Wer erhält gutscheine für ffp2 masken

Fälschungssicher und zahlreich: Mehrere Millionen Gutscheine für FFP2-Masken wurden zuletzt im Auftrag der Bundesregierung über die Krankenkassen verschickt. Mit der Aktion möchte das Bundesgesundheitsministerium die Risikogruppen in der Bevölkerung mit FFP2-Masken ausstatten und die Menschen vor der Ansteckung mit dem Coronavirus schützen.

Die Scheine können Empfänger in der Apotheke einlösen und haben damit ein Anrecht auf bis zu zwölf Mund-Nasen-Schutzmasken, bei einer Eigenbeteiligung von zwei Euro.

Doch einige Erwachsene und Kinder aus der Region, die weder zur Risikogruppe gehören noch von Vorerkrankungen wussten, erhielten zuletzt überraschend Post von der Bundesregierung sowie zwei Berechtigungsscheine für FFP2-Masken. Der Hintergrund dafür blieb bei vielen jedoch unklar.

Diese maschinell erstellten Briefe wurden zuletzt im Auftrag der Bundesregierung durch die Krankenkassen verschickt. Anbei: Zwei Coupons für FFP2-Masken. | Bild: Südkurier

Jung und Alt fragen in Überlinger Apotheken FFP2-Masken nach

Auch Überlinger Apotheker bestätigen, dass Kunden mit Berechtigungsscheinen in ihren Geschäften standen, die sich ihr Anrecht auf FFP2-Masken nicht so recht erklären konnten.

„Ein Teil der Bevölkerung erhält derzeit seine Coupons, ein anderer wartet aber noch“, sagt Josef Fuchs, Inhaber der Stadt-Apotheke in der Franziskanerstraße. | Bild: Cian Hartung

Josef Fuchs, Inhaber der Stadt-Apotheke in der Franziskanerstraße, erzählt, dass sowohl Erwachsene als auch jüngere Kunden, FFP2-Masken mit zugeschickten Coupons, abgeholt hätten. „Ein Teil der Bevölkerung erhält derzeit ihre Coupons, ein anderer wartet aber noch“, sagt er.

„Wir hatten zuletzt immer wieder Eltern, die für ihre Kinder die Scheine eingelöst haben“, sagt Anette Munck, Mitarbeiterin der Münster-Apotheke in Überlingen. | Bild: Cian Hartung

Anette Munck, Mitarbeiterin der Münster-Apotheke in Überlingen, bestätigt: „Wir hatten zuletzt immer wieder Eltern, die für ihre Kinder die Scheine eingelöst haben“, sagt sie. Beide bestätigen, dass es bei jeder Zusendung einen gesundheitlichen Grund geben müsse. Fehlerhafte Zusendung seien nicht ausgeschlossen.

Warum haben Menschen überraschend Gutscheine für Masken erhalten?

Das Bundesgesundheitsministerium verweist auf SÜDKURIER-Anfrage darauf, dass am Stichtag 15. Dezember 2020 bei den Empfängern Hinweise auf Vorerkrankungen oder Risikofaktoren im Sinne einer Corona-Ansteckung vorzufinden seien. „Gehören Bezieher der Gutscheine aber nicht zu einer Risikogruppe, handelt es sich um Irrtümer“, so die Aussage des Ministeriums.

Die Pressestelle der AOK Baden-Württemberg wird konkreter und erklärt: „Aufgrund der Selektion zum Stichtag sind Unschärfen bei den bezugsberechtigten Personen nicht auszuschließen, wenn beispielsweise Diagnosedaten noch nicht vorlagen, dass diese mit Zeitverzug von den Leistungserbringern an die Krankenkassen übermittelt werden.“

Zwei Berechtigungsscheine für jeweils sechs FFP2-Schutzmasken für eine Eigenbeteiligung von zwei Euro. Rund 34 Millionen dieser Scheine wurden seit der Bundesverordnung Mitte Dezember gedruckt und nun verschickt. | Bild: Hilser, Stefan

Andersherum könne es aber auch sein, dass ein Patient in der Vergangenheit eine Verdachtsdiagnose hatte und das bei der Krankenkasse vermerkt sei, so die Auskunft eines Sprechers der Krankenkasse. „Das war dieser Person möglicherweise nicht bewusst und hat sich möglicherweise auch nicht bestätigt.“

Warum erhielten auch Kinder und Jugendliche Berechtigungsscheine?

Hintergrund der Zusendungen an Kinder und Jugendliche sei laut AOK Baden-Württemberg, dass es für Personen mit bestimmten Vorerkrankungen oder Risikofaktoren keine Altersbegrenzung gebe. Hier gibt man ein Beispiel: Wurde einer Krankenkasse beispielsweise bis zum Stichtag für den Zeitraum 1. Juli 2019 bis 30. Juni 2020 von einem Patienten eine Asthma-Diagnose übermittelt, hat dieses Kind einen Anspruch auf die Coupons.

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Berechtigung oder Versehen: Wie findet ein Patient das heraus?

Auf Anfrage beim Gesundheitsministerium und dem Verband Gesetzlicher Krankenkassen gibt es keine klare Antwort, wie ein Patient herausfindet, ob er oder sie berechtigt ist oder die Zusendung der Gutscheine ein Versehen war.

Wer das aber wissen möchte, sollte sich an die jeweilige Krankenkasse wenden, empfiehlt Lars Lufner von der St. Johann-Apotheke in Überlingen. „Die Krankenkassen haben die Information über Verdachtsfälle und Diagnosen und können möglicherweise Rückschlüsse über die Zusendung geben.“

Müssen irrtümlich verschickte Berechtigungsscheine zurückgegeben werden?

Eine klare Richtlinie oder Pflicht zu Rückgabe scheint es laut Bundesgesundheitsministerium nicht zu geben. Auch die Krankenkassen geben dazu keine eindeutige Auskunft. Die AOK teilt lediglich mit: „Versicherte können sich bei weiterem Informationsbedarf zum Gutscheinversand an ihren Haus- oder Facharzt, bei allgemeinen Fragen auch an ihre Krankenkasse wenden.“

Werden die Berechtigungsscheine in der Apotheke überprüft?

Während in Apotheken täglich Masken über den Ladentisch gehen, stellt sich mancherorts die Frage nach der Berechtigung für die jeweiligen Scheine. Doch wer Berechtigungsscheine erhalten hat, braucht sich in der Apotheke keiner weiteren Überprüfung unterziehen. Das erklärt Anette Munck von der Münster-Apotheke Überlingen.

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Sie sagt: „Die Apotheke hat keine Prüfpflicht inwieweit eine ‚Berechtigung‘ vorliegt. Wir sind ausschließlich angewiesen, die Masken in ausreichender Menge vorrätig zu halten, um die Bevölkerung mit Masken versorgen zu können.“

Ist die Nutzung der Patientendaten überhaupt datenschutz-konform?

Bei der Frage nach dem Datenschutz verweist das Bundesgesundheitsministerium auf die Verantwortung der Krankenkassen, die Zugriff auf Versichertendaten haben und die Gutscheine verschicken. Auf SÜDKURIER-Anfrage heißt es: „Aus Datenschutzgründen werden die Coupons nur von den Krankenkassen an ihre Mitglieder verteilt.“

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Die Versichertendaten hätten demnach nur die Krankenkassen, nicht das Ministerium. „Die Kassen und die privaten Krankenversicherungsunternehmen ermittelten anhand der bei ihnen bis zum 15. Dezember 2020 vorliegenden Daten die bei ihnen versicherten Personen, die anspruchsberechtigt sind.“

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