Wie geht man bei Nichtzahlung des Gehalts vor? Wann ist eine Abmahnung fällig? Und wie kommen Arbeitnehmer doch noch zu ihrem Geld? In einigen Fällen besteht das Recht auf eine fristlose Kündigung. In anderen gilt das Zurückbehaltungsrecht.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer am Monatsende sein Gehalt für die Leistungen im vorangegangenen Monat auszuzahlen. Der Arbeitnehmer tritt daher mit seiner Arbeitsleistung erst einmal in Vorleistung und darf regelmäßig darauf vertrauen, entsprechend der erbrachten Leistung vergütet zu werden.
Was kann man tun, wenn der Arbeitgeber den Lohn einbehält?
Alle 200 Kapitel im Management-Handbuch nutzen
→ nur 66,00 pro Jahr*
*Preis enthält 19% MwSt. und ist gültig in Deutschland. In anderen Ländern ggf. abweichend.
Jetzt Premium-Mitglied werden
Arbeitgeber wegen Lohneinbehalt abmahnen
Neben der (gerichtlichen) Geltendmachung von Lohnzahlungsklagen können Arbeitnehmer den Arbeitgeber abmahnen, wenn er das Gehalt nicht auszahlt beziehungsweise den Lohn zurückhält. Für Arbeitnehmer ist die Ausübung dieses Rechts insbesondere sinnvoll, wenn sie daran interessiert sind, das Arbeitsverhältnis kurzfristig zu kündigen.
Eine Abmahnung muss Konsequenzen für den Inhalt oder den Bestand des Arbeitsverhältnisses im Fall des fortbestehenden Zahlungsverzugs ankündigen und sollte zu Beweiszwecken schriftlich erfolgen.
137 Kritische PersonalgesprächeGesprächstechniken und Formulierungen bei kritischen Personalgesprächen In einem kritischen Personal- oder Mitarbeitergespräch kommt es darauf an, was wie gesagt wird; also auf Wortwahl und Tonfall. Hier finden Sie einige…
Fristlose Kündigung als Mittel gegen Lohneinbehalt
Der Arbeitgeber muss damit rechnen, dass der Arbeitnehmer nach der Abmahnung kündigt. Wurde das Gehalt für eine erhebliche Dauer oder in erheblicher Höhe nicht (vollständig) gezahlt, ist der Arbeitnehmer nach erfolgloser Abmahnung berechtigt, das Arbeitsverhältnis fristlos zu kündigen. Wann Erheblichkeit gegeben ist, ist eine Frage des Einzelfalls.
Kündigt der Arbeitnehmer fristlos, hat er zusätzlich einen Anspruch auf Schadenersatzanspruch in Höhe der Vergütung, die bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zu zahlen gewesen wäre, sowie auf eine Abfindung als Entschädigung für den mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses einhergehenden Verlust des sozialen Besitzstands in Form des Kündigungsschutzes.
Somit besteht für den Arbeitgeber ein erhöhtes Risiko, wenn er den Lohn nicht vollständig auszahlt: Leistungsstarke Mitarbeiter können fristlos kündigen und gleichzeitig steigt das Risiko, weiteren Forderungen ausgesetzt zu sein.
Neben der fristlosen Kündigung kann der Arbeitnehmer hilfsweise die Kündigung unter Einhaltung der geltenden Kündigungsfrist aussprechen.
Zurückbehaltungsrecht bei Lohneinbehalt
Möchte der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz behalten, kann er bei fehlender Gehaltszahlung beziehungsweise Lohneinbehalt unter bestimmten Voraussetzungen ein Zurückbehaltungsrecht ausüben. Dies ist zulässig, wenn sich der Arbeitgeber mit einem mehr als nur geringfügigem Teil des Gehalts in Verzug befindet.
Mehr als nur geringfügig ist der Arbeitgeber im Verzug, wenn er Gehalt mindestens in Höhe von eineinhalb Monatsgehältern nicht ausgezahlt hat und es Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Arbeitgeber auch zukünftig über einen längeren Zeitraum hinweg das Gehalt nicht (vollständig) zahlen wird.
Die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts sollte allerdings wohl überlegt sein, da sich dadurch die Fronten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer weiter verhärten können und einem Arbeitgeber, der bereits finanzielle Probleme hat, weiterer Schaden zugefügt werden kann, was sich wiederum negativ auf die Erfüllung der offenen Forderungen auswirken kann.
Der Arbeitnehmer muss die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts dem Arbeitgeber gegenüber schriftlich anzeigen und mitteilen, dass er von diesem Recht aufgrund der fehlenden Gehaltszahlung in einem bestimmten Zeitraum Gebrauch macht. Dies soll dem Arbeitgeber ermöglichen zu entscheiden, ob er von seiner Abwendungsbefugnis Gebrauch macht. Bei korrekter Ausübung des Zurückbehaltungsrechts ist eine vom Arbeitgeber aufgrund der Nichterbringung der Arbeitsleistung ausgesprochene Kündigung regelmäßig unwirksam.
Der Arbeitnehmer verliert durch die rechtmäßige Ausübung des Zurückbehaltungsrechts nicht seine Lohnansprüche für die Zeit, in der er keine Arbeitsleistung erbringt. Insoweit sollte der Arbeitnehmer die Ausübung seines Zurückbehaltungsrechts jedoch sorgfältig überlegen, denn er trägt insoweit das Risiko einer Fehleinschätzung.
Besuchen Sie unsere Bücherei oder stöbern Sie nach eBooks und Informationen in unserer Digitalen Bibliothek
- AK werkstatt
Arbeitswelt & Schule
- Distance Learning
- Betriebsrat
Unser Service für Betriebsräte
- AK Betriebsservice
- Bildung eines Betriebsrates
- Rechte und Pflichten des Betriebsrates
- Gesundheitsberufe-Register
Infos, Downloads & Terminvergabe
- Broschüren, Ratgeber & Merkblätter
Stöbern Sie im aktuellen Broschürenangebot der AK Tirol
- AK Tirol
- Arbeitsrecht
- Betriebsservice
- Bildung
- Jugend
- Konsument
- Soziales
- Steuer und Geld; Wirtschaft
- Musterbriefe & Anträge
Musterbriefe von A bis Z; Anträge für Beihilfen und Unterstützungen der AK Tirol
- Arbeit und Recht
- Bildung
- Corona
- Konsumentenschutz
- Mutterschutz und Elternkarenz
- Steuer und Einkommen
- Unterstützungen für AK-Mitglieder
- Unterstützungen & Förderungen
Bildungsbeihilfen, Unterstützungsfonds und mehr
- Mediathek
Informative Videos und Unterhaltsames aus der AK Tirol.
- AK Tirol Bezirkstour
- AK Tirol Tour 2022
- Baby an Bord
- Beweg dich fit mit der AK
- Ernähr dich fit mit der AK
- Hörspaß für Kinder
- Pflege.Handeln.Jetzt!
- Presse
Lesen Sie nach
- Rechner
Servicerechner und Applikationen
- Studien
Aktuelle Themen unter der Lupe
- Bildung
- Einkommensanalysen
- Sonstige
- Wirtschafts- und sozialstatistische Informationen
- Wohnen
- Tiroler Arbeiterzeitung
Monatlich aktuell in Ihrem Briefkasten
- Ausgaben 2022
- Ausgaben 2021
- Ausgaben 2020
- Ausgaben 2019
- Ausgaben 2018
- Ausgaben 2017
- Veranstaltungen
Ausstellungen, Infoveranstaltungen, Lesungen
- AK WEBINARE
- Veranstaltungen der AK Innsbruck
- Veranstaltungen der AK Imst
- Veranstaltungen der AK Kitzbühel
- Veranstaltungen der AK Kufstein
- Veranstaltungen der AK Landeck
- Veranstaltungen der AK Lienz
- Veranstaltungen der AK Reutte
- Veranstaltungen der AK Schwaz
- Veranstaltungen der AK Telfs
- Veranstaltungen in Hall
- Ausstellungen am Bildungshaus Seehof
- Literarische Veranstaltungen
- AK Wahl
Alle Fakten zur AK Wahl in Tirol
- AK Geschichte
- Gremien
Vorstand und Kammerräte der AK Tirol
- AK Schutzkarte
Ein starker Partner in Ihrer Tasche
- AK Tirol in Innsbruck & den Bezirken
Ihre starke Vertretung vor Ort
- Imst
- Innsbruck
- Kitzbühel
- Kufstein
- Landeck
- Lienz
- Reutte
- Schwaz
- Telfs
- Wörgl
- Kontakt
Wir sind für Sie da
- Arbeitsrecht
- Konsumentenschutz
- Sozialrecht, Pension, Pflegegeld
- Miet- und Wohnrecht
- Wirtschaft und Steuer
- Bildung und Beihilfen
- Bücherei
- Jugend und Lehre
- Gesundheit und Pflege
- Registrierung Gesundheitsberufe
- Service für Betriebsräte
- Schulung für Betriebsräte
- Unterstützungen
- Weitere Angebote
- Bildungshaus Seehof
- Wahlbüro
- Transparenz
Mitgliedschaft, Leistungen, Gehälter & Funktionsgebühren in der AK Tirol
- Gehälter und Funktionsgebühren
- Leistungen der AK Tirol
- Leistungsübersicht
- Mitgliedschaft
- Rechnungsabschluss
- Karriere
Alle aktuellen Stellenangebote der AK Tirol im Überblick
Search
AK durchsuchen
- Quicklinks
- AK Bibliothek Tirol
- Direkter Draht zu Kontakt und Hilfe
Teilen mit
Teilen mit
Kontakt
Persönliche Anliegen
Mo - Fr von 8 bis 12 Uhr
Mo von 14 bis 16 Uhr und
Mi von 13 bis 17 UhrTelefonische Hilfe
0800/22 55 22 - 1466
Mo - Do von 8 bis 12 Uhr und
von 14 bis 16 Uhr
Freitag von 8 bis 12 UhrE-Mail:
wirtschaftspolitik@ak-tirol.comBitte beachten Sie, dass wir Ihnen per E-Mail nur eine erste Orientierung anbieten können.
Steuer & Einkommen
- Arbeitnehmerveranlagung
- Allgemeines zur Arbeitnehmerveranlagung
- Anträge an das Finanzamt
- Antragslose Arbeitnehmerveranlagung
- Das bringt das neue Steuerjahr für Beschäftigte
- Formulare "Steuer & Einkommen"
- Freibetragsbescheid
- Neue Broschüre „Steuer sparen leicht gemacht“
- Dazuverdienen
- Arbeitsverhältnis & freier Dienstvertrag
- Arbeitsverhältnis & geringfügiger Job
- Arbeitsverhältnis & Werkvertrag
- Einkommensteuer
- Freier Dienstvertrag & Werkvertrag
- Mehrere geringfügige Beschäftigungen
- Pension & Zuverdienst
- Steuerberechnung für Zuverdienst
- Zwei oder mehr Arbeitsverhältnisse
- Familienbonus
- Freie DienstnehmerInnen
- Arbeitsrecht für freie DienstnehmerInnen
- Bezahlung von freien Dienstnehmer:innen
- Dienstzettel für Freie
- Beschäftigungsformen
- Beschäftigungsformen & -kombinationen
- Bin ich freier Dienstnehmer?
- Bin ich neuer Selbstständiger?
- Sozialversicherungsrecht
- Arbeitslosengeld für freie Dienstnehmer
- Bildungskarenz für „Freie“
- Insolvenz-Entgelt für freie Dienstnehmer
- Krankengeld für freie DienstnehmerInnen
- Sozialversicherungsbeiträge für Freie
- Wochengeld für freie Dienstnehmerinnen
- Steuerrecht
- Absetzen geringwertiger Wirtschaftsgüter
- Bin ich umsatzsteuerpflichtig?
- Fristen für Meldung und Steuererklärung
- Gewinn-Ermittlung
- Gewinnfreibetrag
- Welcher Einkommenstyp sind Sie?
- Lohn & Gehalt
- Das gilt bei Provisionen
- Geringes Einkommen
- Kein Lohn: Wenn der Chef nicht zahlt
- Krankenversicherung angemeldet?
- Lohnabrechnung
- Mein Lohnzettel
- Verhandeln ums Gehalt
- Pendler
- Der Pendlerrechner
- Jobticket
- Pendlereuro
- Pendlerpauschale
- Steuertipps
- Außergewöhnliche Belastungen
- Belastungen bei Behinderung
- Die 10 besten Steuertipps
- Naturkatastrophen-Schäden steuerlich absetzen
- Sonderausgaben
- Steuergutschrift bei niedrigem Einkommen
- Steuern: Noch rasch Anträge für 2016 abgeben!
- Werbungskosten
- Studierende
- Familienbeihilfe für Studierende
- Jobmix bei Studierenden - Steuertipps
- Studenten: Werk- oder freier Dienstvertrag?
- Studis mit nichtselbständiger Arbeit
- SV-Werte
© rangizz/fotolia.com
Kein Lohn am Konto: Was tun, wenn der Chef nicht zahlt?
Wann ist der Lohn fällig?
Bei Angestellten wird üblicherweise von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Zahlung für den Schluss eines jeden Kalendermonats zu vereinbaren, also am Monatsende. Arbeiter haben das Entgelt bei stundenweiser Entlohnung am Schluss jeder Kalenderwoche, bei einer nach Monaten bemessenen Entlohnung am Ende eines jeden Kalendermonats zu erhalten. Bei Arbeitern ist es jedoch zulässig, durch Kollektivvertrag (KV) oder Arbeitsvertrag einen anderen Fälligkeitszeitpunkt zu vereinbaren. Aber der Arbeitsvertrag darf keine spätere Lohnzahlung festlegen, als der KV. Ansprüche aus einer Endabrechnung, also bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses, sind überhaupt schon mit dem Beendigungszeitpunkt fällig, und nicht erst am darauffolgenden Monatsende. Am Tage der Fälligkeit, zum Beispiel am Monatsletzten, muss der Arbeitnehmer bereits über das Geld verfügen können, also dieses bereits auf dem Gehaltskonto eingelangt sein.
Was tun, wenn der Lohn nicht kommt?
Wurde der Lohn bzw. das Gehalt zum Fälligkeitstermin nicht gezahlt oder fehlen Überstunden, Zuschläge und Zulagen, sollten Sie den Chef oder die Chefin mündlich zur Zahlung auffordern. Suchen Sie zunächst immer das Gespräch. Wenn es einen Betriebsrat gibt, ziehen Sie ihn bei. Bleibt das erfolglos, dann sollte man die Ansprüche schriftlich geltend machen, das heißt, dem Arbeitgeber einen eingeschriebenen Mahnbrief mit einer Zahlungsfrist von 14 Tagen schicken. Um teure Fehler zu vermeiden, sollten Sie sich dafür mit den Experten der Arbeiterkammer in Verbindung setzen. Achtung: Hier sind teils sehr kurze Fristen einzuhalten.
Keine Arbeitsaufträge: Gibt es trotzdem Lohn?
Ja, denn der Arbeitgeber trägt das Risiko, wenn in der vereinbarten Arbeitszeit keine Arbeit zu verrichten ist. Der Arbeitgeber darf seine Mitarbeiter auch nicht zwingen, in dieser Zeit offenen Urlaub oder Zeitausgleich zu verbrauchen. Dazu bedarf es immer einer beiderseitigen Vereinbarung.
Was tun, wenn ich keine Abrechnung bekomme?
Jeder Arbeitnehmer muss spätestens mit der jeweiligen monatlichen Lohnzahlung eine monatliche Lohnabrechnung erhalten. Diese muss die verrechneten Ansprüche (wie etwa Lohn/Gehalt, geleistete Überstunden, Urlaubszuschuss, Weihnachtsremuneration...) sowie die vorgenommenen Abzüge (Sozialversicherungsbeiträge, Steuer) enthalten. Dem Arbeitnehmer muss klar sein, welche Leistungen der Arbeitgeber berücksichtigt hat. Wer keine Lohnabrechnung bekommt, kann diese zivilrechtlich einklagen!
Abgeltung von Überstunden
Jede Überstunde muss mindestens mit einem Zuschlag von 50 Prozent abgegolten werden. Manche Kollektivverträge sehen für Überstunden in bestimmten Zeiträumen, z. B. nachts oder an Sonntagen, einen hundertprozentigen Zuschlag vor. Für Überstunden kann mit dem Arbeitgeber auch Zeitausgleich vereinbart werden (Verhältnis mindestens 1:1,5).
Zuschläge bei Mehrarbeit
Jene, die Teilzeit oder geringfügig arbeiten, leisten oft Mehrarbeit. Das ist die Arbeitszeit, die zwischen der vereinbarten Arbeitszeit und der gesetzlichen Normalarbeitszeit (40 Stunden) oder der geringeren kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit (zum Beispiel 38,5 Stunden) liegt. Für Mehrarbeit steht ein Zuschlag von 25 Prozent zu, falls die Mehrarbeit nicht innerhalb eines festgelegten Dreimonatszeitraums durch Zeitausgleich abgegolten wird.
Newsletter
Mehr Infos gefällig?
Abonnieren Sie unseren AK Tirol Newsletter!
kontrolle und verfallsfristen
Jeder Beschäftigte sollte die monatliche Lohnabrechnung kontrollieren, um festzustellen, ob alle zustehenden Ansprüche berechnet wurden. Eventuell fehlende Entgeltbestandteile, wie etwa Mehr- oder Überstunden, müssen beim Arbeitgeber rechtzeitig eingefordert werden. Denn oft finden sich in Arbeitsverträgen oder Kollektivverträgen Verfallsbestimmungen, wonach offene Ansprüche innerhalb eines kurzen Zeitraums schriftlich geltend gemacht oder sogar eingeklagt werden müssen. Wenn die Fristen versäumt werden, bedeutet das oft, dass Überstunden gratis geleistet wurden, da diese nachträglich nicht mehr bei Gericht eingeklagt werden können. Es ist ratsam, offene Ansprüche nach erfolglosem Gespräch immer schriftlich geltend zu machen, am besten mit einem eingeschriebenen Brief. So ist im Streitfall auch ein Nachweis möglich.
Innerhalb von drei Jahren müssen aber sämtliche offenen Ansprüche gerichtlich geltend gemacht werden, da sie sonst verjähren!
Generell ist es ratsam, Arbeitszeiten und Pausen genau aufzuzeichnen, weil dies im Ernstfall vor Gericht ein wichtiges Beweismittel ist.