Wer ist versichert rentenversicherung

Pflichtversichert sind Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder im Rahmen einer Berufsausbildung beschäftigt sind. Diese Pflichtversicherung ist eine Zwangsversicherung kraft Gesetzes; sie kann nicht ausgeschlossen werden. Zu den pflichtversicherten Beschäftigten zählen beispielsweise auch Menschen mit Behinderungen, die in anerkannten Behindertenwerkstätten tätig sind. Auch einige Selbstständige (zum Beispiel Handwerkerinnen und Handwerker, Künstlerinnen und Künstler und Publizistinnen und Publizisten) unterliegen der Versicherungspflicht. Die Bezieher von Entgeltersatzleistungen (Krankengeld, Arbeitslosengeld und ähnliches) sind ebenfalls grundsätzlich pflichtversichert. Die gilt auch für Mütter oder Väter während der Kindererziehungszeiten in den ersten drei Lebensjahren des Kindes sowie für Personen, die eine Pflegebedürftige oder einen Pflegebedürftigen in ihrer oder seiner häuslichen Umgebung wenigstens 14 Stunden pro Woche nicht erwerbsmäßig pflegen.

Nicht versicherungspflichtig sind hingegen Personen, die in einem anderen Sicherungssystem Anwartschaften erwerben, wie zum Beispiel Beamte. Für nicht versicherungspflichtige Selbstständige besteht die Möglichkeit, der Pflichtversicherung freiwillig beizutreten (Antragspflichtversicherung). Der Antrag muss innerhalb von fünf Jahren nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit gestellt werden. Grundsätzlich sind alle nicht versicherungspflichtigen Personen vom 16. Lebensjahr an zur freiwilligen Versicherung berechtigt.

Die gesetzliche Rentenversicherung ist hauptsächlich für die Altersrenten und andere Rentenformen zuständig. Im Gesundheitswesen tritt sie auch als wichtiger Reha-Träger auf, wenn aufgrund einer Krankheit die Erwerbsfähigkeit gefährdet oder gemindert ist.

Rechtsgrundlage ist das Sozialgesetzbuch Nr. 6 (SGB VI). Versicherungspflichtig sind nahezu alle Arbeitnehmenden. Der Beitrag beträgt 18,6 % vom Gehalt, Arbeitnehmende und Arbeitgeber teilen sich den Beitrag.

2. Reha vor Rente

"Reha(bilitation) geht vor Rente", dieser Grundsatz (§ 9 SGB VI) gilt vor Erreichen der Altersgrenze, d.h.: Die Rentenversicherungsträger leisten vorrangig Rehabilitation. Rentenzahlungen werden erst bei nicht erfolgreicher Reha oder zu einem späteren Zeitpunkt erbracht.

3. Versicherungspflicht

Versicherungspflichtig sind z.B. folgende Personenkreise (§§ 1 f. SGB VI):

  1. Gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung oberhalb der sog. Geringfügigkeitsgrenze von derzeit 450 € monatlich (§ 8 SGB IV) Beschäftigte. Es gilt immer die Geringfügigkeitsgrenze (= Minijob-Grenze) vom 1.1. für das ganze Jahr. Deshalb gilt bei der Rentenversicherungspflicht erst 2023 die auf 520 € erhöhte Geringfügigkeitsgrenze.
    Der Arbeitgeber muss auch unterhalb der 450/520-€-Grenze Beiträge an den Rentenversicherungsträger abführen (Pauschalbetrag: 15 % des Arbeitsentgelts bei Minijobs im gewerblichen Bereich und 5 % bei Minijobs in Privathaushalten).
    Arbeitnehmende müssen als Geringverdienende Beiträge abführen, um dadurch den Rentenversicherungsbeitrag auf volle 18,6 % aufzustocken. Während des Bezugs von Kurzarbeitergeld bleibt die Versicherungspflicht bestehen.
  2. Beschäftigte, die in Werkstätten für behinderte Menschen oder vergleichbaren Arbeitsfeldern tätig sind.
  3. Menschen mit Behinderungen, die in sonstigen Betreuungseinrichtungen (z.B. Wohnstätten für Menschen mit Behinderungen, Psychiatrischen Krankenhäusern) leben und dort in gewisser Regelmäßigkeit (durchschnittlich 15 Wochenstunden) Leistungen erbringen, die mindestens einem Fünftel der Leistung eines voll Erwerbsfähigen entsprechen.
  4. Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe, die für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen.
  5. Auszubildende mit Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Vergütung.
  6. Auszubildende mit Ausbildungsvertrag an einer außerbetrieblichen Einrichtung.
  7. Teilnehmer an dualen Studiengängen.
  8. Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen oder ähnlicher Gemeinschaften.
  9. Selbstständig Tätige (§ 2 SGB VI) wie
    • Lehrkräfte und Erzieher ohne eigene Angestellte
    • Pflegepersonen der Kranken-, Wochen-, Säuglings- und Kinderpflege ohne eigene Angestellte
    • Hebammen
    • Künstler und Publizisten ohne eigene Angestellte (nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz)
    • Hausgewerbetreibende
    • Handwerker, die in der Handwerksrolle eingetragen sind
    • Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmenden beschäftigen und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber arbeiten (Informationen dazu bietet die Deutsche Rentenversicherung unter www.deutsche-rentenversicherung.de >Suchbegriff: Selbstständige mit einem Auftraggeber

4. Beitrag

Der Beitrag zur Rentenversicherung beträgt 18,6 % vom Gehalt. Bei hohen Gehältern wird der Beitrag maximal von der sog. Beitragsbemessungsgrenze berechnet.

Die Beitragsbemessungsgrenze für Arbeiter und Angestellte liegt bei 7.050/6.750 € (West/Ost) brutto monatlich. Wer also z.B. 7.800 € verdient, bleibt rentenversicherungspflichtig, der Rentenbeitrag wird aber nur von 7.050/6.750 € (West/Ost) berechnet.

Der Beitrag wird je zur Hälfte vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer getragen.

Der Beitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung beträgt 24,7 % (9,3 % Arbeitnehmer-, 15,4 % Arbeitgeberanteil).

5. Freiwillige Rentenversicherung

Wer keine Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zahlt, kann sich freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung versichern.

Voraussetzungen sind u.a. ein Mindestalter von 16 Jahren und dass noch keine Altersrente bezogen wird. Dies gilt z.B. für Selbstständige, Freiberufler oder nicht erwerbstätige Erwachsene. Die freiwillige Versicherung muss beantragt werden. Die Beiträge können selbst festgelegt und jederzeit verändert werden. Der Beitragssatz ist gleich wie bei Pflichtversicherten, ebenso die Beitragsbemessungsgrenze. Die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage ist so hoch wie die Geringfügigkeitsgrenze (= Minijob-Grenze), die am 1.1. des jeweiligen Jahres gilt. Sie beträgt 2022 monatlich 450 €, 2023 monatlich 520 € (§ 167 SGB VI).

6. Praxistipps

  • In der Regel sind Renten zu beantragen.
  • Die Rente wegen Berufsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit oder -minderung (Erwerbsminderungsrente) wird automatisch und ohne Antrag in die Regelaltersrente umgewandelt.
  • Der Anspruch auf Grundrente (seit 1.1.2021) wird automatisch geprüft und die Rente wird ggf. automatisch ausbezahlt.

7. Wer hilft weiter?

  • Zuständig für die gesetzliche Rentenversicherung ist die "Deutsche Rentenversicherung". Näheres unter Rentenversicherungsträger.
    Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung, ehrenamtliche Versichertenberater sowie Versichertenälteste finden Sie unter www.deutsche-rentenversicherung.de > Beratung & Kontakt > Beratung suchen & buchen.
  • Auskunft geben die Versicherungsämter der Stadtverwaltungen und Landkreise.
  • Rentenberater sind gerichtlich zugelassene und unabhängige Vertreter der Interessen ihrer Mandanten. Sie helfen bei der Durchsetzung von Renten, Widerspruchsverfahren vor den (Landes-)Sozialgerichten, Kontenklärungen und Rentenanträgen.
    Kosten: Rentenberater sind an das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz gebunden.
    Adressen von Rentenberatern findet man in den Gelben Seiten oder bekommt sie vom Bundesverband der Rentenberater e.V., Kaiserdamm 97, 14057 Berlin, Telefon 030 627255-02, Telefax 030 627255-03, www.rentenberater.de.
  • Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bietet eine Info-Hotline für Fragen zur Rente, Telefon 030 221911-001, Mo-Do 8-20 Uhr.

8. Leistungen der Rentenversicherung

Die vorwiegenden Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung sind unter den nachfolgenden Stichworten zu finden:

Wer zahlt alles in die Rentenversicherung ein?

Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen den Beitrag je zur Hälfte. Der Beitragsanteil des Arbeitnehmers wird vom Lohn oder Gehalt einbehalten; der Arbeitgeber legt seinen Anteil dazu und überweist diesen so genannten Pflichtbeitrag an die Krankenkasse.

Wann wird man Rentenversichert?

Anspruch auf die Regelaltersrente haben alle, die mindestens fünf Jahre in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben. Das nennt sich Mindestversicherungszeit oder Wartezeit. Seit einigen Jahren steigt die Altersgrenze für den Renteneintritt schrittweise von 65 Jahren auf 67 Jahre.

Sind Kinder Rentenversichert?

Die Person, welche das Kind hauptsächlich erzieht, gilt in der gesetzlichen Rentenversicherung automatisch als pflichtversichert. Die Beiträge hierfür werden komplett vom Bund übernommen.

Wann ist man nicht Rentenversicherungspflichtig?

Arbeitnehmer können sich auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen, wenn sie eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausüben oder wenn sie durch eine gesetzliche Verpflichtung einem öffentlich-rechtlichen Versorgungswerk angehören und Mitglied einer berufsständischen Kammer sind (zum Beispiel Ärzte ...

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