Wer ist zum datenschutz verpflichtet

Antwort

Behörden unterliegen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten von natürlichen Personen den Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung. Die nationalen Verwaltungen sind dafür verantwortlich, regionale und lokale Verwaltungen bei der Vorbereitung auf die Anwendung der Datenschutz-Grundverordnung zu unterstützen.

Die Mehrheit der von Behörden gespeicherten personenbezogenen Daten wird normalerweise auf der Grundlage einer rechtlichen Verpflichtung verarbeitet oder soweit dies für die Wahrnehmung von Aufgaben, die im öffentlichen Interesse liegen, oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die der betreffenden Behörde übertragen wurde, erforderlich ist.

Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten müssen Behörden wesentliche Grundsätze beachten, zum Beispiel

  • faire und rechtmäßige Verarbeitung;
  • Zweckbindung;
  • Datenminimierung und Datenspeicherung.

Im Falle der Verarbeitung auf einer gesetzlichen Grundlage sollte bereits das entsprechende Gesetz gewährleisten, dass die Grundsätze beachtet werden (z. B. die Arten von Daten, Speicherfristen und geeignete Garantien).

Vor der Verarbeitung personenbezogener Daten müssen betroffene Personen über die Verarbeitung, ihre Zwecke, die Art der erhobenen Daten, die Empfänger und ihre Datenschutzrechte unterrichtet werden.

Eine Behörde ist verpflichtet, einen Datenschutzbeauftragten ernennen. Allerdings kann ein Datenschutzbeauftragter für mehrere öffentliche Stellen bestimmt werden, die sich diesen teilen, oder diese Tätigkeit kann an einen externen Datenschutzbeauftragen vergeben werden. Außerdem muss die Behörde sicherstellen, dass angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zur Sicherung personenbezogener Daten getroffen wurden. Wenn für Teile der Verarbeitung eine externe Organisation (ein sogenannter „Auftragsverarbeiter“) herangezogen wird, muss ein Vertrag oder sonstiger Rechtsakt gewährleisten, dass der Auftragsverarbeiter hinreichende Garantien dafür bietet, dass angemessene technische und organisatorische Maßnahmen getroffen werden, die den Standards der Datenschutz-Grundverordnung entsprechen.

Wenn aufbewahrte personenbezogene Daten unbeabsichtigt oder unrechtmäßig unbefugten Empfängern offengelegt werden, vorübergehend nicht verfügbar sind oder geändert werden, muss die Datenschutzbehörde unverzüglich und spätestens binnen 72 Stunden, nachdem Ihnen die Verletzung bekannt wurde, über diese Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten unterrichtet werden. Die Behörden müssen gegebenenfalls auch betroffene Personen über die Verletzung informieren.

Weitere Informationen zu den Pflichten von Behörden nach der Datenschutz-Grundverordnung finden Sie im Abschnitt „Unternehmen und Organisationen“.

Referenzen

  • Kapitel II, IV

Damit Unionsbürger ihr Recht auf Schutz personenbezogener Daten wahrnehmen können, bedarf es Transparenz bei der Datenerhebung und -nutzung. Deshalb sieht die Datenschutz-Grundverordnung eine Vielzahl von Informationspflichten vor.

Das Gesetz unterscheidet dabei zwischen zwei Fällen: Zum einen, wenn die personenbezogene Daten bei dem Betroffenen direkt erfasst werden (Art. 13 DSGVO) und zum anderen, wenn diese nicht bei der betroffenen Person erhoben werden (Art. 14 DSGVO).

Bei der Direkterhebung ist dieser unverzüglich zu informieren. Inhaltlich umfassen hier die Informationspflichten des Verantwortlichen seine Identität, die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragen (sofern vorhanden), die Verarbeitungszwecke und die Rechtsgrundlage, über etwaige berechtigte Interessen, über den Empfänger bei Übermittlung von Daten und auch über eine etwaige Übermittlung in Drittstaaten zu informieren. Darüber hinaus umfasst die Informationspflicht auch Angaben zur Dauer der Speicherung, den Rechten des Betroffenen, der Widerrufbarkeit von Einwilligungen, dem Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde sowie die gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung personenbezogene Daten bereitzustellen. Zudem ist über eine etwaige automatisierte Entscheidung oder andere Profiling-Maßnahmen zu unterrichten. Entbehrlich ist diese Informationspflicht bei der Direkterhebung nur, wenn der Betroffene bereits über diese Angaben verfügt.

Erfolgt die Erhebung nicht beim Betroffenen, ist dieser innerhalb einer angemessenen Frist, spätestens aber nach einem Monat zu informieren. Werden die Daten zur Kommunikation mit der Betroffenen Person verwendet, besteht die Informationspflicht jedoch direkt bei Kontaktaufnahme. Inhaltlich treffen den Verantwortlichen auch bei dieser Art der Erhebung grundsätzlich die gleichen Informationspflichten. Eine Ausnahme bildet dabei nur die Information über die Verpflichtung zur Bereitstellung, da der Verantwortliche nicht selbst über diese entscheiden kann. Zusätzlich trifft ihn die Pflicht darüber zu informieren, aus welcher Quelle die Daten stammen und ob es sich dabei um eine öffentlich zugängliche handelt. Den Informationspflichten ist in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form nachzukommen. Dabei können sie schriftlich oder in elektronischer Form an den Betroffenen übermittelt werden. Es wird explizit erwähnt, dass dafür auch sog. standardisierte Bildsymbole verwendet werden können, um in leicht wahrnehmbarer, verständlicher und klar nachvollziehbarer Form einen aussagekräftigen Überblick über die beabsichtigte Verarbeitung zu vermitteln.

Im Falle, dass die personenbezogenen Daten nicht beim Betroffenen erhoben werden, muss in Ausnahmefällen der Informationspflicht nicht nachgekommen werden. Etwa wenn dies unmöglich oder unverhältnismäßig aufwendig ist, die Erhebung und/oder Übermittlung gesetzlich vorgeschrieben ist oder ein Berufsgeheimnis oder eine sonstige satzungsmäßige Geheimhaltungspflicht besteht.

Behörden

  • Datenschutzkonferenz DSK ► Kurzpapier Nr. 10 – Informationspflichten bei Dritt- und Direkterhebung (Link)
  • Datenschutzbehörde Rheinland-Pfalz ► Informationspflichten und Auskunftsrechte (Link)
  • Datenschutzbehörde Schleswig-Holstein ► Praxisreihe 4 – Informationspflichten (Link)
  • EU-Kommission ► Welche Informationen müssen Personen, deren Daten erhoben werden, mitgeteilt werden? (Link)
  • Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz ► Informationspflichten des Verantwortlichen (Link)

  • Data Protection Authority UK ► Right to be informed (Link)
  • Data Protection Authority UK ► Privacy notices, transparency and control (Link)
  • Data Protection Authority Ireland ► Rights of Individuals under the GDPR – The right to be informed (Link)
  • Article 29 Data Protection Working Party ► WP260 – Guidelines on Transparency (Link)

Fachbeiträge

  • GDD ► Praxishilfe – Transparenzpflichten bei der Datenverarbeitung (Link)
  • IHK Saarland ► Informationspflichten nach der DSGVO (Link)
  • BvD-News ► Umsetzung der Informationspflichten für Mitarbeiter – Anregungen und Ideen, Seite 29 (Link)
  • Heise ► Informationsverpflichtet (Link)
  • Dr. Datenschutz ► Erfüllung der Informationspflichten – Ist ein Medienbruch zulässig? (Link)

Themen Inhaltsverzeichnis

Welche personenbezogenen Informationen unterliegen dem Datenschutz?

Zu diesen gehören genetische, biometrische und Gesundheitsdaten sowie personenbezogene Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit des Betroffenen hervorgehen.

Wann gelten Daten als personenbezogen?

Personenbezogene Daten sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare lebende Person beziehen. Verschiedene Teilinformationen, die gemeinsam zur Identifizierung einer bestimmten Person führen können, stellen ebenfalls personenbezogene Daten dar.

Wie ist Datenschutz in Deutschland gesetzlich geregelt?

Die DSGVO wird in Deutschland durch das Bundesdatenschutzgesetz ( BDSG ) und die Landesdatenschutzgesetze ergänzt. Darüber hinaus sind die Vorschriften des BDSG für Behörden aus dem Sicherheitsbereich besonders relevant, für die die Vorschriften der DSGVO keine Anwendung finden.

Wer setzt den Datenschutz um?

Bundesbeauftragte, Landesbeauftragte und Datenschutzbeauftragte haben die Aufgabe zur Überwachung und Einhaltung des Datenschutzes. Für die Kontrolle zur Einhaltung des Datenschutzes werden den Aufsichtsbehörden umfangreiche Untersuchungsbefugnisse zugesprochen.