Welche Antrage gibt es für erweiterte unbeschränkte einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer?

Ob jemand in Deutschland der Einkommensteuer unterliegt und damit als natürliche Person grundsätzlich einkommensteuerpflichtig ist, richtet sich danach, wo die Person wohnt und welche Einkünfte sie erzielt.

Um als unbeschränkt steuerpflichtig zu gelten, muss man zunächst eine natürliche Person sein. Diese Voraussetzung zu erfüllen, ist recht einfach: Eine natürliche Person ist jeder Mensch. Natürliche Personen sind demnach nicht juristische Personen (wie zum Beispiel AG, GmbH, Genossenschaft oder eingetragene Vereine). Außerdem sind Personengesellschaften (GbR, OHG, KG) keine natürlichen Personen. Außerdem müssen Sie entweder einen Wohnsitz (§ 8 AO) oder einen gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO) im Inland haben. Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig (§ 1 Abs. 1 EStG). Zunächst ist immer der Wohnsitz und erst danach zu prüfen, ob jemand einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.

Der Wohnsitzbegriff nach Paragraf 8 AO hat nichts mit einem Wohnsitz nach dem bürgerlichen Recht zu tun. Maßgebend für den steuerlichen Wohnsitz sind vielmehr die tatsächlichen Verhältnisse. Danach ist eine Wohnung jede objektiv zum Wohnen geeignete Räumlichkeit (Beispiel: ein möbliertes Zimmer). Ein Steuerpflichtiger kann auch mehrere Wohnsitze haben, so zum Beispiel in Deutschland und im Ausland.

Beschränkte Einkommensteuerpflicht

Natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind beschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie gewisse inländische Einkünfte erzielen (§ 1 Abs. 4 EStG).

Von der beschränkten Steuerpflicht sind nur die inländischen Einkünfte betroffen. Bei einer unbeschränkten Steuerpflicht wird zunächst das weltweit erwirtschaftete Einkommen der deutschen Besteuerung unterworfen. Die Besteuerung des Welteinkommens wird durch bilaterale Dop­pel­be­steu­er­ungs­ab­kom­men und nationale Regelungen in vielen Teilen aufgehoben oder gemildert.

Beispiel zur beschränkten Einkommensteuerpflicht: Der österreichische Unternehmer Xaver Tauber hat weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Er unterhält allerdings in der Nähe von Kufstein eine Betriebsstätte in Deutschland. Da Xaver Tauber keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland (Deutschland) hat, aufgrund der Betriebstätte aber inländische Einkünfte im Sinne des Paragrafen 49 EStG erzielt, ist er gemäß Paragraf 1 Abs. 4 EStG beschränkt steuerpflichtig für Zwecke der deutschen Einkommensteuer.

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Unbeschränkte Steuerpflicht auf Antrag

Dieser Umstand wird auch als die fiktive unbeschränkte Steuerpflicht beschrieben. Auf Antrag werden natürliche Personen als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, soweit sie gewisse inländische Einkünfte (im Sinne des § 49 EStG) haben (§ 1 Abs. 3 EStG).

Hierunter fallen insbesondere die sogenannten Grenzpendler. Die Beantragung der unbeschränkten Steuerpflicht kann insbesondere dann sinnvoll sein, wenn das Einkommen im Wesentlichen aus Deutschland stammt und so Steuervergünstigungen wie Familienstand, Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen genutzt werden sollen.

Unbeschränkte Steuerpflicht bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer

Die Steuerpflicht bei der Erbschaftsteuer ergibt aus Paragraf 2 Abs. 1 ErbStG. Unbeschränkte Steuerpflicht besteht bei der Erbschaftsteuer schon dann, wenn entweder der Erblasser, der Schenker oder der Erwerber ein Steuerinländer ist.

Die Erbschaftsteuerpflicht wirkt als erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht bei deutschen Staatsangehörigen noch fünf Jahre nach ihrem Wegzug aus Deutschland nach. In diesem Fall ist der gesamte Vermögensanfall steuerpflichtig bei der Erbschaftsteuer. Andernfalls nur der Vermögensanfall, der in Inlandsvermögen im Sinne des Paragrafen 121 BewG besteht. Es reicht also aus, wenn nur der Erblasser Inländer ist.

Erweiterte beschränkte Steuerpflicht nach dem Außensteuergesetz

Die sogenannte Wegzugsbesteuerung nach Paragraf 2 AStG (Außensteuergesetz) erweitert die Steuerpflicht bei Personen für einen Zeitraum bis zu zehn Jahren, die ihren Wohnsitz in ein Niedrigsteuerland verlegen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Der Wohnsitz wird in ein Land mit niedriger Besteuerung (Niedrigsteuerland) verlagert.
  • Der Steuerpflichtige war in den letzten zehn Jahren vor dem Wegzug mindestens fünf Jahre als Deutscher Staatsangehöriger unbeschränkt steuerpflichtig.
  • Der Steuerpflichtige hat nach wie vor wesentliche wirtschaftliche Interessen im Inland.

Diese erweiterte beschränkte Steuerpflicht kann aber durch ein Dop­pel­be­steu­er­ungs­ab­kom­men ausgeschlossen sein. Daneben kennt das Außensteuerrecht noch eine erweiterte beschränkte Erbschaftsteuerpflicht, die vergleichbar zu der Einkommensteuerpflicht Fälle erfasst, in denen der Schenker oder Erblasser vor der Schenkung beziehungsweise dem Erbfall seinen Wohnsitz in das Ausland verlegt hat.

Die erweiterte beschränkte Steuerpflicht trifft auch „Promis“, wie Showstars, Rennfahrer oder Fußballer, die Deutschland aus steuerlichen Gründen verlassen.

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Was ist der Unterschied zwischen beschränkt und unbeschränkt steuerpflichtig?

Ein beschränkt Steuerpflichtiger kann auf Antrag wie ein unbeschränkt Steuerpflichtiger behandelt werden. Bei der unbeschränkten Steuerpflicht können personen- und familienbezogene Steuervergünstigungen - so auch der Grundfreibetrag - gewährt werden; so als hätten Sie einen Wohnsitz in Deutschland.

Was bedeutet erweiterte beschränkte Steuerpflicht?

Die erweiterte beschränkte Steuerpflicht greift ein, wenn eine Person in einen niedrig besteuernden Staat wegzieht, aber nach wie vor wirtschaftliche Interessen in Deutschland hat. Sie hat zur Folge, dass der Umfang der steuerpflichtigen Einkünfte erweitert und auf die Einkünfte ein höherer Steuersatz angewendet wird.

Wer ist beschränkt steuerpflichtig Beispiel?

Beschränkte Steuerpflicht: Beschränkt einkommensteuerpflichtig nach § 1 Absatz 4 EStG sind Personen, die in Deutschland weder einen Wohnsitz haben, noch sich länger als 183 Tage in Deutschland aufhalten, jedoch bestimmte inländische Einkünfte gemäß § 49 EStG beziehen.

Wo stelle ich den Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht?

Der Antrag kann bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren gestellt werden (Antrag auf Behandlung als unbeschränkt einkommensteuerpflichtiger Arbeitnehmer nach § 1 Abs. 3, § 1a EStG (Anlage Grenzpendler EU/EWR)).