Was passiert, wenn ein feiertag auf einen sonntag fällt

Haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf Ausgleich? Hierzu kann es je nach Sachverhalt unterschiedliche Lösungen geben. Optikernetz berichtete zuletzt vor mehreren Jahren zu diesem Thema.

In seinem Urteil vom 13.06.2007 stellte das Bundesarbeitsgericht (BAG) fest, dass Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Ausgleich freier Tage haben, die auf einen Feiertag fallen. Hat der Arbeitnehmer an einem festen Tag in der Woche frei, z.B. immer dienstags, dann bleibt dieser freie Tag bestehen, auch wenn der Arbeitnehmer in der betreffenden Woche wegen eines Feiertags einen weiteren Tag frei hat, in der vorletzten Woche z.B. der Pfingstmontag. Fällt der Feiertag hingegen auf einen Tag, an dem der Arbeitnehmer sowieso nicht zu arbeiten hätte, erhält er keinen weiteren freien Tag. Dies gilt allerdings nur dann, wenn der freie Tag deshalb frei ist, um zu vermeiden, dass Ihr Arbeitnehmer über seine wöchentliche Arbeitszeit hinaus tätig ist. Herausgearbeitete freie Zeiten (z.B. Überstunden) verfallen nicht, wenn am vorgesehenen Ausgleichstag ein Feiertag ist. Anders sieht es aus bei variierenden freien Tagen. Diese können dann auch schon einmal so gelegt werden, dass der freie Tag auf einen Feiertag fällt und so ausgeglichen ist.

Sofern in einem Unternehmen mehrere Mitarbeiter beschäftigt sind, die jeweils einen sogenannten freien Tag in der Woche zur Verfügung haben, um die wöchentliche vereinbarte Arbeitszeit nicht zu überschreiten, kann der Arbeitgeber bei Bedarf auch korrigierend eingreifen. Es steht ihm frei, einen Mitarbeiter, der im Gegensatz zu seinen Kollegen in einem Kalenderjahr immer wieder feste freie Tage hat, die auf einen Feiertag fallen, auch einmal so einzusetzen, dass er neben dem freien Tag zusätzlich auch von einem Feiertag profitieren kann, genau wie seine Kollegen auch. Dabei wäre sicherlich zu beachten, dass in den Folgejahren die Situation um die Feiertage für diesen Mitarbeiter wieder ganz anders aussehen kann. Er könnte nämlich zukünftig von nahezu allen Feiertagen und zusätzlich von den auf andere Wochentage fallenden freien Tage profitieren. Das wäre dann eine ausgleichende Gerechtigkeit. Hier wäre also der Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände gefordert, betriebsintern ein Gleichgewicht zu wahren, um beispielsweise den Betriebsfrieden zu wahren.

Wichtig ist in jedem Falle, dass Arbeitnehmer offen auf ihren Arbeitgeber zugehen, wenn sie meinen, dass sie sich im Vergleich zu anderen Kollegen benachteiligt sehen. Die beste Lösung ist jene, die einvernehmlich gefunden wird.

Wenn der „freie“ Tag auf einen Feiertag fällt… was last modified: Juni 24th, 2022 by

  • Wissen & Tipps
  • Mitarbeiter & Gehalt
  • Sonn- und Feiertagsarbeit: Diese Regeln gelten bei der Abrechnung von Lohn und Gehalt

In vielen Betrieben, wie Fitnesscentern oder Gaststätten, gehört Sonn- und Feiertagsarbeit selbstverständlich dazu. Frische Brötchen zum Frühstück gibt es auch nur mit Nachtarbeit. Doch für besondere Arbeitszeiten gelten auch besondere Regeln. Die wichtigsten Punkte bei der Abrechnung von Lohn und Gehalt erfahren Sie in unserem Artikel.

Hinweis: Gendergerechte Sprache ist uns wichtig. Daher verwenden wir auf diesem Portal, wann immer möglich, genderneutrale Bezeichnungen. Daneben weichen wir auf das generische Maskulinum aus. Hiermit sind ausdrücklich alle Geschlechter (m/w/d) mitgemeint. Diese Vorgehensweise hat lediglich redaktionelle Gründe und beinhaltet keinerlei Wertung.

Was passiert, wenn ein feiertag auf einen sonntag fällt

Alina – stock.adobe.com

| Zuletzt aktualisiert am: 01.09.2022

Ähnliche Themen:

Nach dem Arbeitszeitgesetz dürfen Mitarbeiter an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen grundsätzlich nicht beschäftigt werden. Das Beschäftigungsverbot gilt von 0 bis 24 Uhr. Als Ausgleich für die Sonn- und Feiertagsarbeit sind (unbezahlte) Ruhetage vorgeschrieben. Darüber hinaus können Sie als Arbeitgeber auch keine Sonntagsarbeit anordnen, falls Sie im Arbeitsvertrag des Mitarbeiters die Arbeitszeit auf Montag bis Freitag festgelegt haben.

Ausnahmen

Wie immer gibt es natürlich Ausnahmen von dieser grundsätzlichen Regel. Diese werden ebenfalls im Arbeitszeitgesetz geregelt:

  • Bei regelmäßiger Schichtarbeit kann der Beginn oder das Ende der Sonn- und Feiertagsruhe um bis zu 6 Stunden vor- oder zurückverlegt werden. Bedingung ist, dass der Betrieb trotzdem 24 Stunden lang ruht.
  • Bei Kraftfahrern ist eine Vorverlegung um 2 Stunden erlaubt. In Speditionen ist es üblich, die Sonntagsruhe um 2 Stunden vorzuverlegen, damit die Fahrer sonntags um 22 Uhr mit Ende des Sonntagsfahrverbots starten können. Die Betriebsruhe beginnt dann samstags um 22 Uhr.
  • Bestimmte Arbeiten, die werktags nicht erledigt werden können, dürfen auch sonn- und feiertags ausgeführt werden. Dazu gehört z. B. die Arbeit in Krankenhäusern, in Hotels und Gaststätten, auf Messen, in Sport- und Freizeiteinrichtungen oder im Bewachungsgewerbe.
  • Beschäftigte in Bäckereien dürfen sonn- und feiertags bis zu 3 Stunden arbeiten.
  • Im Notfall, wenn z. B. der Betrieb durch Hochwasser bedroht wird, dürfen notwendige Rettungsarbeiten durchgeführt werden.
  • Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Aufsichtsbehörde (Gewerbeaufsichtsamt bzw. Amt für Arbeitsschutz) weitere Ausnahmen zulassen. Das ist z. B. möglich, wenn ohne die Sonn- oder Feiertagsarbeit Arbeitsplätze verloren gehen würden.

Wenn Sie nicht sicher sind, ob die geplante Sonntagsarbeit erlaubt ist, können Sie vorab bei der zuständigen Aufsichtsbehörde nachfragen.

Ausgleich bei Sonn- und Feiertagsarbeit

Gemäß Arbeitszeitgesetz (ArbZG) muss ein Mitarbeiter mindestens 15 Sonntage im Jahr frei haben. In manchen Branchen, z. B. Gaststätten und Krankenhäuser, darf es weniger sein. Für die Arbeit an einem Sonn- oder Feiertag muss er einen Ersatzruhetag bekommen. Für die Sonntagsarbeit müssen Sie ihm an einem Werktag innerhalb der nächsten 2 Wochen frei geben. Arbeitet ein Mitarbeiter an einem Feiertag unter der Woche, reicht es, wenn er innerhalb der nächsten 8 Wochen einen Ruhetag bekommt.

Der Mitarbeiter muss für die Sonn- oder Feiertagsarbeit nur einen freien Tag bekommen. Bezahlt wird er an diesem freien Tag nicht.

Sie können den Ersatzruhetag auf einen nach dem Dienstplan des Mitarbeiters sowieso freien Tag legen. Arbeitet Ihr Mitarbeiter normalerweise von Montag bis Freitag, kann z. B. der Samstag Ersatzruhetag für die Sonn- oder Feiertagsarbeit sein.

Einen Zuschlag zum üblichen Gehalt sieht das Gesetz für die Sonn- und Feiertagsarbeit nicht vor. In den meisten Tarifverträgen ist jedoch ein Sonn- und Feiertagszuschlag vorgesehen.

Tipp

Tarifvertrag beachten

Viele Tarifverträge enthalten eigene Regelungen zu Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit. Legt ein für Ihren Betrieb geltender Tarifvertrag einen Zuschlag für Feiertage fest, sind damit nur die gesetzlichen Feiertage gemeint. Ostersonntag und Pfingstsonntag gehören nicht dazu und sind nicht mit Gehaltszuschlag zu vergüten. Ausnahme: In Brandenburg ist der Ostersonntag ein gesetzlicher Feiertag.

Regeln für Nachtarbeit

Ein Mitarbeiter leistet Nachtarbeit, wenn er in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr mehr als 2 Stunden arbeitet. Arbeitet er z. B. nur bis Mitternacht oder beginnt seine Schicht erst um 4 Uhr, liegt keine Nachtarbeit vor. In Bäckereien und Konditoreien ist die Zeitspanne zwischen 22 und 5 Uhr maßgeblich.

Wie bei der Arbeit tagsüber soll die Nachtarbeit laut Arbeitszeitgesetz höchstens 8 Stunden, darf aber bis zu 10 Stunden dauern. Nur der Zeitraum, in dem die verlängerte Arbeitszeit ausgeglichen werden muss, ist bei der Nachtarbeit kürzer: Der Mitarbeiter muss innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von 4 Wochen auf durchschnittlich höchstens 8 Stunden kommen.

Besondere Rechte für „Nachtarbeitnehmer“

Nachtarbeitnehmer ist der Mitarbeiter, der in Wechselschicht auch nachts arbeitet oder an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr Nachtarbeit leistet. Der Arbeitgeber muss dem Nachtarbeitnehmer gemäß Arbeitszeitgesetz auf Wunsch einen Tagesarbeitsplatz anbieten, wenn

  • die weitere Nachtarbeit seiner Gesundheit schadet oder
  • er ein Kind unter 12 Jahren oder einen schwer pflegebedürftigen Angehörigen hat, der von keinem anderen Mitbewohner versorgt werden kann.

Das Arbeistzeitgesetz bestimmt zudem, dass der Nachtarbeitnehmer zu Beginn der Nachtarbeit und in bestimmten Zeitabständen Anspruch auf eine arbeitsmedizinische Untersuchung hat.

Ausgleich für Nachtarbeit: Entweder bezahlte freie Tage oder Gehaltszuschlag

Bei Nachtarbeit müssen Sie entweder eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage anbieten oder einen angemessenen Zuschlag auf das Bruttogehalt zahlen. Für „angemessen“ halten die Gerichte z. B. bei einem Auslieferungsfahrer für Backwaren oder einer Zugbegleiterin einen Gehaltszuschlag von 25 %. Weniger als 25 % gilt nur als angemessen, wenn die Nachtarbeit z. B. viel Arbeitsbereitschaft umfasst. Welche Alternative Sie für Ihren Betrieb wählen, bleibt Ihnen überlassen. Besteht das Arbeitsverhältnis nicht mehr, bleibt nur noch die Zahlung eines Zuschlags.

Gehaltsabrechnung: Die Zuschläge sind steuerfrei

Auf Sonn- und Feiertagszuschläge sowie für Zuschläge für Nachtarbeit, fallen unter bestimmten Voraussetzungen keine Lohnsteuer und keine Sozialabgaben an. Abgabenfrei sind folgende Zuschläge:

  • Nachtarbeit 25 %, zu besonderen Uhrzeiten 40 %
  • Sonntagsarbeit 50 % (besondere Regelung bei Stundenlöhnen über 25 EUR)
  • Gesetzliche Feiertage 125 %, Weihnachtsfeiertage 150 % zum Grundgehalt.

Unsere Empfehlung

lexoffice Lohn & Gehalt

  • Automatisierung von A bis Z: lexoffice erledigt die Lohn- und Gehaltsabrechnung so schnell & einfach wie nie, inkl. des automatischen Versands aller Meldungen
  • Maßgeschneidert für kleine Unternehmen: Lohnabrechnung ist weder Ihre Profession noch Ihre Leidenschaft? Dann ist lexoffice Lohn & Gehalt genau für Sie gemacht!
  • Näher dran & schneller fertig: Alles im Blick und jederzeit im Zugriff. Behalten Sie den Überblick über Ihre Arbeitnehmer:innen und sparen Sie jeden Monat Zeit & Geld!

Was passiert, wenn ein feiertag auf einen sonntag fällt

Praxisbeispiel: Gastronomie

Unternehmer U. betreibt eine gut gehende Gastwirtschaft. Da er sonntags Verstärkung in der Küche benötigt, stellt er Küchenhilfe K. ein. K. arbeitet bereits montags bis samstags bei einem anderen Arbeitgeber. Bürokraft B. meint, U. hätte K. nicht einstellen dürfen, weil er keinen Ersatzruhetag bieten kann. Stimmt das?

Die Lösung: B. hat Recht. U. hätte K. nicht einstellen dürfen. Für die Sonntagsarbeit muss er K. laut Arbeitszeitgesetz innerhalb von 2 Wochen einen Ersatzruhetag geben. Das kann er nicht, weil K. an allen anderen Wochentagen bei einem anderen Arbeitgeber arbeitet. Erfährt das Amt für Arbeitsschutz / Gewerbeaufsichtsamt von dieser Konstellation, muss er mit einem Bußgeld rechnen. Er kann die Situation nur klären, indem er K. fristgerecht kündigt.

EXKLUSIV: Jetzt zum Newsletter anmelden und gratis Online-Schulung im Wert von 49,95 € sichern!

Lexware Newsletter

Lexware Newsletter – der monatliche Infoservice für Unternehmer:innen

  • Topaktuelles Unternehmerwissen rund um Buchhaltung, Finanzen, Personal, Rechnung, E-Commerce u.v.m
  • Praxisnahe Online-Schulungen, Checklisten und Vorlagen
  • Bereits über 175.000 Abonnenten