Was darf ich als Ungeimpfter in NRW?

Seit 1. Oktober 2022 gilt mit dem vom Bundestag beschlossenen, aktuellen Infektionsschutzgesetz ein neuer Rechtsrahmen für die Corona-Regeln. Über die bundesweit festgelegten Regelungen hinaus haben die Länder damit die Möglichkeit, zusätzliche Corona-Schutzmaßnahmen anzuordnen. Nach Information des nordrhein-westfälischen Gesundheitsministeriums wird das Land NRW diese Option vorerst nicht nutzen. Die bisherigen Regelungen bleiben damit im Wesentlichen inhaltlich unverändert. Sie gelten zunächst bis einschließlich 30. November 2022.

NRW-Gesundheitsminister Minister Karl-Josef Laumann appelliert aber an einen verantwortlichen Selbstschutz inklusive eines den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) entsprechenden Impfschutzes.

Hier die Regelungen im Überblick:

Maskenpflicht

  • Für Innenräume gibt es bis auf Weiteres keine generelle Maskenpflicht. Dies gilt auch für Schulen und Kindertageseinrichtungen. Für Schulen bleibt es bei einer Empfehlung zum Tragen einer medizinischen Maske (sogenannte OP-Maske).
  • Die Maskenpflicht im ÖPNV (medizinische Maske) bleibt wie bisher erhalten. Für den öffentlichen Fernverkehr besteht nach dem Infektionsschutzgesetz darüber hinaus die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar).
  • Eine Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) gilt nach dem Infektionsschutzgesetz für alle Personen beim Betreten von u.a. Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Dialyseeinrichtungen und weiteren Einrichtungen des Gesundheitswesens. Beschäftigte in diesen Einrichtungen sind  wiederum verpflichtet, einen medizinische Maske zu tragen – hier bleibt die bisherige Landesregelung bestehen.
  • Maskenpflicht (FFP2 oder vergleichbar) gilt nach dem Infektionsschutzgesetz auch für den Zutritt zu Krankenhäusern sowie voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen und vergleichbaren Einrichtungen sowie für Beschäftigte in ambulanten Pflegediensten und bei Dienstleistern, die vergleichbare Leistungen erbringen, während ihrer Tätigkeit.
  • In staatlichen Einrichtungen zur gemeinsamen Unterbringung vieler Menschen (zum Beispiel Asyl- und Flüchtlingsunterkünfte, Gemeinschaftsunterkünfte für Wohnungslose) bleibt es bei der Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske in Innenräumen.
  • Grundsätzlich gilt: In allen Fällen, in denen sich die Maskenpflicht aus der Corona-Schutzverordnung des Landes NRW ergibt, ist weiterhin wenigstens eine medizinische Maske erforderlich. Auch die bekannten Ausnahmen für Kinder und in bestimmten Situationen (notwendige Nahrungsaufnahme, Einsatzsituationen, Gehörlosenkommunikation etc.) bleiben bestehen.

Zugangsbeschränkungen/Testpflicht

  • Die meisten Testpflichten, die bisher in der Landesverordnung geregelt waren (v.a. für Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen), ergeben sich künftig direkt aus dem Infektionsschutzgesetz des Bundes. Ergänzend bleiben die Landesregelungen zu Testpflichten in staatlichen Unterbringungseinrichtungen und im Strafvollzug etc. (mit den bisherigen Ausnahmemöglichkeiten für immunisierte Personen) bestehen.
  • Für immunisierte Beschäftigte in Pflegeheimen und Krankenhäusern regelt die Landesverordnung eine Ausnahme von den Testpflichten des Bundes; hier sind wie bisher zwei Selbsttests pro Woche ausreichend. Auch für räumlich abgetrennte Krankenhausambulanzen und kurzfristige Einrichtungsbesuche ohne Kontakt zu Bewohnerinnen bzw. Bewohnern oder Patientinnen bzw. Patienten gelten wie bisher in Nordrhein-Westfalen Ausnahmen von der Testpflicht.

Allgemeine Hygiene- und Infektionsschutzregeln

Die bekannten und bewährten AHA-Verhaltensregeln werden weiterhin empfohlen: Abstand halten, Hygieneregeln beachten und im Alltag eine Maske tragen.

Die neue Corona-Schutzverordnung des Landes NRW, das aktuelle Infektionsschutzgesetz sowie weitere Informationen können hier abgerufen werden:

  • Corona-Regeln - Website des Landes NRW (Öffnet in einem neuen Tab)
  • Corona-Regeln - Website des NRW-Gesundheitsministeriums (Öffnet in einem neuen Tab)
  • Corona-Regeln - Website des Bundesgesundheitsministeriums (Öffnet in einem neuen Tab)

Häufige Fragen zu Schnelltests

  1. wa.de
  2. NRW

Erstellt: 26.08.2021Aktualisiert: 26.08.2021, 16:23 Uhr

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Es gibt neue Corona-Regeln in NRW. Die „3G-Regel“ ist am 20. August in Kraft getreten. Was jetzt für Geimpfte, Genesene und Ungeimpfte gilt.

Hamm - Im Vergleich zu vergangenen Corona-Gipfeln haben sich Bund und Länder jüngst relativ zügig auf einen neuen Kurs im Kampf gegen das Virus geeinigt. Es ging um den Fahrplan und neue Corona-Regeln für die kommende Herbst-/Wintersaison. Das Ziel von Kanzlerin Angela Merkel und die Ministerpräsidenten um NRW-Chef Armin Laschet: die Impfquote erhöhen, um die vierte Welle abzuschwächen und einen weiteren Lockdown zu verhindern. (News zum Coronavirus)

Land Nordrhein-Westfalen (NRW)
Hauptstadt Düsseldorf
Einwohner 17.925.570 (31. Dezember 2020)

Neue Corona-Regeln in NRW: Beschlüsse über Geimpfte, Genesene und Getestete

Um dieses Ziel zu erreichen, haben sich Bund und Länder einmal mehr auf neue Corona-Regeln geeinigt, die bundesweit gelten sollen. Auch in Nordrhein-Westfalen. Die neue Corona-Schutzverordnung in NRW gilt ab dem 20. August. Ein Überblick.

Neue Corona-Regeln in NRW: Aus für kostenlose Schnelltests

Die kostenlosen Bürgertests haben dem Staat in diesem Jahr bisher rund 3,7 Milliarden Euro an Steuergeld gekostet. Damit ist ab dem 11. Oktober Schluss. Die kostenlosen Corona-Schnelltests werden abgeschafft. Kostenlos bleiben Tests für Schwangere, Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren und Personen, die sich nicht impfen lassen dürfen. Ungeimpfte, die sich durchaus kostenlos impfen lassen könnten, müssen die Corona-Tests ab Herbst selbst zahlen - und die werden sie durch die „3G-Regel“ auch brauchen.

Was die Corona-Tests ab dem 11. Oktober kosten werden? Die Frage wurde noch konkret nicht beantwortet. Im Vorfeld sprach das Bundesgesundheitsministerium von einem „angemessenen Preis“. NRW-Ministerpräsident Armin Laschet sagte lediglich: „Das ist nicht billig.“ Für einen Schnelltest zahlt der Bund 11,50 Euro: 8 Euro für die Abnahme des Abstrichs und 3,50 Euro für den Test.

Neue Corona-Regeln in NRW: Das ist die „3G-Regel“

Ab dem 20. August gilt in NRW die sogenannte „3G-Regel“ ab einer 7-Tage-Inzidenz von 35 (ab fünf Tagen hintereinander). Sie besagt: Zutritt zu bestimmten Innenbereichen hat nur, wer geimpft, genesen oder getestet ist. Es handelt sich also um eine Testpflicht, die Ungeimpfte verpflichtet, einen negativen Corona-Schnelltest, der nicht älter als 24 Stunden ist, oder einen negativen PCR-Test (nicht älter als 48 Stunden) vorzulegen. Die „3G-Regel“ ist Voraussetzung für:

  • Veranstaltungen in Innenräumen (zusätzlich Hygienekonzept)
  • Sport in Innenräumen
  • Innengastronomie
  • Körpernahe Dienstleistungen, zum Beispiel Friseur
  • Beherbergung
  • Großveranstaltungen im Freien (ab 2.500 Personen)

Verschärft wird die „3G-Regel“ bei jeglichen Tanzveranstaltungen, z. B. in Clubs, auf privaten Feiern mit Tanz und Hochzeiten. Hier muss nämlich ein negativer PCR-Test vorgelegt werden, ein Antigen-Schnelltest reicht nicht aus. „Gleiches gilt bei sexuellen Dienstleistungen“, heißt es.

In Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen, besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe und Unterkünfte für Geflüchtete sowie stationären Einrichtungen der Sozialhilfe gilt die 3G-Regel unabhängig von der Inzidenz.

Neue Corona-Regeln in NRW: „3G-Regel“ gilt nicht für Gottesdienste

Armin Laschet betonte, dass die „3G-Regel“ nicht für Gottesdienste gelte. Ein Gottesdienst sei etwas anderes als ein Diskobesuch, so der Kanzlerkandidat der Union. Es gehe um das Grundrecht der Religionsausübung. Er gehe allerdings davon aus, „wenn ich die Erfahrung insbesondere aus den christlichen Kirchen höre, dass jeder, der da ist, in der Regel auch doppelt geimpft ist“, sagte Laschet. Wo das nicht der Fall sei, gelte sein Appell, sich dieser Regelung anzuschließen.

Derweil sollen Schüler „im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig getestet werden“, heißt es weiter. Das ist in Nordrhein-Westfalen bereits fest geplant. Schulministerin Yvonne Gebauer hatte jüngst angekündigt, dass die Testpflicht in Schulen in NRW auf jeden Fall bis zu den Herbstferien bestehen bleibe.

Neue Corona-Regeln in NRW: Was gilt für Geimpfte und Genesene?

„Wer über einen vollständigen Impfschutz verfügt, schützt damit sich und andere vor der Ansteckung durch das SARS-CoV2-Virus und damit die Gesellschaft vor einer erneuten Ausbreitungswelle des Virus“, heißt es im Beschluss. Auch Covid-19-Genesene würden über eine vergleichbare Immunität verfügen. Damit möchten Bund und Länder deutlich machen: Geimpfte und Genesene werden von jeglichen Test-Regeln ausgenommen.

Auch die Quarantäne-Regel für Geimpfte und Genesene ändert sich, sollten sie als Kontaktpersonen gelten. Das Robert Koch-Institut hat seine Empfehlung angepasst: Für enge Kontaktpersonen ohne Symptome und mit Immunisierung ist eine Quarantänepflicht grundsätzlich nicht mehr erforderlich.

Neue Corona-Regeln in NRW: Weitere Beschlüsse im Überblick

  • Inzidenz als Indikator: Bund und Länder wollen bei der Entscheidung über Corona-Maßnahmen nicht nur auf die Inzidenz achten, sondern auch auf die Impfquote, die Anzahl schwere Krankheitsverläufe und die Auslastung der Krankenhäuser.
  • Epidemische Lage: Sie wird vom Bundestag festgestellt und gibt dem Bund das Recht, direkt Verordnungen etwa zu Tests und Impfungen zu erlassen. Auch Maßnahmen wie Maskenpflicht oder Kontaktbeschränkungen, die die Länder festlegen können, beziehen sich laut Infektionsschutzgesetz auf die Feststellung dieser Lage. Bund und Länder formulieren vorsichtig und bitten in ihrem Beschluss den Bundestag „zu erwägen“, die epidemische Lage über den 11. September hinaus zu verlängern.
  • Reisen: Geimpfte und Genesene müssen nach Rückreise aus einem Hochrisikogebiet auch weiterhin nicht in Quarantäne. Als Hochrisikogebiet gelten Regionen mit besonders hohen Fallzahlen oder in denen „Anhaltspunkte eines gefährlichen Infektionsgeschehens vorliegen“, wie es beim Bundesgesundheitsministerium heißt.
  • Masken: In öffentlichen Verkehrsmitteln und beim Einkaufen sollen weiterhin medizinische Schutzmasken (OP oder FFP2) „verbindlich vorgeschrieben“ sein. Alle vier Wochen soll das überprüft werden. Allerdings hatte Sachsen bereits die Maskenpflicht beim Einkaufen bei niedriger Inzidenz aufgehoben.
  • Feiern und Veranstaltungen: Einschränkungen, wie eine begrenzte Teilnehmerzahl für Clubs und Partys, sind weiter möglich, Hygienekonzepte müssen vorgelegt werden. In Fußballstadien und bei Sportveranstaltungen mit mehr als 5000 Zuschauern soll maximal die Hälfte der Plätze der Veranstaltungsstätte oder des Stadions besetzt werden. Die Höchstzahl der Zuschauer soll bei 25.000 liegen.
  • Arbeit: Die Corona-Arbeitsschutzverordnung wird noch einmal über den 10. September hinaus verlängert. Sie verpflichtet Unternehmen zu Hygieneplänen und zum Angebot von Tests für Beschäftigte.
  • Verlängerung von Corona-Hilfen: Die bisher bis Ende September laufenden Wirtschaftshilfen (Überbrückungshilfe III Plus) und die Erleichterungen zum Zugang für das Kurzarbeitergeld sollen verlängert werden.

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Wie sind die Regeln für ungeimpfte?

Welche Regeln gelten für Geimpfte und Genesene? Seit dem 1. Oktober gilt eine bundesweite FFP2-Maskenpflicht im Fernverkehr. Außerdem besteht bundesweit eine FFP2-Masken- und Testnachweispflicht für den Zutritt zu Krankenhäusern sowie voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen und vergleichbaren Einrichtungen.

Wer braucht keinen Test bei 2G+ NRW?

Geboosterte Personen werden von der Testpflicht ausgenommen, sie brauchen in Bereichen, in denen 2G+ gilt, keinen tagesaktuellen Test. Dasselbe gilt für Personen, die nach vollständiger Immunisierung von einer Infektion genesen sind.

Was gilt ab Oktober 2022?

Seit 1. Oktober 2022 bis 7. April 2023 gelten bundesweit in bestimmten Bereichen spezifische Schutzmaßnahmen: Im öffentlichen Personenfernverkehr gilt eine FFP2-Maskenpflicht. Kinder und Jugendliche von sechs bis einschließlich 13 Jahren sowie das Personal können auch medizinische Masken (OP-Masken) tragen.

Wer zahlt Quarantäne bei ungeimpften?

In der Regel zahlt der Arbeitgeber das Gehalt für die Dauer der Quarantäne zunächst weiter und holt es sich per Erstattung zurück. Ab November haben Ungeimpfte darauf keinen Anspruch mehr. Das gilt auch für vermeidbare Reisen in Gebiete, die bereits zum Zeitpunkt der Abreise als Risikogebiete eingestuft waren.