Wer ist bei überladung verantwortlich

Vorab: Sofern Ihnen ein Versto� vorgeworfen wird, gilt meistens das Gebot:  Reden ist silber, Schweigen ist Gold. Gold bedeutet meistens eine Einstellung des Verfahrens. Bis 2 % Tolleranz bei 40 to zGG = 800 Kg ohne Bu�e.

( �berladung zGG �ber 7,5 to  neu)

Fahrer von    2 - 5 %    30 �                 Halter  35 �            

Fahrer :Mehr als 5 %    80 �    1 Pkt    Halter  140 �           1 Pkt

Fahrer :Mehr als 10 %  110 �   1 Pkt   Halter 225 �            3 Pkt

Fahrer :Mehr als 15 %  140 �   1 Pkt    Halter 285 �           3 Pkt

Fahrer :Mehr als 20 %  190 �  3 Pkt    Halter   380 �          3 Pkt

Fahrer :Mehr als 25 %  285 �  3 Pkt    Halter  425 �           3 Pkt

Fahrer :Mehr als 30 %  380 �  3 Pkt    Halter          �          3 Pkt

Der Regelfall einer �berladung betrifft meistens Lkws. Sofern ein Fall vorstellbar sein k�nnte, dass einmal die �berladung eines Pkws moniert wird, gelten die folgenden Ausf�hrungen sinngem�� auch f�r diesen Fall. Vorab sei zu bemerken, da� die Polizei einen geschulten Blick f�r eine �berladung hat. Insbesondere die Fahrweise, die Stellung und das Niveau des Fahrzeuges als auch das Ladevolumen k�nnen erste Anzeichen sein, die eine Wiegung nahelegen.

Bei dem Verdacht einer �berladung werden die entsprechenden Fahrzeuge von Polizei zu einer geeichten Waage begleitet, wo dann eine Wiegung durchgef�hrt wird. Bei der zu erstellenden Akte sollte sich somit ein offizieller Wiegeschein und eine Eich-Urkunde befinden. Dar�ber hinaus ist darauf zu achten, dass die Waage �berhaupt f�r eine entsprechende Wiegung zugelassen ist. 

Ist das tats�chliche Fahrzeuggewicht somit ordnungsgem�� �berpr�ft und festgestellt, steht damit auch fest, ob und um wie viel der betreffende LKW das zul�ssige Gesamtgewicht �berschritten hat. Die �berladung wird in der Regel in Kilogramm und in Prozent mitgeteilt. 

Bei der �berladung von LKWs kann man differenzieren zwischen einer �formellen�
(= das zul�ssige Gesamtgewicht ist �berschritten, ohne dass dies zwangsl�ufig zu einer Gef�hrdung f�hrt) und einer �materiellen� (= tats�chlich gef�hrlichen) �berladung.

In der Regel wird davon ausgegangen, dass eine �berschreitung des zul�ssigen Gesamtgewichtes deswegen sanktioniert werden muss, weil die entsprechenden Fahrzeuge nun einmal technisch darauf ausgelegt sind, eine Ladung mit einem bestimmten h�chstens zul�ssigen Gewicht zu transportieren und die �berschreitung dieses h�chsten Gewichts zu einem nachteiligen Fahrverhalten ( schlechtere Fahreigenschaften, insbesondere Verl�ngerung des Bremsweges) f�hrt. Dies gilt jedoch f�r die  �formelle �berladung� gerade nicht.

Selbstverst�ndlich w�re auch eine �formelle �berladung� grunds�tzlich strafbar und damit bu�geldbewehrt. Es versteht sich allerdings von selbst, dass in einem solchen Fall ein milderer Versto� vorliegen w�rde, der dann auch zu einer geringeren Geldbu�e, m�glicherweise aber auch zu einer Einstellung des Verfahrens f�hren k�nnte.

2.1 Subjektive Seite

Die Sachverst�ndigen gehen  in der Regel von der folgenden �Faustformel� aus:

o           eine �berladung bis zu 20 Prozent bemerkt der Fahrer i. d. R. nicht;

o           eine �berladung zwischen 20 Prozent und 30 Prozent kann der Fahrer bemerken,    er muss es aber nicht;

o           eine �berladung von 30 Prozent oder mehr bemerkt der Fahrer.

Vor diesem Hintergrund erscheint es durchaus zweifelhaft, dass Lkw-Fahrern in Bu�geldbescheiden immer wieder �berladungen von weniger als 10% vorgeworfen wird.

F�r diese Frage der subjektiven Vorwerfbarkeit kommt es aber - zus�tzlich -  auf die folgenden Punkte an:

-               Fahrerfahrung generell,

-               Fahrerfahrung auf dem speziellen Fahrzeug,

-               Fahrerfahrung mit der speziellen Ladung,

-               au�ergew�hnliche Umst�nde (z. B. Ladung sonst trocken, jetzt ausnahmsweise feucht/nass, Beladung bei Nacht oder im Wald, fertig beladenes Fahrzeug �bernommen),

-               Wegstrecke/Fahrzeit bis zur Kontrolle.

2.2  Formelle �berladung

Moderne LKWs sollen auf der ganzen Welt verkauft werden. Da in anderen L�ndern andere (h�here) zul�ssige Gesamtgewichte gelten, sind die Lkws in der Regel dann auch - selbst wenn sie in Deutschland verkauft und eingesetzt werden - auf ein h�heres zul�ssiges Gesamtgewicht ausgelegt.

Einige Fahrzeughersteller tragen dem Umstand der geringeren Zuladung bei deutschen LKWs zwar dadurch Rechnung, dass die Fahrzeug-Technik auch entsprechend (geringer) dimensioniert ausgelegt wird, dies variiert jedoch von Fall zu Fall.

In der Regel kann somit ein entsprechender LKW durchaus mehr Ladung transportieren, als ihm nach den deutschen Gesetzen erlaubt ist.

Im Einzelfall kommt es auch vor, dass ein LKW unterhalb seines eigentlich m�glichen zul�ssigen Gesamtgewichtes zugelassen wird (Fachbegriff: "ablasten"), z. B. um so  neben einer Umgehung der Mautpflicht zu erreichen, dass das Fahrzeug  mit der alten F�hrerscheinklasse 3 gefahren werden kann. Auch dies kann zwar mit technischen Eingriffen einhergehen, i. d. R. erfolgt jedoch nur eine entsprechend (geringere) Zulassung.

Diese M�glichkeit ist zwischenzeitlich durch die neuen F�hrerscheinklassen und die neue Einteilung nur noch f�r die Besitzer �alter F�hrerscheine� relevant und wird zuk�nftig weniger benutzt werden.

Hieraus ergibt sich zwanglos, dass ein entsprechender LKW zwar formell �berladen sein kann, dass also bei einem solchen LKW das zul�ssige Gesamtgewicht �berschritten ist, dies jedoch nicht zu den gef�rchteten nachteiligen Fahreigenschaften f�hrt, weil dieser LKW eben ganz unproblematisch auch deutlich mehr Zuladung bef�rdern kann.

Die Kl�rung der entsprechenden technischen Fragen erfordert oftmals eine umfangreiche Recherche bei den jeweiligen Fahrzeugherstellern. Aus diesem Grund sollte zu einer entsprechenden Verhandlung nicht nur ein technischer Sachverst�ndiger hinzugezogen werden, dieser sollte vielmehr bereits im Vorfeld vom Gericht eingeschaltet und entsprechend mit der Kl�rung beauftragt werden, um so eine Vertagung zu vermeiden - entsprechendes kann der Verteidiger auch anregen.

2.3. Materielle �berladung

Ein wenig anders sieht die Sachlage bei einer materiellen �berladung aus. Die entsprechenden LKWs fallen Polizei-Beamten in der Regel allein schon deshalb auf, weil man den Fahrzeugen die �berladung �ansieht�.

L�sst sich der Grund der vorgenommenen Kontrolle und �berpr�fung der Akte nicht entnehmen (i. d. R. beschreiben die Polizei-Beamten den Fahrzeugzustand in einem Vermerk, wenn nicht gar Fotos gefertigt werden), sollte dies egenstand der Er�rterung und Zeugenbefragung in einer Hauptverhandlung sein.

Oftmals st�tzen sich die Beamten auch auf blo�er Erfahrungswerte (�LKWs, die so hoch beladen sind, sind meistens �berladen�), aber auch hier kann man sich manchmal t�uschen.

Es versteht sich von selbst, dass allein schon zu der Frage, ob die �berladung im vorliegenden Fall zu einer nachteiligen Ver�nderung der Fahreigenschaften f�hrt, ein Sachverst�ndiger zu h�ren sein wird. Dieser Sachverst�ndige wird sich dann auch dazu �u�ern m�ssen, die �berladung von dem jeweiligen Fahrer unter Ber�cksichtigung aller Umst�nde tats�chlich bemerkt werden konnte. ( Subj. Pflichtwidrigkeit )

Gerade in solchen F�llen kann es entscheidend sein, ob der Fahrer aufgrund seiner Fahrerfahrung auf dem speziellen Fahrzeug und der zur�ckgelegten Wegstrecke �berhaupt bemerken konnte, dass sich dass Fahrverhalten nachteilig ver�ndert hat, dass also z. B. der Bremsweg deutlich l�nger, das Fahr- und Lenkverhalten ein anderes ist.

Denn schlie�lich ist es ja so, dass nur der Fahrer, der dieses Fahrzeug schon einige Male �normal� beladen gefahren hat, eine Vergleichsm�glichkeit hat, um so zu erkennen, dass sich das Fahrzeug ihm konkreten Fall anders - langsamer, schwerf�lliger - f�hrt und daher �berladen sein k�nnte. Voraussetzung hierf�r ist nat�rlich das Zur�cklegen einer mehr als geringf�gigen Wegstrecke.

Liegen sichtbare �u�ere Anzeichen f�r eine �berladung vor, k�nnen diese dem  Betroffenen in der Regel nicht verborgen bleiben. 

( Exkurs : Erst recht kann dem Fahrer die �berladung nicht  verborgen bleiben, wenn ihm entsprechende Lieferpapiere oder gar Wiegescheine ausgeh�ndigt wurden und er diese auch noch bei der Kontrolle aush�ndigt. Sofern Wiegescheine ausgeh�ndigt werden, veranla�t dies die Ermittlungsbeh�rde bei einer �berladung der elektronischen Waage einen Besuch abzustatten und s�mtliche �berladungen dort "herunter zu laden" und die Nachweise zu beschlagnahmen ( mechanische Waagen mit Stempel  wird es nur noch wenige geben ) . Dies f�hrt dann dazu, da� innerhalb der Drei-Monats-Frist des � 26 III StVG die Fahrer wegen der wom�glich mehrfachen nachgewiesenen �berladung erfa�t und verfolgt werden. Nach der Drei Monats Frist "hagelt" es ggf. Verfallsbescheide gem�� � 29 a OWiG gegen den Unternehmer( sh. u. ). Man stelle sich nur die Waage eines Unternehmens oder Deponie, insbesondere bei Sch�ttgut oder einem S�gewerk vor, die die ein- und ausgehenden Gewichte mit Kennzeichen erfasst. Der Rest ist dann reine Formsache. Nicht selten werden bei ersten Hinweisen auch Durchsuchungen beim Unternehmer, sei es im B�ro und in dessen Privatr�umen, durchgef�hrt und alle Frachtpapiere, die insbesondere auf eine �berladung hindeuten, beschlagnahmt, wobei in diesem Zusammenhang Zufallsfunde ( z.Bsp. Waffen, Manipulationen u.a. ) ebenfalls gerne erfasst und verfolgt werden.)

Liegt damit ein Indiz f�r eine �berladung vor, so wird dessen Beweiskraft in aller Regel nicht dadurch entkr�ftet, dass weitere (zus�tzliche) Indizien f�r �berladung nicht feststellbar sind, wie z. B. Ver�nderung des Lenkverhaltens u.�.

Sind Anzeichen f�r eine �berladung vorhanden, ist der Betroffene verpflichtet, sich zuverl�ssig zu vergewissern, dass das zul�ssige Gesamtgewicht nicht �berschritten ist. Darauf, dass �schon korrekt� verladen sei, darf er sich dann nicht mehr verlassen. Dem strengen Ma�stab, der an seine Sorgfaltspflicht in diesem Fall anzulegen ist, wird eine einfache �berpr�fung von Federn, Bremsverm�gen und Lenkverhalten nicht gerecht.

Dabei ist davon auszugehen, dass in der Regel erst �berladung von 30 Prozent und mehr an der Stellung der Federn, der Bremsverz�gerung etc. erkennbar sind.

Im Interesse der Verkehrssicherheit und des Stra�enzustands ist dem LKW-Fahrer in diesen F�llen zuzumuten und auch erforderlich, dass er das Gesamtgewicht des Zuges durch Wiegen auf der n�chstgelegenen geeigneten Waage �berpr�ft. Kann er sich hierzu nicht entschlie�en oder ist eine solche Waage in n�herer Umgebung nicht vorhanden, so ist er gehalten, die Ladung entsprechend zu verringern, wobei in Kauf zunehmen ist, dass das zul�ssige Gesamtgewicht des Zuges m�glicherweise nicht voll ausgenutzt wird.

Das blo�e Sch�tzen des Gewichts der Ladung ist in einem solchen Fall nur dann als zul�ssig anzusehen, wenn der Betroffene zuvor bei einer Ladung von Holz gleicher Art und Menge von derselben Abholstelle das Gesamtgewicht durch Wiegen ermittelt hat und dann keine Umst�nde darauf hinwiesen, dass bei der erneuten Ladung solchen Holz des von einem wesentlich anderen spezifischen Gewicht ausgegangen werden muss.

Die Obergerichte gehen damit bei ihrer Rechtsprechung davon aus, dass ein Fahrer, der nicht sicher wei�, wie viel er l�dt, eben nur so viel laden darf, dass er �auf der sicheren Seite� ist.

Auch wenn dies mit der tats�chlichen Praxis sicher wenig zu tun hat:

Der Fahrer muss also eher mit zu wenig Ladung fahren, als dass er eine �berladung riskiert. Weiter wird von dem Fahrer verlangt, dass er f�r den Fall, dass er die Ladung �berhaupt nicht einsch�tzen kann, als n�chstes zu einer �ffentlichen Waage f�hrt, um so den Beladungszustand zu �berpr�fen.

Nicht vergessen werden sollte er Fall, dass sich die Ladung bzw. deren Zustand w�hrend der Fahrt ver�ndert. So ist es durchaus m�glich, dass ein LKW mit nicht abgedeckter Ladung (Holz-Transport, Sand) in ein Gewitter kommt und sich so die Ladung dabei dann mit Regenwasser voll saugt. So ist z. B. nasser Sand  selbstverst�ndlich schwerer als trockenes Holz, so dass es durchaus vorkommen kann, dass der LKW dann in diesem Zustand �berladen ist. Andere Materialien - z.B. Holz - reagieren auf Regen nicht so empfindlich, dass sich ihr Gewicht dadurch wesentlich ver�ndert.

Einem Fahrer zuzumuten, auch einen solchen Fall  - Wolkenbruch w�hrend der Fahrt - vorauszusehen und daf�r Vorsorge zu treffen, hie�e sicherlich die Anforderungen �berspannen.

Der Weg zur Waage darf nicht zuweit sein ! Ich glaube, hier liegt ein Missverst�ndnis vor. Grunds�tzlich gilt, dass polizeilichen Anweisungen Folge zu leisten ist. Dabei hat die Polizei bei diesen Anweisungen grunds�tzlich ein Ermessen, das sie jedoch pflichtgem�� aus�ben muss.Eine Grenze findet dieser Spielraum der Polizei bei ihren Anweisungen allerdings in der Zumutbarkeit. Dabei l�sst sich ausschlie�en, dass diese Grenze starr zu ziehen ist - 3,0 km sind zumutbar, 3,1 km nicht? Das l�sst sich sicher ausschlie�en. Immerhin wird der Lkw-Fahrer insoweit gesch�tzt, dass die Fahrt zu einer Waage auf Anweisung der Polizei nicht als Ordnungswidrigkeit geahndet wird (BayObLG DAR 92, 388). Und eine Grenze, die es 1987 (jedenfalls so) nicht gab, besteht auch heute nicht. Man wird also lange diskutieren k�nnen, was zumutbar ist - sicherlich keine Fahrt �ber eine weitere Strecke, wobei das dann schon etliche km sein m�ssten bzw. mehrere Stunden in Anspruch nehmen m�sste. Wenn die n�chste geeichte Waage eben 20 km entfernt ist, dann wird da gewogen, ohne Diskussion. Nebenbei bemerkt: Ist die n�chste Waage weit entfernt, dann stellt sich die Frage, was dann passieren wird.Der kontrollierende Polizeibeamte, der den Verdacht hat, dass das Fahrzeug (deutlich) �berladen ist, kann dieses Fahrzeug nicht einfach fahren lassen, er MUSS eine Fahrt unterbinden. Ob dann also eine mobile Waage vor Ort geholt wird, das Fahrzeug entladen, die Ladung einzeln verwogen, ganz egal: auch das dauert. Und zwar so lange, dass man in der Zeit schon l�ngst bis zur n�chsten Waage (und zur�ck) gefahren w�re...Ps: In �sterreich sind 44 to zGG, in manchen Regionen in Frankreich bis 48 to und in Schweden bis zu 60 to zGG erlaubt.  Letzlich ist auch auf die Achslast und der damit einhergehenden �berladung hinzuweisen, die ensprechend bewehrt ist. Die Vorwerfbarkeit mu� hier jedoch auch gegeben sein.

Hinzu kommt noch die M�glichkeit eines Verfallbescheides, dessen Sinn darin liegt, da� der Gewinn, der infolge der Nichteinhaltung der einschl�gigen Vorschriften ( zus�tzliche oder nicht genehmigte Ladung etc. ) abgesch�pft werden soll. Hierzu f�hrt das Ordnungswidrigkeitengesetz folgendes aus: � 29a OWiG Verfall

(1) Hat der T�ter f�r eine mit Geldbu�e bedrohte Handlung oder aus ihr etwas erlangt und wird gegen ihn wegen der Handlung eine Geldbu�e nicht festgesetzt, so kann gegen ihn der Verfall eines Geldbetrages bis zu der H�he angeordnet werden, die dem Wert des Erlangten entspricht.

(2) Hat der T�ter einer mit Geldbu�e bedrohten Handlung f�r einen anderen gehandelt und hat dieser dadurch etwas erlangt, so kann gegen ihn der Verfall eines Geldbetrages bis zu der in Absatz 1 bezeichneten H�he angeordnet werden.

(3) Der Umfang des Erlangten und dessen Wert k�nnen gesch�tzt werden. � 18 gilt entsprechend.

(4) Wird gegen den T�ter ein Bu�geldverfahren nicht eingeleitet oder wird es eingestellt, so kann der Verfall selbst�ndig angeordnet werden.

Vergl. a. OLG Koblenz 1 Ss 247 / 06, bzw. 2040 Js 66619/05 13 Owi- StA Koblenz. Der Verfall wird meistens gegen den Unternehmer angeordnet mit der Begr�ndung: Wirtschaftlicher Vorteilsgewinn durch Begehung einer Ordnungswidrigkeit; Absch�pfung der Verm�genvorteile; Verbesserung der Marktposition; Verdr�ngung der Konkurrenz; Gebrauchsvorteile; Sichere Aussicht der Gewinnerzielung. Erlangt ist die Sache bereits dann, wenn Sie durch den T�ter in irgendeinerweise des Tatablaufs erreicht wurde und diesem in irgendeinerweise wirtschaftlich zu Gute kommt. Etwas ist jedwede Erh�hung der wirtschaftlichen Verm�genvorteile, jede g�nstigere Gestaltung der Verm�genlage. die fiskalisch bezifferbar ist. Die H�he des Verfalls berechnet sich  nach der Tabelle 3 des KGS ( Kostens�tze G�terverkehr Stra�e ), Ausg. 2008, Verkehrsverlag Fischer und setzt sich aus der tats�chlichen �berladung und der mit dieser zur�ckgelegt Wegstrecke zusammen. W�re der Transport genehmigungsf�hig gewesen ( Schwertransport ) sind die ersparten Aufwendung in Ansatz zu bringen. Die Verantwortlichkeit des Unternehmers ist im Einzelnen zu pr�fen und bei der H�he des Bu�geldes der Grundsatz der Verh�ltnism��igkeit zu beachten.  N�heres auf Anfrage.

2. Abgefahrene Reifen

Kraftfahrzeug oder Anh�nger in Betrieb genommen, dessen Reifen keine ausreichenden Profilrillen oder Einschnitte oder ausreichende keine ausreichende Profil - oder Einschnittiefe besa�.  Nr. 212 Bu�gKat 50 Euro 3 Pkte als Halter angeordnet 75 Euro und 3 Pkte gem. Nr. 213 Bu�gkat.

Wer ist bei überladung verantwortlich

Ein moderner Reifen ist aus einer Vielzahl von Rillen zusammengesetzt

So gibt es:

-               Entlastungs-Rillen,

-               Wasser-Ablauf-Rillen,

-               Stabilisierungs-Rillen,

-               W�rmeabfuhr-Rillen und letztlich

-                Profil - Rillen.

Wer wei�, wo er suchen muss, wird im Hentschel schnell f�ndig. Dort ist nachzulesen, dass es f�r die Frage der Strafbarkeit einzig und allein auf die Profil-Rillen ankommt.

Dass dies tats�chlich so ist, scheint sich jedoch noch nicht �berall (insbesondere bei Polizei und Verwaltungsbeh�rden) herumgesprochen zu haben.

So ist in vielen Akten bei den entsprechenden Meldungen zu lesen:

-              Reifen abgefahren,

-               kein/schlechtes Profil,

-       1./2. Rille Profil unter zwei Millimeter u.s.w.

Soweit ein oder mehrere Reifen ihm jeweiligen Fall tats�chlich nicht soweit (komplett) abgefahren sind, dass man mit diesem Reifen an einem Formel 1 - Rennen teilnehmen k�nnte, macht es durchaus Sinn, die Sache weiter zu verfolgen.

Kann sich der betreffende Beamte im Rahmen einer Hauptverhandlung nicht mehr daran erinnern, welche Rille denn nun tats�chlich (wie) abgefahren war , vermag ein Sachverst�ndiger sich auch nicht dazu  �u�ern, ob es sich um eine Profil-Rille gehandelt hat. Alle anderen Rillen - eben mit Ausnahme der Profil-Rillen - d�rfen straflos abgefahren sein!

Im Einzelfall kann es auch durchaus Sinn machen, die beanstandeten Reifen von einem Sachverst�ndigen (z. B. T�V/DEKRA) �berpr�fen zu lassen. In nicht in wenigen F�llen kommt eine solche �berpr�fung zu dem Ergebnis, dass die Reifen zwar �an der Abfahrgrenze�, aber eben (gerade) noch zul�ssig sind.

Sofern der Betroffene in der Folge der Beanstandung die beanstandeten Reifen ersetzen l�sst und sich hierbei ergibt, dass es sich um einen solchen Grenzfall handeln k�nnte, macht es durchaus Sinn, die ersetzten Reifen aufzubewahren und ggf. zu einem Hauptverhandlungstermin direkt "mitzubringen".

Im �brigen: wurde von der Polizei der Sachverhalt nicht ausreichend dokumentiert, wer will �berpr�fen k�nnen), ob es sich bei dem vorgelegten Reifen tats�chlich um den urspr�nglich beanstandeten Reifen handelt? Zu Lasten des Betroffenen kann dies allerdings kaum gehen. 

Verschiedenes:

Fahren ohne Schuhe ( jetzt zul�ssig nach OLG Bamberg )

Nach � 23 der Stra�enverkehrsordnung (StVO) ist der Fahrzeugf�hrer unter anderem f�r die Verkehrssicherheit seines Fahrzeuges, f�r die einwandfreie Sicht beim Fahren sowie seine eigene k�rperliche Leistungsf�higkeit verantwortlich. Diese Verpflichtung ergibt sich auch aus �� 31 Abs. 1, 69a Abs. 5 Nr. 2 Stra�enverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) sowie �� 2, 75 Nr. 1 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV).

Der BGH hatte bereits 1957 entschieden, dass derjenige Kraftfahrer schuldhaft handelt, der seinen Lkw mit Lehm beschmierten Gummistiefeln f�hrt, also mit einem Schuhwerk, das f�r die F�hrung eines solchen Fahrzeuges ungeeignet war (Urteil vom 08.01.1957, VM 1957, 32). Auch das Amtsgericht Speyer hat entschieden, dass ein durch leichtes Schuhwerk bedingtes Abrutschen von der Kupplung fahrl�ssig ist (Urteil vom 09.08.1957, DAR 1958, 107).

Wenn also mit ungeeignetem Schuhwerk - wie z. B. verschmutzen Gummistiefeln oder leichten Sandalen ein Fahrzeug f�hrt und somit die Gefahr hervorgeruft, von den Bedienungspedalen abzurutschen, stellte dies eine Ordnungswidrigkeit nach � 23 StVO dar, da der Fahrzeugf�hrer nicht die vorgeschriebene Sorgfalt beim F�hren des Kraftfahrzeuges verwendet.

Der Versto� gegen � 23 StVO wird nach Nr. 108 des bundeseinheitlichen Bu�geldkataloges mit einer Geldbu�e von EUR 50,-- sowie 3 Punkten im Verkehrszentralregister geahndet, wenn dadurch die Verkehrssicherheit wesentlich beeintr�chtigt wurde. Diese Rechtsfolgen sind insbesondere dann gegeben, wenn durch das Abrutschen von den Pedalen ein Verkehrsunfall verursacht wurde. Kommt es hierbei zu Personensch�den, kann dies sogar strafrechtliche Folgen haben.

Aus versicherungsrechtlicher Sicht kann das Fahren mit unsicheren Schuhen ebenfalls problematisch sein. So kann die Vollkaskoversicherung wegen grober Fahrl�ssigkeit die Leistung f�r den am eigenen Fahrzeug entstandenen Schaden verweigern. Die Rechtslage ist insofern mit einem Unfall vergleichbar, der durch das Hantieren mit einem Handy am Steuer ausgel�st wurde.

Ein Regress der eigenen Haftpflichtversicherung f�r Sch�den des Unfallgegners sowie der eigenen Beifahrer ist dagegen nicht zu bef�rchten, da falsche Schuhe nicht zu einem entsprechenden Ausschluss f�hren.

Hat der Unfallgegner beispielsweise die Vorfahrt missachtet und kam es deshalb zum Zusammensto�, so bekommt der Gesch�digte, der wegen ungeeigneten Schuhen das Bremspedal nicht rechtzeitig oder nicht ausreichend bet�tigen konnte, nur einen Teil seiner Ersatzanspr�che erstattet, sofern er nicht den Beweis f�r die Unabwendbarkeit des Unfalls f�hren kann....

(OLG Bamberg Az. 2 Ss OWi 577/06). Im diesem Fall wurde gegen einen Lkw-Fahrer ein Bu�geldbescheid in H�he von 50 Euro verh�ngt, weil er bei einer Polizeikontrolle auf der A 9 ohne Schuhe und nur in leichten Socken hinter dem Steuer ertappt wurde. Nach Ansicht der Bamberger Richter ist es mit den Pflichten eines sorgf�ltigen Verkehrsteilnehmers unvereinbar, ein Kraftfahrzeug ohne ordnentliches Schuhwerk zu f�hren. Allerdings konnten sich die Kontrollbeh�rden nach Meinung des Gerichts f�r den Bu�geldbescheid auch nicht auf die ausdr�cklich in der Stra�enverkehrsordnung geforderte vorschriftsm��ige Ladung und Besetzung des Fahrzeugs berufen: Die Kleidung eines Fahrers geh�re nicht zur Ladung des Fahrzeugs und der Fahrer selbst auch nicht zur Fahrzeugbesetzung.

Div. Stellungnahmen  v. Richter am Amtsgericht Jung
Unsitte Warnblinker
Wann man im Stra�enverkehr "Schall- und Leuchtzeichen" gegen( also HUPEN und BLINKEN)darf, ist in � 16 StVO geregelt.
Da heisst es:
�16 Warnzeichen
(1) Schall- und Leuchtzeichen darf nur geben,
wer au�erhalb geschlossener Ortschaften �berholt (� 5 Abs. 5) oder
wer sich oder andere gef�hrdet sieht.
(2) Der F�hrer eines Omnibusses des Linienverkehrs oder eines gekennzeichneten Schulbusses mu� Warnblinklicht einschalten, wenn er sich einer Haltestelle n�hert und solange Fahrg�ste ein- oder aussteigen, soweit die Stra�enverkehrsbeh�rde f�r bestimmte Haltestellen ein solches Verhalten angeordnet hat. Im �brigen darf au�er beim Liegenbleiben (� 15) und beim Abschleppen von Fahrzeugen (� 15a) Warnblinklicht nur einschalten, wer andere durch sein Fahrzeug gef�hrdet oder andere vor Gefahren warnen will, zum Beispiel bei Ann�herung an einen Stau oder bei besonders langsamer Fahrgeschwindigkeit auf Autobahnen und anderen schnell befahrenen Stra�en.
(3) Schallzeichen d�rfen nicht aus einer Folge verschieden hoher T�ne bestehen.
Beachte Abs. 2: da steht, wann der Warnblinker benutzt werden darf.
Der Warnblinker dient also zur Warnung anderer Verkehrsteilnehmer, wenn ein Fahrzeug eine Panne hat, wenn es abgeschleppt wird, bei einer m�glichen Gef�hrdung anderer Verkehrsteilnehmer und am Stauende.
Der Warnblinker ist also kein allgemeines Hinweissignal, sondern schon etwas Besonderes - die allgemeine Unsitte, ihn bei jeder passenden (oder unpassenden) Gelegenheit zu benutzen, z.B. beim Parken in 2. Reihe usw., ist also falsch (und wird bestraft).
Wer jetzt meint, dass beim Parken in 2. Reihe doch eine Gef�hrdung f�r andere Verkehrsteilnehmer besteht und deshalb der Warnblinker einzuschalten ist, hat jedenfalls recht, was die Gef�hrdung betrifft - und deshalb darf man n�mlich nicht in 2. Reihe parken, durch den Warnblinker wird das nicht besser oder gar erlaubt. Beim Wenden und R�ckw�rtsfahren gilt das Gleiche:

Das darf man n�mlich nur, wenn eine Gef�hrdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.  Also Warnblinker an und mit Gas zur�ck? Nein, falsch, denn dazu dient der Warnblinker eben gerade nicht! F�r das Wenden gilt das ebenso.
Also: Der Warnblinker bleibt aus, sonst gibt es eine Verwarnung zu 5,- Euro!  

Gurtpflicht f�r Hunde - Verst��e werden mit Bu�geld geahndet

Immer mehr Autofahrer sind �berrascht, wenn sie von der Polizei angehalten werden und 35 Euro Bu�geld bezahlen m�ssen, da ihr Hund nicht angeschnallt war. Doch laut der Verkehrssicherheit  nach �23 StVO sind Tiere genauso anzusehen wie normale Ladung und m�ssen deshalb auch besonders gesichert werden. Eine Gef�hrdung des Stra�enverkehrs durch mitgef�hrte Hunde im PKW kann sogar mit 50 Euro und drei Punkten in Flensburg geahndet werden.

 Die Sicherung von Tieren sei mit der Durchschlagskraft bei einem Unfall begr�ndet.

Gurtpflicht des Beifahrers, Verantwortlichkeit des Beifahrers

Frage 1: Thema Gurtpflicht

Wird der LKW Fahrer zur Verantwortung gezogen wenn sein oder seine Mitfahrer nicht angeschnallt sind und darf ein Fahrer die Weiterfahrt verweigern wenn die Mitinsassen sich nicht anschnallen wollen?

Frage 2: Thema Winterdienst

Ist es zul�ssig 8 Stunden zu arbeiten hier von 7:15 -16:00 ,Pausen inbegriffen, und anschlie�end noch bis 21:00 auf einem LKW als Fahrer im R�um und Streudienst t�tig zu sein? Es wurde uns gesagt das Arbeitzeit nichts mit der Lenkzeit zu tun hat.

Frage 3: Thema Ladungssicherung

Ist der Beifahrer f�r die Ladungssicherung mitverantwortlich,wenn er zwichenzeitlich vom Fahrer oder bedingt durch die zu verrichtende Arbeit, damit beauftragt wird/ist?

Antwort :Bei allen diesen Fragen geht es eigentlich nur darum, wer wann wo warum verantwortlich ist.

Grunds�tzlich ist es so, dass der verantwortlich ist, der "am n�chsten dran" ist, das ist regelm��ig der Fahrer eines Fahrzeugs. Der ist auch als Verantwortlicher w�hrend einer Fahrt "der Hausherr" im Fahrzeug, nat�rlich aber nur - wie auch in einem Haus - nur in einem gewissen Rahmen. Jeder ist f�r sich selbst verantwortlich, also muss jeder selbst darauf achten, dass er angeschnallt ist. Ausnahme: Kinder, Betrunkene, sonst beeintr�chtigte Personen. Vorsicht: Kinder ungesichert bef�rdern ist ein eigener Bu�geldtatbestand!

Zwar mir der Ausnahme "Kfz �ber 3,5 to" (weil da keine Gurte vorhanden sein m�ssen, aber wenn welche da sind... Sie sagen "Anschnallen!", der Mitfahrer lacht nur.

Was nun?

Sie d�rfen ihn nat�rlich nicht so lange pr�geln, bis er sich anschnallt o.�. Aber: bei/nach einem Unfall k�nnte jemand auf die Idee kommen, dass Sie nicht nachdr�cklich genug aufs Anschnallen gedrungen haben o.�. Hinterher sind wir mal wieder alle schlauer.

Und: da Mitfahrer einen Sicherheitsgurt - wenn vorhanden - nutzen m�ssen, k�nnte ein ungesichertes Mitnehmen f�r den Fahrer ein Versto� gem. Nr. 97 BKatV sein, kostet aber "nur" 5 Euro - f�r den Mitfahrer sind es 30 Euro.

Aber: der Fahrer ist eben "Herr im Hause". Wenn Sie sagen, dass es Ihnen ein zu gro�es Risiko ist, wenn sich einer nicht anschnallt, dann fahren sie eben so lange nicht, bis er angeschnallt ist - oder er f�hrt nicht mit. Basta.

Die Frage 2 verstehe ich so, dass Sie 8 Stunden "normal" arbeiten, also nicht als Fahrer eines Lkw und dann Bereitschaft - Winterdienst - haben.

Auch hier gilt: Wer am Stra�enverkehr teilnimmt, der muss fit sein.

Wer �berm�det am Stra�enverkehr teilnimmt, der riskiert, gem. � 315c StGB bestraft zu werden, denn er ist "k�rperlich nicht geeignet". Ist doch eigentlich klar:

Ob ich nun einige Bier getrunken habe und mich ins Auto setze oder ob ich hundem�de von der Arbeit noch Auto fahren muss und g�hnend am Steuer sitze, kaum die Augen aufhalten kann - wo ist der Unterschied? Wenn es dann zu einem Unfall kommt, dann schaut man schon recht genau hin: Wann war Arbeitsbeginn, was gearbeitet (k�rperliche Arbeit oder B�rot�tigkeit?), Ruhezeiten, wann die Fahrt im Winterdienst, unter welchen Verh�ltnissen (z.B. dichter Schneefall o.�.) - ja, und dann sitzt da ein Rechtsmediziner als Sachverst�ndiger und entscheidet, ob sie "k�rperlich geeignet" waren (oder eher nicht).

Nat�rlich hat Arbeitszeit nichts mit Lenkzeit zu tun - aber damit, ob sie letztlich nicht anders zu behandeln sind, als h�tten sie sich im volltrunkenen Zustand hinters Steuer gesetzt (oder nicht). Wie k�nnte man so sch�n sagen: wie immer ohne Gew�hr - und auf eigenes Risiko. Ich meine, dass ein sorgf�ltiger Arbeitgeber eine Pause von 1-2 Stunden zum Ausruhen geben m�sste, denn auch ein Arbeitgeber hat eine Sorgfaltspflicht. Oder aber: wenn ein Arbeitgeber sagen w�rde, dass er nach Arbeitsende um 16.00h erst einmal eine Pause braucht, bevor er Winterdienst macht, dann kann man das nicht beanstanden, denn das ist hochvern�nftig.

Das geht so ein wenig in die Richtung wie mit dem Bereitschaftsdienst der �rzte: da hat es wie viele Jahre gedauert, bis es endlich durch war, dass dieser Schlaf mit st�ndigen Noteins�tzen eben kein Schlaf und damit keine Ruhe und Freizeit, sondern vielmehr Arbeit ist. Bei Ihnen halten sich alle bedeckt, weil es nichts anderes bedeutet, als dass man Ihnen 1-2 Stunden Pause als Vorbereitungszeit bezahlen m�sste - will nat�rlich keiner. Setzen sie sich doch lieber auf eigenes pers�nliches Risiko auf den Bock. Passiert dann etwas, dann heisst es: "Jaaaaa, war nat�rlich klar, dass er nicht fahren muss, wenn er zu m�de ist, das verlangt doch keiner...".Ach ja ?.

Frage 3.

Eigentlich schon beantwortet.Verantwortlich ist zun�chst der Fahrer.Der kann seine Verantwortung allerdings auf einen anderen �bertragen. Aber:

1. der Beifahrer/Mitfahrer muss �berhaupt bereit sein, diese Verantwortung zu �bernehmen, 2. Der Beifahrer muss davon etwas verstehen, 3. der Fahrer muss den Beifahrer �berwachen und beaufsichtigen, kann also seine eigene Verantwortung nicht komplett abgeben. Bevor der Fahrer abf�hrt, muss er also einmal komplett um das Auto laufen, Spanngurte z�hlen (und nachrechnen), �berall hinschauen, Reifenprofil nachmessen usw.  So ist das eben....

Wer zahlt bei Überladung?

Dennoch kann sich ein LKW-Fahrer nicht mit diesem Argument rausreden, wenn doch eine Überladung festgestellt wurde. Kam es zu einer Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichts, müssen Fahrer und Halter eine Strafe bezahlen.

Was passiert bei Überladung?

Ab einer Überladung um mehr als 20 Prozent wird es deutlich teurer: 95 Euro Bußgeld und 1 Punkt in Flensburg. Überladung um mehr als 25 Prozent: 140 Euro Bußgeld, 1 Punkt. Überladung um mehr als 30 Prozent: 235 Euro Bußgeld, 1 Punkt.

Was passiert wenn mein LKW überladen ist?

Die Geldbußen beginnen hier bei 30 Euro und enden bei 380 Euro sowie einem Punkt in Flensburg. Allerdings kann auch der Halter des LKW zur Kasse gebeten werden, wenn dieser die Überladung zulässt. Bis zu 425 Euro sind möglich. Für Autofahrer liegen die Geldbußen für Fahrer und Halter zwischen 10 und 235 Euro.

Welches Gewicht zählt bei Überladung?

Bußgeldkatalog Überladung Pkw.