Wird dem Kunden bei einer Nachnahmesendung die Ware ausgehändigt, gilt sie vor Gericht automatisch als bezahlt. Show Werden Waren per Nachnahme versandt, so besteht die Vermutung, dass der Nachnahmebetrag bei Aushändigung des Paketes an den Empfänger von diesem bezahlt wurde. Behauptet der Versender später, der Käufer habe nicht gezahlt, so muss er das beweisen. Das hat das Amtsgericht Bielefeld entschieden. Wie der Anwalt-Suchservice berichtet, hatte ein Mann bei einem Versandhändler Computerzubehör im Wert von 1.500 Euro bestellt. Die Ware wurde als Nachnahmesendung verschickt und an den Käufer ausgeliefert. Später erklärte der Händler, er habe sein Geld nie erhalten. Das mit dem Versand beauftragte Unternehmen habe es versäumt, den Nachnahmebetrag zu kassieren. Er gehe davon aus, dass die Firma das Paket versehentlich nicht als Nachnahmesendung kenntlich gemacht habe. Der Händler verlangte daher vom Besteller Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 1.500 Euro. Der weigerte sich und erklärte, er habe das Geld bei Aushändigung der Ware gezahlt. So traf man sich vor Gericht, und dieses entschied zugunsten des Bestellers (AG Bielefeld, Urt. v. 19.8.2003; Az.: 41 C 414/03). Im Fall der Versendung von Waren gegen Nachnahme bestehe eine tatsächlich Vermutung dahingehend, dass der Empfänger den Nachnahmebetrag bei Aushändigung des Pakets gezahlt habe. Wenn der Verkäufer behaupte, das mit der Versendung beauftragte Unternehmen habe das Geld nicht kassiert, dann hätte er dies beweisen müssen. Das habe er nicht getan. Da es nicht üblich sei, dass das ausliefernde Unternehmen bei Nachnahmesendungen eine Quittung ausstelle, könne der Käufer auch nicht darauf verwiesen werden, die Zahlung durch Vorlage einer solchen nachzuweisen. Allein der Erhalt der Nachnahmesendung reiche für den Nachweis der Zahlung bereits aus, so das Gericht. (mf) Frage vom 3. September 2008 | 12:12 Von Status: Frischling (14 Beiträge, 0x hilfreich) Angeblich Nachnahme nicht bezahlt! Brauche wirklich dringend Hilfe! Hallo erstmal, ich habe folgendes Problem.Ich habe ein Paket per Nachnahme bestellt und dies auch ebenso per Nachnahme
erhalten und in der Postfiliale abgeholt und das Geld wurde von mir auch auf den Tisch gelegt und ich habe das Paket bekommen. #1 Antwort vom 3. September 2008 | 12:59 Von Status: Lehrling (1323 Beiträge, 202x hilfreich) allein das mit der überwachungskamera halte ich für mumpitz. die werden solche bänder über 3 monate aufheben. ich würde das ganze ignorieren. die post darf ein per nachnahme gesendetes paket nur
gegen zahlung des entsprechenden nachnahmebetrages aushändigen. tut sie dies nicht, ist das dass problem der post. #2 Antwort vom 3. September 2008 | 13:29 Von Status: Student (2318 Beiträge, 775x hilfreich) Ich würde auch sagen, es ist
lebensfremd anzunehmen, daß die Post eine Nachnahmesendung herausrückt, ohne zu kassieren. Von daher dürfte ausnahmsweise der Anscheinsbeweis dafür sprechen, daß man bezahlt hat. Will die Post behaupten, ausnahmsweise die Ware ohne Zahlung herausgerückt zu haben, wäre sie dafür beweispflichtig und kann sich nicht zurückziehen auf 'beweis du uns mal, daß du gezahlt hast'. #3 Antwort vom 3. September 2008 | 17:51 Von Status: Frischling (14 Beiträge, 0x hilfreich) Das einzige was ich heute noch gemacht habe ist die Firma angeschrieben bei der ich bestellt habe, diese hat mir nochmal alles schriftlich gegeben das es per NN versendet wurde inkl. der Paketnummer zum Nachvollziehen. #4 Antwort vom 4. September 2008 | 01:02 Von Status: Schüler (193 Beiträge, 71x hilfreich) Öhm ... wie bitte? Im Übrigen muss derjenige, der etwas von einem will, nachweisen, dass sein Anspruch gerechtfertigt ist. Insofern müsste dir nachgewiesen werden, dass du _nicht_ bezahlt hast, nicht du, _dass_ du bezahlt hast. Wegen der
Überwachungsbänder: Gruß -- Editiert von xavienne am 04.09.2008 01:16:32 #5 Antwort vom 4. September 2008 | 03:26 Von Status: Student (2318 Beiträge, 775x hilfreich) > Im Übrigen muss derjenige, der etwas von einem will, nachweisen, dass sein Anspruch gerechtfertigt ist. Insofern müsste dir nachgewiesen werden, dass du _nicht_ bezahlt hast, nicht du, _dass_ du bezahlt hast. Nein, so einfach ist es nicht immer. Die Post müßte nur beweisen, daß sie eine Nachnahmesendung über X EUR
ausgeliefert hat. Damit ist der Zahlungsanspruch nachgewiesen. Der Empfänger müßte dann beweisen, daß er gezahlt hat (weil man in der Regel auch kaum beweisen kann, Geld *nicht* erhalten zu haben). Im vorliegenden Fall dreht sich die Beweislast allerdings wegen der Lebensfremdheit der Annahme, eine Nachnahmesendung sei ohne Zahlung herausgegeben worden. #6 Antwort vom 4. September 2008 | 09:14 Von Status: Frischling (14 Beiträge, 0x hilfreich) Also die Post hat mir eine Sendung ausgeliefert, das haben Sie mir auch bewiesen bzw das weiss ich ja auch.Habe diese ja auch in Empfang genommen und bezahlt.Ich kann leider nicht beweisen das ich bezahlt habe, denn ich habe keine Quittung bekommen und das Geld bar bezahlt. #7 Antwort vom 4. September 2008 | 13:45 Von Status: Student (2318 Beiträge, 775x hilfreich) Lies einfach meinen letzten Abschnitt noch mal. Die Post trägt hier ausnahmsweise die Beweislast. #8
Antwort vom 4. September 2008 | 23:57 Von Status: Frischling (14 Beiträge, 0x hilfreich) ok, des klingt schon mal nicht schlecht.Dann warte ich einfach mal ab was passiert.Mich nervt das ganz nur langsam das ich immer noch für Sachen beschuldigt werde die ich nicht getan habe, und mittlerweile wissen das
schon Leute die gar nichts davon wissen sollten da sich das sehr rumspricht.Und da ich schon länger im Dorf wohne ist das nicht sehr angenehm.Vorallem die hören nicht mehr auf, die zwingen einen buchstäblich dazu zu zahlen.Ich fühl mich da schon langsam bedroht und sollte es so weitergehen muss ich andere Wege gehn... Aber danke schonmal für die Antworten #9 Antwort vom 5. September 2008 | 10:51 Von Status: Lehrling (1323 Beiträge, 202x hilfreich) sind diese ganzen forderungen und äußerungen dir gegenüber nur mündlich oder auch schriftlich erfolgt ? Ich würde die Post(filiale?) auf jeden Fall schriftlich auffordern solche Aussagen zukünftig zu unterlassen, insbesondere wenn diese unbeteiligten gegenüber geäussert
werden. andernfalls würde ich entsprechende schritte wegen rufschädigung androhen. #10 Antwort vom 5. September 2008 | 13:38 Von Status: Frischling (14 Beiträge, 0x hilfreich) Nein die Forderungen wurden nur mündlich gefordert. #11 Antwort vom 5. September 2008 | 14:08 Von Status: Praktikant (918 Beiträge, 321x hilfreich) #12 Antwort vom 5. September 2008 | 14:21 Von Status: Lehrling (1323 Beiträge, 202x hilfreich) das sehe ich nicht so. normalerweise muss ein käufer im zweifelsfall die zahlung natürlich nachweisen. eine nachnahmesendung wird jedoch nur gegen die entsprechende zahlung ausgehändigt. von daher müsste hier die postfiliale entsprechende forderungen schon sehr
stichhaltig begründen. demnächst kommt dann auch der nette verkäufer aus der eisdiele und sagt, übrigens, sie haben vor 2 wochen drei kukeln eis in der waffel bei mir gekauft. ich bekomme hier für noch das geld, ausser sie können mir nachweisen, dass sie schon bezahlt haben. kann mir nicht vorstellen, das die post damit durchkommt. #13 Antwort vom 5. September 2008 | 14:28 Von Status: Praktikant (918 Beiträge, 321x hilfreich) #14 Antwort vom 5. September 2008 | 14:44 Von Status: Student (2318 Beiträge, 775x hilfreich) > Die Beweislast,
dass hier bezahlt wurde, bleibt beim TE. Begründung? Ich hatte bereits ausgeführt, daß eine Beweislast auch durch Anscheinsbeweis gemildert oder gar abgewälzt werden kann. Wenn ich die Beweislast dafür trage, daß der Schulze mich mit dem Fliesen seines Bades beauftragt hat und ich kann beweisen, daß ich das Bad gefliest und Schulze bezahlt hat, dann muß ich keinen (schriftlichen) Auftrag mehr vorweisen. Denn es wäre lebensfremd, daß ich ohne Auftrag Schulzes Bad gefliest und
dann dafür bezahlt worden sei. Ebenso lebensfremd wäre die Annahme, die Post gebe eine Nachnahmesendung ohne Kassieren des Betrages heraus. Ansonsten verklage ich gerne morgen meine Bank auf Herausgabe von den ca. 10.000 EUR in bar, die ich in den letzten 3 Jahren an Geldautomaten abgehoben habe. Ich bin mir sicher, die Bank kann nicht nachweisen, daß die Automaten das Geld wirklich ausgegeben haben. #15 Antwort vom 5. September 2008 | 15:03 Von Status: Praktikant (918 Beiträge, 321x hilfreich) #16 Antwort vom 5. September 2008 | 19:51 Von Status: Frischling (14 Beiträge, 0x hilfreich) Es gab aber schonmal so einen Fall und da wurde anderst entschieden siehe Anzeige hier: Kauf per Nachnahme: Zugestelltes Paket gilt als bezahlt Werden Waren per Nachnahme versandt, so besteht die Vermutung, dass der Nachnahmebetrag bei Aushändigung des
Paketes an den Empfänger von diesem bezahlt wurde. Behauptet der Versender später, der Käufer habe nicht gezahlt, so muss er das beweisen. Das hat das Amtsgericht Bielefeld entschieden. Wie der Anwalt-Suchservice berichtet, hatte ein Mann bei einem Versandhändler Computerzubehör im Wert von 1.500 Euro bestellt. Die Ware wurde als Nachnahmesendung verschickt und an den Käufer ausgeliefert. Später erklärte der Händler, er habe sein Geld nie erhalten. Das mit dem Versand beauftragte
Unternehmen habe es versäumt, den Nachnahmebetrag zu kassieren. Er gehe davon aus, dass die Firma das Paket versehentlich nicht als Nachnahmesendung kenntlich gemacht habe. Der Händler verlangte daher vom Besteller Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 1.500 Euro. Der weigerte sich und erklärte, er habe das Geld bei Aushändigung der Ware gezahlt. So traf man sich vor Gericht, und dieses entschied zugunsten des Bestellers (AG Bielefeld, Urt. v. 19.8.2003; Az.:
41 C 414/03 ). Im Fall der Versendung von Waren gegen Nachnahme bestehe eine tatsächlich Vermutung dahingehend, dass der Empfänger den Nachnahmebetrag bei Aushändigung des Pakets gezahlt habe. Wenn der Verkäufer behaupte, das mit der Versendung beauftragte Unternehmen habe das Geld nicht kassiert, dann hätte er dies beweisen müssen. Das
habe er nicht getan. Da es nicht üblich sei, dass das ausliefernde Unternehmen bei Nachnahmesendungen eine Quittung ausstelle, könne der Käufer auch nicht darauf verwiesen werden, die Zahlung durch Vorlage einer solchen nachzuweisen. Allein der Erhalt der Nachnahmesendung reiche für den Nachweis der Zahlung bereits aus, so das Gericht. (mf) #17 Antwort vom 5. September 2008 | 20:47 Von Status: Praktikant (918 Beiträge, 321x hilfreich) #18 Antwort vom 5. September 2008 | 22:24 Von Status: Student (2318 Beiträge, 775x hilfreich) Ich akzeptiere die
Rechtsprechung des BGH natürlich. Dennoch ein Einwand: Im o.a. Urteil ging es um die Frage, ob der VK gegenüber dem K den Zahlungsanspruch behält (bzw. wie sich die Beweislage hier gestaltet), wenn zumindest unklar ist, ob der Versender die Ware korrekt als Nachnahmesendung behandelt hat. Im vorliegenden Fall verlangt aber nicht der VK das Geld vom K, sondern die Post. Wäre hier nicht zu argumentieren, die Post sei zumindest dann, wenn sie direkt als Anspruchsteller
auftritt, für einen solche, ihrer Pflicht zuwiderlaufende Anspruchsbegründung, anders zu behandeln als in dem Fall, in dem der K (ohne auf die Post verweisen zu können) direkt vom VK in Anspruch genommen wird? Sicher kann es nicht das Problem des VK sein, wenn die Post lediglich vermutet schlampt. Wenn aber die Post selbst einen Anspruch stellt, der allenfalls in ihrer eigenen Schlamperei begründet sein sollte, sehe ich nicht, wieso der Empfänger hier die Beweislast tragen sollte, die
Post habe nicht geschlampt. #19 Antwort vom 6. September 2008 | 13:06 Von Status: Praktikant (918 Beiträge, 321x hilfreich) #20 Antwort vom 6. September 2008 | 14:01 Von Status: Frischling (14 Beiträge, 0x hilfreich) Ja aber wie soll ich den beweisen das ich bezahlt habe?Ich bekomme ja sonst auch keine Quittung wenn ich ein Paket per Nachnahme bestelle.Soll ich jetzt bei jedem Kaugummi denn ich kaufe den Kassenzettel aufheben um nachweisen zu können das ich nicht besch....? #21 Antwort vom 6. September 2008 | 17:01 Von Status: Student (2318 Beiträge, 775x hilfreich) > Das muss er doch gar nicht, sondern lediglich, dass er bezahlt hat. Ja. Aber hier geht es doch um die Frage, ob er in dem Fall, daß er das nicht direkt beweisen kann, einen Anscheinsbeweis konstruieren kann. Wollte man ihm den hier verweigern, müßte man so argumentieren, daß die Post nun mal geschlampt hat, die
Sendung nicht als Nachnahme behandelt hat und deswegen - entgegen des normalen Ablaufs - behaupten kann, sie hätte versehentlich keine Nachnahmegebühr kassiert. Um das wiederum zu entkräften, müßte der Empfänger beweisen, daß die Post nicht geschlampt hat, sondern das Paket korrekt als Nachnahme angesehen hat und trotzdem nicht kassiert hat. #22 Antwort vom 6. September 2008 | 17:29 Von Status: Praktikant (899 Beiträge, 395x hilfreich) Ich würde an Deiner Stelle nicht noch einmal bezahlen und mich auch auf keinen Kuhhandel einlassen. Im Gegenteil würde ich der
Post schriftlich mitteilen, dass es ja wohl Sinn und Zweck einer Nachnahmesendung ist, dass der Käufer erst dann das Paket ausgehändigt bekommt, wenn er bares Geld auf den Tisch legt. Da der Verkäufer von der Post den Kaufpreis erhalten hat, ist der ganze Vorgang abgeschlossen.Du hast bezahlt und fertig. Außerdem würde ich unter Androhung von gerichtlichen Maßnahmen mir die Weiterverbreitung ehrrühriger Verleumdungen verbieten. Schluß und Ende. Ich glaube kaum , das die Post damit vor ein
Gericht gehen würde. Chancen da zu gewinnen, hat sie mit Sicherheit nicht. Ich habe vor einigen Tagen auch eine Nachnahmesendung erhalten. Das Prozedere verlief so, dass die Postbotin mir den Preis sagte, ich ihr das Geld gab, und sie mir das Päckchen aushändigte. Vielleicht kommt sie auch Morgen wieder und sagt April , April , ich habe kein Geld erhalten- ja , gehts eigentlich noch ?? -- Editiert von Annaminna am 06.09.2008 17:40:46 #23 Antwort vom 6. September 2008 | 18:15 Von Status: Praktikant (918 Beiträge, 321x hilfreich) #24 Antwort vom 6. September 2008 | 19:25 Von Status: Praktikant (899 Beiträge, 395x hilfreich) Ich denke das ist hier eine Laienforum. Und ein Laie kann eben nicht immer alle Urteile richtig interpretieren. und nicht immer hat der recht , der am lautesten schreit. #25 Antwort vom 7. September 2008 | 21:13 Von Status: Frischling (14 Beiträge, 0x hilfreich) Trotz alledem entspricht es sämtlicher Logik.denn dann könnte jeder Postbeamte sich den grössten reibach machen und einfach sagen "Du hast net bezahlt" und gewinnt jeden Prozess. Warum steht dann klar und deutlich auf der DHL HP, ich zittiere "Mit dem Service NACHNAHME erfolgt eine Sendungszustellung nur gegen Bezahlung des Nachnahmebetrages. Erst wenn der Empfänger den Nachnahmebetrag beglichen hat, wird ihm seine Sendung übergeben." Ich schlussfolgere: Ich habe den Nachnahmebetrag beglichen, ansonsten hätte ich gar kein Paket bekommen dürfen, somit Fehler der Post.Was die
Post für Sachen bei Ihrer verbuchung macht kann mir doch sonstwo vorbeigehen und liegt nicht in meiner Schuld. Also ich denke wenn die Post selbst das auf Ihrer HP schreibt, wer soll dann was anderes noch dazu sagen? #26 Antwort vom 26. September 2008 | 18:15 Von Status: Frischling (14 Beiträge, 0x hilfreich) Also so wie es aussieht war es nur eine versuchte Drohung, habe bis heute nichts mehr von der Post gehört und werde auch relativ normal behandelt.Vielleicht ist es ja auch nur die ruhe vor dem Sturm aber sogar das wäre mir egal. #27 Antwort vom 29. September 2008 | 14:23 Von Status: Lehrling (1223 Beiträge, 343x hilfreich) Dumme Frage: #28 Antwort vom 29. September 2008 | 16:53 Von Status: Praktikant (805 Beiträge, 130x hilfreich) #29 Antwort vom 29. September 2008 | 17:31 Von Status: Lehrling (1223 Beiträge, 343x hilfreich) Tolle Antwort! Vor ~3 Jahren Postamt: Geld auf mein Konto eingebazahlt, mit Pin und Karte mich authentifiziert, fertig. Trotz Nachfrage keine Quittung darüber erhalten, Postbeamter: "wird
doch auf ihrem Konto Gutgeschrieben, habe keine QUittung für Sie hier ...". Und jetzt?Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut. Anwalt online fragen Ab 30 € Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
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Alle Preise inkl. MwSt. Zzgl. 2€ Einstellgebühr pro Frage. Wer zahlt Wenn Nachnahme nicht angenommen wird?Verweigert der Verbraucher die Annahme und erklärt er zusätzlich den Widerruf, muss er also die dem Händler entstandenen Nachnahmekosten übernehmen.
Wie lange bleibt eine Nachnahme liegen?Die Sendung wird sieben Werktage für Sie in der Filiale aufbewahrt. Danach wird sie an den Absender zurückgeschickt. Zwei Werktage vor Ablauf der Lagerfrist erhalten Sie erneut eine Benachrichtigung, sofern Sie Ihr Paket noch nicht abgeholt haben.
Was muss man bei Nachnahme beachten?Das Wichtigste in Kürze: Bei der Nachnahme transportiert der Postdienstleister Briefe oder Pakete und übernimmt zusätzlich den Zahlungsvorgang für den Händler. Die Sendung wird Empfänger:innen erst nach Bezahlung ausgehändigt. Die Nachnahme ist für Verbraucher:innen regelmäßig mit zusätzlichen Kosten verbunden.
Kann man wieder per Nachnahme bezahlen?Wenn Sie per Nachnahme bezahlen, brauchen Sie bei der Bestellung zunächst nichts überweisen. Stattdessen überreichen Sie den fälligen Betrag passend und in bar an den Paketboten, der Ihre Bestellung ausliefert. Das Versandunternehmen leitet Ihre Zahlung dann an den Händler weiter.
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