte/n oder beauftragte/n Richter/in, wenn dem Erscheinen von Zeug/innen in der Hauptverhandlung nicht zu beseitigende Hindernisse entgegenstehen, oder ihnen das Erscheinen wegen großer Entfernungen nicht zugemutet werden kann. Die Vernehmung kann auch im Ausland stattfinden. [37] Anlage 5 zum Protokoll vom 29.4.1976: Aussagegenehmigung für den für den Leitenden Kriminaldirektor beim BKA Neuendorf. [a] Maschinell durchgestrichen: dort in der [b] Maschinell ersetzt: ... durch da könnte [c] Handschriftlich ergänzt: die [d] Handschriftlich ergänzt: Asservate [e] Maschinell ersetzt: und durch wo [f] Maschinell eingefügt: können [g] Handschriftlich ergänzt: Asservaten-Nummern [h] Handschriftlich ergänzt: verschiedenartigen [i] Maschinell ersetzt: ... durch eine [j] Handschriftlich ergänzt: die [k] Handschriftlich ergänzt: Asservate [l] Maschinell eingefügt: „Die [m] Maschinell eingefügt: „Die [n] Maschinell ergänzt: Straßenverbindungen [o] Maschinell ersetzt: ... durch ausbreiten. [p] Maschinell eingefügt: und Schlagbuchstaben - [q] Maschinell eingefügt: nochmals [r] Maschinell eingefügt: die [s] Handschriftlich durchgestrichen: auf [t] Maschinell eingefügt: zur [u] Maschinell ersetzt: ... durch Mandatsniederlegung, [v] Maschinell ersetzt: ... durch sinnfällig [w] Handschriftlich ersetzt: gleiten durch kleiden [x] Maschinell eingefügt: nennen, [y] Maschinell eingefügt: bei [z] Maschinell eingefügt: die Sache [aa] Handschriftlich ersetzt: vermittelt durch vermitteln [bb] Maschinell ersetzt: irgendwie durch irgendwelche [cc] Maschinell eingefügt: und [dd] Handschriftlich ergänzt: der [ee] Maschinell ersetzt: ... durch sanktioniert [ff] Handschriftlich ersetzt: jeden durch geben [gg] Maschinell ersetzt: ... durch Sie sich so fürchterlich [hh] Maschinell ersetzt: Suggestivverbot durch Sukzessivverbot [ii] Maschinell ersetzt: ganz durch bereits [jj] Handschriftlich eingefügt: der [kk] Handschriftlich durchgestrichen: Behauptungen [ll] Handschriftlich eingefügt: es [mm] Handschriftlich ergänzt: dieses [nn] Handschriftlich eingefügt: das [oo] Handschriftlich ersetzt: ihr durch er [pp] Handschriftlich eingefügt: das [qq] Handschriftlich eingefügt: und [rr] Handschriftlich durchgestrichen: hier [ss] Maschinell ersetzt: höre dauernd durch will dazu Stellung [tt] Handschriftlich eingefügt: hier [uu] Maschinell ersetzt: ... durch Klientel [vv] Maschinell ersetzt: der durch so einer [ww] Handschriftlich durchgestrichen: auch [xx] Handschriftlich ersetzt: gar durch ganz [yy] Handschriftlich eingefügt: morgens [zz] Maschinell durchgestrichen: morgens [aaa] Handschriftlich ersetzt: der durch die [bbb] Maschinell eingefügt: mehr [ccc] Maschinell eingefügt: mehr [ddd] Maschinell eingefügt: wieder [eee] Maschinell ersetzt: es durch das [fff] Maschinell ersetzt: ... durch ist [ggg] Maschinell eingefügt: von Ihnen gesagt worden ist [hhh] Maschinell eingefügt: StPO [iii] Maschinell eingefügt: die [jjj] Maschinell ergänzt: werden [kkk] Maschinell eingeführt: bis [lll] Maschinell eingeführt: bis [mmm] Maschinell eingefügt: Es [nnn] Maschinell eingefügt: da [ooo] Handschriftlich durchgestrichen: es ja [ppp] Maschinell durchgestrichen: herauszufinden [qqq] Maschinell eingefügt: Ass. [rrr] Handschriftlich ergänzt: 5/2.8 f. [sss] Maschinell ersetzt: um durch wieder um [ttt] Handschriftlich ergänzt: haben [uuu] Maschinell eingefügt: mich [vvv] Handschriftlich ersetzt: wird durch werden [www] Maschinell ersetzt: um durch wieder um [xxx] Handschriftlich ersetzt: wird durch werden [yyy] Handschriftlich ersetzt: wird durch werden [zzz] Maschinell eingefügt: wieder [aaaa] Maschinell eingefügt: mehr [bbbb] Maschinell eingefügt: RKD [cccc] Handschriftlich ergänzt: wir [dddd] Handschriftlich ergänzt: PI-V 216 [eeee] Maschinell durchgestrichen: werden [ffff] Maschinell ergänzt: jeder [gggg] Maschinell eingefügt: ist [hhhh] Maschinell durchgestrichen: ich [iiii] Maschinell eingefügt: ein [jjjj] Handschriftlich durchgestrichen: anatomischen [kkkk] Handschriftlich ersetzt: großen durch groben [llll] Handschriftlich ergänzt: weine [mmmm] Maschinell durchgestrichen: Bildmaterial Was bedeuten die Nummern auf einem Schlüssel?Die Zahl auf dem Doppelbartschlüssel ist vermutlich die Nummer der (Einzel-)Schliessung,daraus kann beim Hersteller an Hand einer Zuordnungsdatei die Fräsung des Schlüssels ermittelt und somit auch ohne Original ein Schlüssel nachgeliefert werden.
Wie funktioniert zentralschlüssel?Ein Schlüssel besitzt ein bestimmtes Profil (die Zacken). Mit diesen Zacken drückt der Schlüssel, wenn man ihn ins Schloss schiebt, die Stifte herunter. Sind alle Stifte in die richtige Tiefe heruntergedrückt kann man das Schloss drehen. Die Zacken des Schlüssels sind der „Code“ um das Schloss zu öffnen.
Kann man einen Generalschlüssel nachmachen?Ein Sicherheitsschlüssel kann nur in Verbindung mit einer Sicherungskarte nachgemacht werden (es ist eine Plastikkarte in der Größe einer Bankkarte, die man beim Kauf eines Sicherheitsschlosses erhält).
Wie erkennt man einen Sicherheitsschlüssel?Grundsätzlich gilt: Je komplizierter das Profil des Schlüssels aussieht, umso wahrscheinlicher ist es, dass der Schlüssel mit einer Sicherungskarte geschützt ist. Sollten also viele kleine Linien, Löcher und seitliche Zähne am Schlüssel sein, ist der Schlüssel wahrscheinlich geschützt.
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