Was sind die Voraussetzungen für eine Abmahnung?

Obwohl Arbeitgeber prinzipiell das Recht haben, Arbeitnehmer abzumahnen, muss es für jede Abmahnung einen stichhaltigen Grund geben. Dabei können Abmahnungen nicht für jede Art des Fehlverhaltens am Arbeitsplatz ausgesprochen werden, sondern nur, wenn ein Arbeitnehmer gegen vertragliche Inhalte verstoßen hat. Ob dabei nur willentliches oder auch unwillentliches Fehlverhalten abgemahnt werden kann, ist umstritten. Spätestens dann, wenn eine Abmahnung für die Rechtfertigung einer Kündigung herangezogen wird, spielt die Frage der Vorwerfbarkeit jedoch eine entscheidende Rolle.

Zu den häufigsten Gründen für eine Abmahnung zählen unter anderem Arbeitsverweigerung, Unpünktlichkeit, Alkohol am Arbeitsplatz und Diebstahl. Nur weil diese Vergehen in der Regel „abmahnfähig“ sind, bedeutet das aber noch nicht, dass sie Ihren Arbeitgeber in jedem Fall dazu berechtigen, Sie abzumahnen. Alle Einzelfälle müssen daraufhin geprüft werden, wie schwerwiegend das jeweilige Fehlverhalten wirklich war und ob es tatsächlich die Schwelle zur Vertragsverletzung erreicht.

So kann ein Arbeitgeber beispielsweise keine Abmahnung aussprechen, wenn ein Arbeitnehmer krankheitsbedingt fehlt und deshalb seiner Arbeit nicht nachkommen kann. Immerhin hat der Mitarbeiter die Nichterfüllung seiner Aufgaben in diesem Fall nicht selbst verschuldet oder wissentlich in Kauf genommen. Dies kann allerdings ganz anders aussehen, wenn der Mitarbeiter es versäumt hat, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einzureichen oder der Arbeit einfach ferngeblieben ist, ohne seinen Arbeitgeber über seine Krankheit zu informieren. Da es sich hier womöglich um einen Verstoß gegen vertraglich geregelte Prozesse handelt, kann eine Abmahnung durchaus in Frage kommen.

Ähnlich verhält es sich bei Abmahnungen wegen sogenannter Schlechtleistung. Hat Ihr Chef den Eindruck, dass Sie über einen längeren Zeitraum hinweg weniger leisten als Ihre Kolleginnen und Kollegen, dann kann er erwägen, Sie abzumahnen. Für die Rechtmäßigkeit der Abmahnung ist allerdings auch in diesem Fall entscheidend, wie schwer Ihr Fehlverhalten wiegt und wie es zustande gekommen ist. Nur weil ein Mitarbeiter weniger leistet oder mehr Fehler macht als seine Kollegen, kann er dafür nicht per se abgemahnt werden. Auch hier muss entweder klar erkenntlich sein, dass eine Absicht vorliegt oder, dass die jeweiligen Fehler so schwer wiegen, dass sie eine Abmahnung unumgänglich machen.

Arbeitsrecht

Mit der Abmahnung kann der Arbeitgeber seinen Angestellten auffordern, Pflichtverletzungen abzustellen und bei Wiederholung arbeitsrechtliche Konsequenzen androhen.

  • Bestandteile einer Abmahnung
  • Abmahnung als Kündigungsvoraussetzung
  • Die Abmahnung ist entbehrlich,
  • Musterabmahnung

Die Abmahnung kann zwar mündlich erfolgen, sollte jedoch aus Beweissicherungsgründen stets schriftlich erteilt werden.

Bestandteile einer Abmahnung

Die Abmahnung muss konkret formuliert werden und besteht aus drei Teilen:

  1. Die korrekte Beschreibung des pflichtwidrigen Verhaltens unter Angabe von Datum, Ort und Zeit (Dokumentationsfunktion)
  2. Der Arbeitgeber muss das vertragswidrige Verhalten genau bezeichnen und den Arbeitnehmer auffordern, das beanstandete Verhalten aufzugeben. (Ermahnungsfunktion)
  3. Die Abmahnung hat vor allem die Aufgabe, die Voraussetzung für arbeitsvertragliche Sanktionen, insbesondere der Kündigung, zu schaffen. Dem Arbeitnehmer wird angedroht, dass er im Wiederholungsfalle sein Arbeitsverhältnis gefährdet. (Warnfunktion)

Abmahnung als Kündigungsvoraussetzung

  • Die Abmahnung ist Regelvoraussetzung für die verhaltensbedingte Kündigung.
  • Ob eine oder mehrere Abmahnungen erforderlich sind, ist anhand einer Gesamtschau zu bewerten. Maßgeblich sind das Gewicht der Pflichtverletzung und das bisherige Verhalten des Arbeitnehmers. In der Regel sollten drei Abmahnungen vor der Kündigung ergehen. Bei leichten Fällen, wie Verspätungen um wenige Minuten, wird öfters abzumahnen sein als bei gravierendem Fehlverhalten, wie beispielsweise die Missachtung eines betrieblichen Alkoholverbots.
  • Im Anschluss an die Abmahnung muss dem Abgemahnten hinreichend Zeit zur Bewährung – wenigstens vier Wochen – gelassen werden, bevor eine Kündigung erfolgen sollte.
  • Abmahnen darf jeder, der dem Betroffenen gegenüber weisungsbefugt ist (zum Beispiel: Dienstvorgesetzte, unmittelbare Fachvorgesetzte).
  • Abmahnungen sollten unverzüglich nach dem Fehlverhalten erfolgen.
  • Eine Kopie der Abmahnung (mit Empfangsvermerk) gehört in die Personalakte.
  • Schlagwortartige Hinweise wie „Vertrauensverlust“, „Unzuverlässigkeit“, „fehlende Bereitschaft zur Zusammenarbeit“, „Minderleistung“, „wegen dem Ihnen bekannten Verhalten“, „aus gegebenen Anlass“ genügen nicht zur Feststellung des pflichtwidrigen Verhaltens. Vielmehr muss eine genaue kurze Beschreibung des Fehlverhaltens unter Angabe von Datum, Ort und Zeit erfolgen.

Die Abmahnung ist entbehrlich,

  • ... bei Vertrauensbruch (zum Beispiel Diebstahl, Unterschlagung, Betrug)
  • ... bei schwerwiegenden Störungen im Bereich des betrieblichen Zusammenlebens (zum Beispiel: eigenmächtiger Urlaub, Missbrauch von Kontrolleinrichtungen).
  • ... wenn der Arbeitnehmer auf keinen Fall mit der Billigung seines Verhaltens rechnen konnte (zum Beispiel: Tätigkeit für die Konkurrenz, Abwerben von Kunden)
  • ... wenn der Arbeitnehmer nicht unter den allgemeinen Kündigungsschutz fällt, das heißt sein Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen nicht länger als sechs Monate bestanden hat oder er in einem Kleinbetrieb beschäftigt ist. Das Gleiche gilt für Probearbeitsverhältnisse, dessen Dauer sechs Monate nicht überschreitet. Wird es für länger vereinbart, hat bei Pflichtverstößen eine Abmahnung zu erfolgen.

Musterabmahnung

Sehr geehrte/r Frau/Herr...,

leider sehen wir uns gezwungen, Sie aus folgenden Gründen abzumahnen:

Sie sind am 8. August 2021 zum wiederholten Male ohne triftigen Grund zu spät zur Arbeit erschienen, nämlich erst um ............ Uhr, statt um ................ Uhr. Des Weiteren haben Sie am 15. August 2021 Ihren Kollegen unsachlich angegriffen und mit Äußerungen wie „..........“ beleidigt.

Wir fordern Sie auf, pünktlich zur Arbeit zu erscheinen und tätliche Angriffe und beleidigende Äußerungen in Zukunft zu unterlassen.

Sollten Sie dieser Aufforderung nicht Folge leisten, müssen Sie mit einer Kündigung rechnen.

Was ist ein Grund für eine Abmahnung?

Zu den häufigsten Gründen für eine Abmahnung zählen unter anderem Arbeitsverweigerung, Unpünktlichkeit, Alkohol am Arbeitsplatz und Diebstahl. Nur weil diese Vergehen in der Regel „abmahnfähig“ sind, bedeutet das aber noch nicht, dass sie Ihren Arbeitgeber in jedem Fall dazu berechtigen, Sie abzumahnen.

Welche formalen Kriterien muss eine Abmahnung erfüllen?

Die Abmahnung unterliegt keinem Formzwang, kann also auch mündlich ausgesprochen werden. Dies kann aber zu beträchtlichen Beweisproblemen führen, wenn der andere Vertragsteil den Erhalt oder den Inhalt der Abmahnung bestreitet. Eine Abmahnung sollte deshalb grundsätzlich nur schriftlich ausgesprochen werden.

Welche Punkte muss eine Abmahnung erhalten?

Im Wesentlichen sollte eine Abmahnung Ausführungen zu folgenden Punkten enthalten: Darstellung des beanstandeten Sachverhaltes. Darstellung des zu unterlassenden Verhaltens. Rechtsfolgen der Verletzungshandlung.

Was ist für eine wirksame Abmahnung zu beachten?

Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer in der Abmahnung unmissverständlich und konkret wissen lassen, durch welches Verhalten er sich nach Ansicht des Arbeitgebers nicht vertragsgemäß verhalten haben soll und welches Verhalten als Verletzung der Pflichten aus dem Arbeitsvertrag bewertet wird.