Die elterliche Sorge umfasst die Personen- und die Vermögenssorge jeweils in tatsächlicher Hinsicht und hinsichtlich der gesetzlichen Vertretung (§§ 1626 Abs. 1, 1629 BGB), Teilmündigkeiten der Minderjährigen sehen die §§ 110 ff. BGB vor. Ansonsten gibt es nur wenige Beispiele dafür, schwerpunktmäßig im Verfahrensrecht und häufig mit der Altersgrenze der Vollendung des 14. Lebensjahres verbunden. Show Mündigkeitsstufen:
Neben den gesetzlich formulierten Teilmündigkeiten wurde in Rechtslehre und Rechtsprechung die Rechtsfigur des sog. einsichtsfähigen Minderjährigen entwickelt: Wo es um tatsächliches Verhalten, insbesondere in höchstpersönlichen Angelegenheiten geht, können Minderjährige, wenn sich hinreichende Einsichtsfähigkeit in die konkrete, zur Entscheidung anstehende Angelegenheit haben, selbst die entsprechende Entscheidung treffen.[1] Beispiele sind etwa die Entbindung des Arztes von der Schweigepflicht, die Einwilligung in ärztliche Behandlungen, die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts(ausdrücklich geregelt in § 52 Abs. 2 Satz 1 StPO), die Einwilligung in eine ärztliche oder psychiatrische Untersuchung usw. Da es sich um eine von Rechtslehre und Rechtsprechung entwickelte Rechtsfigur handelt, fehlen strikte Altersgrenzen, es kommt auf die konkrete jeweilige Einsichtsfähigkeit der Minderjährigen an. Als Orientierungspunkt kann von einem Alter von ca. 14/15 Jahren ausgegangen werden. Fehlt es an der Einsichtsfähigkeit, entscheiden die Sorgeberechtigten, sind sie von der gesetzlichen Vertretung ausgeschlossen (z. B. § 52 Abs. 2 Satz 2 StPO), ist ein Ergänzungspfleger zu bestellen.[2] Besonders umstritten ist die Frage der Einsichtsfähigkeit und der damit verbundenen selbständigen Handlungsmöglichkeit der Minderjährigen bei der Vornahme eines Schwangerschaftsabbruchs. Aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28.5.1993[3] lässt sich entnehmen, dass das Bundesverfassungsgericht offenbar davon ausgeht, dass auch der Minderjährigen die Letztverantwortung bezüglich des Schwangerschaftsabbruchs zusteht, da die Eltern der werdenden Mutter nach der Konzeption des Bundesverfassungsgerichts kein Mandat haben, die Entscheidung ihrer Tochter für oder gegen das Kind zu beeinflussen.[4] Das bedeutet, dass in solchen Fällen, sofern die Minderjährige entsprechend einsichtsfähig ist, sie die Entscheidung selbst treffen kann.[5] Die Einsichtsfähigkeit muss sich hier auf die Fähigkeit zur medizinischen Selbstbestimmung und auf die Fähigkeit zur... Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt
Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr? Dann testen Sie hier live & unverbindlich Deutsches Anwalt Office Premium 30 Minuten lang und lesen Sie den gesamten Inhalt. Wer ist der gesetzliche Vertreter bei Minderjährigen?Die Eltern als gesetzliche Vertreter. Die Regelung, dass Eltern die gesetzlichen Vertreter für ihr minderjähriges Kind sind, ergibt sich aus §§ 1626, 1629 BGB [Bürgerliches Gesetzbuch]. Nach § 1626 Absatz 1 BGB haben die Eltern die Pflicht und das Recht, für ihr minderjähriges Kind zu sorgen.
Was ist ein gesetzlicher Vertreter eines Kindes?Eltern sind die gesetzlichen Vertreter ihrer Kinder. Die Funktion kommt nicht nur einem der Elternteile zu, sondern beiden. Darum müssen beispielsweise auch beide Elternteile bei der Eröffnung eines Minderjährigenkontos den Antrag unterschreiben.
Wer ist 1 gesetzlicher Vertreter?Gesetzliche Vertreter im deutschen Recht
Gesetzliche Vertreter sind beispielsweise die Eltern (oder der allein sorgeberechtigte Elternteil) für ihr minderjähriges Kind. Außerdem der Vormund, wenn den Eltern die elterliche Sorge nicht zusteht.
Wann braucht man einen gesetzlichen Vertreter?2. Für Geschäftsunfähige oder beschränkt Geschäftsfähige, die ohne Einschränkung Kaufmann sein können, muss der gesetzliche Vertreter handeln. Auch zum Abschluss oder zur Lösung des Berufsausbildungsvertrags muss der gesetzliche Vertreter Zustimmung erteilen.
|