Obwohl Arbeitgeber prinzipiell das Recht haben, Arbeitnehmer abzumahnen, muss es für jede Abmahnung einen stichhaltigen Grund geben. Dabei können Abmahnungen nicht für jede Art des Fehlverhaltens am Arbeitsplatz ausgesprochen werden, sondern nur, wenn ein Arbeitnehmer gegen vertragliche Inhalte verstoßen hat. Ob dabei nur willentliches oder auch unwillentliches Fehlverhalten abgemahnt werden kann, ist umstritten. Spätestens dann, wenn eine Abmahnung für die Rechtfertigung einer Kündigung herangezogen wird, spielt die Frage der Vorwerfbarkeit jedoch eine entscheidende Rolle. Show Zu den häufigsten Gründen für eine Abmahnung zählen unter anderem Arbeitsverweigerung, Unpünktlichkeit, Alkohol am Arbeitsplatz und Diebstahl. Nur weil diese Vergehen in der Regel „abmahnfähig“ sind, bedeutet das aber noch nicht, dass sie Ihren Arbeitgeber in jedem Fall dazu berechtigen, Sie abzumahnen. Alle Einzelfälle müssen daraufhin geprüft werden, wie schwerwiegend das jeweilige Fehlverhalten wirklich war und ob es tatsächlich die Schwelle zur Vertragsverletzung erreicht. So kann ein Arbeitgeber beispielsweise keine Abmahnung aussprechen, wenn ein Arbeitnehmer krankheitsbedingt fehlt und deshalb seiner Arbeit nicht nachkommen kann. Immerhin hat der Mitarbeiter die Nichterfüllung seiner Aufgaben in diesem Fall nicht selbst verschuldet oder wissentlich in Kauf genommen. Dies kann allerdings ganz anders aussehen, wenn der Mitarbeiter es versäumt hat, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einzureichen oder der Arbeit einfach ferngeblieben ist, ohne seinen Arbeitgeber über seine Krankheit zu informieren. Da es sich hier womöglich um einen Verstoß gegen vertraglich geregelte Prozesse handelt, kann eine Abmahnung durchaus in Frage kommen. Ähnlich verhält es sich bei Abmahnungen wegen sogenannter Schlechtleistung. Hat Ihr Chef den Eindruck, dass Sie über einen längeren Zeitraum hinweg weniger leisten als Ihre Kolleginnen und Kollegen, dann kann er erwägen, Sie abzumahnen. Für die Rechtmäßigkeit der Abmahnung ist allerdings auch in diesem Fall entscheidend, wie schwer Ihr Fehlverhalten wiegt und wie es zustande gekommen ist. Nur weil ein Mitarbeiter weniger leistet oder mehr Fehler macht als seine Kollegen, kann er dafür nicht per se abgemahnt werden. Auch hier muss entweder klar erkenntlich sein, dass eine Absicht vorliegt oder, dass die jeweiligen Fehler so schwer wiegen, dass sie eine Abmahnung unumgänglich machen. Arbeitsrecht Mit der Abmahnung kann der Arbeitgeber seinen Angestellten auffordern, Pflichtverletzungen abzustellen und bei Wiederholung arbeitsrechtliche Konsequenzen androhen.
Die Abmahnung kann zwar mündlich erfolgen, sollte jedoch aus Beweissicherungsgründen stets schriftlich erteilt werden. Bestandteile einer AbmahnungDie Abmahnung muss konkret formuliert werden und besteht aus drei Teilen:
Abmahnung als Kündigungsvoraussetzung
Die Abmahnung ist entbehrlich,
MusterabmahnungSehr geehrte/r Frau/Herr..., leider sehen wir uns gezwungen, Sie aus folgenden Gründen abzumahnen: Sie sind am 8. August 2021 zum wiederholten Male ohne triftigen Grund zu spät zur Arbeit erschienen, nämlich erst um ............ Uhr, statt um ................ Uhr. Des Weiteren haben Sie am 15. August 2021 Ihren Kollegen unsachlich angegriffen und mit Äußerungen wie „..........“ beleidigt. Wir fordern Sie auf, pünktlich zur Arbeit zu erscheinen und tätliche Angriffe und beleidigende Äußerungen in Zukunft zu unterlassen. Sollten Sie dieser Aufforderung nicht Folge leisten, müssen Sie mit einer Kündigung rechnen. Was ist ein Grund für eine Abmahnung?Zu den häufigsten Gründen für eine Abmahnung zählen unter anderem Arbeitsverweigerung, Unpünktlichkeit, Alkohol am Arbeitsplatz und Diebstahl. Nur weil diese Vergehen in der Regel „abmahnfähig“ sind, bedeutet das aber noch nicht, dass sie Ihren Arbeitgeber in jedem Fall dazu berechtigen, Sie abzumahnen.
Welche formalen Kriterien muss eine Abmahnung erfüllen?Die Abmahnung unterliegt keinem Formzwang, kann also auch mündlich ausgesprochen werden. Dies kann aber zu beträchtlichen Beweisproblemen führen, wenn der andere Vertragsteil den Erhalt oder den Inhalt der Abmahnung bestreitet. Eine Abmahnung sollte deshalb grundsätzlich nur schriftlich ausgesprochen werden.
Welche Punkte muss eine Abmahnung erhalten?Im Wesentlichen sollte eine Abmahnung Ausführungen zu folgenden Punkten enthalten: Darstellung des beanstandeten Sachverhaltes. Darstellung des zu unterlassenden Verhaltens. Rechtsfolgen der Verletzungshandlung.
Was ist für eine wirksame Abmahnung zu beachten?Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer in der Abmahnung unmissverständlich und konkret wissen lassen, durch welches Verhalten er sich nach Ansicht des Arbeitgebers nicht vertragsgemäß verhalten haben soll und welches Verhalten als Verletzung der Pflichten aus dem Arbeitsvertrag bewertet wird.
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