Wer ist beim zugewinnverfahren ausgleichsschuldner und wer ausgleichsgläubiger

Ehevertrag und Scheidungsfolgenvereinbarung: Praktischer Ratgeber für Unternehmer, Manager und Privatinvestoren

Acorfin Praxisratgeber

10. Aug.

Verfasst von Fabian Arhelger

von Rechtsanwalt Fabian Arhelger, Frankfurt am Main

Wer ist beim zugewinnverfahren ausgleichsschuldner und wer ausgleichsgläubiger
Wer ist beim zugewinnverfahren ausgleichsschuldner und wer ausgleichsgläubiger

“Wie sehen Sie das eigentlich als Wirtschaftsanwalt, ist ein Ehevertrag sinnvoll für mich und wie sieht ein Muster hierfür aus?”, “Kann ich einen Ehevertrag auch nachträglich noch abschließen?” und “Was ist eigentlich eine Scheidungsfolgenvereinbarung?” − Das sind nur drei der häufigsten Fragen, die mir immer wieder gerade jüngere Unternehmer, Gesellschafter, Geschäftsführer und Führungskräfte stellen, wenn es um rechtliche Themen im Privatbereich geht.

Aus dem insoweit offensichtlich gegebenen Informationsbedürfnis heraus ist dieser Ratgeber zum Thema Ehevertrag und Scheidungsfolgenvereinbarung entstanden. Er greift zurück auf meine praktischen Erfahrungen bei der Gestaltung von Eheverträgen und Scheidungsvereinbarungen im Unternehmens- und Investmentbereich sowie die häufigsten Fragen von Mandanten (und ihren Partnern) zum Thema, jeweils einschließlich der wichtigsten steuerlichen Bezüge.

Über den Autor

Fabian Arhelger ist Rechtsanwalt in Frankfurt am Main und Inhaber der auf Unternehmens-, Finanzierungs- und Vermögensrecht spezialisierten Kanzlei Acorfin. Er berät seit vielen Jahren bundesweit Unternehmer, Manager und Investoren in allen geschäftlichen und persönlichen Belangen. Sie erreichen den Verfasser unter [email protected]; Online-Terminbuchung: acorfin.com/termin. 

Franziska Hasselbach ist Fachanwältin für Familienrecht und hat schon zahlreiche Scheidungsverfahren erfolgreich begleitet. Darüber hinaus berät Sie in Köln, Bonn und Frankfurt am Main bei Sachverhalten aus dem Unterhalts-, Sorge- und Umgangsrecht sowie bei Eheverträgen und Trennungsvereinbarungen.

Britta Beate Schön ist bei Finanztip für sämtliche Rechtsthemen zuständig. Die promovierte Juristin und Rechtsanwältin war als Leiterin der Rechtsabteilung bei Finanzdienstleistern wie der Telis Finanz AG und der Interhyp tätig. Vorher lehrte und forschte sie in Japan als DAAD-Junior-Professorin für deutsches und Europarecht. Ihr Studium absolvierte sie in Münster, Genf, Regensburg und Leipzig. Die Autorin erreichen Sie unter [email protected].

(Zitat) "Die Anspruchstellerin hat für das beiderseitige Endvermögen im Sinne von § 1375 Abs. 1 BGB die volle Darlegungs- und Beweislast (vgl. Palandt-Brudermüller, BGB, 66. Auflage 2007, § 1375, Rn 33 mwN; Johannsen/Henrich-Jaeger, Eherecht, 4. Aufl. 2003, BGH FamRZ 1986, 1196, BGH NJW 1987, 321; OLG Hamm FamRZ 1997, 87).

Anmerkung : Behauptungen des Anspruchstellers zum Endvermögen des Anspruchsgegners können bestritten werden. Dies löst Beweislast des Anspruchstellers zum Endvermögen des Anspruchsgegners aus.

Der Anspruchsgegner kann behaupten, das Endvermögen des Anspruchstellers sei zu niedrig angesetzt. Dies löst Beweislast des Anspruchstellers für den eigenen Bestand des Endvermögens aus.

(Zitat, Rn 11) "Der aus § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB hergeleitete Unterrichtungsanspruch besteht unabhängig von der Art des Güterstands und knüpft an die eheliche Lebensgemeinschaft an. Er soll dem Ehegatten, der diese Gemeinschaft erhalten will oder deren Wiederherstellung nicht ablehnt, die notwendigen Informationen über die wirtschaftlichen Grundlagen der Ehe verschaffen. Er bezweckt, den gerade aufgrund der fehlenden Unterrichtung über die familiären Vermögensverhältnisse herrschenden Unfrieden in der Ehe zu beseitigen (vgl. OLG Hamburg FamRZ 1967, 100, 101 f.; Stein FPR 2011, 85, 87). Aus der Bezogenheit auf die eheliche Lebensgemeinschaft folgt gleichzeitig, dass der Unterrichtungsanspruch nur so lange Bestand haben kann, wie für den in Anspruch genommenen Ehegatten die Pflicht zur Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft besteht. Wie der Senat bereits mehrfach ausgesprochen hat, endet der eherechtliche Anspruch auf Unterrichtung über vermögensrechtliche Belange daher entsprechend § 1353 Abs. 2 BGB mit dem Scheitern der Ehe (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. September 2014 - XII ZB 604/13 - FamRZ 2015, 32 Rn. 31 und BGHZ 194, 245 = FamRZ 2012, 1785 Rn. 44; vgl. auch OLG Zweibrücken FamRZ 2015, 579, 580; OLG Bamberg FamRZ 2009, 1906, 1907; OLG Köln FamRZ 2009, 605, 606; Staudinger/Voppel BGB [2018] § 1353 Rn. 98; Staudinger/Thiele BGB [2017] § 1385 Rn. 36; MünchKommBGB/Koch 8. Aufl. § 1385 Rn. 25; Johannsen/Henrich/Althammer/Kohlenberg Familienrecht 7. Aufl. § 1353 BGB Rn. 23; BeckOGK/Preisner BGB [Stand: 1. August 2021] § 1379 Rn. 12; BeckOK BGB/Scheller/Sprink [Stand: 1. August 2021] § 1386 Rn. 13; NK-BGB/Fischinger 4. Aufl. § 1386 Rn. 24; Büte FF 2010, 279, 291; Brudermüller NJW 2010, 401)."

Anmerkung : Der eheliche Unterrichtungsanspruch erlangt Bedeutung in der Zeit vor Trennung der Ehegatten im Rechtssinn. Ist eine Trennung im Rechstsinn festzustellen, so greift der Anspruch auf Auskunft zum Stichtag der Trennung. Dieser kann allerdings nur realisiert werden, wenn der Trennunsstichtag nicht umstritten ist (> Streit um Trennungszeitpunkt ). Allerdings endet der Unterrichtungsanspruch ab dem Moment, wenn die Ehe als gescheitert im Sinne des § 1353 Abs.2 BGB zu qualifizieren ist. Der BGH erklärt in seiner Entscheidung, dass der > Begriff "Trennung" im Rechtssinn und " Scheitern " i.S.v. §§ 1353 Abs.2 und 1565 Abs.1 BGB nicht identisch sind und damit unterschiedliche Auskunftszeiträume markieren. Der Begriff des „Scheiterns“ in § 1353 Abs. 2 BGB entspricht demjenigen des § 1565 Abs. 1 BGB, was sich bereits aus der redaktionellen Anpassung des § 1353 Abs. 2 BGB an § 1565 Abs. 1 BGB im Zusammenhang mit der Neuregelung des Scheidungsrechts durch das im Jahr 1977 in Kraft getretene 1. Eherechtsreformgesetz erschließt (vgl. Staudinger/Rauscher BGB [2018] § 1565 Rn. 20). Der Ablauf oder Nichtablauf des ersten Trennungsjahres ist für sich genommen noch kein alleiniger Maßstab für die Beurteilung der Frage nach dem Scheitern der Ehe (vgl. BGH Urteil vom 30. November 1994 - IV ZR 290/93 - FamRZ 1995, 229, 231). Die rechtlichen Kriterien, wann eine Ehe als "gescheitert" gilt, erklärt der BGH in seiner Entscheidung vom 24.11.2021 - XII ZB 253/20 dort unter Rn 12. Weiter wird festgestellt, dass ein Scheitern der Ehe bereits festgestellt werden kann, bevor eine Trennung im Rechtssinn vorliegt. Damit kann der eheliche Unterrichtungsanspruch bereits nicht mehr geltend gemacht werden, bevor der weitere Vermögansauskunftsanspruch zum Trennungsvermögen greift.

Inhalt des Unterrichtungsanspruchs :
Er führt nicht zum Anspruch auf Erstellung eines > vollständigen Vermögensverzeichnisses. Der Unterrichtungsanspruch erfasst allein die aus § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB abgeleitete allgemeine Verpflichtung der Ehegatten, sich während der bestehenden Ehe gegenseitig wenigstens in groben Zügen über den Bestand ihres Vermögens, das laufende Einkommen und geplante größere Vermögenstransaktionen zu informieren. Für den Fall, dass der Ehegatte, der Informationen über vermögensrechtliche Belange grundlos und beharrlich verweigert, sich möglicherweise seiner Verpflichtung entziehen will, den anderen Ehegatten am ehezeitlichen Vermögenserwerb zu beteiligen soll die Vorschrift dem unterrichtungsberechtigten Ehegatten, der an dem Fortbestand seiner Ehe noch festhalten möchte, die > Möglichkeit gewähren, die Gütertrennung herbeizuführen , ohne dafür einen Scheidungsantrag stellen zu müssen (vgl. Senatsbeschluss vom 17. September 2014 - XII ZB 604/13 - FamRZ 2015, 32 Rn. 30).

Auskunftsanspruchab Trennungszeitpunkt - § 1379 Abs.2 BGB


Ab dem > Trennungszeitpunkt greift der Verdacht, dass ein Ehegatte zu Lasten des anderen Vermögensverscheibungen oder Vermögensverbrauch zu Lasten des anderen Ehegatten veranlasst (> illoyale Vermögensverschiebungen ). Damit illoyale Vermögensminderungen das Ergebnis der Zugewinnberechnung nicht beeinflussen, kann beim Zugewinn auf den Vermögensbestand zum Trennungszeitpunkt abgestellt werden. Dafür bietet der Gesetztgeber den Auskunftsanspruch gem. § 1379 Abs.2 BGB.
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Auskunftsanspruchab Zustellung des Scheidungsantrags - §§ 1379 Abs.1; 1384 BGB


Ab Zustellung des Scheidungsantrags sind die maßgeblichen > Stichtage für die Zugewinnberechnung bekannt. Der Aukunftsanspruch gem. § 1379 BGB greift ab Beendigung des gesetzlichen Güterstandes. Wegen § 1384 BGB tritt im Fall der Scheidung an den Zeitpunkt der Beendigung des Güterstandes der Zeitpunkt des > Scheidungsantrags. 

Verstoß gegen AuskunftspflichtVorzeitiger ZugewinnausgleichVorzeitige Beendigung der Zugewinngemeinschaft


Nach § 1385 Ziff. 4 BGB kann vorzeitigen Zugewinnausgleich bei vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verlangen. § 1385 Ziff.4 BGB gilt auch bei beharrlicher Verweigerung gegen den > eherechtlichen Unterrichtungsanspruch.
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Anspruchauf Vermögensbestandsverzeichnis


Wer anlässlich einer > Scheidung einen > Zugewinnausgleich beansprucht, trägt dafür die > Darlegungs- und Beweislast . Zur Ermittlung des Ausgleichsanspruchs müssen entsprechende > Vermögensbilanzen erstellt werden. Sind nicht alle Vermögenspositionen der Ehegatten bekannt (was der Regelfall ist), muss zur Vorbereitung eines Zugewinnausgleichanspruchs der beweisbelastete Ehegatte den anderen Ehegatten zur > Auskunft über seinen Vermögensbestand auffordern (§ > 1379 Abs.1 S.1 BGB). Der dadurch auskunftplichtige Ehegatten hat dann seinen vollständigen Vermögensbestand (> Totalitätsprinzip ) zu den maßgeblichen Stichtagen (> Stichtagsprinzip ) in Form eines geordneten Bestandsverzeichnisses i.S.d. § 260 BGB darzustellen (§ > 1379 Abs1 S.2 BGB). Im Bestandsverzeichnis sind > alle Vermögenspositionen anzugeben, also sämtliche Aktiva und Passiva, sowie die maßgeblichen wertbildenden Faktoren (z.B. Bilanzen bei Firmen, bei Immobilien Grundstücksgröße, Wohnfläche, Baujahr u.s.w.). Der auf Auskunft in Anspruch Genommene hat zu den Vermögensgegenständen > Belege vorzulegen. Die Belegpflicht gilt hinsichtlich des Bestands des Anfangs-und Endvermögens, einschließlich des privilegierten Vermögenserwerbs und > illoyaler Vermögensverschiebungen und auch für das Trennungsvermögen. Weiter sieht das Gesetz den zusätzlichen > Anspruch auf Wertermittlung (§ 1379 Abs.1 S.3 BGB) vor, der zugleich mit dem Auskunftsverlangen geltend gemacht werden kann. Für das > Anfangsvermögen bestimmt § 1377 Abs.2 S.3 BGB, dass jeder Ehegatte auf eigene Kosten den Wert des Anfangsvermögen durch Sachverständige feststellen lassen. Für das Endvermögen fehlt eine solche Vorschrift. Nach der Rechtsprechung besteht kein Anspruch auf Wertermittlung des > Endvermögens durch einen Gutachter.

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BGH, Beschluss vom 31.1.2018 - XII ZB 157/17
Auskunftsverlangen nach § 1379 BGB zur Abwehr eines Zugewinnausgleichanspruchs - Widerantrag


(Zitat, Rn 5,6) "Der Auskunftsanspruch steht beiden Ehegatten wechselseitig zu, um die im Wissen des jeweils anderen stehenden notwendigen Informationen für die Zugewinnausgleichsberechnung zu erhalten. Dabei kann dem Gesetz nicht entnommen werden, dass die Auskunft zwingend dem Zweck dienen muss, einen eigenen Anspruch auf Zugewinnausgleich zu verfolgen. Der Wortlaut der Vorschrift hebt im Gegenteil ausdrücklich hervor, dass jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten die Auskunft verlangen kann. Das schließt auch Auskunftsverlangen eines Ehegatten ein, dessen Zugewinn den des anderen von vornherein offensichtlich übersteigt. In dem Fall bedarf er der Auskunft nicht zur Verfolgung eines eigenen, sondern zur Ermittlung des gegen ihn selbst gerichteten Ausgleichsanspruchs.
Der Anspruch entfällt in solchen Fällen auch nicht deswegen, weil der andere Ehegatte seinen Zahlungsanspruch substanziiert darlegen muss. Als Schuldner der Ausgleichsforderung kann der Ausgleichspflichtige aus der vom Ausgleichsberechtigten erteilten Auskunft Konsequenzen ziehen, etwa indem er die Forderung anerkennt oder sie ganz oder teilweise bestreitet. So wie es dem Ausgleichsberechtigten mit der Verfolgung seines Auskunftsverlangens darum geht, alle der Begründung seines Anspruchs dienenden Tatsachen mitgeteilt zu erhalten, hat auch der Ausgleichspflichtige ein berechtigtes Interesse daran, alle Umstände zu erfahren, die seiner Rechtsverteidigung gegen den Ausgleichsanspruch dienen können (OLG München NJW 1969, 881, 882; Staudinger/Thiele BGB [2017] § 1379 Rn. 6; Hoppenz Familiensachen 9. Aufl. § 1379 BGB Rn. 2 f.; Löhnig NZFam 2017, 363, 364). Jeder Ehegatte hat deshalb grundsätzlich nach Beendigung des Güterstands der Zugewinngemeinschaft gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Auskunft im Sinne des § 1379 BGB ohne Rücksicht darauf, ob er tatsächlich einen Ausgleich fordern kann (Senatsurteil vom 17. Oktober 2012 ­ XII ZR 101/10 ­ FamRZ 2013, 103 Rn. 24 mwN).
bb) Soweit der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung Auskunftsverlangen als rechtsmissbräuchlich bezeichnet hat, wenn dem Auskunft Begehrenden unzweifelhaft keine eigene Ausgleichsforderung zusteht (Senatsurteil vom 17. Oktober 2012 ­ XII ZR 101/10 ­ FamRZ 2013, 103 Rn. 24 mwN), betraf dies nicht den Fall, in dem die Auskunft noch für die Ermittlung oder Abwehr eines Gegenanspruchs von Bedeutung sein kann."

Anspruchauf Wertermittlung


Wer ist beim zugewinnverfahren ausgleichsschuldner und wer ausgleichsgläubiger

BGH, Beschluss vom 28.1.2009 - XII ZB 121/08
Grundsätzlich kein Anspruch auf Wertermittlung des Endvermögens durch einen Gutachter


(Zitat) "Soweit der nach § 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB über den Bestand seines Endvermögens auskunftspflichtige Ehegatte gesondert zur Ermittlung des Wertes von Vermögensgegenständen verurteilt ist (§ 1379 Abs. 1 Satz 2 BGB), kommt zwar auch diesem Umstand für die Wertbemessung Bedeutung zu. Es ist aber zu beachten, dass der Auskunftspflichtige nur insoweit zur Ermittlung und Angabe der Vermögenswerte verpflichtet ist, als er dazu selbst imstande ist ; ihm ist bei einer - wie hier - auf § 1379 Abs. 1 Satz 2 BGB beruhenden Verurteilung dagegen nicht die Pflicht auferlegt, die Vermögensgegenstände, insbesondere das > Grundeigentum, begutachten zu lassen (BGHZ 64, 63, 65 f.; BGHZ 84, 31, 32 = FamRZ 1982, 682; Senatsbeschlüsse v. 4.10.1990 - XII ZB 37/90 -, FamRZ 1991, 316, und v. 14.2.2007 - XII ZB 150/05 -, FamRZ 2007, 711, 712, m. Anm. Schröder). Das schließt es allerdings nicht aus, dass der Verpflichtete zu Einzelfragen Auskünfte einholen und Hilfskräfte einschalten muss, um den Wert der Vermögensgegenstände zuverlässig zu ermitteln. Dadurch anfallende Auslagen gehören zu den Kosten der Wertermittlung, die der Verpflichtete zu tragen hat."

Anmerkung : Die Entscheidung besagt, dass es grundsätzlich keinen Anspruch auf gutachterliche Wertermittlung auf Kosten des Auskunftspflichtigen gibt. Die Rechtsprechung erkennt aber ein grundsätzliches Bedürfnis nach gutachterlicher Wertermittlung an und bejaht ein gutachterliches Wertermittlungsrecht des Auskunftsberechtigten zu Vermögensgegenständen des Endvermögen analog zu § > 1377 Abs.2 S.3 BGB ( Brudermüller, in: Palandt, BGB, 74. Aufl., 2015, § 1379, Rn 16 m.w.N.). Voraussetzung ist, dass die Bewertung des Vermögensgegenstandes durch den Ehegatten selbst und anhand seiner Angaben dem auskunftsberechtigten Ehegatten nicht möglich ist. Das ist bei schwierigen Wertermittlungen (z.B. > Unternehmensbewertungen oder > Immobilienbewertungen ) regelmäßig der Fall. Das bedeutet: Vom Auskunftspflichtigen kann eine gutachterliche Wertermittlung auf dessen Kosten nicht verlangt werden. Aber der Auskunftsgläubiger kann auf seine Kosten die die gutachterliche Wertermittlung veranlassen, die der Auskunftspflichtige zu dulden hat (§ 1377 Abs.2 BGB analog bei Begutachtung von Vermögensgegenständen des Endvermögens). Damit ist der Wertermittlungsanspruch auf Duldung der Ermittlungen durch den Sachverständigen gerichtet ist (vgl. Senatsurteil vom 8. November 2017 - XII ZR 108/17 - FamRZ 2018, 93 Rn. 30 und BGHZ 84, 31 = FamRZ 1982, 682, 683).

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OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22.09.2009 - 20 UF 105/09
Kostentragungslast für gutachterliche Wertermittlung von Gegenständen des Endvermögens


(Zitat) "Gemäß § 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB n.F. ist jeder Ehegatte verpflichtet, dem anderen Ehegatte Auskunft (auch) über den Bestand seines Endvermögens zu erteilen. Darüber hinaus hat jeder Ehegatte das Recht, die Ermittlung der Werte der Vermögensgegenstände und der Verbindlichkeiten zu verlangen, § 1379 Abs. 1 Satz 3 BGB n.F. Soweit der auskunftsberechtigte Ehegatte Wertermittlung durch einen Sachverständigen verlangen kann, hat er nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die diesbezüglichen Kosten selbst zu tragen (BGH FamRZ 1982, 682; FamRZ 1991, 316; NJW-RR 1992, 188; FamRZ 2009, 595). Die Frage, welcher Ehegatte die Kosten zu tragen hat, die durch die Beauftragung eines Sachverständigen bei Ermittlung des Wertes des Endvermögens entstehen, ist und war in § 1379 BGB nicht geregelt. Der Wortlaut des § 1379 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. ist identisch mit dem des § 1379 Abs. 1 Satz 3 BGB n.F. Mangels vergleichbarer Ausgangslage können auch keine anderen gesetzlichen Normen zur Beantwortung der Frage herangezogen werden. Die Vorschrift des § 1377 Abs. 2 Satz 3 BGB hat ihren Grund in dem besonderen Interesse, das jeder Ehegatte an der Aufzeichnung seines Anfangsvermögens hat und kann daher bei der Feststellung des Wertes des Endvermögens durch einen Sachverständigen nicht entsprechend herangezogen werden (BGH FamRZ 1982, 682). (...) Mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung sind die Kosten eines zur Wertermittlung des Endvermögens erforderlichen Gutachtens vom Auskunftsgläubiger zu tragen, da diese Lösung der Interessenlage beider Parteien entspricht (BGH FamRZ 1982, 682; 2007, 711). Können sich - wie im vorliegenden Fall - beide Parteien nicht auf einen gemeinsam ausgewählten Sachverständigen einigen und dessen Bezahlung regeln, wird der Auskunftsgläubiger i.d.R. einem vom Auskunftsschuldner beauftragten Sachverständigen weniger vertrauen als einem selbst ausgewählten. Daher wird dem Interesse des auskunftsberechtigten Ehegatten nicht ausreichend gedient, wenn er vom anderen verlangen kann, dass dieser einen Sachverständigen bestellt, bezahlt und dann dessen Gutachten übermittelt (BGH a.a.O.). Fallen die Kosten dem Auskunftsberechtigten zur Last, dient dies im Übrigen auch zur Vermeidung unnötiger Kosten, da der Auskunftsberechtigte bei dieser Sachlage einen Sachverständigen nur hinzuziehen wird, falls dies erforderlich ist (zur Erstattung der Kosten im Rahmen des § 91 ZPO vgl. Fachanwaltskommentar Familienrecht/Weinreich, 3. Aufl., § 1379 Rn 38 m.w.N.)."

Anspruchauf Belege


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BGH, Versämnisbeschluss vom 01.12.2021 - XII ZB 472/20
Vorlage vorhandener Belege erfüllt Auskunftspflicht


Leitsatz : Die Verpflichtung zur Belegvorlage beschränkt sich auf die Vorlage vorhandener Nachweise. Eine Pflicht zur Erstellung von Belegen, die über die bloße Reproduktion bereits existierender Unterlagen - etwa durch Ausdruck - hinausgeht und eine eigene schöpferische Leistung erfordert, besteht nicht.

(Zitat, Rn 14 ff) Gemäß § 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB kann im Zugewinnausgleichsverfahren jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten Auskunft über das Vermögen verlangen, soweit es für die Berechnung des Endvermögens maßgeblich ist. Nach § 1379 Abs. 1 Satz 2 BGB sind darüber hinaus insoweit auf Anforderung Belege vorzulegen.Was im Einzelnen unter den Begriff des Belegs fällt, wird in § 1379 BGB nicht definiert. Nach der Gesetzesbegründung soll die Belegpflicht dazu dienen, dass der berechtigte Ehegatte die Angaben des verpflichteten Ehegatten besser überprüfen kann. Dies könne die Rechtsverfolgung erleichtern, aber auch bei überzeugenden Belegen zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten beitragen (vgl. BT-Drucks. 16/10798 S. 18). Danach sind Belege alle Urkunden, Dokumente, Bescheinigungen und sonstigen Unterlagen, die aussagekräftig für die Vollständigkeit und Richtigkeit des als Auskunft erstellten Bestandsverzeichnisses, für die Existenz und den Zustand der verzeichneten Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten und für deren Wert sind (vgl. BeckOGK/Preisner [Stand: 1. August 2021] BGB § 1379 Rn. 96; Johannsen/Henrich/Althammer/Kohlenberg Familienrecht 7. Aufl. BGB § 1379 Rn. 8). Bei dem von der Antragstellerin geforderten Jahresabschluss der GbR handelt es sich, wie das Oberlandesgericht richtig gesehen hat, um einen Beleg in diesem Sinne (vgl. Senatsbeschluss vom 21. November 2018 - XII ZB 351/18 - FamRZ 2019, 464 Rn. 5).

Der Umfang der Verpflichtung zur Belegvorlage nach § 1379 Abs. 1 Satz 2 BGB wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beurteilt. Überwiegend wird dabei vertreten, dass sie sich auf die Vorlage vorhandener Belege beschränkt (vgl. etwa OLG Brandenburg NJW-RR 2014, 519, 520; OLG Naumburg FamRZ 2015, 1046, 1047; Staudinger/Thiele BGB [2017] § 1379 Rn. 19; Erman/Budzikiewicz BGB 16. Aufl. § 1379 Rn. 14; Palandt/Brudermüller BGB 80. Aufl. § 1379 Rn. 12; Jaeger FPR 2012, 91, 95; jurisPK-BGB/Schiefer [Stand: 15. Oktober 2019] § 1379 Rn. 28; BeckOGK/Preisner [Stand: 1. August 2021] BGB § 1379 Rn. 99). Teilweise wird dagegen angenommen, dass die Verpflichtung auch die Erstellung von Belegen umfasst (vgl. Braeuer FamRZ 2010, 773, 776 f. und 780), jedenfalls soweit die Belege mit vertretbarem Aufwand beigebracht werden können (vgl. BeckOK/BGB/Schaller/Sprick [Stand: 1. August 2021] § 1379 Rn. 23; Weinreich in Prütting/Wegen/Weinreich BGB 16. Aufl.§ 1379 Rn. 14; Johannsen/Henrich/Althammer/Kohlenberg Familienrecht 7. Aufl. § 1379 BGB Rn. 8; Büte Zugewinnausgleich bei Ehescheidung 5. Aufl. Rn. 280).
c) Die erstgenannte Auffassung ist zutreffend. Die Verpflichtung zur Belegvorlage nach § 1379 Abs. 1 Satz 2 BGB beschränkt sich auf die Vorlage vorhandener Nachweise. Eine Pflicht zur Erstellung von Belegen, die über die bloße Reproduktion bereits existierender Unterlagen - etwa durch Ausdruck - hinausgeht und wie etwa bei einem Jahresabschluss eine eigene schöpferische Leistung erfordert, besteht nicht.

Die Beschränkung auf vorhandene Belege ergibt sich aber aus Sinn und Zweck der Regelung. Der Anspruch auf Belegvorlage dient als Hilfsanspruch in erster Linie zur Kontrolle der Auskunft (vgl. BT-Drucks. 16/10798 S. 18). Da sich der Auskunftsanspruch auf die Zusammensetzung des Vermögens des Auskunftspflichtigen am Stichtag einschließlich der wertbildenden Faktoren richtet, sollen die vorzulegenden Belege danach eine Überprüfung der Angaben des Auskunftspflichtigen daraufhin ermöglichen, ob dieser seinen Wissensstand zu den von der Auskunft umfassten Punkten zutreffend und vollständig mitgeteilt hat. Mithin dient die Belegvorlage insoweit vor allem dem Ausgleich des Informationsgefälles, nicht aber dazu, dem Auskunftsberechtigten weitere Auskünfte und einen Informationsstand zu verschaffen, der über den des dem Auskunftspflichtigen aktuell verfügbaren Wissens noch hinausgeht. Wenn die Belegvorlage nach der Gesetzesbegründung auch die Rechtsverfolgung erleichtern und durch überzeugende Belege zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten beitragen soll (BT-Drucks. 16/10798 S. 18), kann daraus doch nicht geschlossen werden, dass bei einem > Stufenantrag auf Zugewinnausgleich die Beweisaufnahme bereits teilweise in die Auskunfts- und Belegstufe vorverlagert werden sollte. Für eine solche Erweiterung der Belegvorlage besteht letztlich auch kein Bedürfnis. Denn es bleibt dem Auskunftsberechtigten unbenommen, den Auskunftsverpflichteten gemäß § 1379 Abs. 1 Satz 3 BGB auf Wertermittlung in Anspruch zu nehmen oder einen > Anspruch auf Wertfeststellung durch einen Sachverständigen entsprechend § 1377 Abs. 2 Satz 3 BGB geltend zu machen "

Auskunftsbeschluss


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MUSTER
zum gerichtlichen Auskunftsbeschluss

Anmerkung : Auskunftsbeschlüsse können mit >Zwangsmitteln vollstreckt und durchgesetzt werden. Das Verfahren auf Feststetzung von Zwangsmitteln ist ein selbständiges Nebenverfahren nach §§ 86 Abs.1 Nr.1, 95 Abs.1 Nr.3 FamFG i.V.m. § 888 ZPO. Zuständig ist die gleiche Abteilung des Familiengerichts, die den Auskunftsbeschluss erlassen hat. Das Familiengericht ist also auch für das Vollstreckugsverfahren zuständig.

Auskunftspflichtenerfüllen


Wer ist beim zugewinnverfahren ausgleichsschuldner und wer ausgleichsgläubiger

OLG Brandenburg, Beschluss vom 05.03.2019 - 13 WF 27/19
zur Erfüllung der Auskunftspflicht im Zugewinnausgleich


Leitsätze :

1. Erfüllung tritt ein, wenn alle auskunftspflichtigen Umstände in formal ordnungsgemäßer Weise mitgeteilt worden sind. Daran fehlt es, wenn in sachlicher oder zeitlicher Hinsicht über Teile des Auskunftsgegenstandes überhaupt keine Auskunft erteilt worden ist.

2. Die Auskunft muss so umfangreich sein, dass dem Gläubiger eine hinreichend verlässliche Wertermittlung möglich ist. Bei einem Personenkraftfahrzeug sind daher regelmäßig mindestens zu nennen: das Fabrikat, das Modell, die Motorisierung, das Baujahr, die gefahrenen Kilometer, etwaige Sonderausstattung und Unfälle oder Unfallfreiheit.

3. Bei Hinzuerwerb während des gesetzlichen Güterstandes genügt zur Auskunftserteilung die Angabe des Hinzuerwerbs, des Erwerbsgrundes und, erforderlichenfalls, des Erwerbszeitpunktes.

4. Die Modalitäten einzelner Schenkungen sind zur vorläufigen Ermittlung des Zugewinnausgleichssaldos nicht erforderlich; sie sind bei streitigem Vortrag nötigenfalls im Betragsverfahren zu klären.

Werden Schulden beim Zugewinn berücksichtigt?

Beim Zugewinn werden die Schulden und Verbindlichkeiten verrechnet. Es geht nicht um die Frage, wer gegenüber Dritten haftet. Der Zugewinn betrifft nur das Innenverhältnis der Ehegatten untereinander.

Wer führt den Zugewinnausgleich durch?

2 BGB). Dieses Vermögen gilt es bei der Ehescheidung aufzuteilen. Das Familiengericht führt den Zugewinnausgleich jedoch nur durch, wenn dies von einem der Beteiligten beantragt wurde.

Wer zahlt Kosten für Zugewinnausgleich?

Der Zugewinn der beiden Ehegatten wird miteinander verglichen; der geringere wird vom größeren abgezogen. Es bleibt bei demjenigen, der mehr erwirtschaftet hat, ein Überschuss. Davon muss er die Hälfte an den anderen Ehegatten zahlen.

Wie wird der Zugewinn ausgerechnet?

Zur Ermittlung des Zugewinns wird bei jedem Ehegatten das Vermögen zu Beginn und zum Ende der Ehe verglichen. Übersteigt der Zugewinn eines Ehegatten den des anderen, ist die Hälfte des Zugewinns abzugeben. Nur wenige Vermögensgegenstände (z.B. Erbschaften) bleiben im Zugewinnausgleich unberücksichtigt.