Welche Jahrgänge wurden gegen Masern geimpft?

Seit dem 1. März 2020 gilt die gesetzliche Pflicht zum Nachweis einer Masernimpfung in bestimmten Einrichtungen. Bislang betraf dies allerdings nur Personen, die neu in die Einrichtungen aufgenommen bzw. dort neu beschäftigt wurden. Ab dem 31. Dezember 2021 gilt die Nachweispflicht nun auch für Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung bereits in den Einrichtungen beschäftigt bzw. betreut waren. Wir erklären Ihnen, worauf Sie achten müssen.

© Lebenshilfe/David Maurer

Für wen gilt die Pflicht?

Zum einen sind Personen erfasst, die in sogenannten Gemeinschaftseinrichtungen gemäß § 33 Nummer 1 bis 3 Infektionsschutzgesetz (IfSG) betreut werden. Dabei handelt es sich beispielsweise um Kindertageseinrichtungen, Kinderhorte, Schulen oder andere Ausbildungseinrichtungen sowie bestimmte Formen der Kindertagespflege. Auch für Personen, die mindestens vier Wochen in einem Heim leben, in dem überwiegend Kinder und Jugendliche betreut werden, gilt die Impfpflicht.

Für Menschen, die in besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe leben, besteht dagegen keine Nachweispflicht, es sei denn in der besonderen Wohnform werden überwiegend (mehr als 50 %) Kinder und Jugendliche betreut.

Zum anderen gilt die Pflicht zur Vorlage eines Impfnachweises für Menschen, die in den oben genannten Einrichtungen oder in Gesundheitseinrichtungen gemäß § 23 Absatz 3 Satz 1 IfSG tätig sind. Unter Gesundheitseinrichtungen versteht man beispielsweise:

  • Krankenhäuser oder Arztpraxen
  • Praxen von Logopäd*innen
  • Praxen von Ergo- oder Physiotherapeut*innen

Ebenfalls erfasst sind ambulante Pflegedienste, soweit sie ambulante Intensivpflege in gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen. Für das Personal von besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe, in denen nicht überwiegend (mehr als 50%) Kinder und Jugendliche betreut werden, gilt die Nachweispflicht dagegen nicht. Von der Ständigen Impfkommission wird jedoch eine zweimalige Masernimpfung empfohlen.

Da das Gesetz nur eine Tätigkeit und kein Arbeitsverhältnis voraussetzt, greift die Impfpflicht sowohl für Mitarbeiter*innen als auch für alle weiteren in der Einrichtung tätigen Personen, wie z.B. Praktikant*innen oder ehrenamtlich Beschäftigte. Voraussetzung ist nur, dass sie regelmäßig und zeitlich nicht nur ganz vorübergehend in der Einrichtung tätig werden.

Besteht insoweit eine Pflicht zur Vorlage eines Impfausweises, müssen Betroffene vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit oder – soweit sie bereits tätig sind – bis zum 31. Juli 2022 einen ausreichenden Impfschutz vorweisen. Sofern sich ergibt, dass ein Impfschutz gegen Masern erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist oder vervollständigt werden kann, kann die Vorlage auch erst innerhalb eines Monats, nachdem die Impfung erfolgt bzw. vervollständigt wurde, erfolgen. Gleiches gilt für den Fall, dass die Gültigkeit des Immunitäts-Nachweises abläuft. Hier kann die Vorlage bis einen Monat nach Ablauf der Gültigkeit erfolgen.

Die Kosten übernimmt entweder auch hier die Krankenkasse oder die Einrichtung als Arbeitgeber*in, wenn diese die Impfung ohnehin im Rahmen ihrer arbeitsschutzrechtlichen Pflichtvorsorge durchführen muss. Arbeitnehmer*innen haben in diesen Fällen sowohl gegen die Krankenkasse als auch gegen ihre Arbeitgeber*in einen Anspruch auf die Durchführung der Impfung. Ein Vorrang-Nachrangverhältnis besteht nicht.

Welche neuen Aufgaben ergeben sich für Eltern und Betreuer*innen?

Eltern müssen der Einrichtungsleitung vor der Aufnahme ihres Kindes bzw. nach einem mindestens vierwöchigen Aufenthalt in einem Heim innerhalb von weiteren vier Wochen einen Impfnachweis vorlegen. Wird das Kind am 1. März 2020 bereits betreut, haben sie hierfür bis zum 31. Juli 2022 Zeit. Die gleiche Verpflichtung kann je nach Umfang ihres Aufgabenkreises ­auch Betreuer*innen treffen. Der Nachweis erfolgt durch den Impfausweis, das gelbe Kinderuntersuchungsheft oder ein ärztliches Attest.

Welche neuen Aufgaben ergeben sich für Einrichtungen?

Auch auf die Leitungen von Gemeinschafts- und Gesundheitseinrichtungen kommen neue Pflichten zu. So dürfen sie Menschen, die innerhalb der vorgegebenen Fristen keinen entsprechenden Impfschutz nachweisen, nicht betreuen oder beschäftigen. Das gilt auch, wenn Zweifeln an der Echtheit bzw. inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises bestehen. Sofern bereits ein Betreuungs- oder Beschäftigungsverhältnis besteht oder die Nichtaufnahme einer Schul- bzw. Unterbringungspflicht zuwiderläuft, müssen sie das zuständige Gesundheitsamt informieren.

Hat das Gesundheitsamt aufgrund eines fehlenden Impfnachweises ein Beschäftigungs- oder Tätigkeitsverbot für betreute oder beschäftigte Personen ausgesprochen, können EinrichtungsleitungenKonsequenzen auf Basis ihrer vertraglichen Vereinbarung mit den betroffenen Personen bis hin zur Kündigung des Vertragsverhältnisses in Betracht ziehen. Im Übrigen entfällt der Lohnanspruch von Mitarbeiter*innen, da sie das vom Gesundheitsamt ausgesprochene Tätigkeitsverbot in der Regel durch die Verweigerung der Impfung verschuldet haben.

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Masernimpfung: Geldbußen und Ausnahmen von der Pflicht

Verstößt die Einrichtungsleitung gegen das Beschäftigungs- bzw. Aufnahmeverbot von Personen ohne Impfnachweis oder gegen ihre Informationspflicht gegenüber dem Gesundheitsamt, kann ein Bußgeld von bis zu 2.500 Euro verhängt werden. Gleiches gilt für Personen, die selbst nach Aufforderung durch das Gesundheitsamt keinen Impfnachweis vorgelegt haben. Soweit erforderlich kann auch ein Zwangsgeld verhängt werden. Außerdem hat das Gesundheitsamt das Recht, das Betreten bzw. die Tätigkeit in der Einrichtung zu verbieten, soweit keine Schul- oder Unterbringungspflicht besteht. Eine Zwangsimpfung müssen Betroffene aber nicht befürchten.

Diese Konsequenzen haben Personen, die von der Impfpflicht ausgenommen sind, natürlich nicht zu befürchten. Ausgenommen sind:

  • Menschen, die vor 1970 geboren wurden, müssen sich nicht impfen lassen.
  • Auch wer eine ärztlich bestätigte Immunität gegen Masern hat, braucht keine Impfung vornehmen zu lassen.
  • Gleiches gilt für Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können, etwa weil sie allergisch gegen den Impfstoff reagieren.
  • Außerdem kann die oberste Landesgesundheitsbehörde Ausnahmen von der Impfpflicht zulassen, wenn es bei den Masernimpfstoffen zu Lieferengpässen kommt.

Bis wann wurde gegen Masern geimpft?

Der inaktivierte Masernimpfstoff wurde von 1963 bis 1967 eingesetzt und durch den attenuierten Lebendimpfstoff (Impfstamm Edmonston B) abgelöst.

Warum masernimpfung nur für nach 1970 geborene?

Mehr als die Hälfte der Masernfälle betreffen heute Jugendliche und nach 1970 geborene Erwachsene. Daher empfiehlt die Ständige Impfkommission (STIKO) seit 2010 allen Erwachsenen, die nach 1970 geboren sind und nicht bzw. in der Kindheit nur einmal gegen Masern geimpft wurden, eine Impfung gegen Masern.

Wie kann ich feststellen ob ich gegen Masern geimpft wurde?

Wie finde ich die Angaben zu Masern-Impfungen im Impfausweis? Wenn Sie die Einträge zu den Impfungen nicht finden können: → In älteren Impfausweisen sind die Masern-Impfungen häufig alleine dokumentiert, in neueren Impfauswei- sen finden Sie meist einen gemeinsamen Eintrag für Masern, Mumps und Röteln (MMR).

Wann kam die Impfung gegen Masern?

In der Bundesrepublik wurde 1974 die erste Impfempfehlung zur generellen Masernimpfung von der Ständigen Impfkommission (STIKO) für Kinder ab dem 2. Lebensjahr ausgesprochen. Zunächst war in beiden Landesteilen eine einmalige Impfung vorgesehen, ab 1986 wurde in der DDR generell zweimal gegen Masern geimpft.

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