Wenn eine apotheke ein verschreibungspflichtiges medikament verkauft

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Gesundheit

Wenn eine apotheke ein verschreibungspflichtiges medikament verkauft

Unter bestimmten Voraussetzungen ja. Der Bundesrat hat die neue Arzneimittelverordnung auf den 1. Januar 2019 in Kraft gesetzt. Er hat mit dieser Verordnung insbesondere die Abgabe verschreibungspflichtiger Medikamente durch einen Apotheker erleichtert.

Ein Apotheker darf Arzneimittel, die erst seit dem 1. Januar 2019 neu verschreibungspflichtig sind, grundsätzlich nach wie vor abgeben. Die Swissmedic publiziert die entsprechenden Arzneimittel auf ihrer Internetseite. Weiter benötigt der Apotheker grundsätzlich kein ärztliches Rezept mehr bei Arzneimitteln zur Behandlung von häufig auftretenden Krankheiten. Ein Rezept ist hier dann nicht mehr nötig, wenn es sich um ein Arzneimittel mit bekannten, seit mehreren Jahren zugelassenen Wirkstoffen handelt. Das Bundesamt für Gesundheit publiziert die entsprechenden Arzneimittel auf seiner Website. Schliesslich darf der Apotheker grundsätzlich auch verschreibungspflichtige Medikamente abgeben, wenn eine Ärztin diese ursprünglich verschrieben hat und sie dazu dienen, die Dauermedikation weiterzuführen. Hier darf der Apotheker dem Patienten das entsprechende Medikament während eines Jahres ohne Rezept verkaufen.

Wenn verschreibungspflichtige Medikamente ohne Rezept abgegeben werden, macht sich der Apotheker strafbar. Das gilt auch, wenn zum Beispiel nur eine Tablette aus einem Blister entnommen werden. Denn er verstößt gegen den Paragraphen 48 des Arzneimittelgesetzes (AMG). Darauf kann eine Geld- oder sogar eine Haftstrafe folgen.

Die Abgabe eines verschreibungspflichtigen Medikaments ohne Rezept bricht auch Wettbewerbsrecht. Eine Apotheke darf ohne Rezept keine Rx-Arzneimittel abgeben, weil sie sich damit einen Vorteil gegenüber der Konkurrenz verschaffen würde. Schon ein einmaliges „Augenzudrücken“ könnte sich herumsprechen – und mehr Kunden in diese Apotheke führen. So hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe Anfang 2015 geurteilt.

Das Urteil bezog sich auf einen Fall aus Baden-Württemberg. In Aulenburg bei Ravensburg hatte sich eine Apotheke geweigert, eine Packung Blutdrucksenker abzugeben, da die Kundin kein Rezept vorlegen konnte. Die PTA sah zwar im System, dass die Patientin seit Jahren das Präparat einnahm, hielt sich jedoch ans Gesetz. Denn es handelte sich nicht um einen Notfall; die Frau wollte nur in den Urlaub fahren.

Eine benachbarte Apotheke gab ihr das Medikament trotzdem. Die Apothekerin hatte aber nicht mit dem Arzt der Patientin Rücksprache gehalten. Stattdessen hatte sie mit einer befreundeten Ärztin gesprochen, die aber die Kundin gar nicht kannte. Die Richter in Karlsruhe verurteilten die Apothekerin; sie musste Schadenersatz an ihren Kollegen zahlen.

Ausnahmen gibt es trotzdem. Es sind aber nur die ganz dringenden Fälle, in denen ein Rezept nachgereicht werden kann. Die Fälle sind in der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) geregelt. „Erlaubt die Anwendung eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels keinen Aufschub, kann die verschreibende Person den Apotheker in geeigneter Weise, insbesondere fernmündlich, über die Verschreibung und deren Inhalt unterrichten“, heißt es dort in Paragraph 4.

Die etwas weiter gefasste Formulierung erlaubt es, Rx-Medikamente auch in nicht direkt lebensbedrohlichen Situationen abzugeben, wenn die unverzügliche Einnahme des Arzneimittels entscheidend ist. Wichtig ist, nicht irgendeinen, sondern den behandelnden Arzt des Patienten telefonisch zu kontaktieren. Er muss die Verschreibung und die medizinische Dringlichkeit bestätigen.

Darüber hinaus schreibt das AMVV vor: „Der Apotheker hat sich über die Identität der verschreibenden Person Gewissheit zu verschaffen.“ Wenn der Patient einen Arzt nennt, der in der Apotheke unbekannt ist, muss überprüft werden, ob es die Praxis wirklich gibt. Dazu kann der Name im Verzeichnis der zuständigen Ärztekammer gesucht werden.

Hat der Arzt zugestimmt, darf das Medikament abgegeben werden. Der Patient muss das Rezept in schriftlicher oder elektronischer Form so schnell wie möglich nachreichen – also am nächsten Werktag. Ein gefaxtes Rezept ist übrigens kein gültiges Dokument: Stattdessen ist es eine Kopie, die theoretisch mehrfach eingelöst werden könnte. Ohne Rücksprache mit dem Arzt kann auch ein Fax-Rezept nicht akzeptiert werden.

Ist das Leben des Patienten in Gefahr, sind Apothekenmitarbeiter selbstverständlich dazu angehalten, Erste Hilfe zu leisten und den Notarzt zu alarmieren. Ein Erste-Hilfe-Kurs ist für PTA Teil der Ausbildung; das Wissen sollte möglichst immer auf dem aktuellen Stand gehalten werden.

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Hinweis zum Newsletter & Datenschutz

Was bedeutet Kontrahierungszwang in der Apotheke?

Nach dem Apothekengesetz müssen die Apotheken die ordnungsgemäße Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln sicherstellen. Sie sind also dazu verpflichtet, Arzneimittel an Endverbraucher abzugeben, ein Sachverhalt, der als „Kontrahierungszwang“ bezeichnet wird.

Warum sind manche Medikamente apothekenpflichtig?

Die Rezeptpflicht eines Arzneimittels fällt weg und ist apothekenpflichtig, wenn es ohne ärztliche Überwachung eingenommen werden kann und eine Beratung in der Apotheke über die Wirkung und Nebenwirkung des Medikaments ausreichend ist⁴.

Was tun wenn ein Medikament nicht lieferbar ist?

In Fällen, in denen das verordnete Medikament nicht in der Apotheke vorrätig ist, darf der Apotheker ein wirkstoffgleiches in der Apotheke vorrätiges Arzneimittel abgeben. Ist dies nicht möglich, muss der Apotheker prüfen, ob es lieferbar wäre.

Warum gibt es rezeptpflichtige Medikamente?

Verschreibungspflichtige Arzneimittel bekommen Sie nur mit einem ärztlichen Rezept in der Apotheke. Das dient Ihrem Schutz, da so sichergestellt ist, dass ein Arzt oder eine Ärztin Ihre Therapie regelmäßig kontrolliert.