Wer kommt für Unterhalt auf wenn Vater nicht zahlen kann?

Minderjährige Kinder haben Anspruch auf Naturalunterhalt (also Betreuung, Kochen, Pflege usw.) und auf Barunterhalt (Geld). Leben die Eltern getrennt, so erfüllt derjenige Elternteil, bei dem das Kind lebt, seine Unterhaltspflicht bereits durch die Betreuung etc., er gewährt Naturalunterhalt. Dieser Elternteil schuldet i.d.R. kein Geld, also keinen Barunterhalt – selbst wenn er (oder der neue Ehegatte) gut verdient.

Der andere Elternteil, bei dem das Kind nicht wohnt, schuldet den so genannten “Barunterhalt”, dessen Höhe sich allein nach seinem Einkommen richtet. Anhand dieses Einkommens wird dann der zu zahlende Unterhalt in der Düsseldorfer Tabelle abgelesen.

Ausnahmsweise muss sich auch der betreuende Elternteil am Barunterhalt beteiligen, falls er erheblich höhere Einkünfte hat als der eigentlich allein barunterhaltspflichtige andere Elternteil, oder falls beide Eltern das Kind zu gleichen Teilen betreuen (“Wechselmodell”).

Der betreuende Elternteil muss sich ferner an den Kosten für Mehrbedarf und Sonderbedarf des Kindes beteiligen.

In Ausnahmefällen kommt eine Unterhaltspflicht der Großeltern in Betracht, falls die Eltern nicht leistungsfähig sind oder falls sie nicht mehr leben.

Die Unterhaltshöhe richtet sich nach dem jeweils aktuellen Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils und wird nach der “Düsseldorfer Tabelle” errechnet.

Hat ein minderjähriges Kind ausnahmsweise bereits einen eigenen Hausstand, so steht ihm Unterhalt wie einem Studenten zu, also 860,- Euro monatlich (OLG Koblenz 13 UF 413/12). In diesem Fall lesen Sie bitte unsere Hinweise zum Unterhalt für Studenten .

Das Einkommen bzw. Vermögen desjenigen Elternteils, bei dem das Kind lebt, ist grundsätzlich irrelevant. Deshalb kann es vorkommen, dass ein Kind z.B. bei seiner gut verdienenden Mutter lebt, aber trotzdem vom seinem nur wenig verdienenden Vater Unterhalt verlangen kann. Auch auf das Einkommen des neuen Ehepartners der Mutter kommt es grundsätzlich nicht an, da der neue Ehemann diesen Kindern nicht unterhaltspflichtig ist.

Von dieser Regel gibt es aber Ausnahmen. In folgenden Fällen kommt eine finanzielle Beteiligung auch desjenigen Elternteils in Betracht, bei dem das Kind wohnt:

Ihr Kind kann auf seinen Unterhaltsanspruch für die Zukunft nicht verzichten. Sie können diesbezüglich keine wirksame Vereinbarung treffen. Sie können Ihre Unterhaltszahlungen auch nicht deshalb verweigern oder einstellen, weil das Kind den Umgang mit Ihnen verweigert. Ein Verzicht kann allenfalls für rückständige Unterhaltsansprüche in der Vergangenheit vereinbart werden.

Ihre Barunterhaltspflicht entfällt, wenn Ihr Einkommen den notwendigen Selbstbehalt (siehe Düsseldorfer Tabelle) nicht übersteigt. Der Gesetzgeber gesteht Ihnen zur Sicherstellung Ihres eigenen Lebensunterhaltes einen Selbstbehalt zu. Damit sollen Sie einerseits motiviert werden, selbst Geld zu verdienen, zum anderen soll vermieden werden, dass Sie selbst sozialhilfebedürftig werden.

Minderjähriges Kind

Ihr minderjähriges Kind kann seinen Unterhaltsanspruch nicht dadurch „verwirken“, dass Sie ihm eine schwere Verfehlung vorwerfen. § 1611 Abs. II BGB stellt ausdrücklich klar, dass in diesem Fall die Unterhaltspflicht von Eltern auch gegenüber ihren minderjährigen unverheirateten Kindern fortbesteht.

Der Unterhaltsanspruch bei minderjährigen Kindern entfällt dann, wenn entweder das Kind ausreichend eigene Einkünfte hat, um sich selbst zu versorgen oder wenn der den Unterhalt zahlende Elternteil nicht in der Lage ist, Unterhalt zu zahlen, weil er selbst nicht genügend zum Leben hat.

Wegen des Verbots von Kinderarbeit in Deutschland und der Pflicht zur allgemeinen Schulbildung kann ein minderjähriges Kind erst ab einem Alter von ca. 16 Jahren eine Lehre beginnen, mit der es ein eigenes Einkommen hat.

Auch wenn ein minderjähriges Kind ein Lehrlingsgehalt bezieht, reicht dieses nicht aus, um den Unterhaltsanspruch entfallen zu lassen. Zwar muss sich ein Kind sein Lehrlingsgehalt zumindest zum Teil anrechnen lassen. Die Eltern sind jedoch weiterhin verpflichtet, den darüber hinaus bestehenden Unterhaltsbetrag nach der Düsseldorfer Tabelle ergänzend zu zahlen. Minderjährige Kinder sind erhöht schutzwürdig, da sie sich in der Regel selbst nicht unterhalten können. Sie genießen damit bezüglich ihres Verhaltens eine gewisse Narrenfreiheit, so dass sie durch ihr Verhalten den Unterhaltsanspruch nicht verlieren, d.h. juristisch nicht "verwirken" können. Auch wenn sich minderjährige Kinder gegenüber dem zahlenden Elternteil undankbar verhalten oder den Kontakt ganz verweigern, führt dieses nicht dazu, dass kein Unterhalt mehr gezahlt werden muss.

Expertentipp:

Ein Kind ist berechtigt, selbst zu wählen, welchen Beruf es ergreifen möchte. Deshalb können Sie Ihr Kind nicht dazu verpflichten, die Schule vorzeitig abzubrechen oder den Traum von einem Studium aufzugeben, um eine bezahlte Arbeit aufzunehmen. Sie und der andere Elternteil müssen nach dem geistigen Potential Ihres Kindes diesem die Möglichkeit geben, jeden Beruf zu erlernen, den es erlernen will.

  • Ihre Unterhaltspflicht kann entfallen, wenn der das Kind betreuende Elternteil ein höheres Einkommen erzielt als Sie selbst.
  • Gleiches ist anzunehmen, wenn Ihr Kind über ein so hohes Vermögen verfügt, dass es sich selbst unterhalten kann (z.B. Erbschaft, Einnahmen aus einer Mietimmobilie). Es braucht jedoch keinesfalls auf den Stamm des Vermögens zurückzugreifen und das Vermögen verbrauchen. Sie können es jedoch darauf verweisen, dass es aus dem Vermögen Erträge erzielt, die auf Ihre Barunterhaltszahlungen anzurechnen sind.
  • Bezieht der betreuende Elternteil Kindergeld, ermäßigt sich Ihre Barunterhaltspflicht insoweit, als die Hälfte des Kindergeldes anzurechnen ist (§ 1612b BGB).

Volljähriges Kind

Für volljährige Kinder muss dann kein Unterhalt mehr gezahlt werden, wenn das Kind entweder ausreichende Einkünfte hat, um sich selbst versorgen zu können oder wenn der Unterhalt zahlende Elternteil nicht genügend verdient.

Ein Unterhaltsanspruch des volljährigen Kindes kann entfallen, wenn das Kind nach Beendigung seiner Schulausbildung verpflichtet ist, eine Lehrstelle oder nach Beendigung des Ausbildung eine Arbeitsstelle anzunehmen, und sich nicht um die Lehrstellen- oder Arbeitsstellensuche kümmert.

  • Heiratet Ihr Kind, wird sein Ehepartner unterhaltspflichtig. Ihre Unterhaltspflicht entfällt. Dies gilt auch dann, wenn Ihr Kind bei der Hochzeit noch minderjährig ist. Eine Unterhaltspflicht kann sich dennoch nach dem Verwandtenunterhaltsrecht ergeben, wenn auch der Ehegatte selbst nicht leistungsfähig sein sollte.
  • Gegenüber einem volljährigen Kind, kann Ihre Unterhaltsverpflichtung entfallen, wenn es eigene Einkünfte bezieht, durch eigenes Verschulden bedürftig wird, es sich schwerer Verfehlungen Ihrer Person gegenüber schuldig macht oder es seiner Arbeitspflicht nicht Folge leistet. Bloße Streitigkeiten bleiben dabei außer Betracht. Auch Alkoholismus oder Drogensucht sind für sich allein keine Gründe. In Betracht kommen allenfalls in Ausnahmefällen tätliche Angriffe, grobe Beleidigungen oder die grobe Vernachlässigung elterlicher Interessen (z.B. im Pflegefall).

Der Unterhaltsanspruch kann dann weiter entfallen, wenn das Kind durch sein eigenes Verhalten kein eigenes Einkommen verdient, obwohl es ihm zuzumuten wäre, oder wenn es sich durch sein Verhalten in erheblichem Umfang undankbar gegenüber dem zahlungspflichtigen Elternteil erwiesen hat.

Praxisbeispiel:

Sofern das Kind Straftaten gegen die Eltern wie z.B. schwere Beleidigungen, körperliche Angriffe, Bedrohung der Eltern oder Verschweigen von eigenen Einkünften verübt, kann der Unterhaltsanspruch des Kindes entfallen.

Ebenso kann das Kind seinen Unterhaltsanspruch dadurch verwirken, dass es den zahlungspflichtigen Elternteil in beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht schädigt oder in seinem Ansehen erheblich gefährdet. Schließlich kann das Kind noch durch die Herbeiführung seiner eigenen Bedürftigkeit aufgrund von Drogen- oder übermäßigen Alkoholkonsums seinen Unterhaltsanspruch verlieren.

Expertentipp:

Die Gerichte sind bei der Frage der Verwirkung des Unterhaltsanspruches durch ein volljähriges Kind sehr zurückhaltend. In einem Verfahren wird ermittelt, ob die Eltern für das Verhalten des Kindes nicht zumindest teilweise mitverantwortlich sind. Wenn ein Kind drogen- oder alkoholkrank ist, kann es nicht seinen Unterhaltsanspruch verwirken. Nur solange das volljährige Kind sein Handeln selbst kontrollieren kann und sein Verhalten von seinem eigenen Willen abhängt, besteht die Möglichkeit, dass Kinder keinen Unterhalt mehr verlangen könne.

Wer zahlt den Unterhalt wenn der Vater nicht zahlen kann?

Unterhaltsvorschuss vom Staat. Wenn der Unterhaltspflichtige den Kindesunterhalt nicht zahlt und eine gerichtliche Durchsetzung nichts bewirken konnte, erhält das Kind einen Unterhaltsvorschuss vom Staat.

Was passiert wenn man den Unterhalt nicht zahlen kann?

Rechtsanwältin Bastian: Wenn der Kindesunterhalt vom Unterhaltsverpflichteten nicht gezahlt wird, hat der betreuende Elternteil die Möglichkeit, Unterhaltsvorschuss bei der Unterhaltsvorschusskasse zu beantragen. Allerdings erhalten nur Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres Unterhaltsvorschuss.

Was passiert wenn der Vater den Unterhalt nicht zahlt?

Mit einer sogenannten Titulierung können Unterhaltsberechtigte die Unterhaltspflicht (zusätzlich) amtlich dokumentieren lassen. Damit kann man bei Bedarf sofort einen Gerichtsvollzieher beauftragen, wenn der Unterhaltspflichtige nicht zahlt. Das Jugendamt erledigt das kostenlos.

Wie viel Unterhalt Wenn Vater arbeitslos?

Wenn der Unterhaltspflichtige nicht mehr genug Geld zum Leben hat, wird der Unterhaltsanspruch gekürzt. Dem Unterhaltspflichtigen müssen in der Regel mindestens 1.180 € übrigbleiben, wenn er arbeitslos ist. Beim Unterhalt für minderjährige Kinder sinkt der Betrag auf 960 €.